Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-1480/2020
Entscheidungsdatum
06.04.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1480/2020

U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 2 0 Besetzung

Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A., geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch B., Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020.

E-1480/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 30. September 2018 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 17. Oktober fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person statt (BzP). Die Vor- instanz hörte die Beschwerdeführerin am 30. November 2018 und am 14. Dezember 2018 vertieft zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in C._______ zur Welt gekommen, wo sie zusammen mit ihrer Familie gelebt habe. Sie habe die (...) abgeschlossen und sei als (...) erwerbstätig gewe- sen. Ihr ebenfalls aus dem Kongo stammender Onkel, welcher in D._______ lebe und die (...) besitze, sei seit dem Jahre 20(...) zusammen mit E., ihrem Grossonkel, im (...) tätig gewesen. Im Jahre 20(...) sei E. von der kongolesischen Regierung beschuldigt worden, ge- gen diese einen Putschversuch unternommen zu haben, worauf er nach F._______ habe flüchten müssen. Der Onkel, welcher mit dem (...) eben- falls in der Seitenlinie verwandt sei, und seine Angehörigen stünden des- halb im Visier der heimischen Regierung. Ihm und verschiedenen Angehö- rigen sei in der Vergangenheit von der Regierung vorgeworfen worden, (...) für E._______ betrieben zu haben. Nachdem sie – die Beschwerdeführerin – im Jahre 20(...) bei der (...) Botschaft einen Visumsantrag gestellt habe, seien die heimatlichen Behörden auf sie aufmerksam geworden. Die Be- hörden hätten sie und ihre Angehörigen daraufhin (...) zu Hause aufge- sucht und sie über den Onkel und E._______ befragt. Deshalb sei sie mit einigen ihrer Angehörigen zusammen nach G._______ geflüchtet. Im Jahre 20(...) sei sie wieder nach Hause zurückgekehrt. Im folgenden Jahre habe sie einen weiteren Visumsantrag gestellt. Am (...) hätten die Behör- den sie zu Hause aufgesucht und zusammen mit einem ihrer (...) verhaftet. Im Gefängnis sei sie misshandelt und vergewaltigt sowie unter Todesdro- hungen zu ihrem Onkel und E._______ befragt worden. Dank Beziehun- gen seien sie und der Bruder am 6. September 2017 aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie seien sofort über F._______ mit dem Flugzeug aus dem Land geflüchtet. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihres Passes, eine Fotografie, einen Ausgangschein ihres Bruders H., Unterlagen zu ihren Visa- Anträgen sowie zum Asylverfahren in I. als Beweismittel zu den Akten.

E-1480/2020 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 13. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben und der Wegweisungsvollzug im Sinne einer provisorischen Massnahme auszuset- zen. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sinn gemäss bean- tragt sie eventualiter, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Schliesslich sie ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihres Rechtsvertreters zu gewähren und es sei auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 31. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin diverse Kopien von E-Mail-Korrespondenzen sowie einen Auszug eines Anhörungsprotokolls aus einem anderen Asylverfahren zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist – mit nachstehendem Vorbehalt – ein- zutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-1480/2020 Seite 4 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Sistierung des Vollzugs der Wegweisung beantragt wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb – in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses – auf den Antrag nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-1480/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. In ihrer Verfügung hält die Vorinstanz fest, die polizeilichen Besuche im Jahre 20(...) hätten im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin be- reits (...) Jahre zurückgelegen. Auch habe sie nicht glaubhaft dargelegt, dass sie persönlich im Fokus der Behörden gestanden habe, hätten doch die Besuche der ganzen Familie gegolten. Danach habe sie bis zur geltend gemachten Verhaftung im Jahre 20(...) weder Kontakt mit den Behörden gehabt, noch sei ihr etwas zugestossen. Zwischen den polizeilichen Besu- chen im Jahre 20(...) und ihrer Ausreise im Jahre 20(...) bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusam- menhang, weshalb diesen Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin eine Verfolgung, welche Grund für die Beantragung eines humanitären Visums gewesen sein soll, nicht glaubhaft machen können. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die kon- golesischen Behörden wegen des zweiten Visumsantrages wieder auf ihre Person aufmerksam geworden seien. Die Behörden hätten sie ab Mitte 20(...), dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr aus G., bei tatsächlich be- stehenden Interesse an ihrer Person jederzeit an ihrer offiziellen Adresse auffinden können. Sodann seien ihre Vorbringen zur angeblichen Fest- nahme und der geltend gemachten Haft oberflächlich und substanzarm. In Bezug auf den Verhaftungsvorgang habe sie insbesondere die Ereignisse nicht chronologisch schildern können und sich in Widersprüche verstrickt. Im Zusammenhang mit der behaupteten Inhaftierung habe sie diese auch auf Nachfragen nur stereotyp und undifferenziert beschrieben. Das Gleiche gelte für ihre Schilderungen betreffend die anschliessende Flucht. Ange- sichts dieser Unstimmigkeiten sei die behauptete Festnahme nicht glaub- haft. Die unstimmigen Datumsangaben bezüglich des Zeitpunktes ihrer An- kunft in der J. würden die Zweifel an ihren Vorbringen zusätzlich verstärken.

