B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-1772/2023
Urteil vom 8. November 2023 Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A.______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz (Datenänderung im Zentralen Migrationsinfor- mationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2023 / N (...).
E-1772/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am (...) September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab sie bei Eintritt in das BAZ den (...) (gregorianischer Kalender) als Geburtsdatum an. B. Am 11. Oktober 2022 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin den HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz. Diese Rechtsvertre- tung bat am 28. Oktober 2022 um zeitnahe und ganztägige Ansetzung der Erstbefragung (EB) unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA, nachfolgend EB-UMA) und der Anhörung. C. Am 12. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ih- rer Person (EB-UMA, vgl. Protokoll SEM-Akten 1198888-21/10, nachfol- gend A21) befragt. Dabei gab sie in Bezug auf ihr Alter an, am (...) ([...] gemäss afghanischem Kalender) geboren zu sein; dementsprechend sei sie (...) Jahre alt. Sie kenne ihr Geburtsdatum, weil ihre Mutter ihr mitgeteilt habe, im betreffen- den Jahr geboren worden zu sein und weil dies auch der beigebrachten Tazkira entnommen werden könne, die am (...) ausgestellt worden sei. Bei der Geburt werde man noch im Krankenhaus registriert. Anlässlich der Ein- schulung müsse man sein Alter schliesslich mittels Tazkira bestätigen. Diese habe bei ihr im Alter von vier bzw. fast fünf Jahren stattgefunden. Sie habe zwei Klassen übersprungen, mit (...) Jahren – im Jahr (...) – die Schule abgeschlossen und sich danach für die Aufnahmeprüfung für die Universität vorbereitet. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer Tazkira (inkl. Überset- zung) zu den Akten. D. Am gleichen Tag wie die EB-UMA fand auch die Anhörung zu den Asylvor- bringen (vgl. Protokoll SEM-Akten 1198888-24/8, nachfolgend A24) statt. Im Rahmen dieser Anhörung machte sie keine weiteren Angaben in Bezug auf ihr Alter.
E-1772/2023 Seite 3 E. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit der Be- schwerdeführerin gab das SEM am 3. Januar 2023 die Erstellung eines Altersgutachtens in Auftrag. Hierfür hatte die Beschwerdeführerin Ende Dezember schriftlich diverse Fragen hinsichtlich ihrer Gesundheit beant- wortet. F. Im Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsspitals B.______ vom 17. Januar 2022 (vgl. SEM-Akten 1198888-31/6, nachfol- gend A31) wurde festgehalten, dass sich nach den erhobenen Befunden für die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 13. Ja- nuar 2023 ein Mindestalter von (...) Jahren ergebe. Das angegebene Alter von (...) könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. G. Am 3. Februar 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das recht- liche Gehör zum Altersgutachten und hielt fest, dass die für ihre Volljährig- keit sprechenden Indizien (Altersgutachten sowie ungenaue und unwahr- scheinliche Aussagen) die dagegen sprechenden überwiegen würden. So habe sie zu Protokoll gegeben, die Tazkira sei zum Zeitpunkt ihrer Einschu- lung ausgestellt worden. Auf der Tazkira sei jedoch der (...) (der (...) nach gregorianischem Kalender) als Ausstellungsdatum erfasst worden. Zu die- sem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren zur Schule gegangen. Ausserdem sei nicht plausibel, dass sie bereits im Alter von vier Jahren eingeschult worden sei und angeblich viele Kinder im sel- ben Alter gewesen seien. In Afghanistan sei es vielmehr üblich, dass Kin- der im Alter von sieben Jahren – und damit drei Jahre später als die Be- schwerdeführerin geltend macht – die Schule beginnen würden. Weil sie angeblich noch zwei Klassen übersprungen habe, müsste sie die Schule vier bis fünf Jahre vor dem allgemeinen Durchschnitt abgeschlossen ha- ben. Dass sie sich zwei Jahre vor ihrer Ausreise als (...) Mädchen auf das Studium vorbereitet habe, sei nicht gänzlich auszuschliessen, aber doch äusserst unwahrscheinlich; entsprechende Schulzeugnisse habe sie keine beibringen können. Der Tazkira komme überdies nur ein beschränkter Be- weiswert zu; andere Dokumente, welche Aufschluss über ihr Alter geben könnten, habe sie nicht eingereicht. Ein deutliches Indiz für die Volljährig- keit sei des Weitern das Altersgutachten, welches von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgehe.
