Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-1995/2020
Entscheidungsdatum
26.08.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1995/2020

U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 2 0 Besetzung

Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2020 / N (...).

E-1995/2020 Seite 2 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie mit letztem Wohnort in B., Nordprovinz, verliess sei- nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben illegal am (...) 2014. In Frank- reich habe er ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Im Herbst 2015 habe er in C. seine heutige – seit 2007 in der Schweiz le- bende – Ehefrau S. (N [...]) nach Hindu-Brauch geheiratet. Am 8. Feb- ruar 2016 gelangte der Beschwerdeführer von Frankreich herkommend in die Schweiz und ersuchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 16. Februar 2016 fand die Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Ak- ten: A4/11). A.b Mit Verfügung vom 8. März 2016 trat das SEM im Rahmen eines Dub- linverfahrens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an. Die gegen diese Verfü- gung erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil E-2277/2016 vom 21. April 2016 ab. Am 13. Mai 2016 meldete das Mig- rationsamt des Kantons D._______ dem SEM, der Beschwerdeführer gelte als verschwunden. II. B. B.a Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 gelangte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin an das SEM und machte geltend, die Überstel- lungsfrist sei inzwischen abgelaufen, weshalb sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei. Anlässlich einer Anhörung seitens des Migra- tionsamts des Kantons D._______ in Bezug auf sein Verschwinden gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich seither bei seiner religiös angetrauten Ehefrau und dem am (...) 2016 geborenen gemeinsamen Sohn R. aufgehalten. B.b Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 nahm das SEM infolge Ablaufs der Überstellungsfrist nach Frankreich das Asylverfahren des Beschwerdefüh- rers wieder auf. B.c Am 8. August 2018 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Proto- koll in den SEM-Akten: A44/12; nachfolgend A12).

E-1995/2020 Seite 3 B.d Am 10. August 2018 bewilligte das SEM das Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers und wies ihn antragsgemäss dem Kanton E._______ zu, wo S. und R. wohnhaft sind. Zur Begründung hielt es fest, aufgrund der Kindesanerkennung vom 19. August 2016 sei praxisgemäss und in Übereinstimmung mit den betroffenen kantonalen Migrationsbehör- den von einem Anspruch auf Einheit der Familie auszugehen. B.e Am (...) 2018 heiratete der Beschwerdeführer S. in der Schweiz zivil- rechtlich. C. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfah- rens folgendes zu Protokoll: Er sei in F._______ geboren. (...) sei er mit seiner Familie wegen der all- gemeinen Kriegslage G._______ geflohen und von dort nach H.. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr (...) habe er sich in B. niedergelassen. Dort habe er bis (...) im (...)-Laden seines Cousins gearbeitet. Noch vor Kriegsende seien (...) seiner Brüder G._______ verschwunden; sie gälten seither als verschollen. Weder seine Familienangehörigen noch er seien Mitglieder der Liberation Tigers of Ta- mil Eelam (LTTE) gewesen. Allerdings habe er zu Kriegszeiten mehrmals die Rebellen finanziell unterstützt. In den Jahren (...) und (...) hätten in B._______ aufgrund von Bombenex- plosionen immer wieder Kontrollen stattgefunden im Rahmen welcher es zu Festnahmen gekommen sei. Er sei deshalb insgesamt drei Mal für Be- fragungen, durchgeführt von Angehörigen des Criminal Investigation De- partment (CID), mitgenommen worden, da er sich in der Nähe dieser Ex- plosionen aufgehalten habe. Mit Hilfe seines Anwalts sei er jeweils am da- rauffolgenden Tag wieder freigekommen. Am (...) 2009 sei er zusammen mit vier weiteren Personen nach einem solchen Bombenanschlag festge- nommen und für fünf bis sechs Tage inhaftiert worden, währenddessen man ihn geschlagen und mit dem Tod bedroht habe. Nach seiner Haftent- lassung habe er etwa zehn Monate lang monatlich eine Unterschrift leisten müssen. Danach habe er in Sri Lanka keine konkreten Probleme mehr ge- habt, bis er (...) im (...)-Laden seines Cousins, wo er regelmässig SIM- Karten verkauft habe, zwei ehemaligen LTTE-Mitgliedern solche Karten verkauft habe. Im Moment des Verkaufs habe er allerdings nicht gewusst, dass diese Kunden LTTE-Angehörige gewesen seien. Diese Personen seien später ermordet worden. In der Folge sei sein Cousin festgenommen