E-1480/2020 Seite 6 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht sowie die Pflicht zur vollständigen und sorgfältigen Sachverhaltsabklärung. Unter anderem rügt die Beschwerdeführerin sinn- gemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung eingehend dargelegt, weshalb den Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits keine Flüchtlings- bezie- hungsweise Asylrelevanz zukomme, andererseits ihre Ausführungen zur geltend gemachten Festnahme und Flucht nicht glaubhaft seien. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes in der Rechtsmitteleingabe und dem nicht näher substantiierten Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen sowie dem erneuten Hinweis auf das verwandtschaftliche Ver- hältnis zu E., legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt haben sollte oder der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aus diesem Grund bestehet kein Anlass, die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Ausgangslage er- weist sich die Frage, ob die Datumsangaben betreffend die Einreise in die J. korrekt waren oder nicht, nicht als entscheiderheblich. Weiter- gehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylge- such abgelehnt hat. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde dem- nach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-

E-1480/2020 Seite 7 setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwenden wird. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (unter anderem Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und Art. 8 EMRK). 8.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang sinnge- mäss geltend, die Vorinstanz habe bei ihrem Wegweisungsentscheid das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK (vgl. auch Art. 44 AsylG) unberücksichtigt gelassen, zumal ihr (...) sich immer noch in einem Asylverfahren in der Schweiz befinde und ihr (...) die (...) besitze. Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und

E-1480/2020 Seite 8 tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Ge- mäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängig- keitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.1. f. m.w.H., BVGE 2008/47 E. 4.1). Sodann besteht lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Fami- lienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (das heisst die Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügen (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3 m.w.H.). In Bezug auf die Beschwerdeführerin sind als engster Familienkreis in ers- ter Linie ihre im Heimatland lebenden Eltern und Kinder zu betrachten. Un- geachtet dessen, dass die Verbindung zum sich (...) in D._______ aufhal- tenden (...) vor allem stark durch die gemeinsame Migrationserfahrung ge- prägt ist, verfügt dieser über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Auch wenn gemäss den Akten der (...) der Beschwerdeführerin, welcher (...) ist, seine Angehörigen in Kongo (Kinshasa) in wirtschaftlichen Belangen unterstützt, kann daraus kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, welches in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde. Am 31. März 2020 wurde dem Gericht durch Zustellung diverser E-Mail- Korrespondenz zur Kenntnis gebracht, dass zwei (...) von Griechenland in die Schweiz überstellt werden sollen. Abgesehen davon, dass diese beiden Personen ebenfalls über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, ist aufgrund der Akten nicht festzustellen, diese gehörten zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin. Ferner ist kein eigentliches Abhängig- keitsverhältnis dargelegt. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich abzuleiten. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aufgrund der Aussagen der Beschwer- deführerin noch aufgrund der übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafeoder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europä- ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-

E-1480/2020 Seite 9 Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechts- situation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 (E. 4.1.1 und E. 4.1.2) zu ver- weisen. Die dortige Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten, ausgehend sowohl von den Si- cherheitskräften als auch nicht staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. Nach geltender und zuletzt im Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 bestätigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfü- genden Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorlie- gens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Um- stände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine al- leinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6490/2014 vom 26. Juni 2017 E. 9.3.3, E-2940/2016 vom 5. Dezember 2018 E. 8.3.2 m.w.H.).

E-1480/2020 Seite 10 8.4.2 Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in der Stadt C., im Stadtteil K., zusammen mit ihren Eltern, ihren fünf Brüdern, einem Halbbruder, ihrer Schwester und den Geschwistern der Mutter (vgl. SEM-Akten A16/36 F13). Damit verfügt sie über ein bestehen- des familiäres Beziehungsnetz. Sie ist Mutter von (...) minderjährigen Kin- dern, welche von der Familie des Kindsvaters betreut werden (vgl. a.a.O. A16/36 52 ff.). Vor ihrer Ausreise konnte sie von ihrer Erwerbstätigkeit als (...), von der Unterstützung ihrer Eltern und ihres Onkels sowie von den (...) Erträgen der familiären Grundstücke leben (vgl. a.a.O. A16/36 F69 ff.). Bei einer Rückkehr ist es ihr zuzumuten, sich erneut um eine Stelle zu be- mühen. Ferner ist davon auszugehen, dass sie erneut auf finanzielle Un- terstützung seitens ihrer Familie zurückgreifen kann, mithin nicht in wirt- schaftliche Not gerät. Des Weiteren weisen die anlässlich der BzP vorge- brachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – (...) –, welche sie gemäss Akten während ihres beinahe (...) jährigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht behandeln liess, nicht einen Schweregrad auf, welcher zur Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges führen würde. Abschliessend kann auf die bereits vom SEM erwähnte Möglichkeit der Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). 8.4.3 Aufgrund des Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E-1480/2020 Seite 11 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG und Art. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aus- sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo- raussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1480/2020 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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Zitate

Gesetze

27

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 93 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 110a AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

Asylgesetz

  • Art. 105 Asylgesetz

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

VGG

  • Art. 31 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 55 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

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