Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-1505/2021
Entscheidungsdatum
06.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1505/2021

U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung

Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2021 / N (...).

E-1505/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine russische Staatsangehörige tschet- schenischer Ethnie und Herkunft, zuletzt wohnhaft in B._______ – verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am (...) 2016 zusammen mit ihrer Mutter (C.) und ihren drei Brüdern (D., E._______ und F.). Von Moskau herkommend reiste sie am (...) 2016 in die Schweiz ein und stellte am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Gleichentags wurde der Familie die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und wurde dieser für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zü- rich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen. A.b Anlässlich der Befragungen zur Person am (...) 2016 und der Bundes- anhörung am (...) machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Der Vater sei (...)polizist im Dorf G. gewesen, habe aber haupt- sächlich in H._______ gearbeitet, weil sich dort die Polizeizentrale befun- den habe. (...) 2015 sei dem Vater die Arbeitsstelle gekündigt worden, weshalb er schriftlich Anzeige bei seinem Arbeitgeber erstattet und sich nach den Gründen für seine Entlassung erkundigt habe. Daraufhin sei er mehrmals aufgefordert worden, diese Anzeige zurückzuziehen. Zudem habe man von ihm verlangt, ein Schreiben einzureichen, wonach er selbst gekündigt habe. Dies habe er jedoch abgelehnt. Am (...) 2015 sei sie mit ihrem Bruder, D., zu ihren Grosseltern mütterlicherseits in deren Heimatdorf gefahren, um diese zu besuchen. Am (...) 2015 seien ihre Mutter und ihr Bruder, E., zusammen mit ih- rem Onkel mütterlicherseits ins Dorf gekommen und hätten sie (die Be- schwerdeführerin) darüber unterrichtet, dass der Vater in der vergangenen Nacht von unbekannten Leuten entführt worden sei. Noch am (...) 2015 habe sie mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern und ihrem Onkel mütterlicher- seits das Dorf der Grosseltern wieder verlassen und sie seien zu ihrer Tante I._______ nach B._______ gefahren, wo sie zunächst einmal untergekom- men seien. Danach hätten sie an verschiedenen Orten bei verschiedenen Verwandten gewohnt, bevor sie ausgereist seien. Am (...) 2015 habe ihre Mutter bei der Polizei eine Vermisstenanzeige be- treffend den Vater eingereicht.

E-1505/2021 Seite 3 Auf Anraten des Onkels und einer Tante mütterlicherseits hätten sie, ihre Mutter und ihre drei Geschwister am (...) 2016 B._______ mit dem Taxi verlassen und seien am (...) 2016 in M._______ angekommen, wo sie bis zu ihrem Abflug am (...) 2016 bei Verwandten gelebt hätten. Die ältere Schwester der Beschwerdeführerin, welche verheiratet sei und zwei Kinder habe, sowie mehrere Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits würden nach wie vor in Tschetschenien leben. B. B.a Mit Verfügung vom (...) 2016 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylge- such ab und wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten weg. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete es als zulässig, zumutbar und möglich. Mit separaten Entscheiden vom (...) 2016 verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Mutter der Beschwerdeführerin und des damals minderjährigen Bruders sowie der volljährigen Brüder und wies sie alle ebenfalls aus der Schweiz weg. B.b Mit Urteil (...) vom (...) 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Asylentscheid des SEM vom (...) 2016 am 3. Februar 2016 er- hobene Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Gleichentags wies das Bundesverwaltungsgericht die ebenfalls am (...) 2016 erhobenen Beschwerden der übrigen Familienmitglieder gegen de- ren Asylentscheide ab ([...] C._______ und F.; [...] D.; [...] E._______). B.c Die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden volljährigen Brüder wurden am (...) 2016 ausgeschafft. C. C.a Mit Urteil (...) vom (...) 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das am (...) 2016 gegen das Urteil (...) vom (...) 2016 erhobene Revisionsge- such der Mutter und des jüngsten Bruders der Beschwerdeführerin ab. C.b Die Mutter und der jüngste Bruder der Beschwerdeführerin ersuchten sodann beim SEM am (...) 2016 um Wiedererwägung der Verfügung vom

E-1505/2021 Seite 4 (...) 2016. Die in Bezug auf die Behandlung des Wiedererwägungsge- suchs gestellte Rechtsverzögerungsbeschwerde vom (...) 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) 2017 ab. C.c Mit Urteil (...) vom (...) 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das am (...) 2017 gestellte Revisionsgesuch gegen das Urteil (...) vom (...) 2017 ab und trat mit Urteil (...) vom (...) 2017 auf das betreffend das näm- liche Urteil am (...) 2017 gestellte Erläuterungsbegehren nicht ein. C.d Mit Verfügung vom (...) 2018 wies das SEM das vorerwähnte Wieder- erwägungsgesuch vom (...) 2016 betreffend die Verfügung vom (...) 2016 im Asylpunkt ab, während es das Gesuch im Vollzugspunkt guthiess und wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor- läufige Aufnahme der Mutter und des jüngsten Bruders der Beschwerde- führerin anordnete. Mit Urteil (...) vom (...) 2018 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom (...) 2018 auf und wies das SEM an, den Rechtsvertreter der Mutter und des jüngsten Bruders als amtlichen Rechtsbeistand einzu- setzen und das Wiederwägungsgesuch vom (...) 2016 als neues Asylge- such entgegenzunehmen. C.e In der Folge stellte das SEM mit Verfügung vom (...) 2018 erneut fest, die Mutter und der jüngste Bruder der Beschwerdeführerin würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und wies das Mehrfachgesuch vom (...) 2016 ab. Die gegen die Verfügung vom (...) 2018 am (...) 2018 erho- bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) 2018 ebenfalls ab. C.f Am (...) 2019 reichten die Mutter und der jüngste Bruder der Beschwer- deführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe ein, die sie als Revisionsgesuch gegen das Urteil (...) vom (...) 2016 bezeichneten, even- tuell als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2018. In der Folge wurde das unter der Nummer (...) eröffnete Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zufolge Rückzugs mit Abschrei- bungsentscheid vom (...) 2019 erledigt. C.g Die Mutter und der jüngste Bruder der Beschwerdeführerin befinden sich weiterhin in der Schweiz. D. D.a Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder E._______ reisten am 17. Ja- nuar 2019 erneut illegal in die Schweiz ein und suchten am 11. Februar