E-1995/2020 Seite 4 worden, da er verdächtigt worden sei, enge Kontakte zu diesen LTTE-Mit- gliedern gehabt zu haben. Er (Beschwerdeführer) sei zwei bis drei Mal im (...)-Laden, vermutlich vom CID, gesucht worden; er vermute, man habe ihn verdächtigt, von der LTTE-Mitgliedschaft dieser Kunden gewusst zu ha- ben, zumal sein Cousin dies wohl bei der Befragung in der Untersuchungs- haft auch angegeben habe. Er habe sich deshalb ab ungefähr August (...) bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 bei Freunden und Verwandten ver- steckt. Da er immer wieder gesucht worden sei, habe er schliesslich seinen Heimatstaat verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Cousin zwischenzeitlich, nach insgesamt neun Monaten, aus der Haft ent- lassen worden sei. C.a Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte in Kopie, eine beglaubigte Kopie eines auf Tamilisch verfassten Polizeirap- portes und drei Fotos der religiösen Hochzeit zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 11. März 2020 – eröffnet am 13. März 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 8. Februar 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom 14. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM vom 11. März 2020 sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen- falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll- macht vom 22. Februar 2016 sowie eine Kostennote ein.

E-1995/2020 Seite 5 F. Mit Verfügung vom 22. April 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Mai 2020 eine Beschwer- deverbesserung nachzureichen. G.b Mit Eingabe vom 27. April 2020 kam der Beschwerdeführer dieser Auf- forderung fristgerecht nach und reichte gleichzeitig eine Fürsorgebestäti- gung des kantonalen Sozialdienstes vom 14. April 2020 zu den Akten. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie um Einsetzung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob beim zuständigen kantona- len Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Auf- enthaltsbewilligung eingereicht worden und gegebenenfalls welches der Verfahrensstand sei. Für den Fall, dass kein solches Gesuch anhängig sei, forderte sie ihn auf, dies nachzuholen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau habe beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung ei- ner ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familien- nachzugs eingereicht, das Verfahren sei aber aufgrund des Asylverfahrens sistiert. Dazu legte er zwei Schreiben ins Recht: Mit Schreiben vom 20. Ja- nuar 2020 teilte das zuständige kantonale Migrationsamt der Ehefrau des Beschwerdeführers mit, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung im Rahmen des Familiennachzugs werde nicht anhandgenommen, wobei innert 20 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangt werden könne. Mit Schreiben der Beschwerdeführenden vom 20. April 2020 an die zustän- dige kantonale Migrationsbehörde ersuchten diese sinngemäss darum, das Gesuch um Gewährung des Familiennachzugs bis zum Abschluss des Asylverfahrens pendent zu halten.

E-1995/2020 Seite 6 I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 hält die Vorinstanz mit ergän- zenden Bemerkungen an ihrer Verfügung vom 11. März 2020 fest und be- antragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. J.a Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 lud die Instruktionsrichterin den Be- schwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein und forderte ihn ange- sichts dessen, dass sie aufgrund des Schreibens der kantonalen Behörde vom 20. Januar 2020 davon ausging, es sei kein formelles Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung bei der zustän- digen Behörde anhängig, auf, bis zum 22. Juni 2020 beim kantonalen Mig- rationsamt erneut ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Auf- enthaltsbewilligung einzureichen. J.b Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt fest, dass gemäss der beilegten E-Mail des kantonalen Migrationsamtes vom 10. Juni 2020 das Verfahren betreffend Familien- nachzug nach wie vor hängig sei. K. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Einladung zum Erstgespräch in das Ambulatorium I._______ der Psychiatrischen Dienste E._______ zu den Akten. L. L.a Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zum weiteren Schriftenwechsel ein, nachdem ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde hängig sei. L.b In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Juli 2020 hält die Vor- instanz mit ergänzenden Bemerkungen weiterhin an ihrer Verfügung vom 11. März 2020 fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. Als Beilage reichte sie eine E-Mail des kantonalen Migrations- amtes an das SEM vom 7. Juli 2020 zu den Akten, worin die zuständige Mitarbeiterin des kantonalen Migrationsamtes die Rechtslage aus der Sicht ihrer Behörde schildert. Die ergänzende Vernehmlassung (inkl. Beilage) wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis- nahme zugestellt.

