Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-148/2025
Entscheidungsdatum
18.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-148/2025

U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung

Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Benno Straumann, (...), Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024 / N (...).

E-148/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist ein armenisch-russischer Doppelbürger und reiste am 26. Juli 2015 zusammen mit seiner Familie – Ehefrau und drei damals minderjährige Kindern – in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am (...) 2016 – und damit während des hängigen Asylverfah- rens – wurde eine weitere Tochter geboren und ins Asylverfahren einbezo- gen. Mit Asylentscheid vom 6. Mai 2017 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft von sämtlichen Familienmitgliedern, wies alle Asylgesuche ab, wies die Familie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom 5. Juli 2017 ab. A.b Daraufhin stellte die Familie ein Wiedererwägungsgesuch, welches das SEM mit Entscheid vom 6. September 2017 abwies. In der Folge wei- gerte sich die Familie auszureisen. A.c Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juli 2019 nach Russland ausge- schafft. Er wurde anlässlich der Ausschaffung mit einem bis am (...) 2024 gültigen Einreiseverbot in die Schweiz belegt. Die übrigen Familienmitglie- der blieben in der Schweiz zurück. In der Folge heiratete die inzwischen volljährig gewordene älteste Tochter einen (...) Flüchtling und wurde mit Entscheid vom 9. Juni 2023 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt. Die übri- gen Familienmitglieder erhielten im Jahre 2022 (zweitälteste Tochter) und am 21. Februar 2023 (Ehefrau beziehungsweise am 3. August 2023 jüngste Tochter) eine befristete Härtefallbewilligung. Die jüngste Tochter ist bei ihrer verheirateten ältesten Schwester in Pflege. Der volljährige Sohn verschwand. B. B.a Der Beschwerdeführer reiste am 17. April 2023 erneut in die Schweiz ein und füllte am 21. April 2023 das «Personalienblatt für Asylsuchende» aus. Am 2. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt. Die Anhörung erfolgte am 31. Juli 2023. Am 3. August 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Das SEM verfügte am 4. August 2023 die Zuweisung in den Kanton Aargau.

E-148/2025 Seite 3 B.b Bereits mit Schreiben vom 22. April 2023 stellte ein neuer Rechtsver- treter des Beschwerdeführers beim Bundesasylzentrum in Basel (BAZ Ba- sel) nebst einem Antrag auf rückwirkende Aufhebung des Einreiseverbots einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20205 (AIG, SR 142.20). B.c Mit Schreiben vom 7. August 2023 beantragte der neue Rechtsvertre- ter beim SEM, dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Weiter ersuchte er das SEM, festzulegen, ob die Aufenthaltsbe- willigung durch den Kanton oder im Rahmen des Asylgesuchs zu beurtei- len beziehungsweise zu erteilen sei, insbesondere ob das Asylverfahren oder das Gesuch um Familiennachzug Vorrang habe, das nächstens beim Kanton Aargau gestellt werde. In formeller Hinsicht ersuchte er um unent- geltliche Rechtspflege. B.d In der Folge tätigte das SEM verschiedene Abklärungen zu den Härte- fallbewilligungen der übrigen Familienmitglieder. B.e Mit Schreiben vom 9. November 2023 teilte das SEM dem Beschwer- deführer unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsvertreters vom 7. Au- gust 2023 und den in der Anhörung vom 31. Juli 2023 gemachten Vorbrin- gen mit, dass es im vorliegenden Fall das Asylverfahren als nicht geeignet erachte, über das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusam- menführung zu befinden, und forderte den Beschwerdeführer auf, sich zwecks Einreichung eines Gesuchs um Familienzusammenführung an das zuständige Migrationsamt des Kantons Aargau (MIKA) zu wenden sowie dem SEM über die Einleitung des Bewilligungsverfahrens Mitteilung zu ma- chen. B.f Mit Eingabe vom 27. November 2023 übermittelte der Rechtsvertreter dem SEM das Aufenthaltsgesuch des Beschwerdeführers an das MIKA vom 10. November 2023 und die Verfügung der Sektion Aufenthalt des MIKA (nachfolgend: Sektion) vom (...) 2023, mit welchem die Sektion auf das Gesuch vom 10. November 2023 nicht eingetreten war. B.g Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom (...) 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt.