E-1505/2021 Seite 5 2019 je mit schriftlichem Gesuch um Asyl nach, eventuell um vorläufige Aufnahme. Ferner ersuchte die Beschwerdeführerin um Zuteilung in den Aufenthaltskanton J., wo ihre Mutter und ihr jüngster Bruder leben, um direkte Anhörung durch das SEM sowie um Beizug der Asylakten der Mutter und des jüngsten Bruders sowie des mit ihr eingereisten Bruders. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch vom 11. Februar 2019 damit, dass sie und ihre beiden Brüder nach ihrer Ausschaffung nach Russ- land noch am Flughafen von K. von FSB-Beamten (Inlandsge- heimdienst und Geheimpolizei der Russischen Föderation; auf russisch: Федеральная служба безопасности Российской Федерации; Federal- naja sluschba besopas-nosti Rossijskoi Federazii [ФСБ]; «Föderaler Dienst für Sicherheit der Russischen Föderation») inhaftiert worden seien, wobei sie von ihren Brüdern getrennt worden sei. Nach ein paar Tagen habe sie ein Verwandter freigekauft. In der Folge sei sie bei einer tschet- schenischen Frau in L._______ (M.) untergebracht worden, wäh- rend ihre beiden Brüder in einem anderen Staatteil von M. gelebt hätten. Sie sei bereits vor der Entführung ihres Vaters gegen ihren Willen einem älteren Mann, (...), als Zweitfrau zur Heirat versprochen worden. Ein Ver- wandter ihres Vaters habe durch diesen Handel damals ihren Vater vor der Verfolgung durch die Geheimdienste der Tschetschenischen Republik ret- ten wollen. Im (...) 2016 sei sie in L._______ von einem Vetter zweiten Grades und dessen Kollegen, die sie unter Zwang nach Tschetschenien hätten bringen wollen, angegriffen beziehungsweise angefahren worden und habe einen Armbruch erlitten. Seither habe sie mit ihren Brüdern zusammengelebt und sei elfmal umgezogen. Ihre Brüder hätten verschiedene Jobs gefunden und nachts gearbeitet. Sei selbst habe aus Angst die Wohnung kaum mehr verlassen. Sie habe wegen psychischer Probleme behandelt werden müs- sen und verschiedene Medikamente eingenommen. Dann habe ihr ältester Bruder D._______ verlangt, dass sie nun doch hei- raten müsse, um der Familie zu helfen. Am (...) 2018 habe man sie nach Tschetschenien gebracht, wo sie mehrere Tage bei Verwandten ihres Va- ters im Dorf G._______ verbrachte habe, bevor unbekannte Männer und Frauen sie in das Haus ihres künftigen Ehemannes in N._______ gebracht hätten, wo ein Mullah sie nach muslimischem Brauch verheiratet habe.

E-1505/2021 Seite 6 Sie habe dann tagsüber die (...), (...) erste Frau ihres Mannes betreut. Nachts habe sie unter den Qualen des alten Mannes gelitten, worauf sie erneut depressiv geworden sei und bereit gewesen sei, ihr Leben zu been- den. Als am Freitag, den (...) 2018, als alle Männer in der Moschee gewe- sen seien und sie alleine mit der (...) Frau zu Hause gewesen sei, sei sie aus dem Haus geflohen und in ein Taxi gestiegen. Sie habe im Taxi ihre Tante in B._______ angerufen, die mit dem Fahrer geredet und sie an- schliessend angewiesen habe, die SIM-Karte des Telefons herauszuneh- men und sofort wegzuwerfen. Danach seien sie circa eine Stunde lang bis zu einem Haus gefahren, in dem Bekannte der Tante gewohnt hätten, die das Taxi bezahlt hätten. Kurz darauf sei ihre Tante gekommen und habe sie mit ihrem Cousin nach O._______ zu ihrer älteren Schwester (der Be- schwerdeführerin) gebracht, wo sie wegen ihrer psychischen Probleme und einer schmerzhaften Entzündung im Arm mehrere Monate im Liegen verbracht habe. Als es ihr wieder besser gegangen sei, habe sie der Ehe- mann der Schwester und ein Cousin zu ihren Brüdern nach M._______ gebracht. Es sei bereits vereinbart gewesen, dass sie und ihr Bruder E._______ das Land verlassen würden. Ihr Bruder D._______ habe jedoch zurückbleiben müssen, da für seine Flucht die Mittel gefehlt hätten. Die damalige Rechtsvertreterin führte sodann im Asylgesuch vom 11. Feb- ruar 2019 weiter aus, Angehörige väterlicherseits in G._______ seien be- reits mehrmals von Angehörigen des Clans ihres Ehemannes aus N._______ aufgesucht worden. Diese hätten nach der Beschwerdeführerin verlangt und auf der Einhaltung der Abmachung bestanden. Mitglieder des P.-Clans hätten sich ihrerseits zweimal nach Q. zu den Grosseltern mütterlicherseits begeben und Druck auf die Familie ausgeübt. Am (...) 2019 sei nun die Grossmutter verstorben. Die Beschwerdeführerin könne mittels neuer Dokumente nunmehr den Tod ihres Vaters belegen. D.b Dem Asylgesuch vom 11. Februar 2019 lagen folgende Beweismittel bei:

  • (...)

Am 18. März 2019 stellte der Psychiater Dr. med. R._______ einen Antrag auf schnellstmögliche Behandlung des Asylgesuchs, da die Beschwerde- führerin unter schweren Symptomen ihrer psychischen und physischen Traumatisierung leide und dringend ärztlicher Hilfe bedürfe, eine stationäre Behandlung und eine intensive Therapie jedoch nicht möglich sei, weil die

