B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-1822/2016
X_START Urteil vom 27. November 2017 Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS.
E-1822/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 14. Oktober 2015 – zusammen mit seinem Bruder B._______ (N [...]) – in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Auf dem ausgefüllten Personalienblatt gab er als Persona- lien A., geboren am (...), an. Eine am 15. Oktober 2015 durchge- führte Handknochenanalyse zur Altersbestimmung nach der Methode Greulich/Pyle ergab ein wahrscheinliches Skelettalter von 18 Jahren des damals gemäss Angaben auf dem Personalienblatt (...) alten Beschwerde- führers. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Oktober 2015 (BzP, Pro- tokoll in den SEM-Akten A7/14) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (...) geboren. Dies ergebe sich aus seiner Aufenthaltskarte für Iran, welche jetzt ungültig sei und sich in Iran befinde (A7/3 F1.06). Daraufhin wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Hand- knochenaltersanalyse, wonach er wahrscheinlich 18 Jahre alt sei, gewährt. Er erwiderte, er sei (...) Jahre alt, allerdings seien seine Grösse und sein Knochenwachstum familienbedingt vergleichsweise gross. Das SEM führte sodann aus, es habe starke Zweifel an seinen Angaben, weil er keine Pa- piere habe, keine plausiblen Gründe für das Fehlen der Papiere vorge- bracht und sehr ungenaue Angaben zur Herkunft gemacht habe sowie älter aussehe als angegeben. Zudem sei er gemäss der durchgeführten Kno- chenaltersanalyse mindestens 18 Jahre alt. Das SEM gab ihm bekannt, dass aufgrund der Aktenlage nunmehr von seiner Volljährigkeit ausgegan- gen werde und er mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1997 erfasst werde. Sollte er hingegen rechtsgenügende Identitätspapiere einreichen, welche nachwiesen, dass er minderjährig sei, so werde das SEM das Geburtsda- tum unverzüglich korrigieren. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Angaben bei der BzP zu seiner Herkunft und Nationalität, seinen Familienverhältnissen, seinem Aufenthalt in Afgha- nistan, und weil er keine Dokumente vorlegen könne, die seine Staatsan- gehörigkeit belegten, für das weitere Asylverfahrens mit der Nationalität „Staat und Kontinent unbekannt“ erfasst werde. Sobald er den Schweizer Behörden Dokumente/Beweismittel vorlege, welche seine Staatsangehö- rigkeit belegten, werde die Nationalität korrigiert. A.c Im Dossier des SEM wurde der Beschwerdeführer in der Folge als A., geboren am 1. Januar 1997 (mit Bestreitungsvermerk), Staat unbekannt, erfasst. A._______, geboren am (...), Afghanistan, und
E-1822/2016 Seite 3 A._______, geboren am (...), Afghanistan wurden als Alias-Personalien aufgenommen. B. B.a Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 gelangte der Bruder des Be- schwerdeführers an das SEM und reichte eine Reihe von Kopien von Do- kumenten, ihn und seine Ehefrau betreffend, ein. Zudem reichte er eine Kopie der „Identitätskarte“ und des Studentenausweises des Beschwerde- führers zu den Akten. Diese Kopien bestätigten, dass der Beschwerdefüh- rer am (...) geboren und somit noch minderjährig sei. Wenn möglich, würde der Beschwerdeführer gerne hier zur Schule gehen. B.b Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 – am 18. Dezember 2015 er- öffnet – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichti- gung des Geburtsdatums ab. Das ihn betreffende Geburtsdatum im Zent- ralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) laute wie bisher 1. Ja- nuar 1997. Begründet wurde der abweisende Entscheid damit, dass die vom Bruder eingereichten Kopien iranischer Dokumente, auf welchen sein Geburtsdatum mit dem (...) aufgeführt seien, nicht als rechtsgenügende gälten, da sie nicht fälschungssicher seien. Zudem sei eine Handknochen- altersanalyse durchgeführt worden, die ergeben habe, dass er das 18. Le- bensjahr bereits erreicht habe. Somit seien die Voraussetzungen für eine Änderung seines Geburtsdatums nicht gegeben. B.c Mit Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 25. Ja- nuar 2016, unterzeichnet auch vom Beschwerdeführer, wurden mehrere Dokumente betreffend den Beschwerdeführer (im Original) eingereicht, welche belegten, dass sein Geburtstag der (...) sei. Der Vater sei in Iran Immigrant gewesen; der Beschwerdeführer sei dort geboren und ausgebil- det worden. Als die Familie den Iran verlassen habe, habe die iranische Regierung dem Beschwerdeführer die „Identitätskarte“ weggenommen. Auf diesen Umstand hätten der Bruder und der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP hingewiesen. Sie hofften, mit den beigelegten Doku- menten mehr Klarheit schaffen zu können. B.d Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 bestätigte das SEM den Erhalt des Schreibens vom 25. Januar 2016. Bei den eingereichten Schuldokumenten handle es sich allerdings nicht um rechtsgenügende Identitätsdokumente. Aufgrund der eingereichten Kopie seines iranischen Ausländerausweises sei eine Änderung seiner Daten im ZEMIS ebenfalls nicht möglich, da diese leicht fälschbar sei. Es wurde darum gebeten, dem SEM das Original des iranischen Ausländerausweises zuzustellen.
