Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-1604/2017
Entscheidungsdatum
24.07.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1604/2017

U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 7 Besetzung

Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2017 / N (...).

E-1604/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. September 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 27. September 2016 gab er auf dem Personalienblatt an, sein Name sei A., er stamme aus B. und sein Geburtsdatum sei der (...). Bei der Befragung zur Person vom 30. September 2016 nannte er wiederum A._______ als Namen und den (...) als Geburtsdatum. Als Staatsangehörigkeit wurde „Staat unbekannt“ protokolliert. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab neun Tref- fer in der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac und einen Treffer im zentra- len Visa-Informationssystem (CS-VIS). Aufgrund der Personendaten die- ser Treffer wurde der Beschwerdeführer im Zentralen Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) mit folgender Identität aufgenommen: A., geboren am (...), Staat unbekannt, alias C., geboren am (...), D., alias E., geboren am (...), staatenlos, alias A., geboren am (...), D., alias E., geboren am (...), B.. C. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Berichtigung seiner Personendaten im ZEMIS auf „C., geboren am (...), D.“. Er reichte eine Kopie seines Passes und seiner Geburtsurkunde ein. D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 lehnte die Vorinstanz eine Berichti- gung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS ab. E. Mit Eingabe vom 15. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2017 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei an- zuweisen, die Identität des Beschwerdeführers im ZEMIS wie folgt zu be- richtigen: C., geboren am (...), D.. Dem Beschwerdefüh- rer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 hiess der Instruktionsrichter

E-1604/2017 Seite 3 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einrei- chung einer Vernehmlassung. G. Am 4. April 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 13. April 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die wie hier von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde, zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist we- der an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG). 2. 2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-

E-1604/2017 Seite 4 nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. Sep- tember 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 aus- drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. De- zember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Be- hörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch- stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personendaten richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Daten.

E-1604/2017 Seite 5 3.2 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf die Angaben des Beschwerdeführers auf den Personalienblättern und in der Befragung. Der Beschwerdeführer behauptet, seine Personendaten würden sich aus der Kopie seines Passes und seiner Geburtsurkunde ergeben, wonach sein Name „C.“ laute, er am (...) geboren worden sei und aus D. stamme. Die eingereichten Dokumente sind keine öffentlichen Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB und nicht geeignet, die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Personendaten nachzuweisen. 3.3 Aufgrund der vorgebrachten Beweismittel können weder die im ZEMIS eingetragenen Personendaten noch die vom Beschwerdeführer beantrag- ten Personendaten als soweit bewiesen gelten, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen. Folglich ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislo- sigkeit sind (vgl. Urteil des BVGer A-2058/2011 vom 22. September 2011 E. 4.3.3). 4. 4.1 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche In- teresse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In- teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und

