B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-1472/2019 E-1229/2021
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch die amtliche Rechtsbeiständin MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2019 / N (...).
Familienzusammenführung (Asyl), Verfügung des SEM vom 15. Februar 2021 / N (...).
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 4. September 2015 statt; am 4. Mai 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen brachte er vor, eritreischer Staatsagehöriger tigrinischer Ethnie zu sein. Er sei in C._______ (Eritrea) geboren und im Alter von fünf Jahren von seiner Mutter zu seiner Tante in D._______ (Äthiopien) ge- bracht worden. Seine Mutter sei daraufhin nach Eritrea zurückgekehrt, während er bei seiner Tante und deren Familie in D._______ aufgewach- sen sei. Er habe dort die Schule bis zur fünften oder sechsten Klasse be- sucht und anschliessend als Tagelöhner gearbeitet. Er sei in Äthiopien auf- grund seiner eritreischen Staatsangehörigkeit bezüglich Bildung und Er- werbsmöglichkeiten benachteiligt worden. Zudem sei er wegen seiner Na- tionalität dreimal von der Polizei verhaftet worden. Weil die Polizei ihn er- neut verdächtigt habe, sei er im Jahre 2014 oder 2015 aus Äthiopien aus- gereist und in die Schweiz gelangt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Be- schwerdeführer eine Kopie eines temporären äthiopischen Ausweises, ein an ein äthiopisches Gericht gerichtetes Gesuch um eine Bestätigung und die entsprechende Bestätigung, ein Foto einer eritreischen Geburtsur- kunde sowie ein Foto zu den Akten. B. Mit Gesuch vom 6. September 2018 und Eingabe vom 11. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Kantonswech- sel, um mit seiner Lebenspartnerin E._______ (N [...]) leben zu können. Am 10. Februar 2019 gebar letztere das Kind F.. Mittels DNA-Test wurde am 22. März 2019 die Vaterschaft des Beschwerdeführers nachge- wiesen. Er anerkannte das Kind am 28. Oktober 2019, gleichentags wurde die gemeinsame elterliche Sorge des Beschwerdeführers und E. für das Kind vereinbart. Ein Kantonswechsel wurde aufgrund des An- spruchs auf Einheit der Familie mit Verfügung des SEM vom 19. November 2019 bewilligt. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 – eröffnet am 27. Februar 2019 –
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 3 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. Zudem hielt es fest, dass die Herkunft und Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststehe und daher im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) dessen Staatsangehörigkeit auf «Staat unbekannt» abgeändert werde. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer – handelnd durch seine man- datierte Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 26. März 2019 beim Bundes- verwaltungsgericht an. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Es sei zudem festzustellen, dass er eritreischer Nationalität sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2019 wurde der Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbei- ständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Beschwerde- führer wurde aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vor- instanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 29. April 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 26. April 2019 nachgereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2019 nahm das SEM, nach gewährter Fristerstreckung, zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt.
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 4 I. Am 10. Juli 2019 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlas- sung. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 ersuchte die mandatierte Rechtsvertreterin im Sinne eines zusätzlichen Eventualantrags um Einbezug des Beschwer- deführers in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartne- rin E._______ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), nachdem dieser und dem gemeinsamen Kind mit Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz gewährt worden war. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2020 wurde das SEM eingeladen, sich zum Eventualantrag vernehmen zu lassen. L. Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2020 aus, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Lebenspartnerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter Offenlegung seiner tatsächli- chen Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit einzureichen, so dass über den Einbezug in einem separaten Verfahren befunden werden könne. M. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2020 wurde dem Beschwerde- führer Frist zur allfälligen Replik gesetzt, die dieser am 9. September 2020 einreichte. N. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2021 wurde die Vorinstanz aufge- fordert, in Bezug auf das offenbar bei ihr hängige Familiennachzugsgesuch den Beschwerdeführer betreffend Stellung zu nehmen und sich sowohl zur Frage des Einbezugs des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Lebenspartnerin, als auch zu allfälligen Wegweisungsvollzugshinder- nissen nach Art. 8 EMRK zu äussern.