E-1995/2020 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht und – mit innert Frist eingereichter Be- schwerdeverbesserung – auch formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-1995/2020 Seite 8 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befindet die Vor- instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant, wes- halb es sich erübrige, auf die in Fülle vorhandenen Unglaubhaftigkeitsele- mente einzugehen. Hinsichtlich des geltend gemachten Ereignisses bezüglich des Verkaufs von SIM-Karten an ehemalige LTTE-Mitglieder (...) hält das SEM im We- sentlichen fest, es sei nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer sich diesbezüglich nicht allfälligen staatlichen Investigationsmassnahmen gestellt und sich zu diesem relativ simplen Sachverhalt erklärt habe. Denn aufgrund seiner Schilderungen habe er sich zum Zeitpunkt seines Verste- ckens nichts vorzuwerfen gehabt. Seit dem angeblichen Vorwurf seitens des CID seien mittlerweile rund (...) Jahre verstrichen, und gestützt auf seine Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Ausreise nicht mehr gesucht worden sei und bezüglich des besagten Vor- wurfs auch sonst nichts weiter passiert sei. Ohnehin sei nicht ersichtlich, weshalb der sri-lankische Staat ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hegen sollte. Auch sein Cousin sei mittlerweile wieder freigelassen worden. Weder für den Zeitpunkt seines Versteckens noch für den Zeitpunkt seiner Ausreise und noch weniger für eine allfällige heutige Rückkehr sei mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er Gefahr laufen könnte, asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Bezeichnenderweise habe er selbst angegeben, er hätte Sri Lanka nicht verlassen, hätte er zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits gewusst, dass sein Cousin wieder freigelassen worden sei. Auch unter dem Aspekt der Risikofaktoren ergebe sich keine flüchtlings- rechtlich relevante Furcht vor Verfolgung. Insbesondere sei aufgrund des blossen Umstandes, dass er zu Kriegszeiten die Rebellen gelegentlich fi- nanziell unterstützt habe – was gemäss Aktenlage jedoch nie zu konkreten Problemen für ihn geführt habe – und nach Bombenanschlägen zusammen mit anderen Personen festgenommen und befragt worden sei, nicht davon

E-1995/2020 Seite 9 auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Schliesslich habe er ab Kriegsende bis zumindest (...) nie konkrete Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt und sei einzig durch den angeblichen unwissentlichen Warenverkauf an eine oder mehrere den Be- hörden missliebige Personen in den staatlichen Fokus gelangt. Insofern vermöge auch der Polizeirapport aus dem Jahr (...) seine Flüchtlingseigen- schaft nicht zu begründen. An dieser Einschätzung ändere auch die Präsi- dentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts. Weder habe der Be- schwerdeführer diese, respektive deren Folgen, als Gefährdungselement vorgebracht noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, seine Aussagen zeichneten – entgegen der Einschätzung des SEM – ein kohärentes und detailreiches Bild seiner Verfolgungssituation. Hinsicht- lich des Sachverhalts hält er sodann ergänzend fest, Angehörige des CID hätten seinem Cousin und seinen Verwandten mitgeteilt, dass sie dem CID eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers zu melden hätten. Der Ar- gumentation der Vorinstanz entgegnet er im Wesentlichen, es könne nicht angenommen werden, dass er von den sri-lankischen Behörden nichts zu befürchten hätte, nur weil er nicht bewusst SIM-Karten an ehemalige LTTE- Mitglieder verkauft habe. Im Weiteren suggerierten seine finanzielle Unter- stützung der LTTE sowie das Verschwinden seiner (...) Brüder während des Krieges eine Nähe zu den LTTE. Nachdem er von den sri-lankischen Behörden immer noch gesucht werde, habe er zu befürchten, in ähnlicher Weise wie sein Cousin festgenommen und befragt zu werden. Dieser sei nur mit einer Ausreisesperre entlassen worden und habe während der Haft ausgesagt, der Beschwerdeführer sei verantwortlich gewesen für den Ver- kauf der SIM-Karten. Selbst wenn die asylrelevante Intensität bezüglich der erlittenen Ereignisse nicht erfüllt wäre, so sei ein unerträglicher psychischer Druck zu bejahen. Was seine Aussage anlässlich der Anhörung betreffe, wonach er nicht ausgereist wäre, hätte er damals bereits von der Freilas- sung seines Cousins gewusst, habe er die entsprechende Frage nicht rich- tig verstanden, weshalb die protokollierte Antwort nicht korrekt sei. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle mehrere Risi- kofaktoren im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert). Aufgrund des Regierungswechsels in Sri Lanka am 16. November 2019 habe sich die Lage dort zudem verschärft. Es könne zum heutigen Zeitpunkt deshalb

