Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-1775/2023
Entscheidungsdatum
06.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1775/2023

U r t e i l v o m 6. A p r i l 2 0 2 3 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Kerstin Krüger, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2023 / N (...).

E-1775/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. November 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank Eurodac vom 18. November 2022 ergab, dass sie am 28. Oktober 2022 illegal nach Kroatien eingereist war. Die Personalienaufnahme fand am 22. November 2022 statt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 12. Januar 2023 gab sie an, sie habe Kroatien in schlechter Erinnerung, da sie dort eingesperrt gewesen sei. Ihre Fingerabdrücke habe sie unter Zwang abgeben müssen. Sie sei von Männern nackt ausgezogen und mit gespreizten Beinen untersucht worden. Die Misshandlungen in Kroatien hätten sie an die Erlebnisse in Burundi erinnert. Die Kroaten seien keine guten Menschen. Sie könne nicht nach Kroatien zurückkehren. Zu ihrer Gesundheit gab sie an, es gehe ihr nicht gut. In Burundi sei sie vergewaltigt worden. In der Schweiz sei festgestellt worden, dass sie an (...) erkrankt sei. Sie sei in psychologischer Behandlung und erhalte Medikamente. B. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 gab die Beschwerdeführerin ergän- zend an, in Kroatien seien viele Frauen aufgegriffen worden. Sie sei von den kroatischen Behörden sexuell belästigt worden. Sie sei gezwungen worden, sich nackt auszuziehen und die Beine zu spreizen. Die kroatische Polizei habe sie stundenlang begutachtet und sich über sie lustig gemacht. Aufgrund der Traumatisierung in ihrem Heimatland sei diese Begegnung für sie sehr schlimm gewesen. Sie würde sich lieber das Leben nehmen, als in ein Land zurückkehren, in welchem unmenschliche und degradie- rende Behandlung an der Tagesordnung liege. Bei einer Rückkehr nach Kroatien sei eine menschenrechtskonforme Behandlung nicht gewährleis- tet. Von den Ereignissen in Kroatien und in ihrem Heimatland sei sie trau- matisiert. Aufgrund von schweren Misshandlungen habe sie Gehschwierig- keiten sowie Rücken- und Beinschmerzen. Ihre (...)Erkrankung löse grosse Angst bei ihr aus. Zudem leide sie unter einer schweren posttrau- matischen Belastungsstörung (PTBS), weshalb sie um eine psychologi- sche Behandlung ersuche. Die Beschwerdeführerin reichte ein medizinisches Datenblatt ORS mit Ein- tragungen vom 15. Dezember 2022, 22. Dezember 2022, 3. Januar 2023, 11. Januar 2023, ein Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 31. Dezember 2022 sowie einen ärztlichen Bericht vom 6. Januar 2023 ein.

E-1775/2023 Seite 3 C. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben der Beschwerdefüh- rerin ersuchte die Vorinstanz am 13. Januar 2023 die kroatischen Behör- den um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten am 13. März 2023 dem Ersuchen zu. D. In den Akten befinden sich zwei Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 20. Januar 2023 und 13. Februar 2023, fünf ärztliche Berichte vom 3. Ja- nuar 2023, 6. Februar 2023, 6. März 2023, 17. April 2023, ein radiologi- scher Bericht vom 23. Januar 2023, ein ärztliches Rezept vom 13. März 2023 sowie eine Aktennotiz vom 17. März 2023 betreffend die medizini- schen Abklärungen der Beschwerdeführerin. E. Mit Verfügung vom 17. März 2023 (eröffnet am 23. März 2023) trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 30. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vor- instanz vom 17. März 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugs- behörde sei unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Kroa- tien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ihr sei die unentgeltliche

E-1775/2023 Seite 4 Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvor- schusses sei abzusehen. Die Beschwerdeführerin reichte einen Bericht «Rechtsprechung zum Dub- lin-Land Kroatien 2022, Juristische Analyse und Empfehlungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)» vom 21. Februar 2023 sowie ei- nen Bericht «Croatia» der Croatian Journalists Association vom 20. Januar 2023 ins Recht. G. Mit Verfügung vom 31. März 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Voll- zug der Überstellung einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungs- adressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han- delt es sich – aufgrund der in dieser Rechtsfrage in der Zwischenzeit er- gangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2022 [zur Publika- tion als BVGE vorgesehen]) – im Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-1775/2023 Seite 5 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Diese ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung zu bewirken. 4.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe keine Ein- zelfallprüfung vorgenommen und sich nicht mit den neuesten Berichterstat- tungen zu Kroatien auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung be- stehe im Wesentlichen aus Textbausteinen und genüge den Anforderun- gen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht. Es werde ledig- lich auf die sogenannten Pushbacks Bezug genommen, obwohl dies nicht ihr individuelles Vorbringen gewesen sei. Die Vorinstanz hätte die Um- stände näher beleuchten müssen, die die Beschwerdeführerin veranlasst habe weiterzureisen. Es sei im Rahmen des Dublin-Gesprächs nicht abge- klärt worden, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Kroatien über ihre Rechte im Asylverfahren informiert worden sei. Die Vorinstanz habe sich nicht rechtsgenüglich mit den tatsächlichen Verhältnissen in Kroatien und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin auseinanderge- setzt. Auf die nach dem Grenzübertritt erlebte Behandlung – sie sei Opfer sexueller Übergriffe geworden – sei die Vorinstanz nur unzureichend ein- gegangen und habe nicht vertieft geprüft, ob aufgrund der geltend gemach- ten persönlichen Erlebnisse in Kroatien individuelle Gründe vorliegen könnten, die ihre Überstellung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Die Vorinstanz habe pauschal behauptet, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, für die erforderliche medizinische Versorgung zu sorgen. Auf ihre gesundheitli- chen Beschwerden sei nicht Bezug genommen worden.

