Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-1770/2021
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1770/2021

U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 2 1 Besetzung

Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

Parteien

A., geboren (...) alias A., geb. (...), Algerien, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. April 2021 / N (...).

E-1770/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) vom 31. Dezember 2020 ergab, dass der Be- schwerdeführer am (...) 2014 in Italien um Asyl ersucht hatte. C. Das Gespräch zur Personalienaufnahme (PA) fand am 6. Januar 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) statt (vgl. Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] 1084368-12/8). D. Die rubrizierte Rechtsvertretung wurde vom Beschwerdeführer am 7. Ja- nuar 2021 bevollmächtigt. E. Seit dem 10. Januar 2021 befindet sich der Beschwerdeführer in Untersu- chungshaft (vgl. Vi-act. 1084368-16/1). F. Mit als «Rechtliches Gehör» betiteltem Schreiben vom 20. Januar 2021 forderte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, bis zum 3. Februar 2021 verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem in Italien erfolgten Asylverfahren und seinem dortigen Aufenthalt zu beant- worten, sich zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu äussern und das SEM über den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers zu informieren (vgl. Vi-act. 1084368-20/2). G. Nach erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. Februar 2021 eine Stellungnahme einreichen. Neben Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand machte er geltend, er müsse bei einer Rückkehr nach Italien um sein Leben fürchten. Aufgrund seiner Rauschmittelabhängigkeit habe er Probleme mit Gruppierungen aus dem organisierten Verbrechen gehabt. (...).

E-1770/2021 Seite 3 H. Am 10. Februar 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, ein Abgleich mit der EURODAC-Datenbank habe erge- ben, dass dieser am (...) 2014 in Italien um Asyl ersucht habe. (...). Dieses Gesuch blieb von Italien unbeantwortet. I. Auf entsprechende Anfrage des SEM vom 25. Februar 2021 reichte das Gefängnis B._______ medizinische Unterlagen betreffend den Beschwer- deführer ein (vgl. Vi-act. 1084368-29/1, 1084368-30/4). Die Psychiatrische Gefängnisversorgung des Kantons C._______ gab einen Arztbericht vom 5. März 2021 zu den Akten (vgl. Vi-act. 1084368-33/2). J. Am 19. März 2021 liess der Beschwerdeführer dem SEM ein medizinisches Verlaufsprotokoll und einen psychiatrischen Verlaufsbericht zu den Akten reichen (vgl. Vi-act. 1084368-35/3). K. Mit als «Zweites Rechtliches Gehör» betiteltem Schreiben vom 23. März 2021 forderte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, bis zum 1. April 2021 verschiedene Fragen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu seiner Aufenthaltssituation und medizinischen Be- handlung in Italien sowie zu seinen familiären Beziehungen zu beantwor- ten (vgl. Vi-act. 1084368-36/2). L. Am 31. März 2021 liess der Beschwerdeführer eine entsprechende Stel- lungnahme einreichen (Vi-act. 1084368-37/4). M. Mit Verfügung vom 12. April 2021 (gleichentags ausgehändigt) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines

E-1770/2021 Seite 4 Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, hän- digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Ver- fügung habe keine aufschiebende Wirkung. N. Am 19. April 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung vom 12. April 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individu- elle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den italienischen Be- hörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vor- instanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnah- men unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. O. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 20. April 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

E-1770/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als

E-1770/2021 Seite 6 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei- nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) beziehungsweise eine drittstaatsange- hörige oder staatenlose Person, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURO- DAC ergab, dass er am (...) 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 10. Februar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge- sehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständig- keit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der