E-1995/2020 Seite 10 nicht ausgeschlossen werden, dass aus der Schweiz rückkehrenden Asyl- suchenden Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen in Sri Lanka drohten. 5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach eingehender Prüfung der Akten fest, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, zutrifft. 5.1 Die (...) und (...) erlittenen Festnahmen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise zu begründen. Denn zum einen machte er aufgrund dieser Festnahmen keine weiteren Probleme geltend, die sich zwischen (...) und seiner Aus- reise aus Sri Lanka ereignet hätten (vgl. A44 F38), solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Auch wenn verständlich ist, dass die geschilderten Erlebnisse – insbesondere die anlässlich der letzten Festnahme mit der Pistole vorgebrachte Bedrohung – für den Beschwerdeführer einschnei- dend gewesen seien (vgl. A44 F82), dürften sie zum anderen den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft bereits mangels der erforderlichen Intensität nicht genügen. Ganz abgesehen davon fehlt ihnen dass ihnen sowohl der zeitliche als auch der sachliche Kausalzusammenhang zur Aus- reise. Bezüglich des Vorfalls mit dem Verkauf von SIM-Karten an ehemalige LTTE-Mitglieder (...) wird betreffend Begründung des SEM, es sei nicht er- sichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht allfälligen staatlichen Untersuchungsmassnahmen gestellt habe, in der Beschwerde zu Recht gerügt, dass diese Argumentation nicht haltbar sei (vgl. Beschwerde Ziff. 22 S. 9), namentlich in Berücksichtigung des landesspezifischen Hinter- grundes. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer früher schon mehr- mals von den sri-lankischen Behörden festgehalten, befragt und dabei auch geschlagen und bedroht wurde. Auch war sein Cousin im Zusammen- hang mit dem fraglichen Verkauf von SIM-Karten verhaftet worden, obwohl auch er nicht im Bilde gewesen sei, dass es sich bei den Käufern um ehe- malige LTTE Mitglieder gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund ist die Ar- gumentation der Vorinstanz, es sei unverständlich, dass der Beschwerde- führer sich nicht freiwillig den Behörden gestellt habe, tatsächlich nicht halt- bar.

E-1995/2020 Seite 11 Demgegenüber gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aus diesem Ereig- nis eine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Zwar ist ein gewisses Inte- resse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer nicht völlig aus- zuschliessen, allerdings brachte er vor, dass diese ehemaligen LTTE-Mit- glieder, denen er die SIM-Karten verkauft habe, bereits tot seien (vgl. A44 F38), weshalb nicht ganz klar ist, worin das Interesse der Behörden wei- terhin bestehen sollte. Auffallend ist auch, dass er bei der Anhörung weder genau angeben konnte, wer ihn im Laden gesucht habe noch was die Per- sonen von ihm gewollt hätten (vgl. A44 F52ff.). Bezeichnend ist zudem, dass sogar sein Cousin als Inhaber des Geschäfts und somit Verantwortli- cher mittlerweile wieder freigelassen wurde, was gegen ein Verfolgungsin- teresse der Behörden spricht. Daran ändert weder etwas, dass der Be- schwerdeführer nun auf Beschwerdestufe angibt, der Cousin habe den Be- hörden gesagt, der Beschwerdeführer sei verantwortlich gewesen für den Verkauf der SIM-Karten noch, dass der Cousin nur mit einer Ausreise- sperre entlassen worden sei. Ausserdem verweist das SEM zu Recht da- rauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgesagt hatte, er hätte Sri Lanka nicht verlassen, wenn er im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits von der Freilassung seines Cousins gewusst hätte (vgl. A44 F71), was bereits in subjektiver Hinsicht gegen eine (noch) bestehende Furcht spricht. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe die diesbe- zügliche Frage wegen seiner schlechten psychischen Verfassung nicht richtig verstanden. Dies ergebe sich aus der gleichzeitig bekundeten Angst vor einer Rückkehr (vgl. Ziff. 25 S. 10 der Beschwerde). Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer unter der Frage auch seine Angst vor einer Rückkehr nach Sri Lanka genannt hat. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht auch hier hätte bekunden können, er verstehe die Frage nicht, wäre dies tatsächlich so gewesen, war er doch an anderer Stelle dazu in der Lage (vgl. A44 F64). Auch hatte der Beschwerdeführer ange- geben, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A44 F1) und bestätigte am Ende der Anhörung mit seiner Unterschrift, dass die protokollierten Anga- ben seinen Aussagen entsprächen, wobei ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. A44 S. 11). Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, für den Zeit- punkt der Ausreise eine auch objektiv begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind im Übrigen auch die geltend gemachten Ereignisse in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die hohen Anforderungen an die Annahme eines unerträglichen psychi- schen Druckes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erfüllen.

