B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-1832/2024, E-2110/2024
U r t e i l v o m 1. S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 19. Februar 2024 / N (...) und N (...).
E-1832/2024, E-2110/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. B. Anlässlich der Anhörungen vom 19. September 2022 (Beschwerdeführerin 3), 21. September 2022 (Beschwerdeführerin 1) und dem 27. September 2022 (Beschwerdeführer 2) machten die Beschwerdeführenden im We- sentlichen Folgendes geltend: B.a Die Beschwerdeführerin 1 stamme aus der Gemeinde F._______ und habe zuletzt mit den Beschwerdeführenden 2-4 (Tochter, Schwiegersohn und Enkel) in G._______ gewohnt. Sie sei geschieden und zwei ihrer drei erwachsenen Kinder lebten in Kolumbien. In ihrem Leben habe sie schlimme Dinge erleben müssen. Früher sei es in der Umgebung ihres Hauses immer wieder zu bewaffneten gewalttätigen Auseinandersetzun- gen gekommen und sie habe viele Gräueltaten miterleben müssen. Nach- dem ihr Grossvater im Jahr 19(...) ermordet worden sei, habe sich ihr On- kel ab 19(...) für Menschenrechte eingesetzt und mit der Regierung zu- sammengearbeitet, wofür ihn die Autodefensas Unidas de Colombia (AUC) im Jahr 19(...) umgebracht habe. Aufgrund des Engagements des Onkels sei ihre Familie ins Visier der AUC geraten, welche ihre Schwester im Jahr 19(...) entführt habe. Im Jahr 20(...) seien zudem ihre Eltern entführt und während einer Woche festgehalten worden. Im Jahr 20(...) sei sie nach einer Drohung bewaffneter Männer, wonach sie die Gegend innerhalb von 24 Stunden zu verlassen habe, nach Bogotá gezogen. Im Jahr 20(...) sei sie in F._______ von mutmasslichen Mitgliedern der Ejército de Liberación Nacional (ELN) mitgenommen und vergewaltigt worden. Einer der Männer habe den Auftrag gehabt, sie umzubringen, sich jedoch in sie verliebt und sie deshalb gehen lassen. In Bogota habe sie anschliessend Anzeige er- stattet und später erfahren, dass der Mann getötet worden sei, weil er den Auftrag nicht ausgeführt habe. Die Behörden hätten sie in den Jahren 2002 und 2007 jeweils drei Monate lang mit Lebensmitteln unterstützt, ansons- ten sei sie auf sich gestellt gewesen. Die Behörden hätten ihr nie geholfen. Sie habe lediglich ein Mal im Jahr 2008 ein Handfunkgerät erhalten, damit sie die Polizei kontaktieren könne; dieses sei jedoch kaputt gewesen. Von den Behörden habe sie zu drei Gelegenheiten finanzielle Unterstützung erhalten, zuletzt im Jahr 2021 für die Umsiedlung nach G._______. Dieses
E-1832/2024, E-2110/2024 Seite 3 Geld habe sie beantragt, als sie von einem ehemaligen Guerillero erfahren habe, dass der Mörder ihrer Schwester ebenfalls in F._______ lebe, wo sie im Jahr 2020 in ein geerbtes Haus gezogen seien. Die kolumbianischen Behörden könnten ihr nicht helfen und sie nicht schützen. Am (...) 2022 sei ihr Cousin (...) vor den Augen seiner Kinder in H._______ ermordet worden. Am. (...) 2022 seien zwei Männer auf einem Motorrad bei ihr erschienen. Sie hätten sie aufgefordert, sich am nächsten Morgen (...) gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 2-4 bei (...) einzufinden. Sie wisse nicht, zu welcher Gruppierung diese Männer gehörten. Sie habe Angst bekommen und die Beschwerdeführenden 2 und 3 angerufen. Eine Anzeige habe sie nicht erstattet, da dies sowieso nichts nütze. Stattdessen seien sie nach Bogota zu einer Nichte gefahren und am (...) 2022 nach Panama geflogen. Von dort seien sie über Mexiko und Frankfurt nach Mad- rid gereist, wo ihnen eine Frau empfohlen habe, in die Schweiz zu gehen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien sie von Madrid bis nach Genf gereist. Nach ihrer Abreise sei ihre Cousine mit ihrem Mann auf einem Motorrad angefahren worden. Der Mann habe seinen Fuss verloren; man habe sie töten wollen. Eine Tante habe ihr zudem erzählt, dass sie stets umziehen müsse. B.b Die Beschwerdeführenden 2 und 3 bestätigten im Wesentlichen die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführerin 3 ergänzte unter anderem, dass ihre Mutter nach dem Umzug nach Bogota im Jahr 20(...) weiter bedroht worden sei, weshalb sie oft umgezogen seien. Ab dem Jahr 2012 habe F._______ nicht mehr als «rotes