Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-1905/2017
Entscheidungsdatum
10.05.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1905/2017

U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 7 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Gesuchstellerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren E-1671/2017.

E-1905/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Mutter der Gesuchstellerin suchte für sich und ihre Kinder (darun- ter auch die Gesuchstellerin) seit ihrer Einreise in die Schweiz im Novem- ber 2010 insgesamt dreimal um Asyl in der Schweiz nach. Alle drei Asylge- suche wurden von der Vorinstanz negativ beurteilt und die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (vgl. E-2715/2011 vom 15. September 2011, E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 und E-4737/2014 vom 1. April 2015). A.b Auf ein Wiedererwägungsgesuch der Mutter der Gesuchstellerin für sich und drei ihrer Kinder– darunter auch die Gesuchstellerin – vom 3. No- vember 2016 trat das SEM mit Verfügung vom 18. November 2016 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil E-7405/2016 vom 7. Februar 2017 abgewiesen. A.c Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 wurde für die Gesuchstellerin eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einge- reicht. Diese Beschwerde wurde mit Urteil E-257/2017 vom 24. Januar 2017 abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 wurde für die Gesuchstellerin ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch) eingereicht. Das SEM verneinte mit Verfü- gung vom 16. Februar 2017 die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das (Mehr- fach-) Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.b Mit Eingabe vom 17. März 2017 erhob der Rechtsvertreter gegen diese Verfügung im Namen der Gesuchstellerin Beschwerde und bean- tragte deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Durchführung einer Anhörung oder eine entsprechende Anweisung an die Vorinstanz, die Ein- holung eines Schul- und Arztberichts, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die Sis- tierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des hängigen Kin- desschutzverfahrens beantragt.

E-1905/2017 Seite 3 B.c Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 wies die zuständige In- struktionsrichterin Regula Schenker Senn das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, die Anträge betreffend Durchführung einer Anhö- rung durch die Beschwerde- oder Vorinstanz und den Antrag betreffend Einholung von Schul- und Arztberichten durch das Bundesverwaltungsge- richt ab. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. Fr. 1‘200.– erhoben. C. Am 29. März 2017 gelangte die Gesuchstellerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter Klausfranz Rüst-Hehli – mit einem Ausstandsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht, wobei im Wesentlichen beantragt wurde, die das Beschwerdeverfahren E-1671/2017 führende Instruktionsrichterin Regula Schenker Senn sowie der Gerichtsschreiber Urs David seien be- fangen und hätten in diesem Verfahren in den Ausstand zu treten. Das Be- schwerdeverfahren sei an eine andere Richterperson zu übertragen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. März 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit- punkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich- tet. Gleichzeitig wurden die das vorliegende Verfahren instruierende Rich- terin Regula Schenker Senn und der Gerichtsschreiber Urs David eingela- den, sich zu den geltend gemachten Ausstandsgründen zu äussern. Gleichzeitig wurde Richterin Regula Schenker Senn dazu aufgefordert, das Verfahren E-1671/2017 bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu sistieren. E. Mit Eingaben vom 31. März 2017 und 3. April 2017 wurde das Ausstands- begehren ergänzt. F. Mit Stellungnahme vom 4. April 2017 führte Instruktionsrichterin Regula Schenker Senn aus, sie verzichte auf eine Stellungnahme und verweise

E-1905/2017 Seite 4 auf die zahlreichen Urteile, die betreffend die Gesuchstellerin und ihre Fa- milienangehörigen ergangen seien, insbesondere die Urteile betreffend Ausstandsbegehren. G. Mit Stellungnahme vom 4. April 2017 führte der Gerichtsschreiber Urs Da- vid aus, er sei der Auffassung, dass das Ausstandsbegehren rechtsmiss- bräuchlich und mutwillig gestellt worden sei. Dies sei für die Beurteilung der Zulässigkeit des Begehrens von Bedeutung und sei von Amtes wegen zu prüfen. Sollten die Eintretensvoraussetzungen als erfüllt betrachtet wer- den, beantrage er die Abweisung des Ausstandsbegehrens infolge Unbe- gründetheit. Er kenne Herrn Rüst nicht persönlich und habe sich bislang in Verfahren dieses Rechtsvertreters nie in irgendeiner Weise befangen ge- fühlt, insbesondere auch nicht im Verfahren E-1671/2017. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. April 2017 wurde der Gesuch- stellerin Gelegenheit gegeben, zu den Stellungnahmen der Instruktions- richterin und des Gerichtsschreibers eine Replik einzureichen. I. In ihrer Replik vom 11. April 2017 nahm die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter dazu Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsge- richt auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zu- ständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstands- grund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Ge- richtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid

E-1905/2017 Seite 5 ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). In der Gesuchseingabe vom 29. März 2017 wird auf die von Richterin Re- gula Schenker Senn erlassene Zwischenverfügung vom 23. März 2017 ab- gestellt. Das Ausstandsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form so- wie innert nützlicher Frist. Die Gesuchstellerin ist im Beschwerdeverfahren E-1671/2017 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbe- gehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. 2. 2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Rich- ter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hin- weisen). 2.2 Von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Aus- stand führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten Spezialtatbestände in Frage, sondern einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf welche sich die Gesuchstellerin – wenn auch ohne nähere Begründung – beruft. Gemäss dieser Bestimmung haben Ge- richtspersonen – Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichts- schreiberinnen – in den Ausstand zu treten, wenn sie „aus anderen Grün- den, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten“. Dieser Bestimmung kommt die Funk- tion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der namentlich er- wähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsper- son und einer Partei hinausgehend – sämtliche weiteren Umstände ab- deckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwe- cken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 34, N. 16 und 17).

E-1905/2017 Seite 6 3. Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befan- genheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft ge- macht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor- eingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hinweisen und 139 I 121 E. 5.1). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Un- parteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Dis- tanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängig- keit, 2001, S. 105 f. mit Hinweisen; vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um beson- ders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen). 4. 4.1 Im vorliegenden Ausstandsbegehren wird im Wesentlichen geltend ge- macht, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-1671/2017 durch In- struktionsrichterin Regula Schenker Senn und Gerichtsschreiber Urs David erlassene Zwischenverfügung vom 23. März 2017 sei sprachlich durch ka- tegorische, undifferenzierte Begriffe wie auch durch pauschalisierende, emotional aufgeladene, paternalistische Ausdrücke und Rundumschläge gekennzeichnet beziehungsweise entbehre die Zwischenverfügung jedes Hinweises, dass sie einer Haltung folgen würde, welche die Streitsache ergebnisoffen rundum angehe (vgl. Eingabe vom 3. April 2017). Damit werde ein Unwille zutage getragen, die Ausführungen der Beschwerde- schrift ergebnisoffen zur Kenntnis zu nehmen, zu würdigen und die nötigen Differenzierungen vorzunehmen. Die Zwischenverfügung sei unnötig ver- letzend, decke einen Mangel an reflexiver Selbstkontrolle der Unterzeich- nenden auf und missachte das rechtliche Gehör auf unzulässige Weise, weshalb ein Anschein an Befangenheit bestehe. Weiter wird geltend ge- macht, die drei Asylgesuche ihrer Mutter, in denen die Gesuchstellerin ohne eigene gewillkürte Vertretung eingeschlossen gewesen sei und keine Mitwirkungsrechte ausgeübt habe, seien abgewiesen und die dagegen er- hobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht, u.a. mit Urteil E-