E-1505/2021 Seite 7 Beschwerdeführerin wegen der offenen Asylsituation über keine Kranken- versicherung verfüge. D.c Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 gelangte die Rechtsvertreterin an die Vizedirektorin für den Direktionsbereich Asyl beim SEM und ersuchte um beförderliche Behandlung des Asylgesuchs vom 11. Februar 2019. Die Rechtsvertreterin legte diesem Schreiben zahlreiche Beweismittel bei. Die Sektionschefin Asylverfahren 1 antwortete darauf mit Schreiben vom 24. Juni 2019. Gleichentags wies sie den Migrationsdienst des Kantons J._______ an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zur Wegweisung zu sistieren. D.d Am 11. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin angehört. Nach einer längeren Befragung zur Person und der Rückübersetzung erfolgte die Anhörung zur Sache. Diese wurde jedoch später abgebrochen und die Beschwerdeführerin begab sich in ärztliche Behandlung. D.e Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 gelangte die Rechtsvertreterin erneut an das SEM, reichte diverse Arztberichte ein (Bericht [...] vom 11. Oktober 2019, Arztbericht der Hausärztin vom 15. Oktober 2019, ärzt- liches Zeugnis des Psychiaters vom 18. Oktober 2019, ärztliches Zeugnis des [...] vom 25. Oktober 2019) und bat um baldige Fortsetzung und Rück- übersetzung der Anhörung zur Sache. Weiter führte die Rechtsvertreterin aus, dem Bericht des Psychiaters lasse sich entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 11. Oktober 2019 den Ein- druck gehabt habe, sie werde nicht ernst genommen und ausgelacht, wo- rauf sie die Kontrolle über sich verloren habe. D.f Am 14. Februar 2020 erneuerte die Rechtsvertreterin ihren Antrag um baldmögliche Fortführung der Anhörung, welche in Anwesenheit des be- handelnden Psychiaters erfolgen solle, und legte einen ärztlichen Bericht desselben vom 13. Februar 2020 bei. D.g Die Fortsetzung der Anhörung erfolgte am 27. Oktober 2020 im Bei- sein des Psychiaters, wobei es erneut zu mehreren Zwischenfällen kam. Die Beschwerdeführerin vermochte sich zudem die Rückübersetzung nur teilweise anzuhören und überliess es in der Folge der Rechtsvertretung, das Protokoll durchzusehen. D.h Mit Asylentscheid vom 23. Februar 2021 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies ihr Asyl- gesuch ab und wies sie aus der Schweiz aus. Da der Vollzug der

E-1505/2021 Seite 8 Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen. D.i Dieser Entscheid wurde der damaligen Rechtsvertreterin am 2. März 2021 zugestellt. E. E.a Am 12. März 2021 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Einsicht in das Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 27. Oktober 2020. E.b Mit Eingabe vom 23. März 2021 ersuchte ein neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um vollständige Akteneinsicht in die beiden Asyl- verfahren, welche ihm mit Antwort vom 30. März 2021 teilweise gewährt wurde. Davon ausgenommen waren die Aktenstücke Nr. A 6, A 7, A 10, A 12, A 15, A 19, A 20, A 23, A 24, A 25, A 26 A 37, A 39 und A 43 des ersten Asylverfahrens sowie die Aktenstücke Nr. B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 13, B 14, B 15, B 19, B 20, B 22, B 23, B 24, B 26, B 28, B 31, B 32 und B 34 des zweiten Asylverfahrens, da wesentliche öffentliche oder private Inte- ressen deren Geheimhaltung erforderten oder es sich um interne Akten handelte. F. F.a Die Beschwerdeführerin liess am 1. April 2021 gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021 Beschwerde erheben, wobei sie sich ausschliesslich auf den Asylpunkt beschränkte. Sie beantragt, den Asylentscheid im Um- fang der Anfechtung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren. Ferner beantragt sie, es sei ihr Einsicht in die gesamten Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens zu gewähren und anschliessend Gelegenheit ein- zuräumen, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Beiordnung des unter- zeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe die Fluchtgründe entweder gar nicht oder nicht hinreichend behandelt. In materieller Hinsicht führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie könne zwischenzeitlich belegen, dass ihr Vater umgekommen sei. Das Vorbringen ihrer Zwangsheirat sei keinesfalls nachgeschoben worden, da diese im ersten Asylverfahren noch nicht erfolgt gewesen sei und ange- sichts des Aufenthalts in der Schweiz auch kein Thema gewesen sei. Auch die Vergewaltigungen durch den Ehemann und die Flucht seien erst nach

E-1505/2021 Seite 9 dem ersten Asylverfahren erfolgt und seien daher nicht nachgeschoben. Sie habe die Asylgründe glaubhaft dargelegt und mit weiteren Beweismit- teln untermauert. Sie werde von Dritten verfolgt. Der Staat schütze sie nicht vor dieser Verfolgung und sie habe begründete Furcht davor, bei einer Rückkehr in ihre Heimat erneut verfolgt zu werden, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die Asylakten ihrer Mutter und des jüngsten Bruders sowie die Asylakten ihres mit ihr eingereisten Bruders seien beizuziehen. F.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 gewährte der Instruktions- richter der Beschwerdeführerin Frist zur Ergänzung der Beschwerde, da ihr Rechtsvertreter die ihm vom SEM zugestellten Akten beim Verfassen der Beschwerdefrist vom 1. April nicht mehr habe berücksichtigen können. F.c Am 10. September 2021 ergänzte der Rechtsvertreter die Beschwerde, reichte eine Kostennote ein und ersuchte um Einsicht in weitere Akten des ersten Asylverfahrens. F.d Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2021 wurde das SEM an- gewiesen, dem Rechtsvertreter die Akteneinsicht zu gewähren. F.e Am 28. September 2021 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwal- tungsgericht mit, dass er nach erfolgter Akteneinsicht auf eine Stellung- nahme hierzu verzichte. F.f Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung wurde demgegenüber abgewiesen. F.g Die Vernehmlassung des SEM ist vom 29. Oktober 2021 datiert. F.h Die Beschwerdeführerin replizierte am 8. Dezember 2021 und reichte eine nachgeführte Kostennote ein.

E-1505/2021 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Den Akteneinsichtsbegehren vom 12. März 2021 (Sachverhalt E.a), vom 23. März 2021 (Sachverhalt E.b) beziehungsweise vom 1. April 2021 (Sachverhalt F.a) und vom 10. September 2021 (Sachverhalt F.c) wurde entsprochen, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist. Auch dem Begehren um Beschwerdeergänzung wurde stattgegeben und die entspre- chende Eingabe ist in Anwendung von Art. 32 und Art. 33 VwVG als frist- gemäss zu den Akten zu nehmen. 1.6 Das vorliegende Verfahren wird mit dem zweiten Asylverfahren des jün- geren Bruders der Beschwerdeführerin koordiniert (gleicher Spruchkörper, Parallelverfahren). In den Akten der Beschwerdeführerin befinden sich