Gebiet» gegolten und die Gruppierungen dort seien zerschlagen worden, weshalb sie seither zunächst jeweils dorthin zu ihren Grosseltern in die Ferien gegangen und ab dem Jahr 2015 ihren Wohnsitz dorthin verlegt habe. Dort habe sie auch den Beschwerdeführer 2 kennengelernt. Im Jahr 2016 hätten sie von einem Guerillamitglied erfahren, dass ihre Tante von einem Guerillero namens I._______ getötet worden sei, weshalb sie im Mai selben Jahres in J._______ Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, beim Roten Kreuz und bei der Ombudsstelle erstattet hätten – ihnen sei jedoch nicht geholfen wor- den. I._______ sei wegen eines anderen Delikts im Gefängnis gewesen, im Jahr (...) jedoch freigekommen. 2017 hätten sie und ihr Mann entschie- den, ein Grundstück in G._______ zu kaufen. 2018 hätten sie geheiratet. Beruflich und finanziell sei es ihnen gut gegangen und sie habe ein (...)stu- dium begonnen. Im Zuge der Pandemie hätten sie jedoch wieder bei ihrer Mutter in F._______ einziehen müssen. 2021 hätten sie erfahren, dass
E-1832/2024, E-2110/2024 Seite 4 I._______ sich einer neuen Gruppierung angeschlossen habe. Aus Angst hätten sie eine Umsiedlungshilfe nach G._______ beantragt. Dort sei es sicherer und sie hätten eine neue Mietwohnung und einen Job gefunden; das Studium habe sie im Fernstudium fortsetzen können. Ihre Mutter habe ein (...)atelier bei ihnen zuhause gehabt und sie hätten bis zur Ermordung des Cousins und des Vorfalls vom (...) 2022 gut gelebt. B.c Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem ihre kolumbiani- schen Pässe und Identitätskarten im Original, Kopien der von ihnen und anderen Familienmitgliedern im Laufe der Jahre eingereichten Anzeigen (unter anderem betreffend das Verschwindenlassen der Schwester und des Onkels der Beschwerdeführerin 1 sowie ihrer eigenen Vertreibung in den Jahren 20(...) und 20(...) und der Vertreibung weiterer Familienmitglie- der) und diverse Arztberichte ein. Zur vollständigen Auflistung der einge- reichten Dokumente und Beweismittel kann auf die angefochtenen Verfü- gungen verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. I/3 ff.). C. Am 29. September 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiter- ten Verfahren sowie dem Kanton K._______ zugeteilt. D. Mit separaten Verfügungen für die Beschwerdeführerin 1 (N [...]) und die Beschwerdeführenden 2-4 (N [...]) vom 19. Februar 2024 – beide eröffnet am 21. Februar 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5) und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). E. Mit separaten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. März 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügun- gen vom 19. Februar 2024 und beantragten darin deren Aufhebung im «Wegweisungspunkt» sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme un- ter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung. In prozessualer Hinsicht bean- tragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Ver- zicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die Beiordnung des
E-1832/2024, E-2110/2024 Seite 5 rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie die Vereinigung der Beschwerdeverfahren. F. Mit separaten Verfügungen vom 9. April 2024 bestätigte das Bundesver- waltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwer- den und hielt gleichzeitig fest, sie könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2024 stellte das Bundesverwaltungs- gericht fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten, vereinigte antragsgemäss die Beschwerde- verfahren E-1832/2024 (Beschwerdeführende 2-4) und E-2110/2024 (Be- schwerdeführerin 1), wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands un- ter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E-1832/2024, E-2110/2024 Seite 6 2. 2.1 Die Beschwerden richten sich entsprechend der Rechtsbegehren und der dazugehörigen Begründung sinngemäss einzig gegen die Dispositiv- ziffern 3-6 (Wegweisung und Vollzug) der angefochtenen Verfügungen. De- ren Dispositivziffern 1-2 (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) sind entspre- chend in Rechtskraft erwachsen. Sie bilden nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-1832/2024, E-2110/2024 Seite 7 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Weg- weisungsvollzug Kinder betroffen so bildet im Rahmen der Zumutbarkeits- prüfung das Kindeswohl einen weiteren Prüfungspunkt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6. 