E-1604/2017 Seite 6 A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der bestehende ZEMIS-Eintrag entspreche den Angaben, die der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Schweiz gemacht habe. Die behaupteten Personen- daten würden zwar mit den Angaben im griechischen Schengenvisumsan- trag übereinstimmen, das Visum sei ihm aber verweigert worden, womit die Echtheit der Personendaten im zentralen CS-VIS beziehungsweise die Echtheit des Passes nicht bestätigt sei. Zudem habe der Beschwerdefüh- rer ausgesagt, der Pass gehöre ihm nicht. Falls der Beschwerdeführer – wie er vorbringe – tatsächlich aus Furcht vor einer Abschiebung nach D._______ Falschangaben zu seiner Identität gemacht habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach Erlass des erstinstanzlichen Nichteintre- tensentscheides und somit zum Zeitpunkt eines näher rückenden Wegwei- sungsvollzugs diese Furcht plötzlich verloren haben sollte und seine Iden- tität hätte offenlegen wollen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer in mehreren Dublin-Staaten mit verschiedenen Identitäten erfasst worden; er mache notorisch widersprüchliche Angaben zu seiner Identität mit einer of- fenkundigen Zweckgebundenheit der jeweiligen Angaben. Es sei nicht er- sichtlich, weshalb später gemachte Aussagen glaubhafter sein sollten als frühere Aussagen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aus Furcht vor einer Weg- weisung nach D._______ falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Die Richtigkeit der beantragten Personendaten (C., geboren am [...], D.) ergebe sich aus der Kopie seines Passes und seiner Geburts- urkunde. Den Originalpass habe er aus Furcht weggeworfen. Für die Rich- tigkeit des jetzigen ZEMIS-Eintrages würden einzig seine früher gemach- ten Angaben sprechen. 4.4 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf die Angaben des Beschwerdeführers. So gab der Beschwerdeführer auf dem Persona- lienblatt und an der Befragung „A.“ als seinen Namen und den (...) als sein Geburtsdatum an. Er sagte wiederholt aus, er besitze keine Aus- weispapiere. Auf dem Personalienblatt gab er zudem an, er stamme aus B.. Anlässlich des beratenden Vorgesprächs wurde der Be- schwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm in den Dublin-Staaten Eng- land, Griechenland, Dänemark und Österreich insgesamt neun Mal die Fin- gerabdrücke abgenommen worden seien. Gemäss einem Treffer im CS- VIS sei ihm am 15. Januar 2014 ein griechisches Schengenvisum, welches

E-1604/2017 Seite 7 er mit einem (...) Pass beantragt habe, verweigert worden. Der Beschwer- deführer meinte daraufhin, England habe ihn ins falsche Land, nach D., zurückgeschickt. Als er in D. Probleme bekommen habe, hätten ihm B._______ geholfen. Der (...) Pass gehöre ihm nicht. Die nun behaupteten Personendaten stützt der Beschwerdeführer auf die Ko- pie seines Passes und seiner Geburtsurkunde. Wie bereits festgestellt, kommt diesen Kopien keinerlei Beweiswert zu. Auch an ihrer Tauglichkeit als Indiz sind starke Vorbehalte anzubringen. Die schwarzweissen Kopien sind von äusserst schlechter Qualität; auf dem Passfoto ist nicht erkennbar, ob es sich beim abgebildeten Mann um den Beschwerdeführer handelt. Die Geburtsurkunde weist kein Foto auf, ist nicht übersetzt worden und sie ist zudem leicht fälschbar sowie käuflich erhältlich. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der auf dem Pass basierende Visumsan- trag abgelehnt worden ist, womit die Echtheit des Passes nicht belegt ist. Weitere Zweifel an der Echtheit des Passes beziehungsweise daran, ob es der Pass des Beschwerdeführers ist, wecken seine früheren Angaben, wo- nach er nie einen Ausweis besessen habe und dieser Pass nicht ihm ge- höre. Die zahlreichen widersprüchlichen Identitätsangaben des Beschwer- deführers sind zudem der Glaubhaftigkeit seiner beantragten Personenda- tenänderung abträglich. Hinzu kommt, dass der Grund seiner angeblichen Falschangaben nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz zutreffend aus- geführt hat. Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit der eingetragenen Per- sonendaten noch die der behaupteten Personendaten bewiesen. Aufgrund des Aussageverhaltens und der eingereichten Kopie des Passes und der Geburtsurkunde steht indes fest, dass die eingetragenen Personendaten wahrscheinlicher sind als die behaupteten. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.

E-1604/2017 Seite 8 6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite)

E-1604/2017 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die im ZEMIS eingetragenen Personen- daten des Beschwerdeführers mit einem Bestreitungsvermerk zu verse- hen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

Zitate

Gesetze

18

Gerichtsentscheide

10
  • 1C_224/201425.09.2014 · 154 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • A-1732/2015
  • A-181/2013
  • A-2058/2011
  • A-2291/2015
  • A-3555/2013
  • A-4256/2015
  • A-4313/2015
  • E-1604/2017