Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-1693/2022
Entscheidungsdatum
05.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1693/2022

U r t e i l v o m 5. M a i 2 0 2 2 Besetzung

Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2022 / N (...).

E-1693/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 20. August 2021 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war. Anlässlich der Befragung vom 11. Januar 2022 wurde dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches ge- mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer sinngemäss bestritten, indem dieser vorbrachte, er habe sich während mehr als drei Monaten in der Ukraine sowie in Serbien – und somit ausserhalb des Dublin-Raums – aufgehalten, womit die Zu- ständigkeit Italiens erloschen sei. Als Nachweis für seinen Aufenthalt in Serbien reichte er Fotos von Quittungen – datiert vom 30. November 2021, vom 1. Dezember 2021 und vom 2. Dezember 2021 – zu den Akten. Sei- nen Aufenthalt in der Ukraine könne er anhand von Fotos aus seinem Ins- tagram-Account nachweisen, welche er nachreichen werde. Ausserdem wolle er nicht nach Italien zurückkehren, da die italienischen Behörden ihn sofort nach seinem Aufgriff hätten in die Türkei wegweisen wollen. Er sei ein politischer Aktivist und habe sein Leben lang in der Türkei in Angst ge- lebt. Dies wolle er nun nicht in Italien noch einmal erleben. B. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 legte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel betreffend seinen vorgebrachten Aufenthalt in der Ukraine (Aus- züge aus seinem Instagram-Account, auf welchem drei gepostete Fotos von Häusern in der Ukraine zu sehen seien [Beiträge datieren vom 1., 2., und 3. September 2021]; Ausdruck aus Google Maps, welcher den Stand- ort eines der fotografierten Häuser in B._______ nachweisen soll) ins Recht. C. Am 18. Januar 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um

E-1693/2022 Seite 3 Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 15. März 2022 entsprochen. D. Mit Eingabe vom 22. März 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Foto von sich mit einem ukrainischen Soldaten im Hintergrund und den Ausdruck des Resultats eines Internetprogramms, welches als Aufnahmedatum die- ses Fotos den 11. September 2021 festhält, zu den Akten. Ausserdem legte er dem Schreiben fünf Quittungen im Original aus Serbien über den Zeit- raum vom 30. November 2021 bis zum 2. Dezember 2021 sowie ein Schreiben von C._______ bei, in welchem diese bestätigt, mit dem Be- schwerdeführer eine Beziehung zu führen. E. Mit Verfügung vom 23. März 2022 (eröffnet am 1. April 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 1. April 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der. G. Mit Beschwerde vom 6. April 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 23. März 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz an- zuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bun- desverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.

E-1693/2022 Seite 4 Der Beschwerdeschrift legte er das Resultat eines Covid-Tests aus D._______ vom 10. November 2021, das bereits eingereichte Foto des Be- schwerdeführers mit einem ukrainischen Soldaten im Hintergrund, meh- rere Ausdrucke aus Whatsapp (Gesprächsprotokolle mit seiner Partnerin C._______) sowie Fotos, auf welchen er gemeinsam mit seiner Partnerin und deren Kinder zu sehen sei, bei. H. Am 8. April 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstel- lung einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und forderte den Beschwer- deführer dazu auf, weitere Beweismittel als Nachweis für seinen geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums während mindestens drei Monaten einzureichen. J. Am 25. April 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Foto von sich aus der Ukraine sowie einen Ausdruck aus einem Internetprogramm zu den Akten, auf dem zu sehen sei, dass das Foto am 11. September 2021 aufgenom- men worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-1693/2022 Seite 5 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als

E-1693/2022 Seite 6 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge- führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied- staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge- stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh- men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per- son das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge- mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitä- ren Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Über- stellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 20. August 2021 in Italien dakty- loskopisch erfasst wurde. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 18. Januar 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Ge- such um Übernahme am 15. März 2022 zu.

E-1693/2022 Seite 7 4.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer innerhalb des Dublin-Raums erstmals in Italien daktyloskopisch erfasst wurde und dass die italienischen Behörden die Zuständigkeit Italiens bestätigten, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerde- führer wieder aufzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ver- mögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der grundsätz- lichen Zuständigkeit Italiens zu ändern. 5. 5.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe insgesamt über drei Monate (vom 20. August 2021 bis zum 10. Dezember 2021) ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht er implizit geltend, die Zuständigkeit Italiens sei erloschen. 5.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstel- lungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, ins- besondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 5.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist und ob somit das am 12. De- zember 2021 in der Schweiz gestellte Asylgesuch ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats auszulösen vermag. 6. 6.1 Das SEM vertrat gegenüber den italienischen Behörden die Auffas- sung, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Printscreen Instagram mit Post vom 1. September 2021 [Foto in der Ukra- ine] sowie Quittungen aus Serbien vom 30. November 2021, 1. Dezember 2021 und 2. Dezember 2021) den Aufenthalt von über drei Monaten aus- serhalb des Dublin-Raums nicht nachzuweisen vermochten. Sodann seien seit der illegalen Einreise in Italien am 20. August 2021 weniger als zwölf Monate vergangen, weshalb das SEM Italien als für das Asyl- und Weg- weisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig erachte. 6.2 In BVGE 2015/41 (E. 7–7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein

E-1693/2022 Seite 8 Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass fest- legt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin- III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständig- keit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweis- aufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin- III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zu- ständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. 6.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmun- gen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die ge- mäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverord- nung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Ände- rung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festge- legt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlö- schens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Be- weismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rück- führung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen bei- spielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesu- che in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Fa- milienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklä- rungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indizien (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). 6.4 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchfüh- rungsverordnung ein. Seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Do- kumente (Fotos in der Ukraine; Instagram-Posts; Covid-Test-Resultat; Quittungen aus Serbien) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der