6.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. 6.1.1 Hinsichtlich des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der kolumbia- nischen Behörden führte das SEM (im Asylpunkt) aus, dass der kolumbia- nische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat, sowie über ein intaktes Rechts- und Justizsystem verfüge und die Aktivitäten von Krimi- nellen und der Guerilla im Rahmen der Möglichkeiten bekämpfe. Der
E-1832/2024, E-2110/2024 Seite 8 Schutzwille sei zu bejahen. Die Beschwerdeführenden hätten nach dem Vorfall vom (...) 2022 die Behörden gar nicht um Hilfe ersucht und seien stattdessen direkt ausgereist. Sie hätten damit nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der kolumbianische Staat ihnen den Schutz verweigert oder keine effektive Handlungsfähigkeit besessen habe. Ihre Ausführungen hätten auch nicht ausreichend zu erklären vermocht, weshalb sie angesichts der Bedrohung nicht zumindest versucht hätten, Hilfe von den Behörden zu erhalten. Dementsprechend seien in ihrem Fall keine Hinweise ersichtlich, wonach ihnen der von den Behörden erforder- liche Schutz grundsätzlich nicht gewährt worden wäre. Die eingereichten Anzeigen bestätigten, dass ihnen respektive ihren Familienmitgliedern Zu- gang zur heimatlichen Schutzinfrastruktur gewährt worden und der Schutz- wille der Behörden vorhanden sei. In Bezug auf die teilweise ergriffenen behördlichen Massnahmen (Erhalt eines Handfunkgeräts respektive von direkt mit der Polizei verbundenen Mobiltelefonen, Geldzahlungen, Le- bensmittelhilfen) sei festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die abso- lute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ent- scheidend sei die Existenz einer funktionierenden und effizienten Schutz- infrastruktur, die Betroffenen objektiv zugänglich und zumutbar sei, was vorliegend gegeben sei. Ihren Angaben zur Bedrohungssituation liessen sich darüber hinaus keine Hinweise entnehmen, wonach sie im heutigen Zeitpunkt eine Gefährdung befürchten müssten oder es ihnen nicht mög- lich sein sollte, sich in Zukunft unbehelligt in Kolumbien aufzuhalten bezie- hungsweise sich bei Problemen an die zuständigen Behörden zu wenden. 6.1.2 Ferner könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver- botene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Kolumbien herr- schende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu- mutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Die Beschwerdeführen- den 1-3 seien gut ausgebildet und wiesen mehrjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen auf. Sie hätten sich vor der Flucht in einer guten finanziellen Situation befunden, an verschiedenen Orten gelebt und stün- den in Kontakt mit zahlreichen Familienmitgliedern und Freunden. Es sei davon auszugehen, dass diese sie bei einer Rückkehr unterstützen könn- ten und würden. Es sei ihnen folglich zuzumuten und auch zuzutrauen, sich in Kolumbien erfolgreich eine neue Existenz aufzubauen. Sodann
E-1832/2024, E-2110/2024 Seite 9 sprächen weder medizinische Gründe noch das Kindeswohl gegen den Vollzug der Wegweisung. Die gesundheitlichen Beschwerden (Beschwer- deführerin 1: [...]; Beschwerdeführende 3 und 4: [...]) könnten allesamt in Kolumbien behandelt werden. Der Beschwerdeführer 4 sei zu weiten Teilen in Kolumbien sozialisiert worden und physisch gesund. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Beschwerde Folgendes entgegen: Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung wüssten sie, dass ihnen weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft helfen könnten. Sie hätten sich mehr- mals vergeblich darum bemüht, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen. Die aufgrund ihrer Anzeigen eröffneten Fälle hätten allesamt den Status «inaktiv». Sie hätten zwar einmal ein Mobiltelefon erhalten mit di- rekter Verbindung zur Polizei – als sie dieses aber einmal benutzt hätten, sei die Polizei nicht gekommen. Eine innerstaatliche Schutzalternative be- stehe nicht, zumal sie schon mehrmals ihren Wohnort gewechselt hätten, ohne jemals in Sicherheit zu gelangen. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz seien drei weitere Verwandte in Kolumbien bedroht worden. Trotz Anzeige hätten auch diese von der Polizei keinen Schutz erhalten. Ihre Familie sei also weiterhin Drohungen ausgesetzt. Es gebe keine Anzeichen, warum sich diese Gefahr nicht auch auf sie erstecken sollte. Die soziale und poli- tische Lage sei nach wie vor angespannt, die ELN und FARC sowie weitere bewaffnete illegale Gruppierungen seien nach wie vor aktiv. Gefährdete Personen würden vom Staat, der teilweise mit der Guerilla verflochten sei, nicht ausreichend geschützt; Korruption sei weit verbreitet. Sodann sei auf die Entscheidung des CAT (Committee Against Torture, UN-Ausschuss ge- gen Folter) 909/2019 vom 27. Juli 2022 und die damit zusammenhängen- den Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-154/2023, D-161/2023 und D-162/2023 zu verweisen, wo die Beschwerdeführenden wegen Unzuläs- sigkeit (Folterverbot) nicht nach Kolumbien hätten überstellt werden kön- nen. Das Gericht sei darin ebenfalls von der Schutzunfähigkeit und der Verfolgung im gesamten Staatsgebiet ausgegangen. In anderen Verfahren habe das SEM eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs verfügt, was bedeute, dass das SEM von der Schutzun- fähigkeit und der Verfolgung auf dem gesamten kolumbianischen Staats- gebiet ausgegangen sei. 7. 7.1 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 2.1) ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1-2 in Rechtskraft erwachsen.
E-1832/2024, E-2110/2024 Seite 10 Entsprechend ist nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat auszugehen. Dessen un- geachtet ist im Vollzugspunkt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund der geltend gemachten kriminellen Bedrohung durch Dritte (FARC, ELN, Guerillas) zulässig und zumutbar ist. Art. 3 EMRK bietet auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von nicht- staatlichen Akteuren ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise -willig sind (vgl. Urteile des BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2; Urteil des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016, Grosse Kammer 59166/12, § 80 ff. und Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2; je m.w.H.). Wesentlich ist dabei die Frage, ob den Beschwer- deführenden in ihrer Heimat eine effiziente und funktionierende Schutzinf- rastruktur zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme möglich und zu- mutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Da- bei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung be- drohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicher- heit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine interne Schutzalternative im Herkunftsstaat kann einer Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehen. 7.2 Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend begründet, weshalb im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerde- führenden auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Die Beschwerde vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es ist zwar anzuerkennen, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwer- deführenden zeitlich weit zurückreichen und die Bemühungen um staatli- chen Schutz in der Vergangenheit angeblich nicht die von ihnen ge- wünschte Wirkung gezeitigt hätten. Indes ist festzustellen, dass sie vor dem fluchtauslösenden Ereignis vom (...) 2022 eigenen Angaben zufolge während rund zehn Jahren unbehelligt in F._______ und G._______ gelebt haben und sich eine sowohl in beruflicher respektive akademischer als auch in finanzieller Hinsicht erfolgreiche Existenz aufbauen konnten. Al- leine der Umstand, dass frühere behördliche Massnahmen nicht die von ihnen gewünschte Wirkung gezeitigt respektive die aufgegebenen Anzei- gen nicht zu Festnahmen der ihnen grösstenteils unbekannten Täter ge- führt hätten, führt nicht zur Annahme, dass ein erneutes Ersuchen um staatlichen Schutz nach dem fluchtauslösenden Ereignis vom (...) 2022 unzumutbar gewesen wäre oder die von den kolumbianischen Behörden