E-1822/2016 Seite 4 B.e Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (identisch mit demjenigen vom 25. Januar 2016) reichte der Bruder des Beschwerdeführers zudem ein von ihm in Englisch verfasstes Dokument ein. Darin weist er darauf hin, dass dem SEM sämtliche Dokumente betreffend den Beschwerdeführer, so unter anderem seine Impfpapiere, „Testpapiere“ und alle seine Schul- zeugnisse von der ersten bis zur neunten Klasse, im Original eingereicht worden seien. Weitere Dokumente seien nicht vorhanden. Die iranischen Identitätskarten der Familie seien alle von den iranischen Behörden kon- fisziert und als ungültig erklärt worden, als sie nach Afghanistan gegangen seien, weshalb nur noch Kopien vorhanden seien. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten beide anlässlich der BzP und im Schreiben vom 25. Januar/16. Februar 2016 auf diesen Umstand hingewiesen. Als Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers sei in allen Dokumenten stets der (...) (iranischer Sonnenkalender) aufgeführt, was im gregorianischen Kalender dem (...) entspreche. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass betreffend Staatsangehörigkeit beim Bruder „Afghanistan“ hingegen beim Beschwer- deführer „Staatsangehörigkeit unbekannt“ eingetragen worden sei. B.f Mit Verfügung vom 2. März 2016 – am 4. März 2016 eröffnet – teilte das SEM bezugnehmend auf das Schreiben vom 16. Februar 2016 mit, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung der Personen- daten teilweise gutgeheissen werde (Dispositiv-Ziffer 1). Die Nationalität werde auf Afghanistan geändert (Dispositiv-Ziffer 2). Das Geburtsdatum im ZEMIS laute aber weiterhin 1. Januar 1997 (Dispositivziffer 3). Als Begrün- dung für die Ablehnung des Gesuchs betreffend Änderung des Geburtsda- tums wurde ausgeführt, dass die Prüfung der Akten ergeben habe, dass die von ihm eingereichten Dokumente lediglich den Bruder, dessen Ehe- frau und Kinder sowie den Vater betreffen würden. Er habe somit kein rechtsgenügendes Dokument eingereicht, welches sein Geburtsdatum be- legen könne. C. C.a Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 22. März 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2. März 2016 Be- schwerde und beantragte, sie sei insofern aufzuheben als sein Geburtsda- tum im ZEMIS auf den (...) zu ändern sei. In materieller Hinsicht führte er aus, die Vorinstanz habe ihren ablehnen- den Entscheid tatsachenwidrig damit begründet, dass der Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 16. Februar 2016 lediglich Dokumente eingereicht habe, die seinen Bruder und dessen Familie sowie den Vater beträfen. Sein
E-1822/2016 Seite 5 Bruder habe entgegen dieser Feststellung bereits am 9. Dezember 2015 Kopien und Originale verschiedener iranischer Dokumente eingereicht, die allesamt sein wahres Geburtsdatum belegten. Einzig sein iranischer Aus- länderausweis sei nur in Kopie eingereicht worden, da er – wie sämtliche Familienmitglieder – das Original bei der Deportation der Familie nach Af- ghanistan habe abgeben müssen. Dennoch sei bei all seinen in der Schweiz anwesenden Familienmitgliedern – ausser bei ihm – das in den Ausländerausweisen angegebene Geburtsdatum eingetragen worden. Das SEM hätte zudem seine Registrierung als Ausländer im Iran problem- los mittels Amtshilfe überprüfen können. Stattdessen beziehe es sich auf eine ohnehin für die Altersüberprüfung untaugliche Handknochenalters- analyse. Er habe, wie erwähnt, bereits verschiedene iranische Dokumente beim SEM eingereicht, die allesamt dasselbe Geburtsdatum festhielten, so etwa die Kopie seines iranischen Ausländerausweises, eine Examenskarte für die Rekrutierung in die militärische Primarschule im Original, sein Dip- lom der Mittelstufe im Original und sein Zeugnis der 1. Klasse im Gymna- sium im Original. Zuvor habe er noch weitere Dokumente im Original ab- gegeben, unter anderem seine Geburtsurkunde vom iranischen Kranken- haus, in welchem er geboren sei, seine Schulzeugnisse von der 1. bis und mit der 9. Klasse sowie seine Impfkarte. Er habe somit sein richtiges Ge- burtsdatum mehrfach belegt. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. C.b Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 gab das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer unter anderem den Spruchkörper be- kannt – damals unter der Verfahrensnummer A-1822/2016 und forderte ihn auf, seine Bedürftigkeit zu belegen. C.c Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 lehnte das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und for- derte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Diese Verfügung wurde mit Zwischenverfügung vom 18. April 2016 in Wie- derwägung gezogen, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut- geheissen und der Beschwerdeführer von der Leistung eines Kostenvor- schusses befreit.
E-1822/2016 Seite 6 C.d Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 führte das SEM aus, dass es sich sehr wohl mit den verschiedenen vom Beschwerdeführer eingereich- ten Dokumenten auseinandergesetzt habe. Mit Verfügung vom 16. Dezem- ber 2015 habe es sein „erstes“ Gesuch um Datenänderung abgelehnt; dort sei auf die eingereichten Kopien verschiedener iranischer Dokumente Be- zug genommen worden. Diese Verfügung sei aber unangefochten geblie- ben. Der Beschwerdeführer habe sodann am 25. Januar 2016 ein „weite- res“ Gesuch um Datenänderung gestellt, dem er verschiedene Schuldoku- mente und die Kopie des iranischen Ausländerausweises beigelegt habe. Hierauf habe ihm das SEM mit Schreiben vom 4. Februar 2016 mitgeteilt, dass es sich bei den Schuldokumenten nicht um rechtsgenügende Identi- tätsdokumente handle und der Ausländerausweis lediglich in Kopie vor- liege. Es habe den Beschwerdeführer aufgefordert, das Original des Aus- länderausweises nachzureichen. Dieser Aufforderung sei er bis dato nicht nachgekommen, sondern habe lediglich verschiedene Dokumente einge- reicht, die sich auf den Bruder und dessen Familie bezögen. In der Verfü- gung vom 2. März 2016 sei daher nur noch auf diese zuletzt eingereichten Dokumente eingegangen worden. Zusammenfassend habe der Beschwer- deführer bis dato keine rechtsgenügenden Identitätsdokumente einreichen können, die sein angebliches Geburtsdatum belegen könnten. C.e Der Beschwerdeführer monierte mit Replik vom 10. Juni 2016 das SEM fasse in der Vernehmlassung lediglich den bisherigen Verfahrensab- lauf zusammen, ohne seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe weiterhin keine rechtsgenügenden Identitätsdokumente vorgewiesen, zu begründen. In einer Gesamtwürdigung aller bisher eingereichten Doku- mente, müsste sein Geburtsdatum und seine Identität aber geglaubt wer- den. Dass für ihn die Hürde so hoch angesetzt werde, grenze an überspitz- tem Formalismus. Er sei in Iran geboren und habe einen iranischen Aus- länderausweis gehabt, der jeweils für ein Jahr gültig gewesen sei. Wie in den Protokollen seines Asylverfahrens festgehalten worden sei, sei sein Ausweis zuletzt von den iranischen Behörden nicht mehr verlängert wor- den, und sie seien nach Afghanistan deportiert worden. Da er indes nicht in Afghanistan geboren sei, und nur kurze Zeit dort verbracht habe, besitze er keine afghanische Tazkara, die seine Identität oder sein Geburtsdatum festhielten. Alle iranischen Dokumente, die er bisher im Original oder in Kopie eingereicht habe, seien einwandfrei und hätten sehr wohl Beweis- wert. Er sei in Iran unter der geltend gemachten Identität registriert, was das SEM problemlos hätte herauszufinden können, sei es beim iranischen Ausländeramt oder bei den Schulbehörden.