E-1693/2022 Seite 9 Durchführungsverordnung dar. Es lassen sich zwar Hinweise dafür finden, dass sich der Beschwerdeführer am 11. September 2021 in der Ukraine aufgehalten haben könnte (vgl. eingereichte Fotos des Beschwerdeführers in der Ukraine i.V.m. den Resultaten aus dem Internetprogramm). Insge- samt vermögen aber die eingereichten Unterlagen keinen längerfristigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums zu belegen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich länger als drei Monate in der Ukraine beziehungsweise in Serbien gelebt hätte. Belege, Urkunden, Kor- respondenzen oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in diesen Ländern schlies- sen liessen, fehlen vollständig. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Covid-Test vermag keinen längeren Aufenthalt in der Ukraine zu belegen, zumal dessen Beweiswert als gering einzustufen ist, da es sich augen- scheinlich um eine Kopie handelt und der QR-Code nicht vollständig abge- bildet ist. Die Quittungen aus Serbien enthalten keinerlei Merkmale, welche mit der Person des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht werden können und könnten somit auch einer anderen Person gehören. Auch die Posts auf Instagram vermögen nicht zu belegen, dass sich der Beschwer- deführer am betreffenden Datum tatsächlich dort befunden hat. Es er- scheint wenig lebensnah, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von zwei Fotos und einem Covid-Test – keine Nachweise dafür haben soll, dass er sich über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Er hat weder berichtet, wo er für diese Zeit untergekommen ist noch ent- sprechende Belege eingereicht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in der Ukraine die Tasche und mit dieser mehrere Quittungen sowie seine Kamera abgenom- men worden seien. Seit der Befragung vom 17. Januar 2022 hatte der Be- schwerdeführer über drei Monate und somit genügend Zeit, um – beispiels- weise auf elektronischem Wege oder über Bekannte – Nachweise dafür zu beschaffen, dass er sich vom 20. August 2021 bis zum 19. November 2021 in der Ukraine sowie vom 22. November bis 2021 bis zum 10. Dezember 2021 in Serbien und somit ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, ge- langen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können.

E-1693/2022 Seite 10 6.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der ein- gereichten Belege sowie deren fehlender Eignung, die Präsenz des Be- schwerdeführers an einem bestimmten Ort und über einen längeren Zeit- raum zu belegen, festzuhalten, dass es diesem – auch unter Berücksichti- gung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Be- weismasses – augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Auf- enthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich nicht vertieft mit den eingereichten Beweismit- teln auseinandergesetzt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vo- rinstanz hat die bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Beweismittel in einer Gesamtwürdigung der Elemente, welche für und ge- gen seine Behauptung sprechen, miteinbezogen. Eine Gehörsverletzung ist nicht zu erkennen. 6.6 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 12. Dezember 2021 in der Schweiz gestellte Asylgesuch löst kein neues Verfahren zur Bestim- mung des zuständigen Mitgliedstaates aus (vgl. Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen

E-1693/2022 Seite 11 und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin- gen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen am Tag der Ankunft in Italien wieder von dort abgereist sei, erscheint auch seine Behauptung, Italien habe ihn sofort in die Türkei zurückschicken wollen, nicht glaubhaft. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Konkrete Hin- weise für die Annahme, dass Italien ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, sind weder dargetan noch ersichtlich. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er führe seit Januar 2022 eine Beziehung mit C.. Die Beziehung habe eine wichtige Stellung in seinem Leben eingenommen und charakterisiere sich durch gemeinsame Zukunfts- und Heiratspläne sowie einen Kinderwunsch. Seine Überstellung nach Italien würde sein Recht auf Familie gemäss Art. 8 EMRK verletzen. C. bestätigt im Schreiben vom 22. März 2022, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung führe, von einer gemeinsamen Zukunft mit ihm spräche und sie vorhätten zu heiraten. 7.3.1 Zum geschützten Familienkreis nach Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig ge- schlossenen Ehen fallen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nah sowie echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich ge- lebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verfloch- tenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Um- stände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwor- tung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteile des

E-1693/2022 Seite 12 BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1). 7.3.2 Der Beschwerdeführer und C._______ führen seit ungefähr vier Mo- naten eine Beziehung. Auch wenn sie gemeinsame Zukunftspläne haben und heiraten möchten, liegt angesichts der (bisher) kurzen Dauer, der feh- lenden finanziellen Verflochtenheit sowie mangels eines längeren gemein- samen Wohnens offensichtlich keine lang andauernde, enge und stabile Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor. Daran vermögen auch die eingereichten Fotografien sowie die Chatverläufe zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beziehung des Beschwerdeführers mit C._______ nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fällt. 7.3.3 Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens – das im Übrigen seine Anwesenheit nicht er- fordert und sich auch von Italien aus organisieren lässt – für die Eheschlies- sung zu gegebener Zeit einen Antrag auf eine entsprechende Kurzaufent- haltsbewilligung zu stellen, sollte das Paar an seinen gefassten Heiratsplä- nen festhalten. 7.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskon- forme Ausübung des Ermessens. Das SEM hat ausführlich und in nach- vollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im vorliegenden Fall nicht als angezeigt erachtet (vgl. S. 5 ff. der angefochtenen Verfügung) und damit seinen Ermessensspielraum ge- nutzt. Das Gericht enthält sich daher in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III- VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen- den Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien

E-1693/2022 Seite 13 ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen- dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägun- gen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. April 2022 verfügte Vollzugs- stopp dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1693/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

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