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 5 O. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wies das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Lebenspartnerin ab. Über den Erlass der Verfügung wurde das Ge- richt gleichentags informiert. P. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2021 betreffend Fami- lieneinbezug aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob gegen diese Verfü- gung Beschwerde erhoben werde. Q. Mit Eingabe vom 18. März 2021 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materi- eller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Lebens- partnerin, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Er ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Das Beschwerdeverfahren wurde unter der Geschäftsnummer E-1229/2021 er- öffnet. R. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren E-1472/2019 mit dem Verfahren E-1229/2021 koordiniert behandelt werde. Gleichzeitig wurden die in bei- den Verfahren gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und Art. 102m AsylG gutgeheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 6 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, zumal eine Ausnahme von Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch auf dem Gebiet der Datenberichtigung ZEMIS über entsprechende Beschwerden, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs werden die Beschwer- deverfahren E-1472/2019 (Wegweisung und Wegweisungsvollzug, ZEMIS-Datenberichtigung) und E-1229/2021 (Familienasyl) vereinigt. 3. 3.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das Verfahren E-1472/2019 gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), im Übrigen gilt neues Recht. 3.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor- den. 3.3 Beide Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6, aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 7 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. Hinsichtlich des Beschwerdegegenstands beider Verfahren ist Folgendes festzustellen: 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Verfahren E-1472/2019 ausweis- lich seiner Anträge in der Rechtsmitteleingabe vom 26. März 2019 in der Hauptsache die Feststellung seiner eritreischen Nationalität und damit die Datenberichtigung ZEMIS (Anfechtung der Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Februar 2019). Er beantragt in diesem Zusammenhang zudem die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz. Sein Even- tualbegehren richtet sich sodann gegen die Dispositivziffern 4 und 5 betref- fend Wegweisung und Wegweisungsvollzug. Die Dispositivziffern 1 und 2 ([originäre] Flüchtlingseigenschaft und Asyl) der angefochtenen Verfügung sind mithin in Rechtskraft erwachsen. 5.2 Im Verfahren E-1229/2021 beantragt der Beschwerdeführer in der Be- schwerde vom 18. März 2021, die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2021 sei aufzuheben und er sei in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Lebenspartnerin E._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einzu- beziehen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Asylentscheid vom 21. Februar 2019 im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und die daraus resultie- renden Probleme in Äthiopien gesamthaft nicht glaubhaft gemacht seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, substantiierte Anga- ben zu seinem Leben in Eritrea zu machen und habe auch hinsichtlich der Gründe seines Aufenthalts ausweichend geantwortet. Zu seinen Lebens- umständen in Äthiopien habe er nur äusserst knappe und vage Angaben machen können; dies betreffe beispielsweise die Ausführungen zu seinem Leben in D._______, den Schulbesuch und die Erwerbstätigkeit. Ausser- dem sei es ihm nicht gelungen, zu einprägsamen Vorfällen nähere Anga- ben zu machen, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Besuche seiner Mutter in Äthiopien. Des Weiteren sei er selbst auf Nachfrage hin nicht im- stande gewesen, die Probleme mit den äthiopischen Behörden aufgrund seiner eritreischen Staatangehörigkeit zu substantiieren. Seine Ausführun-
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 8 gen zu den Verhaftungen seien oberflächlich und teilweise sowohl inhalt- lich als auch zeitlich widersprüchlich ausgefallen. So habe er unterschied- liche Haftgründe angegeben und ungenaue Angaben zu den Zeitspannen zwischen der Haft und Ausreise gemacht. Schliesslich habe er sich wider- sprüchlich hinsichtlich seines Ausreiseentschlusses geäussert. Zweifel an der eritreischen Staatsangehörigkeit seien insbesondere dadurch ange- bracht, dass er keine rechtsgenüglichen eritreischen Identitätsdokumente eingereicht habe. Die von ihm im Zusammenhang mit seiner Herkunft ein- gereichten Dokumente in Kopie und die Fotos würden lediglich einen geringen Beweiswert aufweisen und seien nicht geeignet, die geltend ge- machte eritreische Staatsangehörigkeit zu untermauern. Da der Beschwer- deführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, könne