E-1505/2021 Seite 11 sodann auch Akten und Beweismittel aus dem Asyldossiers des Bruders (E._______) sowie aus früheren Verfahren der Mutter und des jüngsten Bruders. Die Urteile der früheren Verfahren der Familie sind in anonymi- sierter Form öffentlich einsehbar. Unter diesen Umständen kann in antizi- pierter Beweiswürdigung auf den förmlichen Beizug des Asyldossiers der Mutter und des jüngsten Bruders verzichtet werden, zumal die Beschwer- deführerin eigene Asylgründe geltend macht (zur antizipierten Beweiswür- digung statt vieler Urteil des BVGer D-6665/2016 vom 8. November 2016 E. 3.2). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Diese Möglichkeit der Mo- tivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 263, Rz. 3.197). 3. 3.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2021 zum Asylpunkt aus, die Zwangsheirat sei nachgeschoben; zum einen habe weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familie diesen Umstand im ersten Asylverfahren erwähnt. Zum anderen sei die Beschwerdeführerin im da- maligen Asylverfahren explizit danach gefragt worden, ob es sich beim Ring an ihrem Finger um einen Verlobungsring handle, was sie verneint habe. Im Schreiben vom 7. April 2017 habe die Beschwerdeführerin so- dann ausgeführt, die Heirat sei bereits im August 2015 von einem Verwand- ten ihres Vaters vorgeschlagen worden, um die staatlichen Arbeitsstellen seiner Söhne zu sichern. Sie, die Beschwerdeführerin, habe schliesslich eingewilligt, um auch die Probleme ihres Vaters zu lösen. Des Weiteren argumentiert das SEM, die Beschwerdeführerin habe in diesem Schreiben erklärt, dass sie nichts über das Schicksal ihres Vaters wisse, was jedoch dem Schreiben der Schwester vom 17. Juni 2016 über den Tod des Vaters widerspreche. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater vor der Hochzeit entführt worden sei, wenn diese Heirat seine Probleme gelöst hätte.

E-1505/2021 Seite 12 Das SEM erachtet sodann die Ausführungen zum Vorfall am Flughafen K._______ und zum illegalen Leben in Russland als zweifelhaft, da diese Ausführungen äusserst substanzlos und lebensfremd ausgefallen seien. Auch die Angaben dazu, wie der Cousin vom Aufenthaltsort der Beschwer- deführerin erfahren habe, worauf er versucht habe, sie zu entführen, seien widersprüchlich. Im Schreiben vom März beziehungsweise April 2017 habe die Beschwerdeführerin noch ausgeführt, sie wisse nicht, woher ihr Cousin ihren Aufenthaltsort gekannt habe beziehungsweise sie vermute, die tschetschenische Frau, bei welcher sie gelebt habe, habe diesen verraten. An der Anhörung vom 11. Oktober 2019 habe die Beschwerdeführerin so- dann ausgeführt, sie habe über WhatsApp mit ihrer Cousine Kontakt ge- habt und vermute, dass diese den Aufenthaltsort dem Bruder verraten habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe die Beschwerdeführe- rin ausgeführt, sie habe nicht gewollt, dass ihre eigene Mutter und ihre ei- genen Brüder erfahren würden, dass sie mit der Cousine Kontakt gehabt habe, obschon diese nichts dagegen gehabt hätten und sie selbst gewusst habe, dass es gefährlich sei. Das SEM erachtet es als nicht nachvollzieh- bar, dass die Beschwerdeführerin im Bewusstsein um die Risiken mit der Cousine Kontakt aufgenommen habe. Weiter habe die Beschwerdeführe- rin ausgeführt, sie habe lediglich einmal das Haus verlassen, in welchem sie mit der tschetschenischen Frau gelebt habe, mithin am Tage als ihr Cousin versucht habe, sie zu entführen. Das SEM erachtet einen derarti- gen Zufall als unwahrscheinlich. Weiter schreibt das SEM im angefochtenen Entscheid, die in Frankreich lebende Tante der Beschwerdeführerin schreibe am 26. April 2019, die Hei- rat sei Voraussetzung gewesen für die Aushändigung der Leiche des Va- ters. Nach Ansicht des SEM ist dies nicht nachvollziehbar, da die Leiche erst im September 2018 der Familie des Vaters ausgehändigt worden sei, und damit erst nach der Flucht der Beschwerdeführerin vor deren Ehe- mann. Ausserdem gehe aus dem besagten Schreiben hervor, dass nach der Übergabe seitens des Clans des Vaters erneut Druck auf den ältesten Bruder ausgeübt worden sei, damit er die Beschwerdeführerin zu deren Mann zurückbringe. Nach der Ansicht des SEM ergibt es keinen Sinn, dass die Beschwerde- führerin und ihr jüngerer Bruder ausgereist seien, während auf ihren ältes- ten Bruder Druck ausgeübt worden sei. Dass dieser habe zurückbleiben müssen, weil ihm die Mittel zur erneuten Flucht gefehlt hätten, sei ange- sichts der Verwandten in Frankreich und in Dänemark, die die Geschwister

E-1505/2021 Seite 13 seit deren Rückkehr nach Russland finanziell unterstützt hätten, ebenso- wenig plausibel wie die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihren ältesten Bruder seit der Ausreise nur einmal gesprochen habe und nichts über ihn wisse, ausser dass er in M._______ in einem Restaurant arbeite. Weiter führt das SEM aus, die Todesurkunde würde zwar den Tod des Va- ters belegen, nicht jedoch die Umstände seines Todes. Aus dem eingereichten ärztlichen Gutachten vom 14. Januar 2018 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen posttraumatischer Belas- tungsstörung (PTBS), Insomnie, Anorexie, Verdauungsstörungen und Pa- nikattacken behandelt worden sei, wobei die Beschwerdeführerin nach den Aussagen ihrer Tante bereits seit der Kindheit unter diesen Beschwerden gelitten habe, weil sie in den Jahren 1999 – 2002 Kriegshandlungen beo- bachtet habe. Die Beschwerdeführerin führe jedoch im Asylantrag vom 11. Februar 2019 ihre Beschwerden auf das Verschwinden ihres Vaters und die Zwangsheirat zurück. Darauf angesprochen habe die Beschwerde- führerin vorerst ausgeführt, sie habe ihrem Psychiater nichts von ihren fa- miliären Problemen erzählen wollen. Später habe sie gesagt, der Arzt habe Bescheid gewusst, sie wisse jedoch nicht, weshalb er im Bericht nichts dazu geschrieben habe. Gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2019 und vom 14. Februar 2020 habe die Beschwerdeführerin sich während der Anhörung nicht ernst ge- nommen gefühlt. Das SEM hält hierzu fest, dass es unter diesen Umstän- den erstaune, dass die Beschwerdeführerin nach den Unterbrüchen die Anhörung habe fortsetzen wollen. Hätte sie in diesem Moment tatsächlich den Eindruck gehabt, nicht ernst genommen zu werden, hätte sie sich wohl eher geweigert die Anhörung fortzusetzen. Das SEM schliesst seinen Entscheid damit, die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu belegen. Vielmehr würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Auf die bereits erwähnten und die weiteren Ausführungen und Stand- punkte der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies für den vorliegenden Entscheid erforderlich ist.