E-1770/2021 Seite 7 die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staaten- losen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu- manitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3 Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bin- denden, völkerrechtlichen Bestimmung, ist die Vorinstanz verpflichtet, die Souveränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 7.2). 6. Auf Rechtsmittelebene macht der Beschwerdeführer geltend, infolge sei- ner schweren Suchterkrankung, seines Diabetes mellitus II und seiner psy- chischen Beschwerden sei er als besonders vulnerable Person zu qualifi- zieren. Ihm drohe aufgrund der Mängel im italienischen Asylsystem bei ei- ner Überstellung nach Italien die Gefahr der Obdachlosigkeit und einer we- sentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, was gegen Art. 3 EMRK verstosse. Im Sinne eines Eventualantrags wird geltend ge- macht, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vertieften Sachverhaltsabklä- rung (beziehungsweise subeventualiter die Pflicht zur Einholung notwendi- ger Garantien Italiens) im Zusammenhang mit seiner Erkrankung und einer Wegweisung nach Italien verletzt, weshalb sich eine Rückweisung des Ver- fahrens an die Vorinstanz aufdränge. Betreffend seinen Gesundheitszustand führt der Beschwerdeführer aus, dass er gemäss Arztbericht vom 16. Februar 2021 folgende Medikamente benötige: Metformin 1000mg, Pantoprazol 40mg, Seresta forte 50mg, Pre- gabalin 300mg, Trittico 100mg und Truxal 15mg. Er leide an Schlafproble- men, Gedankenkreisen, Rücken- und Beinschmerzen sowie an Herzprob- lemen seit einer Überdosis Kokain. Im Rahmen seiner Inhaftierung vom 6. Januar 2021 (recte: 7. Januar 2021) habe er sich mit einer Rasierklinge

E-1770/2021 Seite 8 Schnittverletzungen am Unterarm zugefügt. Zudem habe er eine kleine Ra- sierklinge im Mund versteckt und angegeben, weitere verschluckt zu ha- ben. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-552/2020 vom 5. Februar 2020 sei eine schwere Abhängigkeit von Hypnotika zwei- felsohne als eine schwere Erkrankung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zu wer- ten. Gemäss diesem Referenzurteil erwiesen sich für schwer erkrankte Asylsuchende Dublin-Überstellungen nach Italien erst wieder als zulässig, wenn die schweizerischen Behörden von den italienischen Behörden vor- gängig individuelle Garantien für einen unmittelbaren Zugang zu einer an- gemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung verlangt und erhalten hätten. Solche Garantien seien vorliegend nicht eingeholt worden. Er sei indessen auf eine nahtlose medizinische Weiterbehandlung ange- wiesen. Einem schwer suchtkranken Menschen könne keine Reser- vemedikation ausgehändigt werden, da die Gefahr der gleichzeitigen Ein- nahme und somit einer Überdosis bestehe. Ein sofortiger Zugang zu me- dizinischer Behandlung und zu den benötigten Medikamenten sei aufgrund der aktuellen Lage in Italien nicht wahrscheinlich. Gemäss dem im Internet verfügbaren Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien“ vom Januar 2020 sei fraglich, ob ihm überhaupt Zugang zum Asylsystem beziehungsweise zu medizinischer Versorgung gewährt werde. Soweit die Vorinstanz bezüglich Italien auf das Dekret Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 hinweise, welches für 60 Tage in Kraft gewesen sei und den Asylsuchenden die Registrierung in den lokalen Gemeinderegistern erneut ermöglichen und damit den Zugang zu den Leistungen wie die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst ver- einfachen sollte, sei darauf hinzuweisen, dass diese 60 Tage bereits abge- laufen seien. Es sei indessen nicht klar, ob Italien dieses Dekret in ein Ge- setz umgewandelt habe. Im Übrigen gelte eine mit Diabetes erkrankte Per- son gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) als eine besonders gefähr- dete Person, für welche die Ansteckung mit dem Corona-Virus besonders gefährlich sein könne. Zudem hätten Dublin-Rückkehrer kein Anrecht mehr auf eine Unterkunft. (...).

Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist in- des im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das

E-1770/2021 Seite 9 Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Ein- richtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 – 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie anstelle vieler die jüngst ergangenen Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 6, F-5520/2020 vom 18. Februar 2021 E. 5.3; F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5 sowie das Referenzurteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch in Würdigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringens, wonach hinsicht- lich des italienischen Asylsystems von Defiziten auszugehen sei, keine Veranlassung (vgl. unter vielen F-27/2021 E. 6). Aufgrund dieser Umstände ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be- reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 9. Aus den Akten ergibt sich folgender medizinischer Sachverhalt: 9.1 Das SEM führte im vorinstanzlichen Verfahren kein mündliches Dublin- Gespräch durch, sondern gewährte dem Beschwerdeführer zweimal im Rahmen einer schriftlichen Gehörsgewährung Gelegenheit zur Stellung- nahme. Der Stellungnahme vom 8. Februar 2021 ist betreffend Gesund- heitszustand zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Diabetes, Schlafproblemen, Rücken- und Beinschmerzen, Medikamenten- und Rauschmittelabhängigkeit und nach einer Überdosis an Kokain an schwe- ren Herzproblemen (u.a. Bluthochdruck) leidet.