E-1832/2024, E-2110/2024 Seite 11 ergriffenen Schutzmassnahmen nicht effektiv gewesen wären. Den einge- reichten Beweismitteln lassen sich überdies die Gründe für den «Inaktiv»- Status der jeweiligen Anzeigen entnehmen (vgl. act. [...]-16/32 ID-011): So wurden die vier Anzeigen vom (...) 2014 wegen Überweisung der Sache an die Militärjustiz, fehlgeschlagener Ermittlung der Täterschaft, Weiterlei- tung an die Polizei zur weiteren Überprüfung und infolge eines Verzichts archiviert, bei der Anzeige vom (...) 2018 konnte kein strafbares Verhalten festgestellt werden (vgl. act. [...]-28/21 F35-38). Daraus ist indes – insbe- sondere unter Berücksichtigung der Umstände (Zeitdauer zwischen Ereig- nis und Anzeige, unbekannte resp. lediglich vermutete Täterschaft) – nicht auf einen fehlenden Schutzwillen der kolumbianischen Behörden zu schliessen. Ohne die in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bun- desverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutz- fähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer E-963/2025 und E-1061/2025 vom 10. März 2025 E. 8.3; D-3441/2023 und D-3442/2023 vom 13. Juli 2023 E. 8.2; E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2). Indem die Beschwerdeführenden unmittelbar nach dem Ereignis vom (...) 2022 ausgereist sind gaben sie den heimatlichen Behörden gar keine Möglich- keit, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit bezogen auf dieses Ereig- nis unter Beweis zu stellen. Darüber hinaus ist entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden vor- liegend von einer örtlich beschränkten kriminellen Verfolgung auszugehen. Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass sich die Verfolgung durch die vermuteten Gruppierungen im heutigen Zeitpunkt auf sämtliche Lan- desteile erstreckt respektive dass überhaupt ein derart starkes Verfol- gungsinteresse an den Beschwerdeführenden besteht. Entsprechend ist vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. So- dann vermögen die Beschwerdeführenden aus den in der Beschwerde er- wähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts respektive Entschei- dung des CAT nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal weder die diesen Entscheiden zugrundeliegenden Sachverhalte noch die Risikoprofile der betroffenen Personen mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sind. Im Übrigen kann hinsichtlich der Frage des Schutzwillens und der Schutz- fähigkeit der kolumbianischen Behörden auf die zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II/1).
E-1832/2024, E-2110/2024 Seite 12 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz hat ferner ausführlich und überzeugend begründet, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ko- lumbien sowohl in allgemeiner als auch individueller Hinsicht als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren ist. Hierbei berücksichtigte das SEM auch das Kindeswohl. Die Beschwerden beschränken sich indes lediglich auf die Geltendmachung des fehlenden behördlichen Schutzes in Kolum- bien. Die Hinweise auf die angespannte soziale und politische Lage in Ko- lumbien – wobei es insbesondere in einigen ländlichen Regionen und Grenzgebieten nach wie vor zu Gewaltakten seitens der Guerilla komme – führen nicht zu der Annahme, dass in Kolumbien eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 7.3.2; D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2). Diesbezüglich kann da- her vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III). 7.3.2 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa- tes die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Eine Kassation fällt ausser Be- tracht. Die Beschwerden sind abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 950.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
E-1832/2024, E-2110/2024 Seite 13 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Mai 2024 in gleicher Höhe ge- leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1832/2024, E-2110/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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