E-1995/2020 Seite 12 5.2 Hinsichtlich einer im heutigen Zeitpunkt allenfalls begründeten Furcht vor Verfolgung ist folgendes festzuhalten: Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde plötzlich vorbringt, das CID habe seine Angehörigen angewiesen, seine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka dem CID zu melden, vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So hatte er zuvor nie angegeben, seine Familienan- gehörigen, die zudem noch teilweise in seinem Dorf lebten, seien wegen ihm kontaktiert worden. Er erklärte vielmehr anlässlich der Anhörung aus- drücklich, dass seine Familienangehörigen nach seiner Ausreise vermut- lich keine Schwierigkeiten mehr wegen ihm gehabt hätten (vgl. A44 F77 f.). Auch wird in keiner Weise konkretisiert, wann und wie oft die Behörden gekommen seien oder aus welchen Gründen er sich dort melden solle. Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich dem erstmaligen und substanzlosen Hinweis in der Beschwerde, es liege eine Vorladung für den Beschwerde- führer vor. Zwar ist eine gewisse subjektive Furcht des Beschwerdeführers nachvoll- ziehbar aufgrund der Festnahmen (...) und (...) sowie dem Ereignis (...) im Zusammenhang mit dem Verkauf von SIM-Karten und der Festnahme sei- nes Cousins sowie allfälliger damaliger Nachfragen von unbekannten Per- sonen nach ihm im Laden. Demgegenüber ist diese Furcht, so zutreffend das SEM, auch heute nicht objektiv begründet. Soweit der Beschwerdefüh- rer vorbringt, das Verschwinden seiner (...) Brüder während des Krieges lasse eine Verbindung seinerseits zu den LTTE annehmen (vgl. Be- schwerde Ziff. 23 S. 10), ändert dies nichts daran. Denn anlässlich der An- hörung hatte er angegeben, von seinen Familienmitgliedern habe niemand den LTTE angehört (vgl. A44 F34) und der Grund für das Verschwinden seiner Brüder ist offenbar nicht bekannt. Auch geht nirgends aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Zusammenhang mit seinen Brüdern in irgendeiner Weise in den Fokus der Behörden gera- ten wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nun bei seiner Rückkehr des- wegen verdächtigt werden sollte, relevante Verbindungen zu den LTTE zu haben. Eine solche ergibt sich auch nicht aus seiner gelegentlichen finan- ziellen Unterstützung der LTTE zu Kriegszeiten. Zu Recht verneinte das SEM schliesslich das Vorliegen allfälliger Risiko- faktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 E. 8.4. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann ver-

