Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-2047/2024
Entscheidungsdatum
21.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2047/2024

U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Irina Schulthess.

Parteien

A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2024 / N (...).

E-2047/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1996 in Begleitung seiner Mutter und Geschwister zum ersten Mal in die Schweiz, wo seine Mutter am 8. Juli 1996 ein Asylgesuch stellte, welches ihn miteinbezog. Dieses wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 1996 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Februar 2000 abgewiesen. Das gegen diesen Ent- scheid erhobene Revisionsgesuch vom 6. Mai 2000 wurde von der ARK mit Urteil vom 1. November 2000 gutgeheissen und das BFF angewiesen, die zuvor eingereichte Eingabe vom 16. Dezember 1996 als zweites Asyl- gesuch zu behandeln. Dieses zweite Asylgesuch wurde vom BFF mit Verfügung vom 3. Dezem- ber 2002 abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde von der ARK mit Urteil vom 3. Dezember 2004 abgewiesen. Das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2005 wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) am 17. Januar 2005 und die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2005 von der ARK mit Urteil vom 6. April 2005 abgewiesen. Die Verfügung vom 17. Januar 2005 erwuchs dadurch in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni 2005 in seinen Heimatstaat ausgeschafft. B. Im Oktober 2009 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staats- bürgerin in der Türkei. Im März 2010 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Während der Ehe kamen im (...) und (...) die gemeinsamen Kinder zur Welt, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 2. November 2015 wurde die Ehe geschieden, wobei die Ex-Ehefrau die alleinige elterliche Sorge der gemeinsamen Kinder erhielt. C. Mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 3. Juni 2015 wurde der Be- schwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten mit gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von

E-2047/2024 Seite 3 Art. 63 Abs.1 StGB wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher Drohung verur- teilt; unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambu- lanten Massnahme. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 widerrief das Migrationsamt des Kan- tons B._______ die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und verfügte die Wegweisung. Das Bundesgericht wies die gegen diese Verfü- gung erhobene Beschwerde letztinstanzlich mit Urteil 2C_417/2018 vom 19. November 2018 ab, womit die Verfügung des Migrationsamts in Rechtskraft erwuchs. E. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 25. August 2021 suchte der Be- schwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach. Am 29. September 2021 fand die Personalienaufnahme statt. F. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 reichte die damalige Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers diverse Beweismittel zu den Akten:

  • Kopien von Facebook-Posts ab dem Jahr 2011 betreffend den Beschwerde- führer und dessen Bruder
  • Strafanzeige von Herrn D._______ gegen den Beschwerdeführer und dessen Bruder S.D. zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) Au- gust 2021
  • Zwei Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) August 2021
  • Schreiben des Büros zur Ermittlung von Medien-Straftaten E._______ vom (...) August 2021
  • Vollmacht für die Rechtsanwältin in der Türkei (F._______) und deren Man- datsanzeige vom (...) September 2021
  • Schreiben der Rechtsanwältin in der Türkei vom (...) Oktober 2021
  • Schreiben der Ex-Frau des Gesuchstellers vom (...) Dezember 2021 G. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 10. Dezem- ber 2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ab 2005, nach seiner Rückkehr in die Türkei, habe er in G., in der Provinz H., sowie in I., Provinz J., gelebt. Er habe aus gesundheitlichen Gründen bis zu seiner erneuten Ausreise aus der Türkei im Jahr 2010 nicht gearbeitet. Manchmal habe seine Mutter ihn finanziell

E-2047/2024 Seite 4 unterstützt. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 sei er nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er werde aus politischen Gründen verfolgt und bei einer Rückkehr in die Türkei erwarte ihn «eine Gefängnis- strafe bis fünf Jahre» sowie drohe ihm Folter. Ihm werde von den türki- schen Behörden vorgeworfen, auf Facebook Propaganda für die PKK (Par- tiya Karkerên Kurdistanê), YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und HDP (Halkların Demokratik Partisi) betrieben zu haben, weshalb eine Untersu- chung gegen ihn eingeleitet worden sei. Was ihm vorgeworfen werde, sei wahr – er poste seit Jahren (wie lange genau, wisse er nicht) auf Facebook Nachrichten dieser Parteien. Von den gegen ihn eröffneten Verfahren habe er von seinem Bruder M.D. erfahren, da dessen Wohnung am (...) 2021 von Türkischen Antiterroreinheiten aufgesucht und verwüstet und nach ihm (dem Beschwerdeführer) sowie seinem Bruder S.D. gefragt worden sei. Daraufhin habe sein Bruder M.D. für ihn, den Beschwerdeführer, sowie den Bruder S.D. eine Anwältin in der Türkei gefunden, welche Informationen bezüglich der laufenden Verfahren bei den Behörden eingeholt habe, die sich weiterhin im Untersuchungsstadium befänden. Darüber hinaus sei seine Familie politisch engagiert. Seine Mutter sei «vollständig dabei» und mache «einfach alles mit». Sie gehe ins kurdische Zentrum und nehme an Aktivitäten wie Demonstrationen oder Feiertagen der Kurden teil. Seine Brüder seien ebenfalls politisch aktiv (sein Bruder S.D. verbreite Propa- ganda für die Organisation auf Facebook; der andere Bruder [M.D.] habe Beziehungen zu PKK- und HDP-Mitgliedern). Vor etwa zwölf oder fünfzehn Jahren habe sein Bruder M.D. wiederholt Probleme mit den türkischen Be- hörden gehabt; unter anderem sei er mitgenommen, eine Zeit lang festge- halten und «gefoltert worden». Sein Vater habe jahrelang eine politisch füh- rende Position gehabt. Weder gebe es in seiner Familie Märtyrer noch sei jemand Mitglied bei der PKK (gewesen). In der Schweiz habe er – ausser dem Veröffentlichen von Facebook-Posts – keine anderweitigen politischen Aktivitäten ausgeübt. Er sei lediglich mit seiner Mutter in den kurdischen Verein gegangen und habe auf der Arbeit von der kurdischen Problematik erzählt. Im Übrigen wolle er nicht, dass seine Kinder ohne ihn aufwüchsen. Er hätte gerne den B-Ausweis (was auch der Wunsch seiner Ex-Frau und seiner Kinder sei), damit er mit den Kindern ins Ausland reisen könne.