E-1772/2023 Seite 4 Das SEM beabsichtige folglich, ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Das von der Beschwerdeführerin angegebene Geburtsdatum werde als Zweitidentität aufgeführt. H. In ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2023 brachte die Beschwerdefüh- rerin durch ihre Rechtsvertreterin vor, sie sei mit der geplanten Altersan- passung nicht einverstanden. Die Rechtsvertretung gab zu bedenken, dass sie aufgrund des vulnerablen Zustands ihrer Mandantin bereits Ende Oktober 2022 eine ganztägige Befragung (EB-UMA und Anhörung) bean- tragt habe. Diese sei aber stattdessen erst im Dezember und an einem halben Tag durchgeführt worden. Da am Ende der EB-UMA nicht darauf hingewiesen worden sei, dass das SEM an den Altersangaben zweifle, habe sie auch keine Ergänzungsfragen gestellt. Nach der Anhörung sei die Mandantin nicht mehr in der Lage gewesen, weitere Fragen zu beantwor- ten. Entsprechend habe sie die medizinischen Fragen für das Altersgut- achten schriftlich beantworten müssen. Ihre Mandantin habe sich einige Tage nach der Anhörung komplett zurückgezogen, da sie sich beim Inter- view vernachlässigt gefühlt habe und nicht verstehen könne, weshalb an ihrer Identität und ihren Berichten gezweifelt werde. Entgegen den Ausfüh- rungen des SEM habe ihre Mandantin stimmig ausgesagt, im Alter von fünf Jahren eingeschult worden zu sein. Sie habe auch erklärt, dass Kinder mit etwas Talent und einer schnellen Auffassungsgabe eingeschult und Klas- sen überspringen könnten. Bei der Tazkira handle es sich um eine zweite Ausstellung, was auch dem Stempel auf dem Dokument entnommen wer- den könne. Dies habe sie auch der Dolmetscherin zu erklären versucht. Da sie abrupt habe fliehen müssen, habe sie keine weiteren Dokumente mit- nehmen können. Sie habe sich darauf konzentriert, ihr eigenes Leben zu retten. Im Altersgutachten sei keine Überlappung von sich ergebenden Al- tersspannen erkennbar. Der Beweiswert des Gutachtens sei folglich äus- serst gering und ein sehr fragliches Indiz für die Volljährigkeit. Es sei ferner festzustellen, dass dem Gutachter keine Referenzstudien für eine weibli- che Population aus Afghanistan vorgelegen hätten. In einer Gesamtschau und unter Würdigung sämtlicher Indizien sei das von ihrer Mandantin an- gegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher als der (...). Sollte dennoch an diesem Datum festgehalten werden, seien weitere Untersuchungen, eine erneute Anhörung mit einer anderen Dolmetscherin und eine weitere Über- setzung der eingereichten Tazkira anzuordnen.