E-1995/2020 Seite 13 wiesen werden (vgl. ebd. Ziff. II b). Der Ausgang der Präsidentschaftswah- len in Sri Lanka im November 2019 und der drauffolgende Regierungs- wechsel vermögen, wie das SEM ebenfalls ausführlich begründet hat, an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen Entwicklungen dargetan hat. Nichts zu seinen Guns- ten ableiten kann er schliesslich aus der Ende November 2019 erfolgten Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Bot- schaft in Colombo. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft be- fanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsu- chende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon, und es gelangten auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte. Somit liegen auch unter diesem Aspekt keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Dafür, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgrup- pen oder Rückkehrer aus der Schweiz – auch tamilischer Ethnie – im all- gemeinen, ohne jegliche weitere individuelle Gefährdungskomponente, ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, gibt es auch heute keine Anhalts- punkte. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsge- fahr darzulegen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein- tritt. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller Anspruch auf Er- teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Unter dem Aspekt der Wegweisung erwägt das SEM in der angefoch- tenen Verfügung und in der ergänzenden Vernehmlassung, die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge in der Schweiz lediglich über eine Härte- fallbewilligung ohne Verlängerungsanspruch, weshalb weder für sie noch für das gemeinsame Kind ein faktisch gefestigtes Anwesenheitsrecht in der

E-1995/2020 Seite 14 Schweiz vorliege. Der Beschwerdeführer könne sich deshalb nicht auf ei- nen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen. Im Übri- gen sei der E-Mail des kantonalen Migrationsamtes an das SEM vom 7. Juli 2020 zu entnehmen, dass der Nichteintretensentscheid des Migrati- onsamtes vom 20. Januar 2020 bis anhin allein aufgrund rechtsmiss- bräuchlichen Verhaltens nicht habe in Rechtskraft erwachsen können. Es sei nicht im Sinne der Gesetzgebung, unter offensichtlicher Ermangelung eines potenziellen Anspruchs gestellte Familiennachzugsgesuche beim Kanton zu deponieren, eine anfechtbare Verfügung zum Nichteintreten hin- auszuzögern und sich sodann darauf zu berufen, beim Kanton sei ein Fa- miliennachzugsgesuch hängig. Die Konstellation im Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-3936/2019 vom 3. März 2020 unterscheide sich we- sentlich von jener im vorliegenden Verfahren. Während das Anwesenheits- recht der Ehefrau in E-3936/2019 auf dem gefestigten Aufenthaltsrecht ih- res Kindes in der Schweiz beruht habe, habe das Kind des Beschwerde- führers den gleichen Aufenthaltsstatus wie seine Mutter. 6.3 6.3.1 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehal- ten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylge- suches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegwei- sung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung ei- ner Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, aus- ser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller An- spruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und

E-1995/2020 Seite 15 tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehun- gen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizeri- scher Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Fa- milienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) An- wesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen wer- den muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E.3.2.2 m.w.H. sowie Urteile des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 4.4; 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.3; 2C_360/2016 vom 31. Ja- nuar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Ag- raw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuwei- sen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundes- verwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. BVGE 2013/37; ebenso EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zu folgendem Schluss: Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift zu Recht darauf, dass er sich potenziell auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen könne. Die Beziehung zu S., mit der er sich Ende 2015 nach Brauch verheiratet habe,

E-1995/2020 Seite 16 ist seit spätestens dem 23. Februar 2016 aktenkundig. Im Frühjahr 2016 wurde das zivilrechtliche Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz einge- leitet und am (...) 2016 wurde der gemeinsame Sohn R. geboren, der vom Beschwerdeführer am 19. August 2016 anerkannt wurde. Am 10. August 2018 wurde das Kantonswechselgesuch zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers gestützt auf die auch vom Kanton E._______ erkannte Familieneinheit gutgeheissen und am (...) heirateten S. und der Beschwerdeführer in der Schweiz. Es ist somit im heutigen Zeitpunkt von einer gelebten familiären Beziehung auszugehen, was offenkundig auch von den kantonalen Behör- den nicht bestritten wird. S. verliess Sri Lanka am (...) 2007 und wurde im Rahmen ihres Asylver- fahrens mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration vom 10. Juli 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, seit dem 2. Oktober 2014 verfügt sie gestützt auf eine Härtefallregelung über eine Jahresaufenthaltsbewilligung B. Nach Art. 33 Abs. 3 AIG (SR 142.20) kann eine befristete Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Zwar verfügt S. nicht über ein "gefestigtes Anwesenheitsrecht" im Sinne der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Schwei- zer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht). Wie erwähnt hat auch das Bundesgericht aber seine entsprechende Rechtsprechung im Laufe der vergangenen Jahre relativiert und festgehalten, dass sich in Ausnah- mefällen auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen könnten, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objekti- ven Gründen hingenommen werden muss. Dass in der vorliegenden Situ- ation, wo die Ehefrau des Beschwerdeführers seit bald dreizehn Jahren in der Schweiz lebt, zunächst als vorläufig aufgenommene Person, seit 2014 im Rahmen einer jährlich erneuerten Aufenthaltsbewilligung – wobei seit der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung B vom 1. Novem- ber 2019 nichts auf besondere Widerrufsgründe hindeutet – unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände potenziell von einem anspruchsbegrün- denden faktisch gefestigtes Aufenthaltsrecht von S. in der Schweiz auszu- gehen ist, darf angenommen werden. Die Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung sind nicht geeignet, diesen po- tenziellen Anspruch zu verneinen. Die Vorinstanz verkennt insbesondere, dass das Gericht im Urteil E-3936/2019 E. 6.6, welches eine vergleichbare