auch die von ihm angegebene Identität als A._______ nicht als be- legt gelten, so dass nicht festgestellt werden könne, ob die von ihm einge- reichten Unterlagen (Gesuch betreffend eine Bestätigung für das äthiopi- sche Gericht und entsprechende Bestätigung) sich tatsächlich auf ihn be- ziehen würden. In Bezug auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug führte das SEM in seiner Verfügung aus, die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, habe seine Her- kunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit als unbekannt zu gelten. Mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmögliche er eine sinnvolle Prü- fung seiner wahren Herkunft. Es sei nicht Sache der Behörden, bei fehlen- den Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach etwaigen Weg- weisungsvollzugshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu for- schen. 6.2 Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Familienasyl führte das SEM in seiner Verfügung vom 15. Februar 2021 im Wesentlichen aus, vorliegend sei ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu bejahen. So stehe die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht fest. Es sei mithin eine Prüfung verunmöglicht, ob der Beschwerde- führer und seine eritreische Lebenspartnerin nicht gegebenenfalls im Hei- mat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben könnten. 7. 7.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung vom 21. Februar 2019 wurde auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegnet, das SEM habe lediglich punktuell diejenigen Ausführungen des Beschwerdeführers aufgegriffen, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 9 würden. Er habe im gesamten Verfahren an seiner eritreischen Herkunft festgehalten. Aufgrund seiner Ausreise aus Eritrea im Alter von fünf Jahren könne er sich verständlicherweise nicht an sein dortiges Leben erinnern. Seine prägendsten Lebensjahre habe er in Äthiopien verbracht, bei der Fa- milie seiner Tante, die ihren Lebensmittelpunkt in Äthiopien habe. Daher sei es nicht verwunderlich, dass die Familie in Eritrea für ihn bloss eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Er habe auch mangels eritreischer Verwandter keine Möglichkeit gehabt, sich über seine Heimat zu erkundi- gen. Zudem habe er aufgrund des dannzumal herrschenden Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien nicht in sein Heimatland zurückkehren kön- nen. Er halte fest, dass er weder einen eritreischen Pass noch eine Identi- tätskarte seines Heimatstaates besitze, sondern lediglich einen äthiopi- schen Ausweis, aus dem seine eritreische Herkunft jedoch ersichtlich sei. Dieses Dokument habe er auch beschafft und der Vorinstanz eingereicht. Er habe ausserdem darlegen können, wie er in den Besitz dieses Doku- ments gekommen sei. Sein Asylvorbringen lasse ebenfalls darauf schlies- sen, dass er eritreischer Staatsagehöriger sei, da sämtliche von ihm gel- tend gemachten Behelligungen mit seiner eritreischen Nationalität im Zu- sammenhang stünden. Insgesamt sei seine eritreische Staatsangehörig- keit aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner glaubhaften Aus- sagen belegt. Das SEM wäre gehalten gewesen, ihn im Rahmen der An- hörung vertiefte Fragen zu seinen Länderkenntnissen zu stellen. Es dürfe nicht vorschnell auf eine Verschleierung der Herkunft respektive eine rele- vante Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Da seine erit- reische Staatsangehörigkeit erstellt sei, müsse in Bezug auf Eritrea das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen geprüft werden; in Be- zug auf den ihm in Eritrea drohenden Einzug in den Nationaldienst sei eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK gegeben. 7.2 Mit Bezug auf das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Lebenspartnerin führte der Beschwerdeführer mit Ver- weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, das SEM trage die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG; er selbst trage hingegen die Beweislast für den Nachweis seiner Identität im Asylverfahren. Er habe konkrete Hinweise auf seine Identität gegeben und entsprechende Dokumente und Beweis- mittel eingereicht, die seine eritreische Staatsangehörigkeit belegen wür- den. Es sei daher nicht von einer Mitwirkungspflichtverletzung auszugehen und mithin auch kein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anzunehmen. Entsprechend sei er in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Lebenspartnerin einzubeziehen. Hinsichtlich der Frage, ob