E-1905/2017 Seite 7 4737/2014 vom 1. April 2015 abgewiesen worden. Im Beschwerdeverfah- ren E-4737/2014 habe die gleiche Richterin die Instruktion geleitet. In der Folge habe das Urteil E-8011/2015 vom 14. Juni 2016 das Asylgesuch von drei Geschwistern der Gesuchstellerin als Erstasylgesuch behandelt. Da- mit impliziere das Urteil E-8011/2015 einen schweren, nur durch die Ein- reichung eines eigenen Erstasylgesuchs der heutigen Gesuchstellerin wie- der gutzumachenden Mangel des Urteils E-4737/2014 vom 1. April 2015. Auch deshalb sei die Instruktionsrichterin als befangen zu bezeichnen. Je- denfalls erwecke sie den Anschein, dass sie damit gegen die Kritik durch das Urteil vom 14. Juni 2016 ankämpfen wolle, zumal auch an jenem Urteil berechtigte Kritik angebracht worden sei. Der in Pension stehende Rechts- vertreter Klausfranz Rüst-Hehli nutze hiermit seine Arbeitskraft und -moti- vation, um eine bestmögliche, optimal vertiefte und breite Kenntnis der Grund- und Menschenrechte von Kindern zu erlangen, was einem erwerb- stätigen Rechtsvertreter nicht möglich sei. In der Zwischenverfügung habe man sich ausserdem nicht mit den Grund- und Menschenrechten von Kin- dern auseinandergesetzt. Jedenfalls würden darin der (in der Türkei) be- stehende Ausnahmezustand und die dadurch geschaffenen Tatsachen übergangen. Das vorliegende Ausstandsbegehren sei nicht rechtsmiss- bräuchlich. 4.2 Mit Eingabe vom 4. April 2017 verzichtete Richterin Regula Schenker Senn mit Hinweis auf die bisherigen Ausstandsbegehren der Gesuchstel- lerin und deren Familienangehörigen auf eine Stellungnahme zum vorlie- genden Ausstandsbegehren. Gerichtsschreiber Urs David beantragte in seiner Stellungnahme vom 4. April 2017 das Nichteintreten auf das Aus- standsbegehren, eventualiter dessen Abweisung. Er sei der Auffassung, dass das Ausstandsbegehren rechtsmissbräuchlich und mutwillig gestellt worden sei, was von Amtes wegen zu prüfen sei. Sollte darauf eingetreten werden, so beantrage er die Abweisung des Ausstandsbegehrens infolge Unbegründetheit. Er kenne Herrn Rüst nicht persönlich und habe sich bis- lang in Verfahren dieses Rechtsvertreters nicht befangen gefühlt. In den bisherigen Verfahren, in denen er als Gerichtsschreiber involviert gewesen sei, weise Herr Rüst eine Gutheissungsquote von mehr als 30 Prozent auf. Allfällige andere objektive Gründe einer Befangenheit seien vom Spruch- gremium zu prüfen. 4.3 In der Replik vom 11. April 2017 wird argumentiert, der Gerichtsschrei- ber habe sich nicht mit den befangenheitsauslösenden Tatsachen ausei- nandergesetzt. Es brauche für eine Befangenheit keine (physische) Kennt-

E-1905/2017 Seite 8 nis. Weiter seien die vom Gerichtsschreiber erwähnten 30 Prozent Verfah- ren nicht konkretisiert worden. Seine Vorbringen würden auf den Rechts- vertreter abzielen, um ihm einen Nachteil – z.B. eine weitere Missbrauchs- gebühr – zuzufügen. Dies bestärke den Anschein von Befangenheit, da die Beschwerde und das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin darauf an- gelegt seien, dieser in der Schweiz Schutz zu verschaffen, den der Rechts- vertreter für nötig halte und ohne kalkulierten Eigennutzen anstrebe. Da auch die Instruktionsrichterin keine einzelfallspezifischen Einwände vor- bringe, seien die vier angerufenen Quellen des Befangenheitsanscheins unangetastet. Das Instruktionsteam habe sich unbesehen der Argumenta- tion in der Beschwerdeschrift auf eine Abweisung festgelegt, was einen Befangenheitsanschein schaffe. Dies gehe aus dem Sprachstil und dem verwendeten Wortschatz hervor. In der Zwischenverfügung sei keine Aus- einandersetzung mit den von der Gesuchstellerin vorgebrachten Tatsa- chen und Beweismitteln vorgenommen worden. Die Beschwerdevorbrin- gen seien nicht rechtsmissbräuchlich. 4.4 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage vermögen die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihren Eingaben vom 29. März 2017, 31. März 2017 und 3. April 2017 sowie in der Replik vom 11. April 2017 nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzustellen, dass – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3 hievor) – ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache nicht genügen, um auf eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson schliessen zu können. Ein Ausstandsgrund kann vielmehr nur vorliegen, wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen oder wenn es sich um eine be- sonders krasse Fehlbeurteilung beziehungsweise schwere Verletzung der richterlichen Pflichten handelt. Für eine sachgerechte Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens vom 29. März 2017 ist die Zwischenverfügung vom 23. März 2017 zu prü- fen und den Erwägungen zugrunde zu legen. Aus dieser ergeben sich vor- liegend keine Hinweise darauf, dass die zuständige Instruktionsrichterin richterliche Verfahrensfehler begangen oder einen falschen Entscheid ge- troffen hätte, die auf fehlende Distanz oder Neutralität hinweisen. Dass die Gesuchstellerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter die rechtliche Würdi- gung in der Zwischenverfügung nicht teilen, sondern die Beschwerde im Gegenteil offensichtlich als aussichtsreich erachten, vermag daran nichts zu ändern, liegt doch die Beurteilung der Prozesschancen im konkreten Einzelfall in der Kompetenz der der Sache zugeteilten Instruktionsrichterin. Den Akten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass sich Richterin Regula Schenker Senn bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde

E-1905/2017 Seite 9 vom 17. März 2017 von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Auch die in der Zwischenverfügung gewählte sprachliche Ausdrucksweise – selbst wenn sie resolut wirken mag – lässt nicht auf eine solche schliessen. An dieser Beurteilung vermag der Hinweis auf frühere Verfahren, in denen Richterin Regula Schenker Senn bereits Instruktionsrichterin gewesen sei, nichts zu ändern. Ebensowenig lässt sich aus der Passage in der Zwi- schenverfügung vom 23. März 2017, wonach seit dem Jahre 2010 mehrere ordentliche und ausserordentliche Gesuche und Eingaben der Gesuchstel- lerin beziehungsweise ihrer Familie in asyl- und wegweisungsrechtlicher Hinsicht eingereicht worden seien, auf eine vorgefasste Meinung schlies- sen respektive eine zum vorneherein festgelegte generelle Aussichtslosig- keit des vorliegenden Verfahrens entnehmen. Zudem kam die Instruktions- richterin aufgrund des derzeitigen Aktenstandes zum Schluss, dass keine Veranlassung für eine Durchführung einer Anhörung bestehe, wobei sie im Nachfolgenden die Gründe dafür erörtert hat. Zum gleichen Schluss kam sie bezüglich der Einholung von Schul- und Arztberichten, wobei sie dies mit der Irrelevanz der in der Schweiz begonnenen Integrationsfaktoren be- gründet hat. Weiter lässt auch der Umstand, dass die Instruktionsrichterin die wesentlichen Beschwerdevorbringen zusammenfassend wiedergege- ben hat und sich nicht näher mit den Kindesinteressen auseinandergesetzt hat, nicht auf eine Voreingenommenheit respektive ihre Befangenheit schliessen. Der Rechtsvertreter verkennt offenbar, dass es in der Zwi- schenverfügung vom 23. März 2017 um eine Beurteilung der Prozesschan- cen ging, wofür eine summarische Prüfung vorzunehmen war, und nicht darum, möglichst sämtliche Vorbringen aus der Beschwerdeschrift einzeln abzuhandeln. Ferner kann entgegen der Argumentation in der Replikschrift den Ausführungen des Gerichtsschreibers nichts entnommen werden, das auf eine Diskreditierung des Rechtsvertreters abzielen würde. Vielmehr hat er eine persönliche Feindschaft dem Rechtsvertreter gegenüber, da er ihn persönlich nicht kenne, ausgeschlossen und dies mit der Gutheissungs- quote in Verfahren, die von demselben Rechtsvertreter geführt worden seien und in die er als Gerichtsschreiber involviert gewesen sei, untermau- ert. Im Übrigen vermag der Rechtsvertreter auch der Stellungnahme der Instruktionsrichterin vom 4. April 2017 nichts entgegen zu setzen. So ent- spricht der von ihr erwähnte Umstand, dass Rechtsvertreter Rüst betref- fend die Gesuchstellerin und ihre Familienangehörigen bereits mehrere Verfahren und Ausstandsbegehren angestrengt hat, die allesamt negativ beurteilt worden sind, einer unbestrittenen Tatsache.