E-1822/2016 Seite 7 C.f Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 wurde dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt, sein Beschwerdeverfahren sei aufgrund des engen sachli- chen Zusammenhanges mit dem laufenden Asylverfahren zur Behandlung an die Abteilung V überwiesen worden und werde unter der neuen Verfah- rensnummer E-1822/2016 weitergeführt. Zudem wurde ihm der neue Spruchkörper mitgeteilt. C.g Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 gelangte ein Mitarbeiter der Zür- cher Beratungsstelle für Asylsuchende (zba) an das Bundesverwaltungs- gericht und bat um zeitnahen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Er verwies auf zwei in Kopie beiliegende Schreiben: Ein an das SEM gerich- tetes Gesuch vom 12. September 2017 um Verfahrensbeschleunigung, zu- mal der Beschwerdeführer, der sich seit zwei Jahren in der Schweiz auf- halte, noch immer nicht an eine Bundesanhörung eingeladen worden sei. Unterzeichnet ist das Schreiben mit den Namen eben dieses Mitarbeiters der zba und des Beschwerdeführers. Ferner das Antwortschreiben des SEM auf dieses Gesuch vom 20. September 2017, worin mitgeteilt wird, die Asylgründe könnten nicht geprüft werden, solange eine ZEMIS-Berich- tigungsklage beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei, da dem SEM deshalb keine Unterlagen vorlägen. Da sich der Mitarbeiter der zba für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht mit einer Vertretungsvollmacht auswies, gab das Bundesverwaltungs- gericht mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer direkt bekannt, dass das ZEMIS-Verfahren sich im Entscheid-Stadium befinde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge- richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme ge- mäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E-1822/2016 Seite 8 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Be- richtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.4 In Bezug auf den Überprüfungsumfang ist folgendes festzuhalten: Zwar war – rein formell – die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Verfügung vom 16. Dezember 2015 bereits am 18. Januar 2016 abgelaufen, wobei sich dies allerdings nicht aus den SEM-Akten ergibt, sondern zuerst vom Bun- desverwaltungsgericht abgeklärt werden musste. Indes reichte der Be- schwerdeführer kurz darauf, am 25. Januar 2016, ein weiteres Schreiben und insbesondere Dokumente im Original ein, welche insgesamt allenfalls als Beschwerde beziehungsweise als Fristwiederherstellungs- oder zumin- dest qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch hätten gewertet werden müs- sen. Die Eingabe wurde aber weder dem Bundesverwaltungsgericht zur entsprechenden Prüfung überwiesen noch wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, unter welchem Titel es, nachdem seit kurzem eine rechtskräftige Verfügung vorlag, entgegengenommen werde. Auch wurde die Eingabe im Rahmen der Verfügung vom 2. März 2016 nicht unter wie- dererwägungsrechtlichen Aspekten überprüft. Das SEM bestätigte mit Schreiben vom 4. Februar 2016 vielmehr lediglich den Erhalt dieses Schreibens erwähnte darin die neu im Original eingereichten Dokumente teilweise (lediglich die Schuldokumente) insofern, als dass es diesen jegli- chen Beweiswert betreffend die Feststellung des Geburtsdatums ab- sprach. Ebenso unvollständig wird die spätere Verfügung in diesem Punkt begründet. Unter diesen speziellen Umständen und aus prozessökonomi- schen Gründen rechtfertigt es sich vorliegend, materiell nicht nur die Ver- fügung vom 2. März 2016, sondern auch der Inhalt jener vom 16. Dezem- ber 2015 und des Schreibens vom 4. Februar 2016 in die Prüfung mitein- zubeziehen. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
E-1822/2016 Seite 9 wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. De- zember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Be- hörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt
E-1822/2016 Seite 10 grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch- stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. Au- gust 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden- tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. Unter Umständen überwiegt das öffentliche In- teresse an deren Bearbeitung jenes an der Richtigkeit der Daten. Für sol- che Fälle sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezem- ber 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E-1822/2016 Seite 11 4. 4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag betreffend Geburtsdatum des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungs- weise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste An- gabe, ihm mithin eine höhere Glaubhaftigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4, A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4 und A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Ge- burtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, des- sen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.2 Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheid- relevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anfor- derungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollzieh- bar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird aus guten Grün- den verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrschein- lichen – Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zu- sammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder asylrechtli- che Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3), weshalb sich ein ZEMIS-Ein- trag auf dieses auswirken kann.