E-1772/2023 Seite 5 I. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 setzte das SEM die Beschwerde-füh- rerin darüber in Kenntnis, dass ihr Asylgesuch dem erweiterten Verfahren und sie dem Kanton Zürich zugewiesen werde. J. Am 28. Februar 2023 – gleichentags eröffnet – verfügte das SEM die Än- derung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS – unter An- bringung eines Bestreitungsvermerks gemäss Art. 25 Abs. 2 aDSG – vom (...) auf den (...). K. Am 2. März 2023 übergab das HEKS infolge der Kantonszuteilung das Mandat – im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin – an die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA). Diese wurde am 13. März 2023 offiziell mit dem Mandat betraut. L. Am 30. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf «(...) (bestritten)» zu ändern. Eventualiter sei die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, das SEM sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS für die Dauer des vorliegenden Verfahrens auf den «(...) (bestritten)» zu än- dern. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. M. Mit Verfügung vom 20. April 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der amtlichen Verbeiständung sowie vorsorgli- chen Änderung des ZEMIS-Eintrags ab und lud die Vorinstanz zur Einrei- chung einer Vernehmlassung ein. N. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 27. April 2023 zur Beschwerde ver- nehmen, woraufhin die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die
E-1772/2023 Seite 6 Möglichkeit zur Replikeinreichung gewährte. Diese nahm sie mit Eingabe vom 8. Mai 2023 wahr. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin eine Kos- tennoten zu den Akten. O. Mit Verfügung vom 14. August 2023 anerkannte das SEM die Beschwer- deführerin als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihr Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge- mäss Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zustän- dig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) sowie der Verordnung über den Daten- schutz (DSV, SR 235.11, vormals Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz –VDSG) in Kraft getreten (AS 2022 491 und AS 2022 568); für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Art. 70 aDSG; vgl. auch BGE 139 II 263 E. 6 und BGE 144 II 326 E. 2.1.1 sowie TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Auflage 2022, §24 Rz. 551 f.). Dies gilt auch für die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513), welche im Rahmen der Totalrevision angepasst wurde. 1.4 Die Beschwerdeführerin war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E-1772/2023 Seite 7 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition. 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz zunächst aus, die für die Anhörung zuständige Person habe fälschlicherweise keine Kenntnis vom Antrag um sofortige Ansetzung einer ganztägigen Anhörung erhalten. Aufgrund der Überlastung des Asylsystems würden die EB-UMA und An- hörungen der UMA in einem halben Tag durchgeführt. Das SEM führt aus, dass es die Aussagen der Beschwerdeführerin während der EB-UMA für teils widersprüchlich und teils äusserst unwahrscheinlich halte, weshalb es sich zu Recht dazu veranlasst gesehen habe, eine Altersabklärung in Auf- trag zu geben. Das Altersgutachten habe bei der Beschwerdeführerin ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben, was mit dem von ihr angegebenen Alter nicht vereinbar sei. Sie sei mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit volljährig. Die Stellungnahme der Rechtsvertreterin enthalte weder inhaltlich neue noch aussagekräftige Elemente, welche das Ergebnis des Gutachtens in Frage stellen könnten. 3.