E-148/2025 Seite 4 B.h Mit Eingabe datiert vom 8. Januar [recte wohl: Februar] 2024 übermit- telte der Rechtsvertreter dem SEM den Einspracheentscheid des MIKA vom (...) 2024. In diesem Entscheid wies der Rechtsdienst des MIKA die Einsprache der Sektion vom (...) 2023 ab, soweit er darauf eintrat. B.i Es folgten seitens des Beschwerdeführers am 3. Mai 2024 und am 9. Juni 2024 zwei Anfragen zum Verfahrensstand, welche am 12. Juni 2024 vom SEM beantwortet wurden. B.j Am 9. Oktober 2024 und am 8. November 2024 fragte der Beschwer- deführer erneut nach dem Stand des Verfahrens. B.k Mit Asylentscheid vom 17. Dezember 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz aus, ver- pflichtete ihn zur Ausreise bis zur Rechtskraft dieses Entscheids und be- auftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung. Daneben verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen früheren Asylgrün- den seien im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2017 rechtskräftig beurteilt worden. Zur Schilderung des Beschwerdeführers, er habe vor dem Verlassen Russlands im Jahre 2019 mit (...) einen Streit ge- habt, und seiner Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Russland in den Krieg eingezogen zu werden, führte das SEM sinngemäss aus, es fehle hinsichtlich des Streits mit Drittpersonen an Intensität, weshalb die- ses Vorkommnis nicht flüchtlingsrelevant sei. Alleine die Vermutung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Russland in die Armee eingezogen werden könnte, gereiche nicht zur Annahme einer begründe- ten Furcht im Sinne des Flüchtlingsrechts. Es bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Arme- nien flüchtlingsrelevante Nachteile erleiden werde. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe zuletzt in der Ukraine gelebt und habe das Land wegen des Krieges verlassen. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben russisch-armenischer Doppelbürger sei, seien allfällige Asylvorbringen, die sich auf Ereignisse in der Ukraine beziehen würden, nur insoweit zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet, als sie auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Da auf- grund der Lage der Akten nicht geschlossen werden könne, dass der Be- schwerdeführer wegen des Krieges in der Ukraine auch in Russland oder

E-148/2025 Seite 5 Armenien entsprechende Nachteile zu befürchten habe, könne darauf ver- zichtet werden, das in der Ukraine Erlebte im Asylentscheid zu thematisie- ren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Die geschilderten Nachteile seien nicht flüchtlingsrelevant, weshalb die Flüchtlingseigen- schaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei. Des Weiteren führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge zwar über eine Härtefallbewil- ligung beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung B, jene stütze sich jedoch nicht auf ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG berufen könne. Weiter kam die Vorinstanz vorfrage- weise zum Schluss, dass weder die Ehefrau noch die minderjährige Toch- ter des Beschwerdeführers über ein sog. gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen würden, weil ihnen lediglich Härtefallbewilligungen erteilt worden seien, auf deren Verlängerung kein Anspruch bestehe. Auch ein sog. faktisches gefestigtes Aufenthaltsrecht liege nicht vor, da die Ehe- frau zwar seit fast zehn Jahren in der Schweiz sei, das kantonale Migrati- onsamt ihr jedoch erst anfangs 2023 eine Härtefallbewilligung erteilt habe. Analoges gelte für die Kinder. Die Vorinstanz kommt anschliessend zum Schluss, dass das Non-Refou- lement-Gebot nicht zur Anwendung gelange, und der Beschwerdeführer nach einem Herzinfarkt mit Bypass-Operation in keiner medizinischen Not- lage sei. Er verfüge über langjährige Berufserfahrung und habe in Russ- land und anderen Ländern zahlreiche Freunde, die ihn unterstützen wür- den. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers würden in Ar- menien leben. Er verfüge damit in beiden Ländern über ein soziales bezie- hungsweise familiäres Umfeld, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau würden an der Zumut- barkeit der Wegweisung nichts ändern. Drei der vier Kinder seien zwi- schenzeitlich erwachsen. Die minderjährige Tochter befinde sich in Obhut und Pflege der ältesten Schwester, womit ihre Betreuung sichergestellt sei. Es stehe dem Beschwerdeführer schliesslich offen, die kantonalen Behör- den erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen. C. C.a Gegen den Asylentscheid vom 17. Dezember 2024 lässt der Be- schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 8. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung des

