B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-1596/2024
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 2 5 Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz (Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 / N (...).
E-1596/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 23. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personaliendatenblatt gab er an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. B. Am (...) 2023 wurde der Beschwerdeführer nach einem Augenschein von der sozialpädagogischen Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) des Bundesasylzentrums Basels aufgrund des of- fensichtlich fortgeschrittenen Erwachsenenalters dem Bundesasylzentrum Aesch zugewiesen. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 in Bulgarien und am (...) 2023 in Kro- atien Asylgesuche gestellt hatte. D. Am (...) 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übermitt- lung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers. Diese rea- gierten darauf mit Eingabe vom (...) 2023 und gaben an, der Beschwerde- führer sei in Bulgarien mit dem Geburtsdatum «(...)» registriert worden. E. Im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) vom 10. November 2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren. Das Datum kenne er, weil er sein afghanisches Geburtsdatum umgerechnet habe und auf dieses Datum gekommen sei. Er besitze keinen Pass und seine Tazkera sei ihm von der bulgarischen Polizei abgenommen und verbrannt worden. Die Tazkera sei vor ungefähr sieben bis acht Jahren ausgestellt worden, weil er sie für die Schule benö- tigt habe. An das Ausstellungsjahr könne er sich nicht erinnern. Auch sein Alter bei seiner Einschulung kenne er nicht. Er habe aber die 12. Klasse abgeschlossen und sei im Anschluss ausgereist. F. Im Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom (...) 2023 wurde festgehalten, nach den erhobenen Befunden ergebe sich für den Beschwerdeführer ein Mindestalter zum Zeitpunkt der
E-1596/2024 Seite 3 Untersuchung am (...) 2023 von 21.6 Jahren. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei daher mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. G. Am 27. November 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und informierte ihn über die geplante Änderung seines Geburtsdatums auf den (...). Der Beschwerdeführer nahm am 4. Dezember 2023 dazu Stellung und gab an, mit dem Ergebnis der Altersabklärung und der Anpassung der Daten nicht einverstanden zu sein. Er habe an der EB UMA alles vorgebracht, was er zu seinem Alter gewusst habe. Das Alter habe in Afghanistan kaum eine Rolle gespielt. Zu- dem sei eindringlich darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen keine Wi- dersprüche aufweisen würden. Inwiefern dies der Fall gewesen sein solle, werde seitens des SEM denn auch nicht weiter ausgeführt. Betreffend das Altersgutachten vom (...) 2023 sei sodann festzuhalten, dass dieses allein nicht dazu geeignet sei, die Glaubhaftmachung des Alters des Beschwer- deführers umzustossen und seine Volljährigkeit zu begründen. Nach kon- stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine Ab- weichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter einer Person von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normbe- reichs betrachtet werden. Selbst wenn das Altersgutachten von der Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, könne es in Anbetracht der möglichen Abweichung vom tatsächlichen Alter vorliegend nicht als einzi- ger Beweis für die Altersanpassung herangezogen werden. H. Am 13. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Taz- kera und seines Impfausweises ein. I. Am 13. Dezember 2023 passte das SEM das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den (...) an. Der Eintrag wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen und der Beschwerdeführer gleichentags darüber informiert. J. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich der Anpassung seines Ge- burtsdatums.
E-1596/2024 Seite 4 K. Mit Verfügung vom 9. Februar 2025 hielt das SEM fest, die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS lauteten fortan: A., geb. (...), alias A., geb. (...), alias A., geb. (...), alias A., geb. (...), Afghanistan. Zudem wurden ihm die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis beziehungsweise die Auszüge dieser Akten, auf die sich die Verfügung stütze, ausgehändigt. L. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen ZEMIS-Datenbearbeitungsent- scheid am 12. März 2024 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertre- ter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe be- antragt er die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ver- bunden mit der Anweisung ans SEM, sein Geburtsdatum (im ZEMIS) auf den (...) zurückzusetzen. Eventualiter sei die Sache für eine Neubeurtei- lung mit nachvollziehbarer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. M. Mit Schreiben vom 13. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. N. Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2024 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein, verzichtete einstweilen auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung und deren Begründung fest. O. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. April 2024.