E-1995/2020 Seite 17 Konstellation wie das vorliegende Verfahren beinhaltet, das faktisch gefes- tigte Aufenthaltsrecht der Ehefrau nicht in entscheidender Weise lediglich aufgrund des gefestigten Aufenthaltsrechts ihres Kindes bejahte. 6.3.3 Damit ist insgesamt festzustellen, dass das SEM zu Unrecht den Schluss gezogen hat, es liege kein potenzieller Anspruch des Beschwer- deführers auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli- gung vor. Ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Guns- ten des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs ging bereits am 20. Dezember 2018 beim Migrationsamt des Kantons E._______ ein. Die Zuständigkeit der Asylbehörden beziehungsweise des Bundesverwal- tungsgerichts zur Prüfung der Wegweisung des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls von Wegweisungsvollzugshindernissen) ist damit nicht mehr gegeben und die vom SEM verfügte Wegweisung (Ziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung) ist aufzuheben. Der Umstand, dass das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 14. August 2020 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht einge- treten ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4552/2008 vom 8. März 2012 E. 6.4). 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen. Die Dis- positivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Abweisung des Asylgesuchs) sind zu bestätigen. In teilweiser Gutheissung der Be- schwerde ist die verfügte Wegweisung (Ziffer 3 der angefochtenen Verfü- gung) aufzuheben, womit auch die Dispositivziffern 4 und 5 dahinfallen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hingegen hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Aufgrund des hälftigen Unterliegens des Beschwerdeführers wären ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskos- ten mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 gutgeheissen hat und keine

E-1995/2020 Seite 18 Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kos- ten zu erheben. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– aus- weist. Dieser scheint auch in Berücksichtigung der weiteren Eingaben nicht vollumfänglich angemessen. Insbesondere scheint der mit neun Stunden veranschlagte Zeitaufwand für das Verfassen der Beschwerde deutlich überhöht, zumal der darin ausführlich wiedergegebene Sachverhalt sowie die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz aus der angefochtenen Ver- fügung nicht notwendig sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Zudem kann der geltend gemachte Aufwand von 0.5 Stunden für die Erstellung der Kosten- note praxisgemäss nicht berücksichtigt werden. Der zeitliche Vertretungs- aufwand ist demnach auf insgesamt 9 Stunden zu kürzen. Unter Einbezug der veranschlagten Kosten für die Übersetzungen von Fr. 120.– und der Auslagen ergibt sich somit unter Berücksichtigung der massgeblichen Be- messungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ein Betrag von Fr. 1'480.–. Angesichts des hälftigen Obsiegens ergibt dies eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 740.– zu Lasten der Vorinstanz. Diese ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer diesen Betrag auszurichten. Für den Umfang des hälftigen Unterliegens, ist der Rechtsvertreterin ein Honorar für die amtliche Verbei- ständung von Fr. 740.– zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1995/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung Asylgesuch abgewiesen. Betreffend Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung des SEM vom 11. März 2020 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 740.– auszurichten. 4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 740.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

Versand:

Zitate

Gesetze

24

AIG

  • Art. 33 AIG
  • Art. 62 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 14 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 13 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

m.w.H

  • § 103 m.w.H

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE
  • Art. 8 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

11