E-1505/2021 Seite 14 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Da es sich hierbei um eine for- melle Rüge handelt, die geeignet ist, die Kassation der angefochtenen Ver- fügung des SEM zu bewirken, ist darauf vorab einzugehen (Urteil des BGer 8C_460/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2). 4.2 Nach Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und er- hebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 4.3 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 4.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerin sieht in der Beschwerde vom 1. April 2021 ihr rechtliches Gehör als dadurch verletzt, dass ihr und der damaligen Rechtsvertreterin anlässlich der letzten Anhörung vom 27. Oktober 2020 weitere Fragen angekündigt worden seien. Diese seien jedoch nicht mehr gestellt worden.

E-1505/2021 Seite 15 4.5.2 Wegen der grossen psychischen Belastung für die Beschwerdefüh- rerin mussten sowohl die Anhörung vom 11. Oktober 2019 als auch die Fortsetzung der Anhörung vom 27. Oktober 2020 vorzeitig beendet wer- den, ohne dass die Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen befragt wer- den konnte beziehungsweise dazu detailliert aussagen konnte. Auch die Rückübersetzung ihrer zuvor gemachten Ausführungen zum Randgesche- hen und zu den Erlebnissen während ihrer Zwangsehe konnte sie nur teil- weise ertragen und folglich deren Korrektheit nicht bestätigen. Die Be- schwerdeführerin war demnach nicht in der Lage, zu diesen Punkten aus- zusagen. Unter diesen Umständen ist weder im Abbruch der Anhörung noch im faktischen Verzicht einer Fortführung mittels schriftlicher Fragen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen (vgl. auch nachfol- gend E. 4.6.6). 4.6 4.6.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, sie könne zwi- schenzeitlich den Tod ihres Vaters nachweisen, und damit auch dessen Verfolgung und die Gefährdung der Familie seit dem Jahre 2015. Soweit sie damit sinngemäss eine sogenannte Reflexverfolgung geltend machen wollte, die vom SEM nicht berücksichtigt worden sei, ist – unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2016 ein erstes Asylgesuch gestellt hat, welches in zweiter Instanz rechts- kräftig gerichtlich beurteilt worden ist – Folgendes anzumerken: 4.6.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). 4.6.2.1 Ein Asylfolgegesuch respektive ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt vor, wenn an die nachträgliche Anpassung einer ur- sprünglich fehlerfreien in Rechtskraft erwachsenen Verfügung neue erheb- liche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wer- den. Um ein Wiedererwägungsgesuch handelt es sich, wenn an die ur- sprüngliche fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträglich ein- getretene Wegweisungshindernisse auftreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessent- scheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen An- spruch auf Wiedererwägung begründen. Von einem qualifizierten Wieder- erwägungsgesuch, welches – im Gegensatz zum Revisionsgesuch –

E-1505/2021 Seite 16 funktional zunächst durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften unangefochtene Ver- fügung oder auf Beschwerdeebene wegen Nichteintretens aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.6.2.2 Nach dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Ver- fahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesu- chen (sog. Mehrfachgesuchen) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgrün- den) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne wei- tere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden (vgl. Art. 111c AsylG). Das SEM hat jedoch auch im Verfahren eines Mehrfachgesuchs die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, wenn die schriftliche Ein- gabe nicht eine Begründungsdichte aufweist, welche den Behörden er- laubt, die neuen wesentlichen Asylgründe sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E.5.5). 4.6.3 Ein Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Sache ist neu zu beurteilen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff. m.w.H.). Im Revisionsgesuch ist insbeson- dere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 4.6.4 Soweit die Beschwerdeführerin als Asylgrund sich auf die Situation ihres Vaters berufen wollte, den sie – anders als im ersten Asylverfahren – nunmehr glaubhaft machen könne, stünde eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2016 zur Diskussion, wozu das

E-1505/2021 Seite 17 SEM nicht befugt wäre. Insoweit könnte auch der angefochtene Entscheid nicht lückenhaft sein. Soweit die Beschwerdeführerin als Asylgrund geltend machen wollte, ihr hätte bereits im Herbst 2015 eine Zwangsehe gedroht, führt sie einen neuen Asylgrund an, den sie bereits im ersten Asylverfahren hätte geltend machen können und müssen, weshalb eine Revision insoweit ausgeschlossen wäre. Folglich wäre eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs mit Bezug auf das Vorerwähnte zu verneinen. 4.6.5 Die Beschwerdeführerin macht sodann als Asylgrund geltend, sie sei im Sommer 2018 tatsächlich zwangsverheiratet worden und aus dieser Ehe geflohen. Insoweit ist von einem Mehrfachgesuch auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Tode ihres Vaters und dem Ehe- versprechen aus dem Jahre 2015 Umstände vorbringen wollte, um die im Sommer 2018 eingegangene Zwangsehe glaubhaft zu machen, sind diese im Rahmen des Mehrfachgesuchs zu prüfen. Das SEM hat den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid zur Kenntnis genommen und den Totenschein hinsichtlich der geltend gemachten Ent- führung im Oktober 2015 gewürdigt. Ebenso hat es sich zum Eheverspre- chen im Sommer 2015 geäussert. Darin ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. Ob die Beweiswürdigung des SEM im Beschwerdeverfahren zu bestätigen ist, bleibt nachfolgend zu prüfen (nachfolgend E. 6.4.1). Ein Rückweisung erübrigt sich. 4.6.6 Das SEM hat eine Anhörung anberaumt, obschon das schriftliche Gesuch vom 11. Februar 2019 ausführlich begründet worden war. Es hat diese in der Folge jedoch zweimal abbrechen müssen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht unter den gegebenen Umständen nicht zu erblicken, zumal das Verfahren grundsätzlich auch ohne Anhörungen hätte durchge- führt werden können. Aus demselben Grund erübrigt sich auch eine wei- tere Anhörung beziehungsweise eine Rückweisung an das SEM zur weite- ren Sachverhaltsabklärung, zumal der Sachverhalt nicht lückenhaft ist wie sich nachfolgend ergibt (nachfolgend E. 6.4 ff.) 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-1505/2021 Seite 18 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführer. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie- gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.4 Die Plausibilität der Vorbringen ist eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Vorbringen sind plausibel, wenn sie den im Heimatland herrschenden Tatsachen sowie der Realität und der allge- meinen Lebenserfahrung entsprechen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2012/5 E. 2.2, m.w.H.; Urteil des BVGer D-5138/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.2). 6. 6.1 Nachfolgend ist auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einzugehen und zu prüfen, ob die