E-1770/2021 Seite 10 9.2 Im Bericht zur «Ärztlichen Abklärung Hafterstehungsfähigkeit» der (...) Medical Services (Anmerkung des Gerichts: Adresse anonymisiert) vom 11. Januar 2021 wurden betreffend den Beschwerdeführer folgende Be- funde festgehalten: Diabetes mellitus II, Polytoxikomanie (Alkohol, Opiate, Pregabalin, Benzodiazepine) und Schmerz nach Verhaftung im Muskel- Skelettsystem. Als fixe Medikation wurden als tägliche Dosis Metformin 3000mg, Rivotril 8mg, Pregabalin 600mg, Esomep 40mg verschrieben so- wie als Reservemedikation Ibuprofen 600mg und bei Entzugssymptomen Seresta (max. 60mg täglich) vermerkt (vgl. Vi-act. 1084368-29/1). 9.3 Mit ärztlicher Verordnung des Amts für Justizvollzug/Gefängnis B._______ (Anmerkung des Gerichts: undatiert, letztes aufgeführtes Medi- kament datiert vom 21. Januar 2021) wurden folgende Medikamente ver- schrieben: am 14. Januar 2021 Metformin 3000mg, Seresta forte 100mg, Pregabalin 600mg sowie Pantoprazol 40mg. Am 15. Januar 2021 wurde zusätzlich Quetiapin 100mg verordnet und die Medikation am 21. Januar 2021 um Trittico 200mg und Truxal in Reserve (3x15mg) er- gänzt (vgl. Vi-act. 1084368-30/4). Dem dazugehörigen medizinischen Ver- laufsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 dem Arzt mitteilte, er habe in den letzten vier bis fünf Tagen jeweils nur 3 Stunden geschlafen, da er an Schlafstörungen und Gedankenkreisen leide. Er habe bis zum Haftantritt jahrelang Alkohol, Kokain und Benzodia- zepine konsumiert. Aus dem Protokoll geht weiter hervor, dass der Be- schwerdeführer auf die Abgabe von Valium und Rivotril drängte, dem je- doch kein Gehör geschenkt wurde, sondern ihm eine Ausschöpfung des Medikaments Truxal nahegelegt wurde. 9.4 Im Arztbericht der psychiatrischen Gefängnisversorgung, Justizvollzug und Wiedereingliederung, Kanton C., vom 5. März 2021, wurde festgehalten, dass bisher im Rahmen der psychiatrischen Gesundheitsver- sorgung der Psychiatrischen (...)klinik ([...] ) C. zwei Konsultatio- nen (am 21. Januar 2021 und am 16. Februar 2021) stattgefunden hätten. Beim Beschwerdeführer wurde eine «psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen (insbesondere Benzodiazepine)» diagnos- tiziert. Es wurde weiter festgehalten, den Einträgen des Gefängnisses sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld vor allem Benzodi- azepine konsumiert habe (vermutlich Rivotril). Im Rahmen der psychiatri- schen Konsultationen habe er auf Erhöhung des verordneten Benzodiaze- pins Seresta oder auf eine Umstellung auf Rivotril gedrängt. Auf eine Alter-