E-1596/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM, welche – wie vorliegend – das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes be- schlagen (vgl. Art. 31–33 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde gegen den ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der ZEMIS- Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Das Gericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un- richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, sein An- spruch auf rechtliches Gehör sei schwerwiegend verletzt worden. Er sei mittlerweile volljährig geworden und könne die Minderjährigkeit daher nicht mehr wirksam geltend machen. Indem das SEM die schon längst vorge- nommene Altersanpassung im ZEMIS nicht verfügt hätte, habe sie ihm die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, entzogen. Dem Beschwer- deführer sei mit Gehörsgewährung vom 27. November 2023 vom SEM nur vorgegaukelt worden, er könne sich gegen die beabsichtigte ZEMIS-Ände- rung mit dem Asylentscheid zur Wehr setzen. Das SEM habe auch zum vorliegenden Zeitpunkt noch keinen Asylentscheid gefällt und habe die an- gefochtene Verfügung zeitlich so gelegt, dass der Beschwerdeführer noch
E-1596/2024 Seite 6 vor Inkrafttreten derselben volljährig werde. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben. Andernfalls müsse das SEM nachvollziehbar erklä- ren, weshalb man bei vorliegender Aktenlage den (...) als das wahrschein- lichste Geburtsdatum erachte. Dieses Datum sei vom SEM frei erfunden, komme in den Akten nie vor und erscheine als völlig willkürlich gesetzt. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4 In der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor Rechtskraft der ange- fochtenen Verfügung nach eigenen Angaben volljährig geworden ist, ist keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Mit Schreiben vom 27. November 2023 wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Altersanpassung zu äussern, welche er mit Ein- gabe vom 5. Dezember 2023 denn auch wahrnahm. Auch zum gegebenen Zeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über die Möglichkeit darzulegen, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum das wahr- scheinlichere sei. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer bei Einreise in die Schweiz eigenen Angaben zufolge bereits (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen sei. Dass für die Altersabklärung und insbesondere für die Erstellung eines Altersgutachtens einige Zeit benötigt wird, lässt sich nicht vermeiden und ist nicht auf ein Fehlverhalten der Vor- instanz zurückzuführen. 3.5 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hat die Vorinstanz ferner das Altersgutachten, die erfassten Daten in Bulgarien sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung der Elemente, welche für und gegen die Wahrscheinlichkeit des von ihm angegebenen Geburts- datums sprechen, miteinbezogen. Demnach erweist sich auch die sinnge- mässe Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in diesem Zu- sammenhang ihre Begründungspflicht verletzt, als unbegründet. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob die Vorinstanz richtigerweise den (...) im
E-1596/2024 Seite 7 ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers eingetragen hat, ist im Übrigen eine materielle Frage, welche im Nachfolgenden zu klären sein wird. 3.6 Demnach erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Perso- nendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Daten- schutz (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1). 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Be- richtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränk- ter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Be- hörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.) und in diesem Zusammenhang eine anfechtbare Verfügung erlässt. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der ver- langten Änderung (vgl. BGer-Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den vorliegend massgeblichen Be- weisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in
E-1596/2024 Seite 8 Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine ver- nünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht er- forderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststel- lung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Be- schwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter be- stimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An- gaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit ei- nem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, er- scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein- licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.). 4.5 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität einge- tragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt ist respektive zumindest wahrscheinlicher als der vom Beschwerdeführer verlangte Ein- trag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (auf den [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mit- hin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Ge- lingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3). 5. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keinerlei Identitätsdokumente, welche seine Minderjährigkeit belegen würden, im Original eingereicht. Betreffend die eingereichte Kopie der Tazkera sei sodann festzuhalten, dass diese nicht