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 10 es zumutbar sei, das Familienleben in einem Drittstaat zu leben, sei anzu- merken, dass das SEM mit dem pauschalen Verweis auf die Mitwirkungs- pflichtverletzung keine entsprechende Prüfung vorgenommen habe. Zu- mindest in Bezug auf Äthiopien hätte eine solche durchgeführt werden müssen. Schliesslich könne er sich auf Art. 8 EMRK berufen, zumal er mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind eine schützenswerte gelebte familiäre Beziehung vorzuweisen habe. 7.3 In der Vernehmlassung vom 26. Juni 2019 bekräftige das SEM erneut, der Beschwerdeführer habe seine Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht offengelegt, dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt und mithin die Prü- fung der Frage, ob er und seine Familienangehörigen eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen würden, verunmöglicht. Es könne daher auch nicht geprüft werden, ob sich die Familie hypothetisch im allfälligen tatsäch- lichen Herkunftsland des Beschwerdeführers niederlassen könnte bezie- hungsweise ob dies zumutbar wäre. Unter diesen Umständen sei von ei- nem besonderen Umstand auszugehen, welcher einer Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehe. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, welche vorab zu beur- teilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz- lichen Verfügung zu bewirken. 8.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhaltes was seine Staatsangehörigkeit und seine Her- kunft anbelangt. Insbesondere habe das SEM es unterlassen, ihm im Rah- men der Erstbefragung und der Anhörung gezielte Fragen zu seinem Hei- matland Eritrea, beispielsweise zur eritreischen Lebensweise, zu stellen. Es habe damit seine Abklärungs- beziehungsweise Untersuchungspflicht verletzt. Ausserdem habe die Vorinstanz seine Aussagen sowie die einge- reichten Beweismittel einseitig gewürdigt. Es sei eine einlässliche Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea erforderlich, wes- wegen der Entscheid zur vollständigen Prüfung der Wegweisungsvollzugs- hindernisse an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 8.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 11 digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen und die Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Die Verfahrenspflichten der Behörde korrelieren mit den umfassenden Mit- wirkungspflichten der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 13 VwVG als ver- waltungsverfahrensrechtlicher Grundsatz und Art. 8 AsylG in asylspezifi- scher Hinsicht). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich- ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge- reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am- tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 8.4 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren ihren Untersuchungspflichten genüge getan und den relevanten Sachverhalt im möglichen Umfang festgestellt hat. 8.4.1 Dies betrifft die Sachverhaltsermittlungen der Vorinstanz zur Identität des Beschwerdeführers. Aus den Protokollen der Erstbefragung und der Anhörung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer entsprechende Fragen zur Herkunft und zur Staatsangehörigkeit sowie der von ihm geltend ge- machten Sozialisierung in Äthiopien und seinem dortigen Aufenthaltssta- tus, aber auch zu seinem persönlichen Wedergang gestellt wurden. Ebenso wurde der Beschwerdeführer zur familiären Situation in Eritrea be- fragt. Weiter spezifische Abklärungen, insbesondere zu Eritrea, hielt die Vorinstanz nicht für angezeigt, da sie die Grenzen ihrer Abklärungs- und Untersuchungspflicht erreicht sah, nachdem der Beschwerdeführer keiner- lei Identitätspapiere in Bezug auf seine angegebene Staatsangehörigkeit eingereicht sowie vorgebracht hatte, sich an seine ersten fünf Kindesjahre in Eritrea nicht erinnern zu können, in Eritrea sodann über keinerlei Ver- wandte zu verfügen, und auch keine Erkenntnisse über Eritrea zu haben, da seine Mutter verstorben sei und er seinen Vater nicht kenne. Fachliche Abklärungen im Sinne einer länderspezifischen Befragung oder gar eine Lingua-Analyse hielt die Vorinstanz daher nicht für zielführend; eine Ein- schätzung, die das Gericht teilt, da sich mit der Lingua-Analyse lediglich
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 12 Aussagen zur Sozialisierung einer Person, nicht aber zur Staatsangehörig- keit treffen lassen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 m.w.H.). Dass der Be- schwerdeführer nicht in Eritrea, sondern höchstwahrscheinlich in Äthiopien sozialisiert wurde, stellte die Vorinstanz im Übrigen nicht in Frage. Sie hielt jedoch fest, dass es angesichts der lediglich rudimentären Angaben des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation nicht möglich sei, des- sen Staatsangehörigkeit festzustellen. 8.4.2 Die Vorinstanz hat eine Mitwirkungspflichtverletzung festgestellt und diese als derart massgeblich erachtet, dass sie sich von der Prüfung indi- vidueller Vollzugshindernisse entbunden sah und dem Beschwerdeführer in dieser Konsequenz ebenfalls den derivativen Einbezug in die Flücht- lingseigenschaft und das Asyl seiner Lebenspartnerin versagt hat. Aus die- ser Vorgehensweise lässt sich ebenfalls nicht auf eine Verletzung von Ver- fahrenspflichten schliessen, zumal die Vorinstanz ausführlich begründet hat, warum sie zu dieser rechtlichen Würdigung gelangt ist. Soweit mithin materiell-rechtliche Aspekte im Raum stehen, bilden diese Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen. 8.4.3 Die Vorinstanz hat sich sodann auch mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln und deren Beweistauglichkeit genügend aus- einandergesetzt. Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Grün- den zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere der Staatsangehörigkeit gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Dies betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung. 8.5 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist die Rüge von Verfah- renspflichtverletzungen unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Abklärung und neuen Begründung ist abzuweisen. 9. 9.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden die Ehegatten von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persön- lichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG, geht einer Prüfung auf derivativen Einbezug vor, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Per- son vorliegt (Art. 37 AsylV1 und BVGE 2007/19). Wie bereits erläutert, bil- det vorliegend die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft mangels entsprechender Anfechtung nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 13 Die Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft durch das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2021 ist mithin rechtskräftig; vorliegend ist der Einbezug von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu prüfen. 9.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Lebens- partnerin zwar nicht verheiratet sind. Indessen bilden sie und ihr Kind eine Familie, zumal die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich auch für die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zu- sammenlebenden Personen gilt (Art. 79a AsylG; Art. 1a Bst. e AsylV 1). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit März 2018 mit seiner Lebenspartnerin liiert ist und gemäss DNA-Test der Vater des am (...) geborenen Kindes ist, dessen Vaterschaft er ebenfalls anerkannt hat. Nach dem im November 2019 bewilligtem Kantonswechselgesuch lebt die Familie seit Juli 2020 zusammen in G._______. 9.3 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem anzunehmen, wenn das um Einbezug ersuchende Familienmitglied Bürger oder Bürgerin eines ande- ren Staates ist als das Familienmitglied, welche die Flüchtlingseigenschaft innehat und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist. Sofern es den Asylbehörden aber aufgrund täuschender oder unsubstanziierter Angaben nicht möglich ist, eine glaubhaft gemachte Herkunft festzustellen, kann auch nicht überprüft werden, ob sich die Familie der um Einbezug ersu- chenden Person in einem Staat niederlassen könnte, dessen Staatsange- hörigkeit diese allenfalls besitzt. Eine solche Art der Mitwirkungspflichtver- letzung, welche es den schweizerischen Asylbehörden verunmöglicht, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, stellt praxisgemäss einen besonde- ren Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, welcher der Familien- zusammenführung entgegensteht (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10). 9.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die vom SEM festgestellte Mitwirkungs- pflichtverletzung im Zusammenhang mit seinen Angaben zur Herkunft und der Staatsangehörigkeit zu entkräften. 9.4.1 Der Vorinstanz ist zunächst zuzustimmen, dass der Beschwerdefüh- rer bereits seine Probleme, welche er aufgrund seiner eritreischen Natio- nalität in Äthiopien gehabt habe, nicht hat glaubhaft machen können. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind insgesamt oberflächlich und unsub- stantiiert ausgefallen. Nähere Ausführungen konnte er auch auf Nachfrage hin nicht treffen (act. A22/18 F59 f.). Soweit er vorbrachte, er sei im Alter
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 14 von fünf Jahren von seiner Mutter nach Äthiopien gebracht worden, ist nachvollziehbar, dass er sich an seine frühen Lebensjahre nicht zu erinnern vermag. Hingegen ist es nicht plausibel, dass er kaum Erinnerungen an seine Kindheit, Adoleszenz und die Zeit bei seiner Tante in Äthiopien haben will (act. A22/18 F77 ff.). Ebenso erscheint unglaubhaft, dass weder seine Tante noch seine Mutter mit ihm über die gemeinsame Heimat Eritrea ge- sprochen haben sollen, zumal er eigenen Angaben gemäss mit seiner Mut- ter bis zu deren Tod in Kontakt gestanden haben will (act. A22/18 F100) und mit seiner Tante zumindest über seinen Vater gesprochen habe (act. A22/18 F102 ff.). Des Weiteren sind seine Vorbringen, er sei aufgrund seiner eritreischen Staatsangehörigkeit inhaftiert worden, teilweise wider- sprüchlich. So schilderte er zunächst, einige Male von der Polizei angehal- ten und dreimal inhaftiert worden zu sein, weil er keinen Ausweis auf sich getragen beziehungsweise sich als Eritreer