E-1505/2021 Seite 19 Einschätzung des SEM, die den Ausführungen der Beschwerdeführerin letztlich keinen Glauben geschenkt hat, im Beschwerdeverfahren vor Bun- desverwaltungsgericht Bestand hat. 6.2 Wie bereits ausgeführt mussten sowohl die Anhörung vom 11. Oktober 2021 als auch diejenige vom 27. Oktober 2021 abgebrochen werden. Die Übersetzung wurde nur für den ersten Teil als korrekt bestätigt. Die Aussa- gen anlässlich der Anhörung sind daher nicht oder nur beschränkt verwert- bar. In Nachachtung der ernsthaften Bemühungen der Beschwerdeführerin am vorliegenden Asylverfahren mitzuwirken und zur Klarheit der Sachlage beizutragen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Nicht- beachtung der gemachten Aussagen für die Beschwerdeführerin den Nachteil der Beweislosigkeit nach sich ziehen würde, berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend die Anhörungsprotokolle, soweit sich dies vertreten lässt. 6.3 Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 11. Oktober 2019 sei sie bei der Ausschaffung von einem Grenzbeamten am Arm verletzt worden (SEM-act. B 18/19 F 22). Nach der Rückkehr nach Russland seien sie alle drei getrennt inhaftiert und vernommen worden. Ein Verwandter habe sie dann freigekauft. Danach habe sie das Krankenhaus aufgesucht und es seien vier Finger eingegipst worden. Später habe ein Cousin sie zu entführen versucht und hierbei mit dem Auto angefahren und den Arm beziehungsweise die Hand gebrochen. Sie habe auch eine Schnittwunde erlitten, die genäht worden sei (SEM-act. B 18/19 F 22). Spä- ter schildert sie die versuchte Entführung erneut und ergänzt, dass sie – nachdem sie angefahren worden sei – mit einem Taxi in ein Krankenhaus gefahren worden sei, wo man ihre Stirn genäht und ihr Handgelenk einge- gipst habe (SEM-act. B 18/19 F 100). Auch nach der Flucht von ihrem Ehe- mann litt die Beschwerdeführerin wieder unter Schmerzen am Arm (Asyl- gesuch vom 11. Februar 2019) und reichte hierzu Fotos ein (SEM-act. B 11 Beilage 12) die während des Aufenthalts bei ihrer Schwester in O._______ gemacht worden seien und die Beschwerdeführerin im Krankenbett mit verbundenem Arm zeigen. Im Schreiben vom 4. Juni 2019 (SEM-act. B 8/9 S. 4) führt die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dem An- walt der Mutter der Gesuchstellerin seien Ende August 2018 zwei Fotos der Beschwerdeführerin zugestellt worden, welche ihre Armverletzung zei- gen würden. Nachdem sie in M._______ von einem Auto angefahren wor- den sei, habe sich der Arm im zwangsweisen Eheverhältnis erneut entzün- det, weil die Beschwerdeführerin die erste Frau ihres Ehemannes habe pflegen und regelmässig vom Bett habe aufnehmen müssen. Es gehe der

E-1505/2021 Seite 20 Gesuchstellerin derzeit schlecht. Die Beschwerdeführerin selbst erklärt in der Anhörung vom 11. Oktober 2019, vor der Flucht habe ihr Ehemann ihr die Finger gebrochen. Ihre Schwester und ihr Schwager hätten sie dann in O._______ zum Arzt gefahren (SEM-act. B 18/19 F 15-F 19). Während der Anhörung vom 11. Oktober 2019 und auch während der Fortsetzung am 27. Oktober 2020 hat die Beschwerdeführerin sich selbst an der Hand ver- letzt, worauf die Anhörung jeweils abgebrochen wurde (SEM-act. B 18/19 Bemerkungen S. 19). Den eingereichten ärztlichen Berichten vom 14. Januar 2018 (SEM-act. B 12 Beilage 23 und Beilage 27) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde- führerin seit dem 2. Dezember 2017 wegen einer PTBS, Insomnie, Anore- xie, Verdauungsstörungen und Panikattacken behandelt wurde. Auch dem Schreiben des Psychiaters der Beschwerdeführerin vom 18. März 2019 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin unter schweren Symptomen einer psychischen und physischen Traumatisierung leide (SEM-act. B 2/1). Die weiteren dem Schreiben vom 30. Oktober 2019 (SEM-act. B 21/8) beige- legten ärztlichen Berichte bestätigen den schlechten psychischen Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin. Gleiches ergibt sich aus dem ärztli- chen Bericht des Psychiaters der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2020 (SEM-act. B 25/4), worin von einer Chronifizierung die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht hegt nach Durchsicht der Akten Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Auffallend ist insbesondere, dass bei den vorgebrachten schwerwiegenderen Vorfällen wie der Ausschaffung, der versuchten Entführung, dem Verlauf der Zwangsehe jeweils ähnliche Verletzungsmuster vorgelegen haben, wie bei den Selbstverletzungen anlässlich der Anhörungen im Asylverfahren. 6.4 Daneben erkennt das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit dem SEM in den Ausführungen der Beschwerdeführerin verschiedene Wider- sprüche. Zudem widersprechen die Ausführungen der Beschwerdeführerin teilweise auch den eingereichten Akten oder die eingereichten Akten gerei- chen nicht zur Glaubhaftmachung der besagten Ausführungen. Dies ist nachfolgend aufzuzeigen: 6.4.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zum Tode ihres Vaters zeigen, dass ihr Vater am (...) 2016 und damit erst nach Erlass der gerichtlichen Beurteilung des ersten Asylentscheids tot aufgefunden worden ist (SEM-act. B 11, Beweismittel 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9).