E-1596/2024 Seite 9 fälschungssicher sei und in Afghanistan problemlos käuflich erworben wer- den könne, weswegen praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen sei. Da es sich um eine Kopie handle, werde dieser weiter gemindert. Zudem würden seine anlässlich der EB UMA gemachten Anga- ben zu seinem Alter auf ein anderes als das angegebene Alter hindeuten. So habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, woher er das geltend gemachte Geburtsdatum kenne, obwohl er nach eigenen Angaben zwölf Jahre lang die Schule besucht habe. Die weiteren Aussagen seien zu un- substantiiert, um die Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjäh- rigkeit auszuräumen. Die alleinige Tatsache, dass das Geburtsdatum in Af- ghanistan nur eine untergeordnete Rolle spiele, könne nicht als Glaubhaft- machung des Alters angesehen werden. Vielmehr deute dieser Umstand darauf hin, dass weitere Abklärungen für eine Altersfeststellung notwendig gewesen seien. Darüber hinaus habe er auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht dazu Stellung genommen, wie die Registrierung in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...) zustande gekommen sei. Im Übrigen sei das von ihm angegebene Lebensalter denn auch nicht mit dem rechtsmedizi- nischen Altersgutachten vom (...) 2023 vereinbar. Dieses komme insge- samt zum Schluss, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Un- tersuchungszeitpunkt 21.6 Jahre betragen habe. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem zur Hauptsache entgegen, er habe geltend gemacht, am (...) geboren worden zu sein, und sei somit zwischen- zeitlich volljährig geworden. Das Altersgutachten sei vom SEM jedoch in Auftrag gegeben worden, um abzuklären, ob er noch minderjährig sei. Es könne somit nicht dazu verwendet werden, seinen Geburtstag innerhalb der Volljährigkeit festzusetzen. Darüber hinaus betrage das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss Gutachten zwar 21.6 Jahre, dabei handle es sich aber lediglich um sein biologisches Alter, welches nur bedingt etwas mit dem chronologischen Alter zu tun habe. Der menschliche Körper altere in biologischer Hinsicht sehr unterschiedlich. Es sei sodann unklar, weshalb das SEM aufgrund der «Aktenlage» im Ja- nuar 2024 das Dublin-Verfahren zugunsten des nationalen Verfahrens be- endet habe. Daraus habe der sichere Schluss gezogen werden müssen, das SEM gehe entgegen dem Altersgutachten von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Mit der Anhandnahme des Asylgesuchs habe das SEM dem Beschwerdeführer zudem sämtliche Kinderrechte entzogen. Insofern die Vorinstanz sodann geltend mache, der Kopie der Tazkera komme lediglich ein reduzierter Beweiswert zu, sei darauf hinzuweisen,
E-1596/2024 Seite 10 dass man diese sowie den eingereichten Impfausweis dennoch nicht gänz- lich ausser Acht lassen dürfe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Geburtsdatum auf den (...) abgeändert werden solle. Unter Berück- sichtigung, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, am (...) Geburts- tag zu haben und dies mit einer Tazkera und seinem Impfausweis unter- mauert habe, sei klar, dass der (...) schon rein rechnerisch viel wahrschein- licher als Geburtsdatum in Frage komme. Wer in seinem Ausweis den (...) als Geburtsdatum habe, werde denn auch stigmatisiert. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwer- deführer sei praxiskonform und nach hiesiger Rechtsprechung wie alle Asylsuchenden behandelt worden, die nicht glaubhaft nachweisen könn- ten, minderjährig zu sein. Die Beschwerdeschrift setze sich mit der ange- fochtenen Verfügung ferner nicht sachlich auseinander, sondern diese ent- halte persönliche Meinungsäusserungen, auf welche nicht weiter einzuge- hen sei. Der Beschwerdeführer sei sodann während des gesamten Verfah- rens durch eine Rechtsvertretung vertreten gewesen, welche alle Informa- tionen über das Dublin- und das nationale Verfahren, die zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers erforderlich gewesen seien, erhalten habe. Darüber hinaus habe die Rechtsvertretung mit dem Zeitplan vom 30. Januar 2024 die editionspflichtigen Akten erhalten und sei damit in der Lage gewesen, die Gründe für die Beendigung des Dublin-Verfahrens den Akten zu entnehmen. 5.4 In seiner Replik moniert der Beschwerdeführer, dass er sich in der Be- schwerdeschrift eingehend mit der angefochtenen Verfügung auseinander- gesetzt habe. Das SEM unterlasse es in seiner Vernehmlassung zu präzi- sieren, wo persönliche Meinungsäusserungen gesehen würden, auf wel- che man offenbar nicht weiter eingehen möchte. 6. 6.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM zu Recht das Geburtsdatum «(...)» im ZEMIS eingetragen hat. 6.2 6.2.1 Das SEM ordnete aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten zur Altersschätzung an. Dieses ist von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst worden und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für
E-1596/2024 Seite 11 Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedi- zin (AGFAD). Es erweist sich nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei. 6.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge- wichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind da- bei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersu- chungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Ur- teile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). 6.2.3 Nebst der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wur- den ein Röntgenbild der linken Hand, CT-Aufnahmen der Schlüsselbein- Brustbein-Gelenke und eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses be- gutachtet. Dabei gelangte das Gutachten zu folgenden Schlussfolgerun- gen: Anhand der körperlichen Untersuchung hätten sich aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung erge- ben. Es sei sodann von einer abgeschlossenen Ossifikation (Verknöche- rung) am linken Handskelett auszugehen. Nach den Untersuchungen von Tisè et al. und Greulich und Pyle entspreche der radiologische Befund der linken Hand damit im vorliegenden Fall dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen. Es sei jedoch anzumerken, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollstän- digen Ossifikation (Verknöcherung) des Handskelettes durchgeführt wer- den könne, welche bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) habe sich ferner ein Mineralisationsstadium „H“ nach Demirjian gefunden, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche, weshalb nur noch ein Mindestalter angegeben werden könne. Nach Olze liege dieses bei 17 Jahren, Timme et al. hätten ein Mindestalter von 16.9 Jahren für eine männliche Population aus Europa gefunden. Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchungen entspreche der Befund der Os- sifikation (Verknöcherung) der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüs- selbein-Brustbein-Gelenke) gestützt auf die Studie von Kellinghaus et al. zudem einem Stadium 4. Das Stadium 4 entspreche bei Knaben einem mittleren Alter von 29.7 ± 5.1. Das minimale Alter, bei welchem das