E-1770/2021 Seite 11 nativmedikation ohne Abhängigkeitspotential habe er sich nur gering ein- lassen können. Es hätten sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben (vgl. Vi-act. 1084368-33/2). 9.5 Dem Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Justiz- vollzugs und Wiedereingliederung, C._______, vom 16. März 2021 ist ne- ben dem bereits im Arztbericht vom 5. März 2021 Festgehaltenen insbe- sondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Suchtdruck leide und dementsprechend auf Suchtpräparate dränge. Die beigefügte Medika- tionsliste sowie das beigefügte Verlaufsprotokoll decken sich inhaltlich mit den oben bereits zusammenfassend wiedergegebenen Dokumenten (vgl. E. 9.3.). 9.6 Mit infolge des zweiten vom SEM gewährten schriftlichen Gehörs er- folgter Stellungnahme vom 31. März 2021 präzisiert der Beschwerdeführer, dass er schon seit dem Jahre 2004 an einer Suchterkrankung leide. Ein Entzugsversuch war bisher erfolglos verlaufen. Neben seiner Rauschmit- telabhängigkeit (Kokain und Alkohol) sei er seit einigen Jahren von Ben- zodiazepinen abhängig. 10. 10.1 Vorab ist festzuhalten, dass suizidale Tendenzen, wie sie vom Be- schwerdeführer auf Rechtsmittelebene geltend gemacht werden, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine vollzugshindernde Wirkung entfalten (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter vielen Urteil des BVGer F-27/2021). Im Übrigen findet dieses Vorbringen in den medizinischen Akten keine Stütze (vgl. oben E. 9.4 in fine). 10.2 Primär ist indes die aufgrund der Arztberichte diagnostizierte Polyto- xikomanie genauer zu betrachten, zumal die alleinige Medikamentenab- hängigkeit eine besonders schwere Erkrankung darstellen kann (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil D-552/2020 vom 5. Februar 2020). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein ausgespro- chenes Suchtverhalten zeigt und sich nur gering auf eine Alternativmedi- kation einlassen kann. So mussten die dem Beschwerdeführer zu Beginn seiner Haft verabreichten Medikamente infolge andauernder Beschwerden erhöht werden. Im Vordergrund steht dabei seine Sucht nach Benzodiaze- pinen. Das am 11. Januar 2021 als Reservemedikament verschriebene Se-

E-1770/2021 Seite 12 resta (4x15mg) musste am 14. Januar 2021 auf 100mg täglich als fixe Me- dikation erhöht werden. Seresta ist ein Benzodiazepin mit Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential. Die dem Beschwerdeführer verschriebene Do- sis ist zudem als hoch zu bezeichnen (vgl. Hinweise unter < https://com- pendium.ch/product/13851-seresta-tabl-50-mg-forte >, abgerufen am 26. April 2021). Die seit dem 27. Januar 2021 gemäss Akten bis dato unverän- dert gebliebene Medikation des Beschwerdeführers ist auch im Übrigen beachtlich. Pregabalin ist ein Antiepilektikum, ebenfalls mit Abhängigkeits- potential, wobei dem Beschwerdeführer die maximale Dosierung ver- schrieben wurde (< https://compendium.ch/product/1304874-pregabalin- mepha-kaps-300-mg >, abgerufen am 26. April 2021). Der Beschwerde- führer erhält zudem das Neuroleptikum mit Suchtpotential Quetiapin (< https://compendium.ch/product/1237369-quetiapin-mepha-retard-depo- tabs-50-mg >, abgerufen am 26. April 2021). Dazu kommt, dass er auf- grund seines Diabetes Mellitus II ein weiteres Medikament hochdosiert ein- nimmt (3000mg Metformin, < https://compendium.ch/product/1217715- metformin-spirig-hc-filmtabl-1000-mg >, abgerufen am 26. April 2021). Im Rahmen eines Gefängnisaufenthaltes erfolgt die Medikamentenabgabe in überwachter Form. Sein stetes Drängen auf Erhöhung der Dosen (insbe- sondere der Medikamente mit hohem Abhängigkeitspotential) ist – wie auf Rechtsmittelebene zu Recht dargetan – als Indiz zu werten, dass der Be- schwerdeführer sich diesbezüglich nicht unter Kontrolle hat. Die Erheblich- keit seiner Medikamentenabhängigkeit wird insbesondere durch den Um- stand bestätigt, dass aus seinem Abusus eine psychische und Verhaltens- störung resultierte (vgl. Arztbericht der psychiatrischen Gefängnisversor- gung vom 5. März 2021 oben E. 9.4). Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an einem Diabetes Mellitus II leidet. Nach dem Gesagten ist die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Medikamen- tenabhängigkeit als schwere Erkrankung zu qualifizieren (vgl. hierzu das Urteil des BVGer F-27/2021 E. 9.3 f.). 10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 in Bezug auf schwer erkrankte Asylbewerber, die so- fort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung an- gewiesen sind, das SEM verpflichtet, individuelle Zusicherungen betref- fend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unter- bringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. a.a.O., E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner schweren Erkrankung in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen.