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz gehe in ihrem Entscheid kaum auf die in der Stellungnahme vom 16. Februar 2023 vorgebrachten Argumente ein. So gehe daraus ei- nerseits nicht hervor, inwiefern das SEM ihre Angaben weiterhin als teil- weise widersprüchlich und/oder äusserst unwahrscheinlich betrachte. An- dererseits werde nicht deutlich, inwiefern – und ob überhaupt – das Alters- gutachten als starkes Indiz für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin dienen sollte. Damit werde das Fazit der Vorinstanz, wonach das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum wahrscheinlicher sei als das von ihr geltend gemachte, nicht plausibilisiert. Dadurch verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör. In der vorliegenden Konstellation stehe jedoch ausnahmsweise ein reformatorischer Entscheid im Vordergrund, weswegen die Rückweisung nur eventualiter beantragt werde. Im vorliegenden Fall sei bereits die Anordnung des Altersgutachtens rechtswidrig gewesen, da die von der Vorinstanz vorgebrachten Unstim- migkeiten und Widersprüche nicht bestünden und somit keine Hinweise auf die Volljährigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 3 bis AsylG vorlägen. Die vorge- legte Tazkira vermöge ihr Alter zwar nicht zu beweisen, könne aber
E-1772/2023 Seite 8 dennoch als entsprechendes Indiz dienen. Da es sich bei den für das Al- tersgutachten notwendigen medizinischen Massnahmen um Grundrechts- eingriffe handle, müsse dessen Anordnung zudem verhältnismässig sein. Sollte das Gericht entgegen den vorstehenden Ausführungen zum Schluss kommen, dass der EB-UMA doch gewisse Hinweise im Sinne von Art. 17 Abs. 3 bis AsylG zu entnehmen seien, wären diese als derart geringfügig zu qualifizieren, dass das daraus erwachsende öffentliche Interesse an der Durchführung eines Altersgutachtens das private Interesse der Beschwer- deführerin an ihrer körperlichen Unversehrtheit nicht zu überwiegen ver- möge, womit die Anordnung des Gutachtens selbst in diesem Falle unver- hältnismässig und damit rechtswidrig bliebe. Das öffentliche Interesse ver- möge auch aufgrund des geringen Beweiswerts ihr Interesse an dessen Unverwertbarkeit nicht zu überwiegen. Das Gutachten unterliege folglich einem Beweisverwertungsverbot. Selbst bei Annahme der Verwertbarkeit des Gutachtens würden jedoch die Indizien für ihre Minderjährigkeit dieje- nigen für ihre Volljährigkeit überwiegen, zumal dieses – aus bereits darge- legten Gründen – lediglich ein schwaches bis sehr schwaches Indiz dar- stelle. Die gegenteilige Behauptung des SEM werde weder begründet noch stehe sie im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis. Es könnten folglich weder das im ZEMIS eingetragene noch das von ihr be- hauptete Alter bewiesen werden. Letzteres sei aber wahrscheinlicher. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie führt ergän- zend aus, es hätten aus ihrer Sicht nach der EB-UMA – aufgrund der feh- lenden rechtsgenüglichen Dokumente und des unglaubhaft geschilderten schulischen Werdegangs – erhebliche Zweifel am geltend gemachten Alter bestanden. Deshalb sei es durchaus gerechtfertigt gewesen, ein Altersgut- achten gestützt auf Art. 17 Abs 3 bis AsylG durchzuführen. Dies bestätige auch das eindeutige Resultat des Gutachtens, wobei nochmals festzuhal- ten sei, dass es sich beim festgestellten Mindestalter von (...) Jahren le- diglich um das tiefstmögliche Alter handle. Im Fall der Beschwerdeführerin müsse von einem mittleren Alter von (...) Jahre ausgegangen werden. Es stünden sich demnach die Tazkira als schwaches und das Altersgutachten sowie die unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin als deutliches Resultat gegenüber. Somit ist das von der Beschwerdeführerin angege- bene Alter von inzwischen knapp (...) Jahren klar unwahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene Alter von (...) Jahren und vier Monaten.