E-1505/2021 Seite 21 Das SEM hat im vorliegend angefochtenen neuen Asylentscheid den Tod des Vaters insoweit berücksichtigt als es ausführt, dass die Umstände, die zu dessen Tod geführt hätten, nicht erstellt seien und auch keine Gerichts- medizinische Expertise eingereicht worden sei. Ergänzend ist anzumer- ken, dass der den Tod bescheinigende Arzt eine solche angeregt hatte. Zwar deutet der ärztliche Hinweis darauf hin, dass der Vater der Beschwer- deführerin unter aussergewöhnlichen Umständen zu Tode gekommen sein könnte, indessen lässt sich daraus selbst – bei Wahrunterstellung – nicht auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verschwinden ihres Vaters oder dessen weiteren Verbleibs und Ablebens und der Gründe hierfür schliessen. Dem ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin hat sich – ihren Aussagen zufolge – zum Zeitpunkt der Entführung bei ihren Grosseltern aufgehalten und konnte daher den Vorfall im Oktober 2015 nicht aus eigener Wahrnehmung schildern. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr auf den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgrund zurückzukommen ist, erüb- rigt es sich auch, die Aussagen der Mutter und des Bruders (E._______) zur Entführung vom (...) 2015 zu überprüfen. Ob die Entführung stattge- funden hat oder nicht, ist mit Bezug auf das Eheversprechen irrelevant. 6.4.2 Das SEM hat im vorliegend angefochtenen Entscheid die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin zum von ihr geltend gemachten neuen Asylgrund, mithin der Zwangsverheiratung, als unglaubhaft erachtet. In diesem Zusammenhang verweist es auf das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts (...) vom (...) 2018, wonach die Ausführungen der Mutter zur für (...) 2015 geplanten Zwangsheirat ihrer Tochter als nachgeschoben zu erachten seien, da weder die Beschwerdeführerin noch die weiteren Fami- lienmitglieder diesen Umstand im ersten Asylverfahren erwähnt hätten. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren formell nicht an den im Asylverfahren der Mutter und des jüngsten Bruders festge- stellten Sachverhalt gebunden, indessen drängt sich hinsichtlich der Aus- sagen der Beschwerdeführerin keine andere Beurteilung auf. Daran ver- mögen auch die von der Rechtsvertretung beschwerdeweise erhobenen Einwände nichts zu ändern, soweit sie sich denn überhaupt auf die Pla- nung der Zwangsheirat im (...) 2015 und die vorgesehene Umsetzung Ende (...) 2015 beziehen. Ergänzend ist anzumerken, dass die geplante Zwangsheirat selbst bei Wahrunterstellung nicht kausal für die Flucht der Beschwerdeführerin

E-1505/2021 Seite 22 gewesen wäre, da im ersten Asylverfahren die behauptete Entführung des Vaters Anlass zur Flucht gegeben hat. Es ist auch nicht einzusehen, wes- halb der Bräutigam beziehungsweise dessen Familie nach einer Entfüh- rung des Vaters der Beschwerdeführerin dennoch auf der Einhaltung des Eheversprechens hätte bestehen sollen, hatte der durch dieses Ehever- sprechen bezweckte Schutz doch weder die Entführung des Vaters verhin- dert, noch die behaupteten telefonischen Drohungen nach der Vermissten- anzeige bei der Polizei. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nunmehr ergänzend geltend, ihre Zwangsheirat sei nicht nachgescho- ben worden, denn sie sei im Sommer 2018 tatsächlich zwangsverheiratet worden, sei verletzt und vergewaltigt worden, danach geflohen und würde bei ihrer Rückkehr Gefahr laufen, zu ihrem Ehemann zurückgeschafft be- ziehungsweise von ihm getötet zu werden. Dies habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht beachtet. 6.4.4 Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass das SEM aus dem Umstand, dass es zahlreiche Vorbringen der Beschwerdeführerin als widersprüch- lich, unplausibel und damit als unglaubhaft erachtet hat, letztlich auch die Zwangsheirat selbst, die dabei erlittene Verletzung und Vergewaltigung so- wie die anschliessende Flucht als unglaubhaft beurteilt hat, selbst wenn es dies nicht explizit thematisierte. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Beurteilung an. So sind beispielsweise verschiedene Gründe für die behauptete spätere Zwangsheirat aktenkundig, die einen allfälligen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Eheversprechen aus dem Jahre 2015 fraglich erscheinen lassen. Das Schreiben der Tante der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2016 wurde noch vor der geltend gemachten tatsächlichen Zwangsheirat im Sommer 2018 ausgestellt, weshalb ihm bezüglich der behaupteten tatsächlichen Eheschliessung ohnehin kein Beweiswert zukommt. Auch aus dem Schreiben der Regionalen zivilgesellschaftlichen gemein- nützigen Organisation der Hilfe an Flüchtlingen und Umgesiedelten in Not vom 19. Juni 2016 (SEM-act. B 12 Beilage 19) lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, handelt es sich hierbei doch um eine rechtliche Beurteilung der Situation der Mutter und ihrer Kinder als Flücht- linge im Sinne der Flüchtlingskonvention. Insbesondere ist auch dieser