E-2047/2024 Seite 5 Zu seinem gesundheitlichen Zustand gab er an, aus psychischen Gründen in medizinischer Behandlung zu sein und «schon sehr sehr lange» Medi- kamente zu nehmen ([...] oder [...] Jahre). Er leide seit er (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei an (...). Er habe (...)- und (...) sowie Angstzustände. H. Am 17. Dezember 2021 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. I. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 reichte die damalige Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers zwei weitere Beweismittel zu den Akten:

  • Strafregisterauszug aus der Türkei vom (...) Dezember 2021
  • Medizinischer Bericht von Dr. med. (TR) K._______ vom (...) Dezember 2021; Praxis für (...), (...), (...), (...) und (...) J. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen. K. K.a Mit Schreiben vom 31. März 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, den aktuellen Stand des Verfahrens in der Türkei mitzu- teilen und diesbezüglich aussagekräftige Unterlagen inklusive Übersetzun- gen sowie einen aktuellen UYAP-Auszug einzureichen, da die eingereich- ten Unterlagen alle aus dem Jahr 2021 datierten und in der Zwischenzeit neue Entwicklungen und Akten entstanden sein müssten. K.b Mit Eingabe vom 20. April 2023 reichte der Beschwerdeführer haupt- sächlich weitere Dokumente aus den Jahren 2021 und 2022 beim SEM ein.
  • Schreiben des Polizeidepartements L._______ an das Untersuchungsbüro E._______ vom (...) Oktober 2021
  • Ermittlungsbericht der Abteilung für Bekämpfung von Cyberkriminalität vom (...) Oktober 2021
  • Unzuständigkeitsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) Oktober 2021 (Entscheid Nr. [...])
  • Vorführbefehl des Friedensgerichts G._______ vom (...) November 2021 in- klusive entsprechendem Antrag der Staatsanwaltschaft G._______
  • Ermittlungsakten der Polizei H._______ vom November 2021
  • Vorführbefehl des 2. Friedensgerichts J._______ vom (...) Januar 2022

E-2047/2024 Seite 6

  • Schreiben des Büros der Generalstaatsanwaltschaft J._______ an die Polizei- provinz-Direktion J._______ vom (...) Januar 2022
  • Schreiben des Polizeidepartements J._______ an die Generalstaatsanwalt- schaft J._______ vom (...) Januar 2022
  • Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft G._______ vom (...) April 2022
  • Schreiben des neuen Vertrauensanwalts in der Türkei vom (...) April 2023
  • aktueller UYAP-Auszug Gleichzeitig teilte er mit, es bestehe ein weiteres Verfahren gegen ihn und es würden weitere Beweismittel folgen, für deren Beschaffung er respek- tive sein Vertrauensanwalt in der Türkei mehr Zeit benötige, weshalb um Fristerstreckung ersucht werde. K.c Nach gewährter Fristerstreckung durch das SEM reichte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2023 weitere Beweismittel, wie- derum aus den Jahren 2021 und 2022 ein.
  • Trennungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) Okto- ber 2021
  • Unzuständigkeitsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) Oktober 2021 (Entscheid Nr. [...])
  • Unzuständigkeitsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) November 2021
  • Gesuch der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) November 2021
  • Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) Januar 2022
  • Entscheid in sonstiger Sache des Friedensrichteramts in Strafsachen I._______ vom (...) April 2022
  • Vorführbefehl des Friedensrichteramts in Strafsachen I._______ vom (...) Ap- ril 2022
  • Internes Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) Dezem- ber 2022 K.d Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 forderte das SEM den Beschwerde- führer auf, eine detaillierte Auflistung aller offenen und abgeschlossenen Verfahren inklusive des aktuellsten Stands ebendieser, belegt durch aktu- elle Unterlagen und Dokumente, einzureichen. Im Übrigen werde er aufge- fordert darzulegen, welches seine Haltung in Bezug auf die von ihm er- wähnten Organisationen (PKK/KCK [Koma Civakên Kurdistan]/HPG [Hêzên Parastina Gel] und YPG) sei, zu welchen er Beiträge in den sozia- len Medien gepostet haben wolle.

E-2047/2024 Seite 7 K.e Mit Eingabe vom 14. September 2023 (nach gewährter Fristerstre- ckung durch das SEM) teilte der Beschwerdeführer mit, er betrachte sich und seine Familie als Patrioten, die sich für die Kurden in der Schweiz en- gagierten. Derzeit herrsche in der Türkei keine Demokratie und es gebe keine Menschenrechte, weshalb er diese Organisationen unterstütze. Zur Zielsetzung sei zu erwähnen, dass die KCK eine Dachorganisation der kur- dischen Parteien, die HPG der bewaffnete Flügel der PKK und die YPG der bewaffnete Arm der PKK in Rojava (Nordsyrien) sei. Letztere kämpfe ge- gen die syrische Armee, ISIS und die türkische Armee. Für ihn sei es sehr wichtig, politisch gegen die jetzige türkische Regierung vorzugehen, da diese ständig die Menschenrechte und die demokratischen Werte verletz- ten. Darüber hinaus wurde um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel ersucht. K.f Das SEM gewährte am 20. September 2023 die Fristerstreckung und forderte ihn erneut auf, sich zur persönlichen Haltung bezüglich der Orga- nisationen (PKK/KCK/HPG) konkret zu äussern, da seine Haltung nach wie vor unklar sei. K.g Am 12. Oktober 2023 bestätigte der Beschwerdeführer seine im Schreiben vom 14. September 2023 beschriebene Haltung betreffend die kurdischen Organisationen. Er teile die Ansicht der PKK, dass die Kurden ein Recht auf ein eigenes unabhängiges demokratisches Land hätten. Dennoch sei er gegen die Anwendung von Gewalt. Gleichzeitig reichte er bei der Vorinstanz Kopien weiterer Dokumente aus der Türkei als Beweis- mittel ein:

  • Ermittlungsbericht der Sicherheitspolizei E._______ vom (...) Oktober 2021
  • Antrag auf einen Vorführbefehl der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) März 2022
  • Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) November 2022
  • Internes Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) Dezem- ber 2022
  • Ermächtigungsgesuch der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) Juni 2023
  • Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) August 2023
  • Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) August 2023 K.h Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte der Beschwerdeführer einen UYAP-Auszug ein.

E-2047/2024 Seite 8 L. Mit Verfügung vom 1. März 2024 (eröffnet am 4. März 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, stellte fest, die rechtskräftige Wegweisung des Migrations- amtes des Kantons B._______ vom 4. Februar 2016 habe weiterhin Be- stand und der Vollzug der Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kan- tonalen Behörden. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. M. Mit Eingabe vom 3. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzu- weisen, ihn als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. N. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nach- reichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Samuel Domenech als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Vernehm- lassung eingeladen. O. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der IV-Rentenbestätigung der SVA B._______ vom 17. Januar 2024 und eine Kopie der Verfügung der SVA B._______ betreffend Ergänzungsleistungen zur IV vom 18. Dezember 2023 ein. Gleichzeitig teilte er mit, da er neben der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen keine weiteren Einkünfte habe, sei seine Mittellosigkeit als nachgewiesen zu betrachten. P. Die Vorinstanz liess sich am 3. Mai 2024 zur Beschwerdeeingabe verneh- men.