ausgewiesen habe (act. A22/18 F60 ff.). Später brachte er hingegen vor, er habe Kontakt zu Eritreern in benachbarten Flüchtlingslagern gehabt, weswegen ihm die Po- lizei vorgeworfen habe, ein gefährlicher Mann zu sein, und man ihn ver- dächtigt habe, Minen zu verstecken sowie eritreische Staatsangehörige bei sich zu beherbergen (act. A22/18 F83, F89 ff.). Wiederum abweichend brachte er vor, in der Nähe seines Hauses sei eine Bombe explodiert und er sei verdächtigt worden, etwas damit zu tun zu haben (act. A22/18 F116, F128). Ausserdem vermochte er sich nicht zu erinnern, wann diese Ge- fängnisaufenthalte gewesen seien (act. A22/18 F66 f., F118 f, 127 f.), be- ziehungsweise widersprach er sich bei der Zeitangabe, indem er an der BzP vorbrachte, im Jahre 2014/2015, gemäss Anhörung im Alter von (...) Jahren – mithin im Jahre 2010/2011 – verhaftet worden zu sein (act. A3/13 F7.01; act. A22/18 F149 f.). Auf die Widersprüche angesprochen, ver- mochte er diese nicht schlüssig zu erklären. Auch hinsichtlich der Länge der jeweiligen Inhaftierungen äusserte er sich mehrfach widersprüchlich (act. A3/13 F7.01; act. A22/18 F131, F154 f., F160 ff.). Die aufgeführten Diskrepanzen und Ungenauigkeiten konnten auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden. Entsprechend bestehen erhebliche Zweifel an der Le- bensgeschichte des Beschwerdeführers. 9.4.2 Hinzu kommt, dass, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente – Kopie eines temporä- ren äthiopischen Ausweises und Fotos eines Taufscheins – nicht geeignet sind, seine eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen. Zum einen kommt Kopien generell nur ein geringer Beweiswert zu, zum anderen sind die tem- porären Ausweise, wie vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, leicht käuflich erwerbbar (act. A22/18 F110 f.). Auch die als «Originale» einge- reichten Dokumente – Gesuch für eine Bestätigung und Bestätigung eines
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 15 äthiopischen Gerichts – vermögen die geltend gemachte Staatsangehörig- keit nicht zu belegen, zumal die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass mangels Identitätspapieren die von ihm angegebene Identität A._______ nicht erstellt ist. Schliesslich ist die Kindsanerkennung vom 28. Oktober 2019 – auf welcher der Beschwerdeführer als eritreischer Staats- angehöriger verzeichnet wurde, kein taugliches Dokument zum Bestätigen der Identität. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Diese Be- weisregel bezieht sich aber nur auf den Inhalt, den die Urkundsperson durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 und 110 II 1 E. 3.a). Die Kindsanerkennung basiert offensichtlich auf den Angaben des Beschwerdeführers, da dieser bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere bei den Schweizerischen Behörden eingereicht hat. Die Angaben konnten daher mangels Vorliegens von Identitätsdokumenten von den Urkundspersonen nicht überprüft wer- den. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente sind somit nicht ausreichend, um die vom SEM angeführten Zweifel auszuräumen, zumal weder in der Beschwerde noch in der Replik weitere substantiellen Ausfüh- rungen zu seiner Identität und Herkunft gemacht wurden. 9.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Aussagen des Be- schwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Biographie als unsub- stanziiert erweisen, ausweichend und widersprüchlich sind, ohne dass er diese Ungereimtheiten plausibel zu begründen vermag. Es besteht des- halb Grund zur Annahme, dass er seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht ausreichend nachgekommen ist. Hierdurch hat er eine Prüfung verunmöglicht, ob besondere, der Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehende Umstände gegeben sind. Die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer zu tragen. 9.5 Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Voraussetzungen für einen Ein- bezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Lebenspartnerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG als nicht gege- ben erachtet. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 16 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme; es berücksich- tigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 10.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) oder ein grundsätzlicher An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kanto- nale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befin- den (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2 und 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beru- fen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). 10.3 Das SEM hat im vorliegenden Verfahren einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und/oder Art. 44 AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie) verneint. 