E-1905/2017 Seite 10 Aufgrund des Gesagten vermag die Zwischenverfügung vom 23. März 2017 weder bei der Instruktionsrichterin noch beim Gerichtsschreiber Aus- standsgründe zu begründen. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich das Ausstandsbe- gehren als unbegründet und ist entsprechend – ohne auf weitere in den Eingaben aufgeführte Argumente einzugehen – abzuweisen. Das Verfah- ren E-1671/2017 ist wieder aufzunehmen und dessen Akten sind zur Wei- terführung an die zuständige Instruktionsrichterin zu überweisen. 6. Wie bereits in einem früheren Verfahren (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts E-5343/2016 vom 27. September 2016) festgehalten worden ist, sind durch denselben Rechtsvertreter bereits mehrere Verfahren für die Ge- suchstellerin und deren Familienangehörigen eingeleitet worden. Beim vor- liegenden Ausstandsbegehren handelt es sich bereits um das fünfte. In- dem sich der Rechtsvertreter als ein in Pension stehender Rechtsvertreter bezeichnet, der sich für die Interessen von Kindern respektive für ein Ver- fahren einsetze, welches von anderen erwerbstätigen Rechtsvertretern (aufgrund Rechtsschutzsystems in der Schweiz) nicht bearbeitet werden könne (vgl. Eingabe vom 29. März 2017 S. 4), lässt vorliegend zudem den Anschein erwecken, als trete er in Verfahren auf, in welchen kaum Chan- cen auf Erfolg bestehen. Auch ist zudem fraglich, ob die von ihm verfolgten Motive mit den tatsächlichen Interessen seiner Mandanten übereinstim- men. Jedenfalls legt er mit seinen wiederholten Begehren eine Beharrlich- keit an den Tag, welche sich wiederum an der Grenze zur Missbräuchlich- keit und mithin an der Grenze zur Eintretenspflicht des Bundesverwal- tungsgerichts bewegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 211 f. und S. 245 f.). 7. 7.1 Die Gesuchstellerin ersucht im vorliegenden Ausstandsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen muss die Sa- che jedoch als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch ab- zuweisen ist. 7.2 Der Gesuchstellerin wären bei dieser Sachlage die Kosten des Verfah- rens im Betrage von Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;

E-1905/2017 Seite 11 Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indem der Rechtsvertreter Klausfranz Rüst-Hehli zahlreiche Verfahren seit dem Jahre 2010 für die Gesuchstellerin und deren Familienangehörigen wiederholt mit denselben Anträgen und ähnlicher Begründung eingeleitet hat, die jeweils durch Urteile des Bundesverwaltungsgericht negativ ent- schieden worden sind, verfolgt er mit seinen neuerlichen Begehren offen- sichtlich nicht nur die Interessen seiner Mandantin. Seine Beharrlichkeit grenzt an Verbohrtheit und mangelnde Einsicht, dass Folgeverfahren mit derselben Argumentation kaum einen anderen Ausgang finden dürften als vorhergehende. Damit verursacht er in einem grösseren Umfang unnötige Kosten im Sinne von Art. 66 Abs. 3 BGG, welcher sinngemäss auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt. Demnach sind Klausfranz Rüst-Hehli die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.– persönlich aufzuerle- gen. Die restlichen Kosten des Verfahrens, ebenfalls Fr. 375.–, sind von der Gesuchstellerin zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1905/2017 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 750.– werden je zur Hälfte (ausmachend jeweils Fr. 375.–) der Gesuchstellerin und ihrem Rechtsver- treter, Klausfranz Rüst-Hehli auferlegt. Der jeweilige Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, an Richterin Regula Schenker Senn und Gerichtsschreiber Urs David zu den Verfahrensakten E-1671/2017.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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Zitate

Gesetze

13

Gerichtsentscheide

12
  • BGE 134 I 23828.04.2008 · 426 Zitate
  • BGE 131 I 2423.09.2004 · 666 Zitate
  • 5A_206/200823.05.2008 · 91 Zitate
  • E-1671/2017
  • E-1905/2017
  • E-257/2017
  • E-2715/2011
  • E-4737/2014
  • E-5343/2016
  • E-6467/2013
  • E-7405/2016
  • E-8011/2015