E-1505/2021 Seite 23 Bericht vor der geltend gemachten tatsächlichen Zwangsehe im Sommer 2018 datiert. Gemäss diesem Schreiben werden nach tschetschenischer Tradition Mädchen nach dem Tod des Vaters verheiratet. Indessen sugge- riert dieser Bericht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verlustes des Vaters in eine tragische Situation geraten sei und beschreibt die übli- che Zukunft für Töchter, die den Vater verloren haben, sodass sich Zweifel ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2015 verspro- chen worden ist. Damit ist aber auch fraglich, weshalb die Beschwerdefüh- rerin im Sommer 2018 einer Zwangsehe zugstimmt haben soll, die bereits im Jahre 2015 arrangiert worden sein soll. Die Beschwerdeführerin hat sodann in ihrem Antrag zur Erteilung eines Vi- sums für einen langfristigen Aufenthalt vom 20. April 2017 selbst geltend gemacht, dass mit einer Zwangsheirat in erster Linie weitere Verwandte vor dem Verlust ihrer Arbeitsstellen hätten bewahrt werden sollen (SEM- act. B 11 Beilage 13). Dem Schreiben der in Frankreich lebenden Tante vom 26. April 2019 (SEM- act. 11 Beilage 14) kann kein direkter Beweiswert zuerkannt werden, da sie sich in einem Drittstaat aufhält und somit die Ereignisse in Tschetschenien beziehungsweise in Russland nicht aus eigener Wahrnehmung bezeugen kann. Nach der Sachdarstellung dieser Tante, habe die Zwangsheirat die Herausgabe der Leiche des Vaters bezweckt (SEM-act. B 11 Beilage 14). Der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin führt sodann in einem Schrei- ben vom 8. Juni 2018 aus, der älteste Bruder der Beschwerdeführerin habe den Argumenten der Verwandten zugestimmt und ihnen erlaubt, die Be- schwerdeführerin nach Hause zu bringen, um das Eheversprechen aus dem Jahre 2015 zu erfüllen, obwohl die Beschwerdeführerin sich geweigert habe (SEM-act. B 12 Beilage 24). Dem Schreiben der Tante der Beschwer- deführerin vom 27. September 2020 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Cousins zweiten und dritten Grades väterlicher- seits verheiratet worden sei (SEM-act. 12 Beilage 28). Im Schreiben vom 4. Juni 2019 (SEM-act. B 8/9 S. 3) führt die Rechtsver- treterin aus, Zweitehen würden nicht offiziell beim Zivilstandsamt geschlos- sen und es werde auch keine Hochzeitsfeier organisiert. Zwar hat die Beschwerdeführerin versucht, anlässlich ihrer Anhörung am 11. Oktober 2019 und am 27. Oktober 2020 die Umstände, die zu ihrer behaupteten Zwangsheirat geführt haben und ihre Erlebnisse während der

E-1505/2021 Seite 24 Ehe, insbesondere ihre Misshandlungen und die Flucht zu schildern; in- dessen erwies sie sich diesem Vorhaben letztlich nicht gewachsen, wes- halb ihre Aussagen hierzu unter den gegebenen besonderen Umständen insoweit nicht verwertbar sind. Selbst wenn sie es wären, erstaunt es doch sehr, dass die Beschwerde- führerin im Jahre 2015 sich vorerst gegen die geplante Eheschliessung ge- stellt haben will, jedoch bereits kurze Zeit später dem Drängen der Ehe- frauen der Cousins ihres Vaters nachgegeben haben will, um die Arbeits- stellen dieser Cousins zu retten und die Probleme ihres Vaters zu lösen, während sie sich mit keinem Wort zu den Ansichten ihres damals bereits gekündigten Vaters hierzu äusserte (SEM-act. B 18/19 F 114). Auch soll das erste Eheversprechen auf Initiative eines väterlichen Cousins mit dem Namen S._______ erfolgt sein. Erstaunlicherweise wurde dessen Namen mit Bezug auf die behauptete Umsetzung des Versprechens im Sommer 2018 nicht mehr genannt, wohl aber, dass die Heirat im Sommer erforder- lich gewesen sei, um dem Vater zu helfen (SEM-act. B 18/19 F 114). Dies erstaunt umso mehr, als Letzterer vor mehr als zwei Jahren verstorben war. Zu stützen ist auch die Ansicht des SEM, wonach eine Übergabe des Leichnams nach der Flucht der Beschwerdeführerin wenig plausibel er- scheine. Dies muss umso mehr gelten als nach der Sachdarstellung des Rechtsvertreters in der Beschwerde die Flucht der Beschwerdeführerin für den Ehemann eine Schande sei. Aus dem Gesagten erhellt, dass die dargelegten Gründe für die behauptete Zwangsheirat eine gewisse Entwicklung durchlaufen haben beziehungs- weise verschiedene Versionen hierzu vorliegen, was gegen die Glaubhaf- tigkeit der Ausführungen hierzu spricht. Damit ergeben sich aber auch er- hebliche Zweifel hinsichtlich der behaupteten Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin im Sommer 2018 tatsächlich eine Zwangsehe als Zweit- frau eingegangen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin traumatisierenden Erlebnissen aus- gesetzt gewesen ist. Indessen ist nicht glaubhaft gemacht, dass die vorlie- gend geltend gemachten Ereignisse sich so und im genannten Kontext zu- getragen haben. 6.4.5 Im Schreiben einer Tante mütterlicherseits vom 27. September 2020 (SEM-act. B 12 Beilage 28) führt diese weiter aus, sie selbst und ihr jünge- rer geisteskranker Bruder seien zweimal von Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Polizei festgenommen wor- den, zuletzt am (...) 2020, wobei die Herausgabe der Beschwerdeführerin

E-1505/2021 Seite 25 beziehungsweise deren Adresse verlangt worden sei. Sie habe daher zwei Tage später zusammen mit ihrem betagten Vater und ihrem jüngeren geis- teskranken Bruder ihr Zuhause verlassen und halte sich seither an einem anderen Ort auf. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Schreiben um ein Schreiben einer Verwandten der Beschwerdeführerin handelt, welchem somit nur ein geringer Beweiswert zukommt, lässt sich daraus ohnehin nicht auf das von der Beschwerdeführerin Erlebte schliessen, da die Tante diese Erlebnisse nur vom Hörensagen kennt. Selbst wenn dieses Schrei- ben darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin weiterhin gesucht wird, lässt sich damit der Grund hierfür nicht mit hinreichender Klarheit nachwei- sen beziehungsweise glaubhaft machen. 6.5 An der vorstehenden Beurteilung vermögen auch die Einwände der Be- schwerdeführerin in der Beschwerde vom 1. April 2021 und in der Replik vom 8. Dezember 2018 nichts zu ändern. Insbesondere ihre Einwände ge- gen die Unvoreingenommenheit der befragenden Person können dahinge- stellt bleiben, zumal die Beschwerdeführerin zumindest bei der zweiten An- hörung vom 27. Oktober 2020 sowohl von ihrem Arzt als auch ihrer dama- ligen Rechtsvertreterin begleitet gewesen ist. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Grund für die erste Ausreise aus Russland im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung ist und dass der Grund für die zweite Ausreise, mithin dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2018 tatsächlich eine Zwangsehe eingegangen ist, nicht glaub- haft gemacht wurde. Somit bleiben auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen und Vergewaltigungen sowie die an- schliessende Flucht und die der Beschwerdeführerin daraus drohenden Konsequenzen unglaubhaft. Folglich ist die Ansicht des SEM mit Bezug auf den Asylpunkt letztlich zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1505/2021 Seite 26 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerde- verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wor- den ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-1505/2021 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger

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