10.4 Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK dürfte vorliegend grundsätzlich eröffnet sein, da eine gelebte familiäre Beziehung zur aufenthaltsberech- tigten Partnerin besteht. Eine Verletzung dieser Konventionsnorm respek- tive ein aus dieser Norm abgeleiteter Anspruch auf Aufenthalt ist aber von vornherein nicht zu bejahen. Wie zuvor festgestellt, ist ein derivativer Er- werb der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu ver- neinen, weil ein besonderer Umstand vorliegt. Dieser Umstand ist ebenso wesentlich für die Beurteilung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK. Nach der gefestigten Rechtsprechung des EGMR ist – vor dem Hintergrund des Prinzips, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung zur Gestat- tung der Familienzusammenführung ableitbar ist – entscheidend, ob die Zusammenführung der Familienmitglieder der einzige Weg wäre, um ein
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 17 Familienleben zu ermöglichen (vgl. EGMR I.A.A. u.a. gegen Vereinigtes Königreich vom 8. März 2016, Nr. 25960/13, Ziff. 40; Gül gegen Schweiz vom 19. Februar 1996, Nr. 23218/94, Ziff. 39 ff.). Zu prüfen ist daher jeweils auch, ob das Familienleben anderswo als im Konventionsstaat gelebt wer- den kann und ob es der Familie zumutbar ist, die Familiengemeinschaft an einem anderen Ort als dem Konventionsstaat, namentlich im Heimatstaat, zu leben (vgl. EGMR Sen gegen die Niederlande vom 21. Dezember 2001, Nr. 31465/96, Ziff. 40). 10.5 Eine entsprechende Prüfung ist vorliegend gerade nicht möglich, da der Beschwerdeführer seine Herkunft nach Ansicht der schweizerischen Asylbehörden bisher nicht offengelegt hat und von einer relevanten Mitwir- kungspflichtverletzung auszugehen ist. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK fällt damit nicht in Betracht. 10.6 Aus den gleichen Gründen ist eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 AsylG zu verneinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es der Familie freisteht, den Familiennachzug nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen anzustrengen, wobei die entsprechenden Nachzugsvoraussetzungen vorzuliegen haben. 10.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil- ligung noch einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver- fügt. Die Wegweisung wurde von der Vorinstanz somit auch im Lichte des Grundsatzes der Einheit der Familie zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Wegweisungsvollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes we- gen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungs- pflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir- kungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder Wegweisungsvollzugshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunfts- staaten zu forschen, wenn die asylsuchende Person – durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben über ihre Identität und ihr soziales Beziehungsnetzt – eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 1 E 3.2.2 und BVGE 2014/12 E. 5.2). Wie vorstehend ausgeführt (E. 9.4), ist die Staatsangehörigkeit des Be- schwerdeführers als unbekannt respektive ungeklärt zu bezeichnen. Er hat
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 18 im Verfahren weder rechtsgenügliche Ausweispapiere noch Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Staatsangehö- rigkeit beizutragen. Dabei stellt die Nichtoffenlegung der Identität und die fehlende Beibringung eines Reise- oder Identitätsnachweises eine Verlet- zung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Auch auf Beschwerdeebene reichte er keine rechts- genüglichen Beweismittel ein, die Aufschluss über seine Identität geben könnten. Es ist davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft und die tatsächlichen familiären Verhältnisse zu verschleiern versucht, womit aus- serdem seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert ist. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vor- liegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers zum Vollzug der Wegweisung zu äussern, was aber für die Überprüfung von möglichen Vollzugshindernissen grundsätzlich Vo- raussetzung wäre. Unter diesen Umständen, kann es nach Treu und Glau- ben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvoll- zugshindernissen in mutmasslichen Heimats- oder Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche aus individueller Hinsicht nichts gegen eine Rückkehr in seinen tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat. Aufgrund der ungeklärten Iden- tität und Staatsangehörigkeit ist folglich vermutungsweise davon auszuge- hen, einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunfts- staat würden keine Unzumutbarkeitsgründe gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG entgegenstehen. 11.2 Im Übrigen obliegt es dem Beschwerdeführer, sich unter Offenlegung sämtlicher Informationen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa- tes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.3 Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 19 12. 12.1 In Bezug auf die Beschwerde betreffend ZEMIS-Datenberichtigung ergibt eine Prüfung der Akten, dass die vorinstanzliche Verfügung auch diesbezüglich zu bestätigen ist. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 12.2 12.2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 12.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesor- ganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Be- richtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verord- nung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 12.2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7588/2015