E-2047/2024 Seite 9 Q. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist das Formular «Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege» auszufüllen, da die eingereichten Unterlagen seine Mittellosigkeit nicht zu beweisen vermöchten, andernfalls von fehlender Bedürftigkeit auszugehen sei. Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas- sung der Vorinstanz vom 3. Mai 2024 zur Replik zugestellt. R. Am 21. Mai 2024 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer, zusammen mit dem unvollständig ausgefüllten Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege», einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 15. Mai 2024 und die provisorische Steuerrechnung 2024 für die Staats- und Ge- meindesteuer vom 30. März 2024 des Steueramtes der Stadt M._______ ein. S. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 6. Juni 2024 seine Replik unter Beilage eines Briefes seiner Ex-Frau vom 20. April 2024 sowie der Kostennote vom 6. Juni 2024 ein. T. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer er- neut aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse detailliert darzulegen und das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» lückenlos ausge- füllt inklusive Beweismittel einzureichen. U. U.a Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (aktueller Screenshot der UYAP-Seite und Auszug seiner U- YAP-Seite sowie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) Mai 2024 [Iddianame Nr. {...}]) beim Bundesverwaltungsgericht nach, welche das hängige Strafverfahren gegen ihn belegen sollten. U.b Mit separater Eingabe wiederum vom 31. Juli 2024 ersuchte Rechts- anwalt Samuel Domenech um Entlassung aus dem Mandat, da er seine Anstellung bei der N._______ gekündigt habe. Gleichzeitig ersuchte er um Einsetzung von MLaw Gianluca Schlaginhaufen. Ferner teilte er mit, das bereits aufgelaufene Honorar könne nach Abschluss des Verfahrens an die neu eingesetzte Rechtsvertretung ausgerichtet werden.

E-2047/2024 Seite 10 U.c Ebenfalls mit separater Eingabe gleichen Datums reichte der Be- schwerdeführer das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit entsprechenden Beweismitteln ein. V. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 teilte MLaw Gianluca Schlaginhaufen mit, er werde fortan die Vertretung des Beschwerdeführers übernehmen und reichte gleichzeitig erneut die Anklageschrift Iddianame Nr. (...) (vgl. Bst. U.a oben) zu den Akten, welche belege, dass gegen den Beschwer- deführer ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung hängig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Zwar leidet der Beschwerdeführer an (...), aus den Akten ergeben sich aber keine Hinweise für eine Urteilsunfähigkeit (vgl. Art. 16 ZGB), wie dies auch die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat (vgl. SEM-Akte [...]-57/17 S. 6 f.). Die Urteilsfähigkeit wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist mithin gege- ben. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2047/2024 Seite 11 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Wie aus den Rechtsbegehren und deren Begründung hervorgeht, be- schränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1; aufgrund subjektiver Nachflucht- gründe) sowie auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). Die vor- instanzliche Verfügung ist somit – mangels Anfechtung – in den Dispositiv- ziffern 2 und 3 in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.1.1 Die geschilderte Furcht des Beschwerdeführers, von seinen beiden in der Schweiz lebenden Kindern mit Schweizer Staatsbürgerschaft ge- trennt zu werden, stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 4.1.2 Seine Vorbringen, es bestünden mehrere Vorführbefehle gegen ihn und es seien seitens der türkischen Strafverfolgungsbehörden mehrere Er- mittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren im Zusammenhang mit der Propaganda für eine terroristische Organisation (PKK/YPG/HPG; Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes ATG) sowie wegen der Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]) ge- gen ihn eröffnet worden, seien ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die eingereichten Dokumente wie Vorführbefehle, Unzuständigkeits- und Trennungsbeschlüsse wiesen, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen, weshalb sie keine Rückschlüsse auf das konkret vorgewor- fene Vergehen zuliessen. Zudem seien weitere eingereichte Dokumente (wie z.B. die Ermittlungsberichte der Polizei im Zusammenhang mit den angeführten Untersuchungsverfahren) mangels (verifizierbarer) Sicher- heitsmerkmale einfach fälschbar. Ihnen komme daher ein geringer Beweis- wert zu. Ferner sei öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten.

E-2047/2024 Seite 12 Gemäss den Beweismitteln seien zwar mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren, aber (noch) keine Gerichtsver- fahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Solche Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren würden in der Türkei derzeit in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die Ermittlungen respektive Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Ver- urteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Er habe im Übrigen keine Haftbefehle, sondern Vorführbefehle eingereicht, deren Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und anschliessend wieder freizu- lassen. Er habe deswegen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei sei nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Ri- siko ersichtlich sei. 4.1.3 Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien schliesslich nicht offensicht- lich haltlos, da er unter anderem Bilder bewaffneter Militärpersonen der PKK beziehungsweise YPG sowie HPG weiterverbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Somit entstehe der Eindruck, er heisse bewaffnete Aktionen gegen die türkischen Sicherheitskräfte gut und lobe diese. Die Eröffnung von Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren (gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG) sei folglich nachvollziehbar. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine als rechtsstaatlich legitim, zumal die Veröffentlichung von Gewaltverherrlichungen auch in der Schweiz straf- rechtlich geahndet werden könne. 4.1.4 Sodann seien den Akten keine konkreten Belege und Anhaltspunkte für weitere exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz zu entnehmen. Der vage Hinweis, er habe seine Mutter manchmal in kurdische Vereine in der Schweiz begleitet, entbehre einer Konkretisierung seinerseits und sei nicht stichhaltig belegt worden. Ebenso fehlten sowohl konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden überhaupt Kenntnis von seinen ange- führten Besuchen erhalten haben könnten, als auch dafür, dass in diesem Kontext flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu seinen Ungunsten ein- geleitet worden seien.