E-1596/2024 Seite 12 vorliegende Stadium 4 in der Studie von Wittschieber et al. noch habe ge- sehen werden können, liege bei 21.6 Jahren. Anhand der Befunde ergebe sich somit beim Beschwerdeführer im Zeit- punkt der Untersuchung vom (...) 2023 ein Mindestalter von 21.6 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei daher mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. 6.2.4 Dem Altersgutachten, das nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde, ist eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). 6.2.5 Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass das besagte Altersgut- achten im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als relevant zu erachten sei und nicht mehr berücksichtigt werden dürfe, kann nicht gefolgt werden. Die Vor- instanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verpflichtet, Namen, Geburtsdatum und Herkunft der gesuchstellenden Personen im ZEMIS einzutragen. Es soll, wie zuvor ausgeführt, das wahrscheinlichste Geburts- datum eingetragen werden, wenn das tatsächliche – wie vorliegend – nicht feststeht. Inwiefern die Vorinstanz das Altersgutachten «seines Zweckes entfremdet» haben sollte, indem sie das Geburtsdatum des Beschwerde- führers auf den (...) festsetzte, erschliesst sich dem Gericht nicht, ergibt doch das Gutachten im Untersuchungszeitpunkt ([...]) ein Mindestalter von 21,6 Jahren. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zum Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung nicht das von ihr als wahrscheinlicher erachtete Geburtsdatum innerhalb der Volljährigkeit hätte festsetzen dür- fen, zumal die angefochtene Verfügung vor dem Datum erlassen wurde, an welchem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge volljährig ge- worden sei. 6.3 6.3.1 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation und seinem Geburtsdatum sowie die eingereichten Dokumente stehen dem Befund des Altersgutachten bei einer Gesamtwürdigung nicht entgegen. 6.3.2 Dem SEM ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei der Erst- befragung nur vage Angaben zu seinem Alter und seinem Lebenslauf hat machen können. Es ist nicht einleuchtend, weshalb er sein Alter nicht im afghanischen, sondern nur im europäischen Kalender hat angeben kön- nen, während er gleichzeitig aussagte, die Daten vom einen in den anderen
E-1596/2024 Seite 13 Kalender umgerechnet zu haben. Sodann hat das SEM richtigerweise fest- gehalten, der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb er in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...) registriert wor- den sei. 6.3.3 Dem Beschwerdeführer ist es denn auch nicht gelungen, sein Ge- burtsdatum anhand rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu belegen. Er hat zwar eine Tazkera eingereicht, dieser kommt gemäss Rechtsprechung aber nur ein verminderter Beweiswert zu, da sie nicht fälschungssicher ist (BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Beim Impfausweis handelt es sich nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Ver- fahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 6), auf dessen Grundlage das Geburtstagsdatum des Beschwerdeführers mit Sicherheit festgestellt werden kann. Zudem wurden sowohl die Tazkera als auch der Impfausweis lediglich in Kopie eingereicht, was den Beweiswert zusätzlich vermindert. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zwar treffend darge- legt, dass die Dokumente dennoch zumindest als schwaches Indiz hinzu- gezogen werden müssen. Vorliegend überwiegen aber die Hinweise, wel- che gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sprechen, weshalb die eingereichten Dokumente angesichts ihres be- schränkten Beweiswertes nichts an der obigen Einschätzung zu ändern vermögen. Anderweitige Anhaltspunkte, die mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Geburtsdatums sprechen, sind den Vorakten nicht zu entnehmen. 6.4 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Beendigung des Dublin-Verfahrens und der Einleitung eines nationalen Asylverfahrens davon ausgehen müssen, das SEM er- achte ihn als minderjährig, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass sowohl Bulgarien als auch Kroatien die an sie gerichteten Rückübernahmegesuche am (...) 2023 beziehungs- weise am (...) 2023 abgelehnt haben. Die Remonstration vom (...) 2023 blieb durch die kroatischen Behörden ferner unbeantwortet, weshalb das SEM das Dublin-Verfahren beendete. 6.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage- nen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsda- tums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien ist je- doch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) als wahrscheinlicher anzusehen als das beantragte Geburtsdatum ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven
E-1596/2024 Seite 14 Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahr- scheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fik- tiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. Au- gust 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum «(...)» (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen. 7. Diesen Erwägungen gemäss verletzt die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde- begehren bereits bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürf- tigkeit – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht er- füllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist somit ebenfalls abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E-1596/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers «(...)» und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- chen Verbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit sepa- rater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Flavia Mark
E-1596/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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