E-1772/2023 Seite 9 3.4 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, die Argumentation be- treffend die Unglaubhaftigkeit der Altersangaben bestehe lediglich aus nicht belegten Behauptungen. Dabei bleibe es auch in der von der Vor- instanz vorgelegten Vernehmlassung. Gleichzeitig ergebe sich damit im Übrigen, dass die vorliegende Vernehmlassung in keiner Weise geeignet sei, die mit Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Begründungs- pflicht zu heilen. Der Einwand des SEM, aus der Tazkira gehe der genaue Tag und Monat nicht hervor, vermöge nichts daran zu ändern, dass die Tazkira zusammen mit ihren Aussagen als starkes Indiz für ihre Minderjäh- rigkeit zu werten sei. 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe die Begründungs- pflicht und somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Ge- hör verletzt. Die Vorinstanz sei weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer Vernehmlassung auf ihre Argumentation eingegangen. Sie habe auch nicht ausreichend dargelegt, weshalb sie das Altersgutachten als starkes Indiz für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin betrachte. Es sei ent- sprechend nicht ersichtlich, inwiefern das SEM ihre Angaben weiterhin als teilweise widersprüchlich und/oder äusserst unwahrscheinlich betrachte. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih- rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheid- findung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentli- chen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je kom- plexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 629 ff.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
E-1772/2023 Seite 10 auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Februar 2023 das rechtliche Gehör zum Altersgutachten gewährt und in diesem Rahmen festgehalten, dass die Indizien (Altersgutachten sowie un- genaue und unwahrscheinliche Aussagen), welche für ihre Volljährigkeit sprächen, diejenigen, die dagegensprächen, überwiegen würden. Sie legte dar, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter für unplausibel und unglaubhaft halte und dass der Tazkira nur ein beschränk- ter Beweiswert zukomme (vgl. Zusammenfassung in Sachverhalt Bst. G). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz im Folgenden weder in der angefoch- tenen Verfügung noch in der Vernehmlassung auf die Argumente der Be- schwerdeführerin hinsichtlich ihres schulischen Werdegangs eingeht. Die Vorinstanz war jedoch nicht verpflichtet, sämtliche Argumente der Be- schwerdeführerin, die im Rahmen verschiedener Eingaben während des Verfahrens vorgebracht wurden, in ihrem Entscheid aufzugreifen. Vielmehr durfte sie sich auf die wesentlichen Aspekte beschränken. Entsprechend geht aus ihren Rechtsschriften hervor, dass sie an ihren Argumenten, wel- che sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 3. Februar 2023 darlegte, festhält. Sie erklärt auch, weshalb die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig sei und hält fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin weder inhaltlich neue noch aussagekräftige Elemente enthielten, welche das Ergebnis des Gutach- tens in Frage stellen könnten. Es stünden sich demnach die Tazkira als schwaches und das eindeutige Altersgutachten sowie die unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin als deutliches Resultat gegenüber. Da- mit hat das SEM hinreichend begründet, warum es die Darlegung der Be- schwerdeführerin für unglaubhaft hält, und Letzterer war es auch ohne Weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Auf die Frage, ob sich die Begründung des angefochtenen Entscheids als überzeugend erweist, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen sein. 4.3 Demnach erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegrün- det. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM zu Recht das Geburtsdatum «(...)» im ZEMIS eingetragen hat.
E-1772/2023 Seite 11 5.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung, näher geregelt ist. Nach aArt. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaf- fung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des aDSG und des VwVG. 5.2.1 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundes- organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 5.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrück- lich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.2.2 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3147/2021 vom 24. August 2022 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewie- sen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist da- gegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch- stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 5.2.3 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte
E-1772/2023 Seite 12 Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Da- ten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die An- bringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu- nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der- artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben wei- terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz- lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer D-3890/2022 vom 29. September 2022 E. 4.4). 5.2.4 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vor- instanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsda- tum der Beschwerdeführerin ([...]) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsda- tum «[...]» richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihr mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zu- kommt als dem aktuellen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3867/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 3.5 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nach- weis des Geburtsdatums, ist demnach dasjenige Datum im ZEMIS zu be- lassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.). 5.2.5 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er- höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be- weiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer E-3958/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.). 5.2.6 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise- papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