E-2047/2024 Seite 13 4.1.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, seine Eltern hätten sich in der Vergangenheit (exil-)politisch engagiert (führende politische Position des Vaters; Teilnahme an Demonstrationen und Feiertagen der Kurden so- wie Besuch des kurdischen Zentrums durch die Mutter), sei festzuhalten, dass er diese Aktivitäten in keiner Weise konkretisiert habe. Darüber hin- aus sei den Akten zu seinem früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Asyl- verfahren in der Schweiz zu entnehmen, dass er damals die (exil-)politi- schen Aktivitäten seiner Eltern in einem ähnlichen Umfang angeführt habe und diese von der jeweiligen Instanz (BFF, BFM und ARK) als unglaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt worden seien. Er habe weder stichhaltige Belege für die angeführten (exil-)politischen Aktivitäten seiner Eltern in der Zeit ab seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2005 beziehungsweise nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz im März 2010 vorgelegt noch sol- che dafür, dass die türkischen Behörden in diesem Kontext ab dem Jahr 2005 bis heute flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Im Übrigen habe er bei seiner Einreise im März 2010 im Rahmen des Familiennachzugs denn auch kein derart begründe- tes Asylgesuch eingereicht, obwohl ihm die Anzeige der Schutzbedürftig- keit auch nach der ausländerrechtlichen Regelung im Rahmen des Famili- ennachzugs offen gestanden hätte. Anhand der Aktenlage erschliesse sich selbst bei Wahrunterstellung nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der (exil-)politischen Aktivitäten seiner Eltern ab dem Jahr 2005 bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlings- rechtlich relevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erwachsen könn- ten. 4.1.6 Was die Aktivitäten seines Bruders S.D. (der auf einigen eingereich- ten Beweismitteln ebenfalls namentlich erwähnt werde) betreffe, sei nicht einzusehen, inwiefern dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Stellenwert von Verfahren in der Türkei im Kontext regimekritischer Aktivitäten in den sozialen Medien bei einer Rückkehr in die Türkei daraus flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erwachsen sollten. Bezeichnenderweise könne den Akten nicht entnommen werden, dass die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer selbst im Zusammenhang mit den geltend gemachten Aktivitäten seines Bruders S.D. «relevante Nachteile im Sinne des Asylge- setzes eingeleitet hätten». Ferner seien auch die Vorbringen betreffend den Bruder M.D. flüchtlings- rechtlich irrelevant. Er habe im früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bereits teilweise ähnlich lautende Nachteile mit den

E-2047/2024 Seite 14 türkischen Behörden ins Feld geführt, welche jedoch sowohl vom BFF als auch von der ARK jeweils als unglaubhaft beurteilt worden seien. Die Vor- fälle betreffend M.D. welche im Zeitraum zwischen 2006 und 2009 und so- mit nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei erfolgt seien, stützten sich sodann nicht auf stichhaltige Beweismittel. Darüber hinaus hätten diese Vorkommnisse im Zeitpunkt des Asylgesuchs im September 2021 mehrere Jahre und somit zu weit zurückgelegen, um einen Kausal- zusammenhang mit seinem Asylgesuch aufzuweisen. Ein zeitnahes Asyl- gesuch zur Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 habe er jedoch nicht ein- gereicht. Den Akten seien keine konkreten Vorbringen und stichhaltigen Probleme von M.D. mit den türkischen Behörden im Zeitraum zwischen Juni 2005 und 2021 zu entnehmen. Auch zur Aktivität in den sozialen Me- dien und dem Kontakt zu Mitgliedern der PKK und HDP habe der Be- schwerdeführer weder konkrete weitergehende Angaben gemacht noch diese durch geeignete Unterlagen abgestützt. Darüber hinaus habe er nicht aufgezeigt, inwiefern diese Angaben einen relevanten Bezug zu sei- nem eigenen Asylgesuch haben sollten. Die Hausdurchsuchung bei seinem Bruder M.D. im Sommer 2021 habe er ebenfalls nicht mit stichhaltigen Unterlagen stützen können. Ausserdem habe er sich widersprüchlich zum Zeitpunkt des angeführten polizeilichen Besuchs bei M.D. geäussert, indem er dieses einmal auf Juli 2021 und ein andermal auf August 2021 datiert habe. Im Übrigen habe M.D. in diesem Zusammenhang keine weiteren Nachteile erlitten. Inwiefern der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr deshalb asylrelevante Nachteile erleiden könne, sei anhand der Akten nicht ersichtlich. 4.1.7 Im Übrigen habe der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz im Juni 2011 und Juni 2020 jeweils einen Reisepass von den türkischen Behörden in der Schweiz ausgestellt erhalten, woraus er- sichtlich sei, dass er eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden nicht gescheut und zu diesem Zeitpunkt keine Furcht vor einer gezielten Verfolgung gehabt habe. 4.1.8 An dieser Einschätzung vermöchten auch die weiteren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Heimatliche Ausweispapiere seien grund- sätzlich ungeeignet, die von ihm geltend gemachten Vorbringen zu bekräf- tigen. Sodann enthalte auch das von ihm eingereichte Schreiben seiner geschiedenen Ehefrau vom 4. Dezember 2021 keine weitergehenden In- formationen zu seinen Asylgründen, weshalb es nicht beachtlich sei.

E-2047/2024 Seite 15 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, gemäss dem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1471/2023 vom 18. Ja- nuar 2024 werde gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbe- hörden davon ausgegangen, dass Personen, denen in der Türkei die Un- terstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben könnten. Weiter bringt er vor, die Vorinstanz habe die Frage offengelassen, ob die von ihm vorgelegten Dokumente als echt zu qualifizieren seien. Da im Asyl- verfahren die Beweislast für die Unechtheit von vorgelegten amtlichen Do- kumenten beim SEM liege, habe die Echtheit der eingereichten offiziellen Unterlagen als unbestritten zu gelten. Entsprechend seien die Beweismittel zu würdigen. Bei Zweifeln an der Echtheit hätte die Vorinstanz darüber hin- aus – vor Erlass der angefochtenen Verfügung – das rechtliche Gehör ge- währen müssen. Die Vorinstanz schliesse weiter nicht aus, dass bei einer Rückkehr auf- grund der Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Es bedürfe einer sorgfältigen Prüfung aller re- levanten Umstände des Einzelfalls, da nach der Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts bei der Einschätzung des mutmasslichen Ausgangs einer in der Türkei laufenden Strafermittlung Vorsicht geboten sei. Die Vorinstanz habe diese sorgfältige Prüfung unterlassen. Wie sich zudem aus den Haft- befehlen selbst ergebe, könnte er nur mit Zustimmung des Generalstaats- anwalts freigelassen werden. Von einer solchen sei aber aufgrund des po- litisch motivierten Verfahrens nicht auszugehen. Berücksichtige man zu- dem, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und die Strafver- folgung allein auf seiner politischen Gesinnung und ethnischer Zugehörig- keit beruhe, sei das Risiko, von der Polizei misshandelt zu werden, als sehr wahrscheinlich einzustufen. Unbegründet sei zudem die Behauptung der Vorinstanz, er verherrliche durch seine Posts die Anwendung von Gewalt und rufe damit zu Gewalt auf, zumal sich dies lediglich auf einen oberflächlichen Eindruck der Vor- instanz stütze und somit rechtlich sicherlich nicht zu berücksichtigen sei. Er habe denn auch nie die Anwendung von Gewalt gefordert; im Gegenteil unterstütze er die Kurden im Kampf für Demokratie und Menschenrechte, lehne aber die Anwendung von Gewalt ab. Darüber hinaus seien seine Bei- träge von der Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 16 BV und Art. 10 EMRK gedeckt, weshalb diese von Schweizer Strafverfolgungsbe- hörden nicht verfolgt würden.