E-1775/2023 Seite 6 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Sie ist dabei ge- stützt auf mehrmalig durchgeführte und umfangreiche Abklärungen der Schweizer Botschaft, der Konsultation von öffentlichen Quellen und per- sönlichen Gesprächen mit verschiedenen Akteuren (Ministerien, UNHCR, lokalen Nichtregierungsorganisationen, diplomatischen Vertretungen, etc.) zum Schluss gelangt, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren haben. Dabei würden sie regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt, sowie bei ihrer Ankunft über ihr Recht informiert, einen Asylantrag zu stel- len. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, ob der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung des Non-Refoulement- Gebots drohen würde. Sie ist auf die geltend gemachte Behandlung durch die kroatische Polizei eingegangen. Dabei hat sie hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung hat lei- ten lassen. Des Weiteren hat sie sich ausführlich zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und der medizinischen Infrastruktur in Kroatien geäussert. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen zur medi- zinischen Versorgung in Kroatien war die Vorinstanz auch nicht gehalten, diesbezüglich detailliertere Angaben zu machen. Es liegt somit auch keine Gehörsverletzung vor. Des Weiteren konnte die Beschwerdeführerin die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Alleine der Umstand, dass sie eine andere Auffassung vertritt, namentlich zur Situation von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem, begründet noch keine Verletzung verfahrens- rechtlicher Vorschriften. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der

E-1775/2023 Seite 7 betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge- stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rah- men des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten – und hier interessie- renden – sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) fin- det grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitglied- staates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die kroatischen Behörden stimmten dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz am 13. März 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenz- übertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes «Take-Charge» (Aufnahme-)Verfahren. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller (oder eine Antrag- stellerin) in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro- päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü- fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO). 6. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, es sei keineswegs garantiert, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien eine angemessene Unterbringung und Versorgung sowie ein

E-1775/2023 Seite 8 faires Asylverfahren erhalten würde. Die eingereichten Berichte würden Missstände im kroatischen Asylwesen aufzeigen, von Überstellungen – insbesondere von psychisch erkrankten Personen – nach Kroatien abra- ten und festhalten, dass Kroatien gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstosse und die Problematik der Pushbacks nicht nur die Grenze be- treffe. Es sei fraglich, wie eine asylsuchende Person ohne Ortskenntnisse oder kroatische respektive englische Sprachkenntnisse in der Lage sein solle, die zuständige Stelle ausfindig zu machen, um die polizeilichen Ver- gehen anzuzeigen. Mangels finanzieller Mittel sei es Asylsuchenden auch nicht möglich, hierzu einen Rechtsanwalt in Kroatien zu engagieren. Die Rechtsprechung von Deutschland und den Niederlanden würde aufzeigen, dass im Landesinnern in Kroatien der Zugang für Asylsuchende zum Asyl- verfahren nicht sichergestellt sei, wenn diese noch kein Asylgesuch gestellt hätten. Dublin-Rückkehrende würden in Kroatien allesamt gleich behandelt werden; es werde keine Rücksicht auf ihre Vulnerabilität genommen. Eine psychologische Behandlung sei nur im Notfall möglich. Die medizinische Versorgung in Kroatien sei mangelhaft und Asylsuchende hätten keinen Zugang zum regulären Gesundheitssystem. Durch ihre (...). Sie sei auf eine nahtlose tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen. Dies könne im Falle einer Überstellung nach Kroatien nicht gewährleistet wer- den, da sie dort zunächst noch ein Asylgesuch stellen und in die dortigen Strukturen aufgenommen werden müsse. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung

E-1775/2023 Seite 9 des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben. 7.1.2 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstel- lungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig er- scheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020. E. 9.5). Selbst unter Berück- sichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erfahrungen – so traumatisierend diese gewesen sein mögen – mit kroatischen Polizeibeam- ten während ihres kurzen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszu- gehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche die Beschwerdeführerin in Kroatien erlebt habe, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedri- genden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU- Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse scheinen im Zusammenhang zu stehen mit ihrer illegalen Einreise nach Kroatien, was sexuelle Über- griffe selbstverständlich nicht rechtfertigt. Bezüglich der Behandlung von Personen an seiner Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Po- lizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interes- sierenden Situation der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kroatien im Rahmen eines Take-Charge-Verfahrens gesagt. Bei einer Rücküber- stellung nach Kroatien würde sie auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Es ist somit auch nicht von einer Retraumatisierung auszuge- hen, da die Beschwerdeführerin nicht mit einer Situation konfrontiert wird, wie sie sie an der kroatischen Aussengrenze erlebt hat. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärun- gen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss

E-1775/2023 Seite 10 gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push Back-Praxis betroffen sind (vgl. dazu auch a.a.O. E. 9.4.4). Auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe zitierten Berichte der SFH und der Croatia Submission geben keinen Anlass zur Annahme, Kro- atien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerecht- fertigt. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin fordert zudem den Selbsteintritt der Schweiz. 7.2.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2.3 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entneh- men, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr- det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat sie nicht dargetan, die ihr bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr ge- mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte

E-1775/2023 Seite 11 sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Diese Einschätzung vermögen auch ihre auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen zu Anzeigen polizeilicher Vergehen durch Asylsuchende nicht umzustossen. 7.2.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner darauf, ihr Gesundheitszu- stand stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht sie implizit geltend, die Überstellung nach Kroatien verletze Art. 3 EMRK. Gemäss den aktuellen Akten wurde bei der Beschwerdeführerin betreffend die Bein- und Rückenschmerzen im radiologischen Bericht der (...) vom 23. Januar 2023 festgestellt, dass «LWS (Lendenwirbelsäule) und ISG (Iliosakralgelenk) normal» sind und «Der Psoasschatten ist beidseits nicht abgrenzbar, wahrscheinlich bei Darmgasüberlagerung». Weiter leidet die Beschwerdeführerin an einer (...)Erkrankung, welche medikamentös the- rapiert wird; eine Ultraschalluntersuchung ist noch vorgesehen. Bei unun- terbrochener Einnahme der Medikamente wird ihr eine normale Lebenser- wartung prognostiziert (vgl. ärztlicher Bericht des B._______ vom 3. Ja- nuar 2023, ärztlicher Bericht von C._______ vom 6. März 2023). Zudem wurden bei ihr eine schwere PTBS, Eisenmangel und Schlafprobleme fest- gestellt, welche medikamentös behandelt werden. Von der Suizidalität hat sie sich distanziert (vgl. ärztlicher Bericht vom 6. Januar 2023, ärztliche Berichte der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 6. Februar 2023, 17. April 2023, Rezept der D._______ vom 13. März 2023). Gemäss der Aktennotiz vom 17. März 2023 sind bezüglich der (...)Erkrankung und der PTBS Kontrolltermine ausstehend. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be- reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rück- führung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen

E-1775/2023 Seite 12 Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde- führerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Rücküberstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesund- heitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Auch mit Blick auf die von der Be- schwerdeführerin eingereichte neue Analyse durch die SFH zur Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen in Kroa- tien vom Dezember 2021 ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass Kroatien in Missachtung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Sodann stellt Suizidalität nach Rechtsprechung des Bundesge- richts und des Bundesverwaltungsgerichts kein Vollzugshindernis dar (Ur- teil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1; F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht wie das SEM davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. über die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung im Asylbereich in Kroatien das Urteil des BVGer E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 5.3.2 m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern und Antragstellerinnen von internationalem Schutz die erforderliche medi- zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi- zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli- nie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerde- führerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Vorinstanz hat zudem in der angefochtenen Verfügung explizit festgehal- ten, dass die kroatischen Behörden vor dem Vollzug der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine Behandlung ohne Unterbruch kann durch Mitgabe benötigter Medika- mente gewährleistet werden. Sollte die Beschwerdeführerin Suizidgedan- ken haben, ist auch diesem Umstand im Rahmen der Ausgestaltung der

E-1775/2023 Seite 13 Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bei der Überstellung von der Schweiz nach Kroatien muss dem allfälligen Risiko einer Selbstgefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden. 7.2.5 Somit ist die Rücküberstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylge- such der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel ge- mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob die Vor- instanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, al- len wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessens- spielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean- standen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rech- nung getragen haben sollte. 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat deren Überstellung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 31. März 2023 ange- ordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 9.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E-1775/2023 Seite 14 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1775/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener

Versand:

Zitate

Gesetze

24

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG

Dublin

  • Art. 31 Dublin

EMRK

  • Art. 3 EMRK

EU

  • Art. 4 EU

FoK

  • Art. 3 FoK

m.H

  • Art. 8.2.1 m.H

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

10
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • C 326/02
  • C 582/17
  • C-583/17
  • D-1611/2016
  • E-1488/2020
  • E-1770/2021
  • E-1775/2023
  • E-4348/2021
  • F-21/2021