E-1772/2023 Seite 13 AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbe- sondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden – bei- spielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3 bis AsylG) – abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass dem von der Beschwerdeführerin zum Be- leg ihres Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-987/2023 vom 30. März 2023 E. 7.2.4). Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmä- lert, dass sie nur in Form einer Kopie vorliegt. Das exakte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin lässt sich damit nicht beweisen. Somit sind dieje- nigen Daten im ZEMIS einzutragen, welche am wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlich – sind. 5.4 Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen das von der Vorinstanz veranlasste Altersgutachten. Es wird im Wesentlichen vorge- bracht, dieses greife in den Schutzbereich verschiedener Grundrechte ein. Es sei aufgrund fehlender «Hinweise» unter Verstoss gegen Art. 17 Abs. 3 bis AsylG erstellt worden. Mithin sei das Gutachten als gesetzes- und rechtswidrig erlangtes Beweismittel nicht verwertbar (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wovon auch behördliche Nachfor- schungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchenden
E-1772/2023 Seite 14 Person erfasst sind. Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjäh- rige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3 bis AsylG). Solche Hinweise bestehen bereits dann, wenn die Behörden die geltend gemachte Minderjährigkeit für nicht glaubhaft erachten und keine Identi- tätspapiere abgegeben wurden, obwohl Asylsuchende dazu verpflichtet sind. Der Behörde kommt in diesem Zusammenhang ein grosses Ermes- sen zu (Urteil des BVGer A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine tauglichen Identitätsdokumente eingereicht hat und ihre Angaben zu ihrem Geburtsdatum Ungereimtheiten aufweisen. Unter diesen Umständen ist das Vorgehen der Vorinstanz, die Glaubhaftigkeit der nicht belegten Min- derjährigkeit der Beschwerdeführerin vorfrageweise zu überprüfen und zu diesem Zweck eine medizinische Altersbestimmung zu veranlassen, nicht zu beanstanden. Die Rüge, beim betreffenden Gutachten handle es sich um ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel, erweist sich als unbegründet. 5.5 5.5.1 Im Folgenden ist näher auf das Altersgutachten einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indi- zien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettal- tersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteil des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üb- lichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.5.2 Im Gutachten des IRM B.______ vom 17. Januar 2023 (vgl. SEM- Akten 1198888-31/6) wird unter anderem ausgeführt, dass gemäss der kin- derradiologischen Untersuchung von einer abgeschlossenen Ossifikation (Verknöcherung) am linken Handskelett auszugehen sei. Der Befund der linken Hand entspreche im vorliegenden Fall dem Referenzbild eines (...)- jährigen Mädchens. Die vollständigen Ossifikation (Verknöcherung) liege bei Mädchen aber normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.2
E-1772/2023 Seite 15 Jahren vor. Der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphy- sen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke) entspreche dem Stadium (...), wel- ches bei Mädchen bei einem mittleren Alter von (...) Jahren vorliege; das minimale Alter liege bei (...) Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztli- chen Untersuchung konnte bei der Beschwerdeführerin an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten (...) festgestellt werden, was (...) zur Beobachtung komme. Da in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben worden seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewer- tet werden. Das Stadium der 3. Molaren (Weisheitszähnen) entspreche (...). Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden. Dieses liege bei (...) Jahren beziehungsweise (...) Jahren für eine weibliche Po- pulation aus Europa. Für eine weibliche Population aus Afghanistan wür- den keine Referenzstudien vorliegen. In Zusammenschau der Befunde könne daher von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen werden. Das von der Beschwerdeführerin ange- gebene Lebensalter von (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu ver- einbaren. 5.5.3 Vorliegend bestehen keine begründeten Anhaltspunkte, welche ge- eignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens vom 17. Januar 2023 entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen verfasst worden und basiert auf den Empfehlun- gen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deut- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissen- schaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren verschiedenen Untersuchungen. Es handelt sich folglich um ein umfassendes Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, welchem eine erhebliche Beweiskraft zukommt. Das Gutachten un- terliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung. Jedoch darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist, mithin wenn das Gutachten auf unzutreffenden Rechtsgrundlagen beruht, unvollständig oder unklar ist, keine gehörige Be- gründung vorliegt oder schlicht widersprüchlich ausfällt (vgl. BGE 140 II 334 E. 3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; Urteil des BVGer A-585/2022 vom 31. März 2023 E. 6.5.2). Ferner liegen gemäss Al- tersgutachten aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung vor.