E-1822/2016 Seite 12 5. 5.1 Die Vorinstanz stufte den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben auf dem Personalienblatt als volljährig ein und ordnete daher in Überein- stimmung mit Art. 17 Abs. 3 bis AsylG eine Handknochenanalyse an. Diese ergab eine Abweichung von 32 Monaten im Vergleich zum geltend ge- machten Alter. Gemäss geltender Rechtsprechung hätte bei der damaligen Rechtslage (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 23 E. 4) zum einen das vorliegende Ergebnis der radiographischen Untersuchung des Handknochens nicht ge- nügt, um eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nachzuweisen, da die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochen- alter und dem behaupteten Alter drei Jahre nicht überstieg. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass gemäss geltender Rechtsprechung die vom SEM eingeholte Handknochenanalyse beziehungsweise die vorliegend an- gewandte Methode nach Greulich/Pyle keine verlässlichen Aussagen zum tatsächlichen Alter zulässt und damit kein Beweis der Volljährigkeit er- bracht werden kann (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19 insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]). Nach dem Gesagten liegt mithin ein Beweismittel vor, welches nicht zwingend die Volljährigkeit des Beschwer- deführers belegt, und aufgrund des Unterschiedes zwischen Angaben und Untersuchungsergebnis von weniger als drei Jahren dessen Aussage nicht unbedingt als wahrheitswidrig erscheinen lässt. Dennoch baut die gesamte Argumentationslinie der Vorinstanz auf diesem Beweismittel auf, da sie ein- zig aufgrund des Ergebnisses der Handknochenaltersanalyse – im Wider- spruch zur geltenden Rechtsprechung – annahm, der Nachweis der Voll- jährigkeit sei damit erbracht. Zu Recht wird in der Beschwerde somit mo- niert, das SEM beziehe sich einzig auf die ohnehin für die Altersüberprü- fung untaugliche Handknochenanalyse. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt ferner fest, dass das SEM des Weiteren die Nichtwürdigung der angebotenen Beweismittel in seinen Ver- fügungen und Schreiben entweder damit begründete, dass sie nicht fäl- schungssicher seien, da sie nur in Kopie vorlägen (vgl. Verfügung vom 16. Dezember 2015) oder als blosse Schulzeugnisse keine rechtsgenü- genden Identitätsdokumente darstellten (vgl. Schreiben vom 4. Februar 2016) oder nur seinen Bruder und dessen Familie beträfen (Verfügung vom 2. März 2016). In keiner der Verfügungen und keinem der Schreiben des SEM werden die eingereichten Beweismittel indes in den Gesamtzusam- menhang der Angaben des Beschwerdeführers und derjenigen seines Bru- ders gestellt. So mutet die Aufforderung des SEM im Schreiben vom 4. Februar 2016 betreffend die Einreichung des Originals seines iranischen
E-1822/2016 Seite 13 Ausländerausweises angesichts der wiederholten Aussagen des Be- schwerdeführers und seines Bruders, wonach diese Ausländerausweise von den iranischen Behörden eingezogen worden seien, absurd, wenn nicht gar willkürlich an. Vom Beschwerdeführer wird damit etwas verlangt, was er zu erbringen gar nicht in der Lage ist, worauf er vorgängig bereits mehrere Male hingewiesen hatte. Zudem scheint nach Ansicht des SEM die Einreichung dieses iranischen Ausländerausweises im Original die ein- zige Möglichkeit zu sein, um das vom SEM eingetragene fiktive Geburts- datum zu widerlegen beziehungsweise sein geltend gemachtes Geburts- datum nachzuweisen. Stossend ist in diesem Zusammenhang auch die un- gleiche Würdigung der vom Bruder und seiner Familie eingereichten Un- terlagen im Vergleich zu denjenigen des Beschwerdeführers durch das SEM. So wurden, wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, beim Bru- der und seiner Familie, obwohl auch bei diesen die iranischen Ausländer- ausweise nicht im Original vorlagen, kommentarlos diejenigen Geburtsda- ten ins ZEMIS eingetragen, welche sich aufgrund ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen ergaben. Schliesslich unterzog das SEM die im Original eingereichten Unterlagen des Geburtskrankenhauses des Be- schwerdeführers, so unter anderem die Geburtsurkunde und den Impfaus- weis, überhaupt keiner rechtlichen Würdigung. 5.3 Der Beschwerdeführer bemühte sich auf der anderen Seite mit den sich in seinem Besitz befindlichen Beweismitteln von Anfang an nachzuweisen, dass das angegebene Datum, namentlich der (...), sein richtiges Geburts- datum sei. Einzig auf dem Personalienblatt hatte er als Geburtsdatum den (...) angegeben; diese geringfügige Abweichung gereicht aber in einer Ge- samtwürdigung dem Beschwerdeführer nicht zum Schaden. Vielmehr ist ihm nach einer solchen Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Elemente und der eingereichten Dokumente zuzustimmen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher erscheint. 