E-148/2025 Seite 6 angefochtenen Entscheids beantragen. Ferner sei ihm, dem Beschwerde- führer, das Recht auf Zusammenleben mit seiner Ehefrau und seiner min- derjährigen Tochter in der Schweiz durch eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin. In prozessualer Hinsicht verlangt er den Beizug der Akten des MIKA zu seiner Person, zu seiner Ehefrau und zu seinen Töchtern sowie der Akten des Kantonalen Sozialdienstes KSD zur Familie. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen mit folgenden Rügen:

  • Unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,
  • Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Über- einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]),
  • Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),
  • Verletzung der Bundesverfassung (Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, [BV, SR 101]),
  • Verletzung des Bundesrechts, insbesondere des AIG,
  • Verletzung der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Verord- nung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]),
  • Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung. Er habe kein Asylgesuch gestellt, sondern ein Gesuch um Familienzusam- menführung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, den Sachverhalt vollständig abzuklären, zumal sie nur die kantonalen Akten des Beschwerdeführers, nicht aber jene der übrigen Fa- milienmitglieder beigezogen habe. Ferner habe sie zu Unrecht auf die Aus- führungen des MIKA abgestellt, insbesondere auf dessen Ausführungen im ablehnenden Einspracheentscheid vom (...) 2024. Das MIKA habe nämlich im Jahre 2019 die gestaffelte Ausschaffung veranlasst und vollzogen. Das MIKA sei damit für die Trennung der Familie durch den gestaffelten Vollzug verantwortlich und somit nicht die geeignete Instanz, über die erneute

E-148/2025 Seite 7 Familienzusammenführung zu befinden. Sinngemäss macht der Be- schwerdeführer weiter geltend, durch seine alleinige Ausschaffung im Jahre 2019 seien seine und die Grundrechte der Familienmitglieder verletzt worden. Soweit die Rechte der Kinder, namentlich der jüngsten Tochter, oder der schwer kranken und hilfsbedürftigen Ehefrau nach KRK, EMRK oder BV betroffen seien, könne in (teilweiser) Widergutmachung des Un- rechts die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG erteilt werden. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Ja- nuar 2025 in elektronischer Form vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. dazu aber nachfolgend E. 4.2). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil auch nur summarisch begründet werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-148/2025 Seite 8 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuchte, gilt als Asylgesuch (Art. 18 AsylG). Hierbei ist rechtsprechungsgemäss von einem weiten Verfolgungs- begriff auszugehen (vgl. auch Urteil des BVGer D-7001/2023 vom 19. Au- gust 2024 E. 5.1 m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei anlässlich der Vorsprache beim MIKA am 19. April 2023 an das BAZ Basel verwiesen worden (Be- schwerde Ziff. 2.1). Er habe mithin nicht ein Asylgesuch gestellt, sondern ein Gesuch um Aufenthalt nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AsylG, was sich aus seinen Ausführungen an der Anhörung vom 31. Juli 2023 ergebe. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vor- sprache beim BAZ Basel am 21. April 2023 das «Personalienblatt für