E-2047/2024 Seite 16 Aus seinen Aussagen und den vorgelegten Beweismitteln gehe die poli- tisch aktive Familie eindeutig hervor. Da die Vorinstanz seine Aussagen im Allgemeinen, aber auch in Bezug auf die politischen Aktivitäten der Familie und die Misshandlungen, die seine Familie erlitten habe, nicht als unglaub- haft eingestuft habe, bestehe kein Zweifel an der politischen Aktivität seiner Familie und diese seien den türkischen Behörden alles andere als gleich- gültig. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung insbesondere aus, das zitierte Urteil D-1471/2023 sei kein Referenzurteil. Zudem sei jeder Einzelfall im Rahmen einer Gewichtung aller relevanten Faktoren anzuschauen und zu würdigen. Die im genannten Urteil abgehandelte Konstellation sei nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall anwendbar, zumal dem dortigen Beschwerdeführer neben der Propaganda für eine Terrororganisation auch deren Unterstützung vorgeworfen worden sein solle und von einer glaub- haften, wenn auch nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung im Heimatstaat ausgegangen worden sei. Vorliegend habe der Beschwerde- führer jedoch nicht sofort nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2010 ein Asylgesuch gestellt und darüber hinaus im Juni 2020 Kontakt mit den türkischen Behörden gehabt, weshalb eine Vorverfolgung in der Türkei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Auch sei ausführlich begründet worden, weshalb der Beschwerdeführer mit Blick auf seinen familiären Kontext keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung für sich selbst zu begründen vermöge. Anhand des Urteils des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 sei ferner ersichtlich, dass in der Türkei eingeleitete Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Propaganda für eine Terrororganisation respektive Präsidentenbeleidigung nicht automa- tisch zur Anerkennung einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG führten. Der Eindruck, der Beschwerdeführer heisse das gewaltsame Auftreten der PKK, YPG und HPG gut, sei aufgrund des eingereichten Berichts der Ober- staatsanwaltschaft G._______ an die Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) April 2022 entstanden. Darin werde festgehalten, dass seine Bei- träge in den sozialen Medien unter anderem Fotos von bewaffneten Ange- hörigen dieser Organisationen sowie Lobeshymnen zugunsten dieser Or- ganisationen enthielten. Somit stütze sich die Annahme des SEM auf kon- kret vorhandene, im Asylverfahren eingereichte, Unterlagen ab. 4.4 Nebst einer Wiederholung der Beschwerdevorbringen, macht der Be- schwerdeführer in der Replik im Wesentlichen geltend, bloss weil es sich

E-2047/2024 Seite 17 beim Urteil D-1471/2023 nicht um ein Referenzurteil handle, bedeute dies nicht, dass es nicht zu berücksichtigen sei. Entsprechend sei davon aus- zugehen, dass Personen, denen in der Türkei die Unterstützung von terro- ristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben könnten, welche vorliegend aus in der Beschwerde genannten Gründen bestehe. Im Übrigen sei das Urteil D-1471/2023 mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da es ebenfalls um in der Türkei eingeleitete Strafverfahren wegen exilpolitischer Aktivitä- ten gehe. Der Replik legt er darüber hinaus einen Brief seiner Ex-Frau bei, der auf- zeigen solle, wie einschneidend eine Abschiebung in die Türkei für seine Ex-Frau und seine beiden minderjährigen Kinder wäre. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, sofern sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Subjektive Nachfluchtgründe – wozu auch exilpolitische Aktivitä- ten zu zählen sind – sind Tatsachen, die die Flüchtlingseigenschaft begrün- den und von der betreffenden Person selbst geschaffen wurden, sofern dieses Verhalten die Gefahr einer künftigen Verfolgung hervorruft (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.; BVGE 2009/29 E. 5). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2047/2024 Seite 18 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. 6.1.1 Im Referenzurteil E-4103/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2024 kam das Gericht zum Schluss, dass staatsanwaltschaft- lichen Ermittlungsverfahren gestützt auf die Straftatbestände der Präsiden- tenbeleidigung (Art. 299 tStGB) und Propaganda für eine Terrororganisa- tion (Art. 7 Abs. 2 ATG) lediglich dann flüchtlingsrechtliche Relevanz ent- falten, wenn kumulativ vier Voraussetzungen gegeben beziehungsweise zu befürchten seien. Zunächst muss im Anschluss an das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zustän- dige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptieren sowie ein straf- rechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffene Person eröffnet wer- den. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben, wobei eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erfolgen hat. Schliesslich müsste die Verurteilung zu einer Strafe erfolgen, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aufweist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Zwar reichte er zahlreiche Justizdokumente sowie auf Beschwerdeebene eine Anklage- schrift ein. Auch unter Berücksichtigung der Anklageschrift bleibt aber of- fen, ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten respektive ob das zuständige türkische Gericht die Anklage als begründet ansehen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt wird und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich re- levanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media- Ermittlungsverfahren in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (Urteil E-4103/2024 E. 8). Angesichts des niederschwel- ligen Profils des Beschwerdeführers sowie seiner Familie geht das Gericht vorliegend nicht von einem drohenden Politmalus aus. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint und die subjektiven Nachfluchtgründe sind als flücht- lingsrechtlich nicht relevant zu erachten. Demzufolge kann offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrens-