5.4 Zusammenfassend ist es der Vorinstanz nicht gelungen nachzuweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdefüh- rers korrekt ist. Vielmehr erscheint aufgrund der eingereichten Beweismit- tel und der Angaben des Beschwerdeführers das von ihm geltend ge- machte Geburtsdatum richtig, beziehungsweise ist es zumindest wahr- scheinlicher als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, weshalb ihm eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4, A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4 und A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4).
E-1822/2016 Seite 14 5.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die SEM-Verfügung, so- weit sie sich auf die Ablehnung der Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS bezieht (Dispositiv Ziffer 1 und 3), ist aufzuheben. Das SEM ist an- zuweisen, im ZEMIS das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu ändern und statt dem 1. Januar 1997 den (...) einzutragen. 5.6 Das SEM ist zudem angehalten, das noch hängige Asylverfahren rasch zu einem Abschluss zu bringen. Da vorliegend das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher erscheint, wäre auch im Asylverfahren, aufgrund des tieferen Massstabes der Glaubhaftmachung, seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung zu bestätigen gewesen. Somit wurde der Beschwerdeführer damals fälschlicherweise nicht als unbegleiteter Minderjähriger – dem Bruder des Beschwerdefüh- rers steht die elterliche Sorge nicht zu (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3) – erfasst, dessen Asylgesuch prioritär hätte behandelt werden müssen (Art. 17 Abs. 2 bis AsylG) und welchem besondere Verfahrensrechte zuge- standen wären (Art. 17 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 über Ver- fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). In diesem Zusammenhang ist das SEM auch an seine allgemeine Aktenführungspflicht zu erinnern, wonach die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und durchgehend paginiert werden müssen sowie ein Aktenver- zeichnis zu erstellen ist, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_319 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2). So sind zum einen nicht alle Beweismittel (auch nicht in Kopie), welche den Beschwerdeführer be- treffen, ins Dossier aufgenommen worden, sondern diese wurden lediglich im Dossier des Bruders (N [...]) abgelegt. Zum anderen sind die vom Mit- arbeiter der zba in seiner Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 2. Oktober 2017 in Kopie beigelegten Schreiben vom 12. September 2017 und vom 20. September 2017 ebenfalls nicht in den SEM-Akten abgelegt (vgl. Sachverhalt Bst. C.g). Ergänzend wird festgestellt, dass die vom SEM im Schreiben vom 20. September 2017 angebotene Begründung, weshalb die Asylgründe nicht geprüft werden könnten, vollkommen abwegig ist, da die SEM-Akten, trotz hängiger Beschwerde, selbstverständlich jederzeit beim Bundesverwaltungsgericht hätten eingeholt werden können. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob das SEM die Frage des Alters des Beschwer- deführers nicht hätte im Rahmen des Entscheides über sein Asylgesuch behandeln sollen. Ein solches Vorgehen wäre dem SEM gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls offen gestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_314/2014 vom 25. September 2014).
E-1822/2016 Seite 15 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwen- dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi- gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Dem vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführer sind indes keine Vertretungskosten er- wachsen und auch sonst dürften keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 13 VGKE) entstanden sein, weshalb ihm trotz seines Obsiegens keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. 7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1822/2016 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochten Verfügung betreffend die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerde- führers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS beantragt wird. 2. Das SEM wird angewiesen, als Geburtsdatum den (...) einzutragen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand:
E-1822/2016 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).