E-148/2025 Seite 9 Asylsuchende» ausgefüllt hat. Anlässlich der Anhörung vom 31. Juli 2023, befragt zu den Asylgründen, gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe vor seiner erneuten Ausreise aus Russland im Jahre 2020 einen Streit gehabt mit (...), die ihn bedroht hätten, weil er Armenier sei, und er befürchte, dass er nach einer allfälligen Rückkehr nach Russland in den Krieg einberufen werde (so sinngemäss im Anhörungsprotokoll vom 31. Juli 2023 [Akten-VI] 18/9 F 13, F 45, F 46, F 47). Es ist daher korrekt, wenn das SEM diese Ausführungen in Anwendung von Art. 18 AsylG (vgl. vorne E. 3.3) als Asylgesuch qualifiziert hat. Im Übrigen gingen auch der Beschwerdeführer selbst sowie sein Rechts- vertreter während des vorliegenden Asylverfahrens davon aus, dass er, der Beschwerdeführer, nach seiner Rückkehr in die Schweiz erneut um Asyl ersucht habe, so wurde er von den SEM-Mitarbeitenden über das Asylver- fahren belehrt und hat ihre Fragen zu den Asylgründen stets beantwortet (vgl. dazu insbesondere Ausführungen der befragenden Person an der Personalienaufnahme vom 2. Mai 2023 [Akten-VI 11/6]; Anhörungsproto- koll vom 31. Juli 2023 [Akten VI 18/9] Begrüssung, F 44, F55; Verfügung über die in das erweiterte Verfahren vom 3. August 2023 [Akten-VI 22/1; Anfrage des Rechtsvertreters vom 7. August 2023 [Akten-VI 27/12]). Auch dem Schreiben des SEM vom 9. November 2024 [Akten-VI 32/3] hat er nicht widersprochen. Erst nach Erhalt des angefochtenen Entscheids vom 17. Dezember 2024 will der Beschwerdeführer gar kein Asylgesuch gestellt haben und soll die Vorinstanz zu Unrecht einen Asylentscheid erlassen ha- ben. Dass die Vorinstanz nach Erhalt des Einspracheentscheids des MIKA vom (...) 2024 noch über das Asylgesuch zu befinden hatte, hat demnach seine Richtigkeit. Dass sie dies in Form einer anfechtbaren Verfügung getan hat, ist nicht zu beanstanden. Weder die erwähnte erste Aufforderung des MIKA vom 19. April 2023, wonach der Beschwerdeführer sich beim BAZ Basel melden solle, noch das Schreiben des SEM vom 9. November 2024, wo- nach der Beschwerdeführer beim MIKA ein Gesuch um Familienzusam- menführung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG stellen solle, vermögen an die- ser Beurteilung etwas zu ändern. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Härtefallbewilli- gung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG ersucht beziehungsweise sei- nen Einbezug in die Härtefallbewilligung seiner Ehefrau und seiner minder- jährigen Tochter beantragt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht (vgl. oben E. 4.1) einen Asylentscheid gefällt hat. Es liegt mithin