E-2047/2024 Seite 19 dokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 m.w.H.). Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, auf weitere im Zusammenhang mit den Justizakten respektive den türkischen Strafverfahren erhobene Einwände einzugehen. Insbesondere kann auf Ausführungen zum vom Be- schwerdeführer herangezogenen Urteil D-1471/2023 und dem von der Vor- instanz angeführten Urteil E-1327/2024 (vgl. E. 4.2–4.4 oben; s. auch Be- schwerde S. 6; Vernehmlassung S. 2; Replik S. 2) verzichtet werden. Diese sind vor dem vorliegend massgebenden Referenzurteil E-4103/2024 ergangen. Darüber hinaus kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die Konstellation im Urteil D-1471/2023 sei nicht (ohne Weiteres) auf den vor- liegenden Sachverhalt anwendbar (vgl. E. 4.3 oben). 6.1.2 Bei der Hausdurchsuchung im Juli oder August 2021, die bei M.D. durchgeführt worden und wo nach dem Beschwerdeführer und dessen Bruder S.D. gefragt worden sei, handelte es sich darüber hinaus um ein einmaliges Ereignis. Weder hatte diese Hausdurchsuchung für M.D. asyl- rechtlich relevante Konsequenzen («O._______ ist nichts passiert», vgl. SEM-Akte [...]-21/18 F77) noch gibt es Hinweise dafür, dass dem Be- schwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile ent- stehen könnten. Im Übrigen wurde diese Durchsuchung gemäss dem Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Türkei laufenden Straf- verfahren durchgeführt (vgl. SEM-Akte [...]-1/5; [...]-21/18 F71–F77), die das Gericht als nicht flüchtlingsrechtlich relevant einordnet (vgl. E. 6.1.1 oben). 6.1.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergeben sich sodann aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund ander- weitiger exilpolitischer Aktivitäten seinerseits sowie im Zusammenhang mit den (exil-)politischen Tätigkeiten seiner Eltern und Brüder bei einer Rück- kehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung erleidet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 4.1.4–4.1.7 oben; SEM-Akte [...]-57/17 S. 10–13), zumal der Be- schwerdeführer in der Beschwerde diesbezüglich nichts Entscheidwesent- liches anführt, sondern lediglich seine Vorbringen vor der Vorinstanz wie- derholt (vgl. SEM-Akte [...]-21/18 F56–65; Beschwerde S. 8 f.). Insbeson- dere die Misshandlungen von M.D. liegen bereits mehrere Jahre zurück (vgl. SEM-Akte [...]-21/18 F88–F93; Bst. G oben), womit kein zeitlich

E-2047/2024 Seite 20 kausaler Zusammenhang zum Asylgesuch des Beschwerdeführers be- steht. Ebenfalls wurde von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in der Schweiz bereits ähnliche Vorbringen betreffend seine Eltern und M.D. vorgebracht hatte, welche als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft eingestuft worden waren (vgl. SEM-Akte [...]-57/17 S. 10–13; Urteil der ARK vom 4. Dezember 2004; Urteil der ARK vom 6. April 2005 [betreffend Wiedererwägung]). 6.1.4 Ferner ist, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Furcht vor den in der Schweiz lebenden Kindern getrennt zu werden, flüchtlingsrecht- lich offensichtlich nicht relevant. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktivitäten in den sozialen Medien und die darauf basierenden Strafverfahren in der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen vermögen. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer auch mit seinen wei- teren Vorbringen nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich beachtliche (Re- flex-)Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint. 6.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft den Untersuchungs- grundsatz nicht verletzt. Das Subsubeventualbegehren (Ziff. 5) um Rück- weisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung im Hin- blick auf die Flüchtlingseigenschaft (Beschwerde S. 13 f.) erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zur Wegweisung und dem Vollzug ebendieser fest, der Beschwerdeführer sei aktuell nicht in Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, da das Migrationsamt des Kantons B._______ die Aufenthaltsbe- willigung mit Verfügung vom 4. Februar 2016 aufgehoben und ihn aus der Schweiz weggewiesen habe. Die Verfügung vom 4. Februar 2016 sei mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2018 letztinstanzlich bestätigt worden; mithin sei diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seine beiden Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit (auch) nach der Scheidung von seiner Schweizer (Ex-)Frau allenfalls auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könne, sei durchgehend verneint worden (zuletzt im Urteil des BGer vom

E-2047/2024 Seite 21 19. November 2018). Ebenso sei von den kantonalen Migrationsbehörden sowie dem Bundesgericht die Zulässigkeit und Zumutbarkeit (auch unter Bezugnahme seiner länger vorbestehenden gesundheitlichen Beschwer- den) seiner Wegweisung in die Türkei geprüft und bejaht worden. Der Be- schwerdeführer sei nach der Einreise in die Schweiz im März 2010 nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt, weshalb die rechtskräftige Wegweisung der schweizerischen Migrationsbehörden noch nicht vollzogen worden sei. Das SEM sei daher funktional nicht zuständig, im Rahmen des Asylverfah- rens erneut die Wegweisung zu verfügen und damit verbunden das Vorlie- gen von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG (SR 142.20) zu prüfen (mit Verweis auf BVGE 2014/39 E. 8.1–8.2; Urteile des BVGer D-6105/2018 vom 4. Januar 2019 E. 6.5.2 und D-5303/2023 vom 14. Dezember 2023). Der Vollzug der angeordneten Wegweisung aus der Schweiz falle daher in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehör- den und das SEM verzichte mangels Zuständigkeit auf die Prüfung allfälli- ger Wegweisungshindernisse in die Türkei. Solche oder andere allfällige (neue) Vollzugshindernisse wären mit einem neuen Gesuch beim kantona- len Migrationsamt geltend zu machen (mit Verweis auf Urteil D-5303/2023). Eine Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbe- richte vom 9. November 2021 und 23. Dezember 2021 werde dadurch ob- solet. 7.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, die vorläufige Auf- nahme werde ausschliesslich durch das SEM verfügt. Bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen erscheine es sachgerecht, dass dieje- nige Behörde die Abklärungen zum Wegweisungsvollzug vornehme, wel- che auch das Asylgesuch prüfe. Das Bundesverwaltungsgericht halte in Zusammenhang mit einer bereits erlassenen Wegweisungsverfügung für ausschlaggebend, ob diese noch Bestand habe und vollzugstauglich sei. Eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse erweise sich als nötig, wenn die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrunde lie- gende Einschätzung zum Zeitpunkt des Entscheids über das Mehrfachge- such inhaltlich nicht länger zutreffend sei (z.B. bei beachtlicher Verände- rung der Situation im Heimatstaat oder relevanten medizinischen Proble- men). In derartigen Fällen müsse nach Prüfung der geltend gemachten Vorbringen über die Wegweisung und den Vollzug erneut verfügt werden (mit Verweis auf BVGE 2014/39 E. 8.1 und Urteil D-6105/2018 E. 6.5.2). Sei seit dem Vollzugsentscheid und dem tatsächlichen Vollzug längere Zeit vergangen oder hätten sich die Umstände wesentlich geändert, könne sich der Weggewiesene mit einem zweiten Asylgesuch respektive Wiedererwä- gungsgesuch selber ans SEM wenden und damit nochmals (auch) die