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 20 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 12.2.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen be- absichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch dieje- nige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich we- der die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Feb- ruar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2; BANGERT JAN, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 25/25 bis N. 53 ff.). 12.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den ursprünglichen Eintrag der Natio- nalität «Eritrea» abgeändert auf «Staat unbekannt». Der Beschwerdefüh- rer hat mithin zu beweisen, dass die von ihm angegebenen Daten, dazu gehört auch die Staatsangehörigkeit, korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als der im ZEMIS erfasste Eintrag zur Nationalität. Gelingt weder der Vorinstanz noch dem Beschwerdeführer der sichere Nachweis, so ist der Eintrag im ZEMIS zu belassen oder das einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 12.4 Das SEM führte zur Begründung der ZEMIS-Änderung an, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus Eritrea unglaubhaft
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 21 sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er versuche, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Er habe bisher keine beweistauglichen Identitätspapiere zu den Akten gegeben, welche seine Angaben zur Herkunft bestätigen würden. Die Angaben im Verfahren in Bezug auf seine Herkunft seien sodann oberflächlich ausge- fallen. Er habe keine substantiierten und widerspruchsfreien Angaben zu seinem Leben in Eritrea oder Äthiopien machen können und damit seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG in grober Weise verletzt. Obschon mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er äthiopischer Nationalität sei, sei seine Herkunft und Staatangehörigkeit nicht gesichert, weswegen im ZEMIS die Staatsangehörigkeit zu «Staat unbekannt» abgeändert werde. 12.5 Dem Beschwerdeführer ist es, wie bereits erörtert, nicht gelungen, seine eritreische Staatsangehörigkeit und Herkunft glaubhaft zu machen. Er hat sodann keine Identitätspapiere oder sonstige taugliche Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Identität eingereicht. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine eritrei- sche Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Der aktuelle ZEMIS Eintrag «Staat unbekannt» erweist sich daher als sachgerecht, da sich nach den vorangegangenen Erwägungen vorliegend nicht auf eine hö- here Wahrscheinlichkeit der behaupteten Staatsangehörigkeit «Eritrea» schliessen lässt. Vielmehr ist die Staatsangehörigkeit und Herkunft des Be- schwerdeführers unbekannt geblieben. Auch auf Beschwerdeebene wur- den im Übrigen weder Dokumente eingereicht, welche die vom Beschwer- deführer behauptete Staatsangehörigkeit zu belegen oder glaubhaft zu machen vermag. Damit ist der ZEMIS-Eintrag «unbekannte Herkunft» un- verändert mit einem Bestreitungsvermerk versehen zu belassen. Das Be- gehren des Beschwerdeführers auf Änderung seiner Staatsangehörigkeit «Eritrea» im ZEMIS ist abzuweisen. 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen sind. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 22 25. März 2021 gutgeheissen wurde und nicht von einer Änderung der fi- nanziellen Lage des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben. 14.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 25. März 2021 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennoten eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) sowie der mit besagter Zwischenverfügung mitgeteilten Stundenansätze ist der amtlichen Rechtsbeiständin zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2’200.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde im Verfahren E-1229/2021 betreffend Familienasyl wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde im Verfahren E-1472/2019 betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde im Verfahren E-1472/2019 betreffend ZEMIS-Berichti- gung wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Nora Maria Riss wird vom Bundes- verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2’200.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
E-1472/2019 E-1229/2021 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).