E-148/2025 Seite 10 kein Fall vor, bei welchem die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert hätte (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG; zur Überschneidung der Gründe für einen Wegweisungsvollzug mit den Grün- den für eine Härtefallbewilligung vgl. Urteil des BVGer F-5205/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.4 m.H. und nachfolgend E. 5.2 ff.). Auf den be- schwerdeweise erhobenen Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung ei- ner Härtefallbewilligung ist daher mangels Anfechtungsobjekt und mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. dazu Urteil des BVGer E-3148/2024 vom 8. Juli 2024 E. 1.3.3). Ein Beizug der kantonalen Akten – wie vom Beschwerdeführer beantragt – erübrigt sich damit. 4.3 Da sich die Beschwerde im Übrigen auch – wie nachfolgend zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, er- übrigen sich weitere Abklärungen ebenfalls, insbesondere der beantragte Beizug diverser kantonaler Dossiers. Ergänzend ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zutrifft und sich die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – zu Recht auf die für im vorliegend zu beurteilenden Fall massgeblichen Fakten beschränkt hat. 4.4 Bezüglich der von der Vorinstanz konkret verneinten Asylgründe erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, insbesondere beanstandet er nicht, dass die Vorinstanz weder im Streit in Moskau mit den (...), noch in der in Russland geltenden allgemeinen Wehrpflicht keinen Asylgrund sah. Unbeanstandet blieb auch die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Schilderungen des Beschwerdeführers zum in der Ukraine Erlebten. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht Hinweise für sog. Vor- oder Nachfluchtgründe betreffend Russland oder Armenien, weshalb der vorinstanzliche Entscheid insoweit ohne Weiteres zu bestätigen ist. 5. 5.1 Die Beanstandungen des Beschwerdeführers richten sich im Kern denn auch gegen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ebenfalls verfügte Wegweisung und deren Vollzug. In diesem Zusammen- hang macht er geltend, dass sie den Grundsatz der Einheit der Familie verletzen würden. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Hierbei ist auch auf die Koordination des asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Verfahrens

E-148/2025

Seite 11

und die sich daraus ableitende Zuständigkeit der jeweiligen Behörden ein-

zugehen.

5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so

verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie

(Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt,

wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Nieder-

lassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller An-

spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 ff.,

2009/50 E. 9 jeweils m.w.H.). Ein solcher Anspruch kann sich aus der aus-

länderrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der BV beruhen oder aber

völkerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben. Er muss aber nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtlich sein (BGE 145 I

308 E. 3.1, 137 I 351 E. 3.1 jeweils m.H.).

5.3

5.3.1 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs

des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehal-

ten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylge-

suches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegwei-

sung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung ei-

ner Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um

Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, aus-

ser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der

Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen,

von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche

über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befindet (BGE 145 I 308

  1. 3.1 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21
  2. 8d; Urteil des BVGer E-3936/2019 vom 3. März 2020 E. 6.3).

5.3.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prü-

fen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchs-

grundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei dies-

bezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese

besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8

EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein po-

tenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine

nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den

E-148/2025 Seite 12 Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Beziehungen wie das Verhältnis zu volljährigen Kindern fallen nur in den Schutzbereich der Konvention, wenn ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis besteht, welches über die normalen affektiven Beziehungen hinaus- geht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (Urteile des BGer 2C_1062/2019 vom 5. Mai 2020 E. 6.2.1, 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.1 f.). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grund- sätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahme- situationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts auch Personen beru- fen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die al- lenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwe- senheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objek- tiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E.3.2.2 m.w.H. sowie Urteile des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 4.4; 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.3; 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtspre- chung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1995/2020 vom 26. August 2020 E. 6.3.1). 5.3.3 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantona- len Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländer- behörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf

E-148/2025 Seite 13 dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwal- tungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (Urteil des BVGer E-3936/2019 vom 3. März 2020 E. 6.5 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a; ebenso BVGE 2013/37). 5.3.4 Weist die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch während eines rechtshängigen Beschwerdeverfahrens ab oder tritt sie – mit der Begrün- dung, es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung – formell darauf nicht ein, ist nach der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die kantonale Behörde das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geprüft und das Vorlie- gen eines Anspruchs verneint hat. Da sich in diesen Fällen die ursprüngli- che asylrechtliche Anordnung der Wegweisung durch das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) mit derjenigen der kantonalen Migrationsbe- hörde deckt, bestätigt das Bundesverwaltungsgericht jeweils die asylrecht- liche Anordnung der Wegweisung (vgl. Urteil des BVGer E-4552/2008 vom 8. März 2012 E. 6.3.2 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11b, E-6137/2009 vom 5. Januar 2012 E. 5.6 f.; zu einer weiteren Konstellation siehe Urteil des BVGer E-1995/2020 vom 26. August 2020 E. 6.3.3). 5.3.5 Mit Schreiben vom 9. November 2023 hat das SEM den Beschwer- deführer darauf hingewiesen, dass es nach einer vorfragenweisen Prüfung zum Schluss gekommen sei, im vorliegenden Verfahren sei das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht geeignet, über das Gesuch um ausländer- rechtliche Familienzusammenführung zu befinden, worauf der Beschwer- deführer am 10. November 2023 – und damit während der Anhängigkeit des Verfahrens beim SEM – beim MIKA ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung stellte. Die Vorgehensweise des SEM entspricht insoweit der oben wiedergegebenen Praxis (vgl. oben E. 5.3.3). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäus- serte Kritik ist nicht zu hören. 5.3.6 Mit Verfügung vom (...) 2023 trat die Sektion jedoch auf das Gesuch nicht ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde vom Rechtsdienst des MIKA mit Entscheid vom (...) 2024 abgewiesen, soweit darauf einge- treten wurde. Dieser Entscheid wurde nicht weiter angefochten. Da im hier zu beurteilenden Fall das während des Asyl- und Wegweisungs- verfahrens eingeleitete kantonale Bewilligungsverfahren bereits vor Erlass des Asylentscheids durch das SEM beendet worden war, wobei die kanto- nale Migrationsbehörde auf das Bewilligungsgesuch nicht eingetreten ist

E-148/2025

Seite 14

und unter Hinweis auf das hängige Asylverfahren die Anordnung einer

Wegweisung unterlassen hat, hat die Vorinstanz zur Recht über die Weg-

weisung befunden (vgl. zum Vorrang des Asylverfahrens BGE 149 I 72

  1. 1, 139 I 330 E. 1.4.2; Urteil des BGer 2A.8/2005 vom 30. Juni 2005
  2. 3.1; vgl. auch Urteile des BVGer E-1995/2020 vom 26. August 2020
  3. 6.3.3 m.H.a E-4552/2008 vom 8. März 2012 E. 6.4).

Die Vorinstanz hat sodann im vor Bundesverwaltungsgericht angefochte-

nen Entscheid lediglich vorfrageweise einen Aufenthaltsanspruch des Be-

schwerdeführers geprüft und verneint, wobei sie jedoch zum gleichen

Schluss gekommen ist wie das MIKA. Sie hat demzufolge faktisch, nicht

aber formell auf den Entscheid des MIKA abgestellt. Insoweit erübrigt sich

auch die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachte Kritik am

Einspracheentscheid des Rechtsdiensts des MIKA vom (...) 2024 und ins-

besondere seine Kritik am Verhalten der Migrationsbehörde, die seine ge-

staffelte Ausschaffung veranlasst und durchgesetzt habe.

Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich im Einklang mit Art. 14 Abs. 1

AsylG (vgl. oben E. 5.3.1).

In der hier zu beurteilenden Konstellation war sie denn auch formell nicht

an den kantonalen Entscheid der verwaltungsrechtlichen Behörde gebun-

den (zum Begriff der res iudicata vgl. BGE 142 III 210 E. 2.1; Urteil des

BGer 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 2.1). Dies auch deshalb, weil

die Sektion auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. November

2023 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überhaupt nicht eingetre-

ten war (vgl. hierzu Einspracheentscheid des MIKA vom 31. Januar 2024

II. Erwägungen Ziff. 1 S. 3) und Gegenstand der Einsprache im Kern die

Frage des Eintretens bildete (daselbst Ziff. 4) und, weil die materielle

Rechtskraft eines Entscheids nur das Dispositiv erfasst (BGE 144 I 11

E. 4.2), nicht aber die in einem Entscheid beurteilten Vor- und Nebenfragen

(vgl. Urteil des BGer 4A_525/2021 vom 28. April 2022 E. 5.3.2). Aber auch,

weil es vorliegend um die Frage der Wegweisung und deren Vollzug geht.