E-2047/2024 Seite 22 Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen erwirken. Die Wegwei- sungsverfügung sei im Jahr 2018 rechtskräftig geworden, womit inzwi- schen sechs Jahre vergangen seien. Er würde im Falle einer Rückkehr aufgrund der genannten Strafverfahren inhaftiert, weshalb konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe. Die Situation im Heimatstaat habe sich im Vergleich zum Jahr 2018 in beacht- licher Weise verändert, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, erneut eine Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse durchzuführen. Die Vorinstanz habe somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 7.3 Anlässlich der Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz sei in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort auf ihren Verzicht auf die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen eingegangen, ob- wohl das Gericht in seiner Verfügung vom 18. April 2024 dazu aufgefordert habe. Dies erwecke den Eindruck, die Vorinstanz sei nicht in der Lage, seine diesbezüglichen Argumente zu entkräften, weshalb die mangelnde Gesetzeskonformität der angefochtenen Verfügung als berechtigt anzuer- kennen sei. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9. 9.1 Das Bundesgericht kam im Urteil 2C_417/2018 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verurteilung vom 3. Juni 2015 zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten ohne weiteres den Widerrufs- grund von aArt. 62 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20) erfülle, und beurteilte die Verhältnismässigkeit des Widerrufs gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BV und aArt. 96 AuG sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 36 Abs. 3 BV (vgl. Urteil 2C_417/2018 E. 4.2 und E. 6.2–7.5). Dabei kam es – auch unter Berücksichtigung der (...) respektive des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers – zum Schluss, dass die Wegweisung respektive deren Vollzug nicht unverhältnismässig beziehungsweise unzulässig sei und das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers höher zu gewichten sei als dessen private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. Urteil 2C_417/2018 E. 7.3–7.5).

E-2047/2024 Seite 23 9.2 Knapp drei Jahre nach dem Ergehen des Bundesgerichtsurteils und mithin nach rechtskräftigem Abschluss des kantonalen Verfahrens stellte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch. 9.3 Es gilt vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse verzichten durfte. Der von den Parteien zitierte BVGE 2014/39 äussert sich lediglich zur Frage, ob die im ordentli- chen Asylverfahren erlassene Wegweisung inklusive Wegweisungsvollzug im Falle eines schriftlichen Mehrfachgesuchs erneut zu prüfen respektive zu verfügen sei. Dies sei grundsätzlich nicht nötig, wenn die im ordentli- chen Asylverfahren entstandene Verfügung inhaltlich noch zutreffe, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden seien (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.1–8.2). Gleichzeitig hält das Urteil fest, dass eine erneute Verfügung – trotz noch bestehender ursprünglicher Verfügung – nicht zu beanstanden sei (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.3). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit von der zitierten Rechtsprechung in- sofern, als es sich vorliegend um das ordentliche Asylverfahren handelt, dem ein rein ausländerrechtliches Verfahren voranging. Das eben Gesagte gilt auch für das Urteil D-6105/2018, bei welchem es um die Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid ging und dem ein ordentliches Asylverfahren voranging. Der Sachverhalt im Urteil D- 5303/2023 ist zwar insofern mit dem vorliegenden vergleichbar, als in je- nem ebenfalls zunächst ein ausländerrechtliches Verfahren – es ging um die Erteilung einer Härtefallbewilligung – voranging, welches im Zeitpunkt des Asylgesuchs rechtskräftig abgeschlossen war und in welchem die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug verfügt wurden, wobei der Voll- zug im Zeitpunkt der Verfügung des SEM ebenfalls noch nicht vollstreckt worden war (vgl. Bst. D f.; Urteil D-5303/2023 E. 4.3). Der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Verfahren besteht aber darin, dass der Be- schwerdeführer im Verfahren D-5303/2023 – im Gegensatz zum vorliegen- den Verfahren – keine Asylgründe geltend machte, sondern das Asylge- such aus zweckfremden Gründen stellte, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss kam, das SEM sei funktional nicht zuständig ge- wesen, im Rahmen des Asylverfahrens erneut die Wegweisung zu verfü- gen (vgl. Urteil D-5303/2023 E. 4.2–4.4). Nach dem Gesagten sind die zi- tierten Urteile somit nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Fallkonstella- tion anwendbar. 9.4 Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht zwar dem Grundsatz, dass die Behörde welche die Wegweisung anordnet, in Bezug auf deren Vollzieh- barkeit auch eine umfassende Prüfung der Wegweisungsvollzugs-

E-2047/2024 Seite 24 hindernisse vorzunehmen hat (vgl. BVGE 2010/42 E. 10.2). Aus diesem Prinzip kann aber im vorliegenden Fall, in dem das Asylverfahren dem aus- länderrechtlichen Verfahren zeitlich nachgeht, nicht zwingend abgeleitet werden, dass die Zuständigkeit, allfällige – im späteren Asylverfahren vor- gebrachte – Vollzugshindernisse zu prüfen, bei der kantonalen Behörde liegt. Dies ergibt sich bereits aus Art. 44 AsylG, wonach das SEM bei einer Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnet. Im Übrigen kann die betroffene Person jederzeit ein Asylgesuch stellen (ungeachtet eines bereits abgeschlosse- nen ausländerrechtlichen Verfahrens) und (neue) Wegweisungsvollzugs- hindernisse geltend machen. Zudem liegt bei der Prüfung von Wegwei- sungsvollzugshindernissen im Asylverfahren der Fokus grundsätzlich auf der Situation im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat, so dass es von vornherein sachgerecht erscheint, dass diejenige Behörde, die ein Asylge- such materiell prüft, sich ebenso mit den diesbezüglichen Wegweisungs- vollzugshindernissen befasst. Das SEM besitzt die nötige Sachkenntnis, um die Situation der betroffenen Person sowie die allgemeine Lage im Hei- mat- oder Herkunftsland zu beurteilen. Nur wenn es nicht zu einer Verwei- sung in das Asylverfahren kommt, werden sämtliche Hindernisse von der kantonalen Behörde im Rahmen eines ausländerrechtlichen Wegwei- sungsverfahrens berücksichtigt (vgl. zum Ganzen die Urteile des BVGer D- 4660/2019 vom 19. Mai 2020 E. 8 insb. E. 8.3; E-6704/2017 vom 1. März 2018 E. 8). Sofern die Vorinstanz somit in der Verfügung ausführt, sie habe mangels Zuständigkeit auf die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse in die Türkei verzichtet und solche seien mit einem neuen Gesuch beim kantonalen Migrationsamt geltend zu machen, ist ihr nicht zuzustimmen. Nach dem Gesagten wäre die Vorinstanz – unter Berücksichtigung des vom Bundesgericht bejahten Widerrufgrundes gemäss aArt. 62 Abs. 1 Bst. b AuG (gleichlautend mit der aktuellen Fassung des Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. Bst. C und E. 9.1 oben) – gehalten gewesen, die Zulässig- keit uneingeschränkt und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs un- ter Berücksichtigung von Art. 83 Abs. 7 AIG (und der dazugehörigen Recht- sprechung zur Vornahme einer Interessenabwägung respektive Verhältnis- mässigkeitsprüfung bei einer allfälligen Verweigerung einer vorläufigen Aufnahme) aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der ein- gereichten Arztberichte vom 9. November 2021 und 23. Dezember 2021 zu prüfen respektive festzustellen, ob die rechtskräftige Verfügung der kan- tonalen Migrationsbehörde weiterhin zutrifft; dies auch unter dem Aspekt,