E-1772/2023 Seite 16 Was den Beweiswert des konkreten Gutachtens betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss BVGE 2018 IV/3 E. 4.2.2 ein starkes Indiz für die Volljährig- keit vorliegt, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Ske- lettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Das erstellte Altersgutachten, welches sich auf das Dreisäu- lenmodell stützt, kommt – wie dargelegt – zum Schluss, dass bei der Be- schwerdeführerin ein Mindestalter von (...) Jahren gegeben sei und sie da- her mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe (vgl. A32 S. 5). Ausschlagge- bend ist unter anderem die radiologische Untersuchung der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke), welche ge- stützt auf die Studie KELLINGHAUS et al. einem Stadium (...) und damit bei Mädchen einem mittleren Alter von (...) Jahren entspreche. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium (...) gemäss der Studie noch gesehen werden könne, liege bei (...) Jahren. Nach der Studie von WITT- SCHIEBER et al. habe für das vorliegende Stadium ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt werden können (vgl. A32 S. 4 f.). Die zahnärztliche Un- tersuchung ergab laut zusammenfassender Beurteilung des Altersgutach- tens (vgl. A32 S. 5) ein Mindestalter von (...) Jahren, während bei den Er- gebnissen (vgl. A32 S. 3) in Bezug auf den Zahn 18 ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren angegeben wird ([...]). Bei den Zähnen 38 und 48 wird lediglich das Mineralisationsstadium (...) angegeben, kein mittleres Alter (vgl. A32 S. 3 f.). In der Tabelle von OLZE et al., welcher im Altersgut- achten zitiert wird, wird bezüglich dieser Zähne im Mineralisationsstadium (...) jedoch ein mittleres Alter von (...) Jahren (Zahn 38) und (...) (Zahn 48) aufgeführt (vgl. OLZE A., SCHMELING A., RIEGER K., KALB G., GESERICK G., Untersuchungen zum zeitlichen Verlauf der Weisheitszahnminerali- sation bei einer deutschen Population, in: Rechtsmedizin Ausgabe 1/2003, Februar 2003, S. 5–10, vorliegend S. 9). Diesbezüglich kann hin- zugefügt werden, dass die Untersuchung der Weisheitszähne im Unter- kiefer – und somit die Zähne 38 und 48 – im Vergleich zum Oberkiefer die zuverlässigeren Resultate liefert (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM – Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Foren- sischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik – Methodendokument Ver- sion 02 - Ausgabe Juni 2022, S. 11, https://sgrm.ch/inhalte/Forensische- Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf, abgerufen am 22. Sep- tember 2023). Insgesamt ergeben diese diversen Berechnungsgrundlagen eine Alterspanne von (...) Jahren (tiefster Wert: Zahn 18 mit (...) [{...}] und höchster Wert: Zahn 48: (...) [{...}]). Geht man von diesen Zahlen aus – Untersuchung der medialen Schlüsselbeinepiphysen bei (...) ([...]) Jahren
E-1772/2023 Seite 17 und zahnärztliche Untersuchung bei (...) ([...]) – überlappen sich diese Zeitspannen und man kann das Altersgutachten als eindeutiges Indiz für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin einstufen. Im Rahmen der Stel- lungnahme und auch der Beschwerde wurden denn auch keine überzeu- genden Argumente vorgebracht, welche gegen die Zuverlässigkeit des Al- tersgutachtens sprechen würden. 5.6 Bei der Einschätzung des Alters der Beschwerdeführerin ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbes. [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren, zu den Lebensumständen (familiären Ver- hältnisse, Schulbesuch, etc.). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer schulischen Laufbahn seien teils widersprüchlich, teils äusserst unwahrscheinlich. In Bezug auf den Vorwurf des SEM, es sei unwahrscheinlich, dass die Be- schwerdeführerin drei Jahre früher als üblich eingeschult worden sei und die Schule bereits vier bis fünf Jahre früher als andere SchülerInnen abge- schlossen habe, ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zwar – wie die Vorinstanz festhält – aussagt, sie sei vier Jahre alt gewesen, als sie zur Schule gegangen sei (vgl. A21 Ziff. 1.06, 10. Frage), aber auch zu Protokoll gibt, kurz darauf fünf Jahre alt geworden zu sein (vgl. A21 Ziff. 1.06, 12. Frage). Diese Angabe ist mit Länderberichten zum Schulbesuch in Afgha- nistan vereinbar, laut welchen das Schuljahr im (...) beginnt und im De- zember endet (vgl. Refugee Documentation Center [Ireland], Afghanistan - Researched and compiled by the Refugee Documentation Centre of Ire- land on Monday 19 June 2017 – Information on the school system, S. 1). Es würde daher mit ihren Angaben übereinstimmen, wenn sie im (...) als Vierjährige eingeschult worden und kurz darauf – im (...) – fünf Jahre alt geworden wäre. Dem eben zitierten Dokument kann aber auch entnommen werden, dass man in der Regel mit sieben Jahren, manchmal im Alter von sechs Jahren, eingeschult wird (vgl. a.a.O. S. 1 f.). Sie wäre demnach ein bis zwei, nicht drei Jahre – wie die Vorinstanz ausführt – früher eingeschult worden als ihre SchulkameradInnen. Es scheint – gerade vor dem Hinter- grund, dass beide Eltern für den Staat gearbeitet und ihre Tochter bereits früh zu Hause unterrichtet haben (vgl. A21 Ziff. 1.06, 12. Frage und Ziff. 2.02) – nicht unmöglich, dass die Beschwerdeführerin bereits mit fünf Jah- ren zur Schule ging. Allerdings erstaunt es – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – doch sehr, dass viele im selben Alter wie die Beschwerdeführerin
E-1772/2023 Seite 18 eingeschult worden seien (vgl. A21 Ziff. 1.06, 13. Frage); dies umso mehr, als die Einschulung in der Regel im sechsten oder siebten Jahr stattfindet und die Beschwerdeführerin selbst anmerkt, dass nur die besonders Ta- lentierten vorzeitig eingeschult würden (vgl. A21 Ziff. 1.06, 12. Frage und Beschwerdeschrift S. 3). Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ende ihrer schulischen Karri- ere sind überdies sehr vage. Sie gibt zu Protokoll, die Schule im Jahr (...) im Alter von (...) Jahren abgeschlossen zu haben. Wäre sie im (...) einge- schult worden, hätte sie bis im (...) elf, nicht wie von ihr behauptet, zehn Schuljahre absolviert (vgl. A21 Ziff. 1.17.04). Geht man davon aus, dass sie die Schulde im (...), eventuell anfangs (...) abgeschlossen hat, erstaunt es angesichts ihrer steilen schulischen Karriere wiederum, dass die Be- schwerdeführerin bis zur Ausreise keine weitere Ausbildung angetreten hat, sondern sich lediglich auf die universitäre Aufnahmeprüfung vorberei- tet haben will (vgl. A21 Ziff. 1.17.04). Insgesamt ist festzuhalten, dass zwar nicht sämtliche Aussagen der Be- schwerdeführerin unglaubhaft sind, dass aber ihre Angaben Unstimmigkei- ten aufweisen, die berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbrin- gen wecken. 5.7 Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch der Beschwerdeführerin der eindeutige Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS eingetra- gene Geburtsdatum ([...]) beziehungsweise das geltend gemachte Ge- burtsdatum des (...) korrekt ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist jedoch festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin – gestützt auf die vagen Angaben ihrer Mutter und die Tazkira – geltend gemachte Geburtsdatum eine zu grosse Abweichung von den Ergebnissen des Al- tersgutachtens vom 17. Januar 2023 darstellt. Insgesamt erscheint des- halb das vom SEM – gestützt auf das wissenschaftliche Gutachten – im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) wahrscheinlicher als das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum «(...)» ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 6. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1772/2023 Seite 19 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver- fügung vom 20. April 2023 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Prozessver- fügung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1772/2023 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (...) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat EJPD.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand:
E-1772/2023 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).