Freilich drängt sich eine andere Beurteilung jeweils erst dann auf, wenn

neue Aspekte zu berücksichtigen sind.

In der Sache ist mit der Beurteilung der Vorinstanz einig zu gehen, dass

weder die Ehefrau noch die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers

über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, da ihnen – und dies erst im

Jahre 2023 – lediglich je eine sog. Härtefallbewilligung ausgestellt worden

E-148/2025 Seite 15 ist. Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, wonach kein fakti- sches Aufenthaltsrecht gegeben ist. Bezüglich der erwachsenen Kinder stellt sich die Frage nach Art. 44 AsylG insoweit nicht mehr, als sie nicht mehr der Kernfamilie zuzurechnen sind und auch keine weiteren Umstände ersichtlich sind. Damit hat ihr Aufent- haltsstatus ohnehin keinen Belang. 5.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer folg- lich weder aus Art. 44 Abs. 1 AsylG und demzufolge auch nicht aus Art. 8 EMRK einen Anspruch für sich ableiten kann, weil er derzeit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. Insoweit sind die beschwerdeweise erhobenen weite- ren umfangreichen Einwände des Beschwerdeführers zu den näheren Um- ständen bei Vollzug der Wegweisung und zur Familienzusammenführung nicht zu hören. 5.3.8 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch seine gestaffelte Ausschaffung im Jahre 2019 seien seine eigenen und die Grundrechte sei- ner Familie verletzt worden, weshalb die Familienzusammenführung aus Gründen der Wiedergutmachung und aus Gründen der Verhältnismässig- keit zu gewähren sei, ist er darauf hinzuweisen, dass Art. 44 AsylG eine «Kann-Bestimmung» ist, weshalb der Vorinstanz ein grosses Ermessen zukommt. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, folgte sie bei der Beurteilung der Sachlage doch der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bun- desgerichts sowie des EGMR zu Art. 44 AsylG beziehungsweise Art. 8 EMRK. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-148/2025 Seite 16 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Eine Person, welche die Flüchtlingseigenschaft materiell nicht bezie- hungsweise nicht mehr erfüllt, kann sich nicht auf das Non-Refoulement- Gebot berufen (Urteil des BGer 2C_87/2007 vom 18. Juni 2007 E. 4.2.1). Um sich auf das Non-Refoulement-Gebot berufen zu können, muss der Beschwerdeführer vielmehr eigene Asylgründe glaubhaft machen bezie- hungsweise dartun, dass ihm Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bei einer Wegweisung drohen (vgl. Urteil des BGer 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.1). 6.2.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in einen seiner Heimatstaaten dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK

E-148/2025 Seite 17 verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den beiden Heimatstaaten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. 6.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Ur- teile des BVGer E-4815/2022, E-4813/2022 vom 2. März 2023 E. 5.3.3 ff., D-6448/2020 vom 20. September 2022 E. 8.3.3). Auch die allgemeine Si- tuation in Armenien steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer E-5609/2024 vom 28. November 2024 S. 8). Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung individuelle Gründe verneint, die gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beschwerdeweise wird denn auch nicht beanstandet, dass die Rückkehr aus Gründen der Gesundheit des Beschwerdeführers unzumutbar wäre. Der Vorinstanz ist auch insoweit zu folgen, als sie dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimat – sei es Russland oder Armenien – in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zumutet. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-148/2025 Seite 18 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 4.2). 8. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da sich seine Begehren von vorneherein als aussichtslos erwiesen haben, ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, wes- halb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzu- weisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-148/2025 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger

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  • Art. 108 AsylG
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  • Art. 111a AsylG

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  • Art. 83 BGG

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  • Art. 25 BV

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  • Art. 1 FoK

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  • § 103 m.w.H

VGG

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  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

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