E-2047/2024 Seite 25 dass ab dem Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils bis zum Ergehen der an- gefochtenen Verfügung knappe sechs Jahre vergangen sind. 10. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht insoweit verletzt, als die Vorinstanz den Wegweisungs- vollzug nicht geprüft hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 10.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 10.3 Die Beschwerde ist im Subeventualbegehren (Beschwerdebegehren Ziff. 4) gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in der Dispositivzif- fer 4 aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, da eine Vornahme der Prüfung durch das Bun- desverwaltungsgericht den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde sowie dem Beschwerdeführer bei einer Vornahme der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen eine Instanz verloren ginge. Die Vorinstanz ist gehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers (inkl. der Arztberichte) im Hinblick auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit (unter Einbezug des Art. 83 Abs. 7 AIG) des Wegweisungsvollzugs zu prü- fen. Ihre Erkenntnisse hat die Vorinstanz in die Verfügung aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah- renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. April 2024 die unentgeltli- che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind für den abzuweisenden Teil der Beschwerde keine Verfahrenskos- ten zu erheben.

E-2047/2024 Seite 26 11.2 11.2.1 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Samuel Domenech von der N._______ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser ersuchte mit Eingabe vom 31. Juli 2024 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und Einsetzung von MLaw Gianluca Schlaginhaufen (ebenfalls N._______). 11.2.2 Gesuche um Entlassung aus dem amtlichen Mandat werden praxis- gemäss nur bewilligt, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung der Interessen nicht mehr gewährleistet erscheint (vgl. KNEER / SONDEREGGER in: ASYL 2017/2, S. 18 m.H.). Nachdem das Beschwerde- verfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen wird, besteht keine Veranlassung, einen neuen amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen, zumal seit dem Gesuch vom 31. Juli 2024 keine notwendigen verfahrens- relevanten Eingaben verfasst wurden. Bei der Eingabe vom 16. Oktober 2024 handelt es sich um eine nicht notwendige Eingabe, da der Vertreter- wechsel dem Gericht bereits bekannt war (vgl. Bst. U.b und E. 11.2.1 hier- vor) und ebenso die Anklageschrift bereits mit einer früheren Eingabe ein- gereicht worden war (vgl. Bst. U.a., V oben). Das Gesuch von Rechtsan- walt Samuel Domenech um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ist so- mit abzuweisen; das Mandat endet mit dem vorliegenden Entscheid. 11.2.3 Im Gesuch vom 31. Juli 2024 wurde darauf hingewiesen, dass das bereits aufgelaufene amtliche Honorar nach Abschluss des Verfahrens an die neu eingesetzte Rechtsvertretung ausgerichtet werden könne. Das amtliche Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdever- fahren ist somit MLaw Gianluca Schlaginhaufen auszurichten. 11.2.4 Der Beschwerdeführer ist sodann im Umfang seines Obsiegens – vorliegend hälftig – zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen not- wendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Rechtsanwalt Samuel Domenech reichte zuletzt am 6. Juni 2024 eine Kos- tennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insge- samt 18 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie eine Spe- senpauschale von Fr. 40.– aufweist. Am 31. Juli 2024 und 16. Oktober 2024 folgten weitere Eingaben, ohne dass eine aktualisierte Kostennote eingereicht wurde. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), ist

E-2047/2024 Seite 27 der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 220.– zu belassen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint – unter Mitberücksichti- gung der Eingabe vom 31. Juli 2024 – jedoch anhand der vorliegenden Verfahrensakten als leicht überhöht und ist entsprechend um zwei Stunden (und somit auf 16 Stunden insgesamt) zu kürzen. Ferner sind Spesen ge- mäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten. Demnach ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung (in der Höhe der Hälfte der entstandenen Kosten) von Fr. 1’760.– (inkl. Auslagen) auszurichten. 11.2.5 Schliesslich ist im Umfang des hälftigen Unterliegens ein amtliches Honorar zuzusprechen. Dieses Honorar ist vom Bundeverwaltungsgericht zu entrichten und auf Fr. 1’760.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2047/2024 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die angefochtene Verfügung wird in der Dispositivziffer 4 aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’760.– auszurichten. 4. Das Gesuch um Entlassung des amtlichen Rechtsbeistands Rechtsanwalt Samuel Domenech aus dem Mandat wird abgewiesen und das amtliche Mandat endet mit dem vorliegenden Entscheid. 5. MLaw Gianluca Schlaginhaufen wird zulasten der Gerichtskasse das amt- liche Honorar in der Höhe von Fr. 1'760.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:

Zitate

Gesetze

38

Abs.1

  • Art. 63 Abs.1

AIG

  • Art. 62 AIG
  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 29 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 54 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG

ATG

  • Art. 7 ATG

AuG

  • Art. 62 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 16 BV
  • Art. 36 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK
  • Art. 10 EMRK

tStGB

  • Art. 299 tStGB

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE
  • Art. 11 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZGB

  • Art. 16 ZGB

Gerichtsentscheide

9
  • 2C_417/201819.11.2018 · 32 Zitate
  • D-1471/2023
  • D-5303/2023
  • D-6105/2018
  • E-1327/2024
  • E-2047/2024
  • E-4103/2024
  • E-6704/2017
  • E-8192/2024