E-1770/2021 Seite 13 10.4 Der physische und psychische Zustand des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit dürfte einen nahtlosen Zugang zu medizinischer Versor- gung notwendig machen. Insbesondere die aktenkundige Medikamenten- abhängigkeit erlaubt es nicht, die aktuell verordneten Medikamente dem Beschwerdeführer in Reserve als Überbrückung mitzugeben, da – wie be- reits in seiner Stellungnahme vom 31. März 2021 und in seiner Beschwer- deschrift vom 19. April 2021 betont wird – ein Missbrauch aufgrund des Krankheitsbildes als sehr wahrscheinlich zu erachten ist. Ob ein nahtloser Zugang zur medizinischen Versorgung derzeit in Italien gewährleistet wäre beziehungsweise der Beschwerdeführer unter Geltung des neuen Geset- zesdekrets Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» angemessen betreut und untergebracht würde, steht nicht eindeutig fest. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Überstellung nach Italien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheits- zustandes konfrontiert würde (vgl. zum Ganzen grundlegend Referenzur- teil E-962/2019 E. 6.2.7 und E. 7.4; ferner Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 und F-431/2020 vom 29. Januar 2020 E. 5.6 f.). Ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aber tatsächlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, lässt sich aufgrund der be- stehenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. 10.5 Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz genauere Abklärungen treffen und gegebenenfalls prüfen müssen, ob die Souveränitätsklausel an- zuwenden wäre. Der Sachverhalt erweist sich somit als unvollständig er- hoben (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; BVGE 2016/2 E. 4.3). Es ist sinnvoll und angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustands sowie zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/2 E. 4.4 m.w.H.; BVGE 2015/9 E. 7 und 8). 10.6 Die Vorinstanz wird angehalten, eine fachärztliche Stellungnahme zum Ausmass der bestehenden Medikamentenabhängigkeit und zu den möglichen Konsequenzen eines allfällig verzögerten Zugangs des Be- schwerdeführers zu einer adäquaten medizinischen Versorgung in Italien einzuholen. Sie wird dabei die allfälligen Auswirkungen einer Reduktion der ärztlichen Betreuung auf eine Notfallversorgung, respektive die Auswirkun- gen einer zeitweiligen Unterbrechung der Behandlung auf seinen physi- schen und psychischen Gesundheitszustand zu beurteilen haben. Nach vollständig abgeklärtem Sachverhalt wird sie zu prüfen haben, ob sich die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als zulässig im Sinne des

E-1770/2021 Seite 14 Völkerrechts erweisen würde. Sollte die Zulässigkeit der Überstellung zu bejahen sein, wäre die Vorinstanz anzuweisen, bei den italienischen Be- hörden individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nöti- gen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen (vgl. E. 10.3). Sollte sich die Überstellung als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung herausstellen oder die Vorinstanz seitens Italiens keine entsprechenden Zusicherungen erhalten, wäre sie gehalten, erkennbar individuell und in Würdigung der konkreten Umstände die Anwendung der Souveränitäts- klausel zu prüfen. 11. Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Sie ist – soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden – gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2021 ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägun- gen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen zu würdigen beziehungs- weise auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (...) weiter einzuge- hen.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sind folglich gegenstandslos geworden.

12.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertre- tung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111a ter AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1770/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sarah Diack

Versand:

Zitate

Gesetze

22

AsylG

  • Art. 6 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 102h AsylG
  • Art. 102k AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111a AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

EMRK

  • Art. 3 EMRK

m.w.H

  • Art. 8.2.1 m.w.H

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 56 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

10
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • C 326/02
  • D-2846/2020
  • D-552/2020
  • E-1770/2021
  • E-962/2019
  • F-27/2021
  • F-431/2020
  • F-444/2021
  • F-5520/2020