Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-1301/2023
Entscheidungsdatum
14.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1301/2023

U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung

Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), (...), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-913/2023 vom 2. März 2023 / N (...).

E-1301/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der sich aktuell in Ausschaffungshaft befindliche Gesuchsteller ersuchte die Schweiz am 13. April 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes («Status S» gemäss Art. 4 AsylG [SR 142.31]). Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 lehnte das SEM das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen am 2. September 2022 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 vollumfänglich ab, wobei das Gericht in der Begründung im Besonderen festhielt, dass die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens neu vorgetragene Furcht, im Falle ei- ner Rückkehr nach Russland in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, als nachgeschoben, ferner gänzlich unbelegt und somit unglaubhaft zu qualifizieren sei. Betreffend den Verfahrensgang sowie die Inhalte des Gesuchs, der ange- fochtenen Verfügung, der Beschwerde und des erwähnten Urteils wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwägun- gen noch spezifisch einzugehen ist. B. Ein am 28. Oktober 2022 aus dem B._______ mündlich gestelltes und am 3. November 2022 schriftlich bekräftigtes Asylgesuch, in welchem der Ge- suchsteller die Asylgründe aus dem S-Status-Verfahren bestätigte und diese mit weiteren Gründen anreicherte, lehnte das SEM mit Verfügung vom 11. Januar 2023 mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Februar 2023 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-913/2023 vom 2. März 2023 vollumfänglich ab. Betreffend den Verfahrensgang sowie die Inhalte des Asylgesuchs, der an- gefochtenen Verfügung, der Beschwerde und des erwähnten Urteils wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwä- gungen noch spezifisch einzugehen ist. Hervorzuheben sind jedoch bereits an dieser Stelle zwei Ausführungen aus dem Urteil E-913/2023. So hielt das Gericht im Sachverhaltsteil unter Buchstabe M. Folgenden fest (Zitat): «Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Februar 2023 liess der Ge- suchsteller ein SEM-Rundschreiben vom 6. Februar 2023 an die kantona-

E-1301/2023 Seite 3 len Migrationsbehörden betreffend ‘Unentgeltlicher Rechtsschutz bei Asyl- gesuchen aus der Haft’ sowie eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes des Kantons C._______ vom (...) Februar 2023 nach- reichen. Dabei verwies er auf Verfahrensfragen zur rechtlichen Qualifizie- rung von Asylgesuchen aus der Haft (betreffend unentgeltliche Rechtsver- beiständung und Beschwerdefrist)». Die Erwägung Ziffer 4.7 lautet sodann wie folgt (Zitat): «Soweit ferner weitere Auskünfte zu allfälligen Korrespon- denzen zwischen dem SEM und dem NDB, den Strafverfolgungsbehörden oder anderweitigen Stellen wie INTERPOL oder EUROPOL verlangt wird, bleibt festzuhalten, dass entsprechende Informationen wegen berechtigten öffentlichen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG der Akteneinsicht nicht unterstehen [...]. Das Gericht bestätigt in Berücksichtigung der vorinstanzlichen Akten, dass keine Informationen über den Gesuchsteller an seine heimatlichen Behörden weitergegeben wurden und keine Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Russland vorgenommen wurden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass aus den Asylverfahrensakten keine Informationen zu einem konkreten Ter- ror- respektive Terrorismusverdacht hervorgehen. Dieser Themenkreis war weder für das SEM noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens für das Gericht konkret zu prüfen». C. Mit Eingabe vom 7. März 2023 hat der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Darin beantragt er die revisi- onsweise Aufhebung des Urteils E-913/2023 vom 2. März 2023, die Fest- stellung des Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen und Begeh- ren im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Ge- währung aufschiebender Wirkung, die Überweisung des Revisionsgesuchs als Wiedererwägungsgesuch an das SEM für den Fall der Unzuständig- keitserkenntnis durch das Gericht sowie die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgelt- lichen Rechtsbeistand. Daneben formuliert er (in den Anträgen Ziff. 5 bis 7) die Begehren für den Fall der Gutheissung des Revisionsgesuchs. D. Am 8. März 2023 ordnete der Instruktionsrichter im Sinne einer vollzugs- hemmenden vorsorglichen Massnahme einen einstweiligen Vollzugsstopp an.

E-1301/2023 Seite 4

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständig- keit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1). 1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden (materiellen) Direkt- entscheid in der Sache werden die Anträge betreffend Gewährung auf- schiebender Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Überweisung des Revisionsgesuchs als Wiedererwägungsgesuch an das SEM hinfällig. Der am 8. März 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp verliert zudem mit Ergehen des vorliegenden Urteils seine Wirkung.

E-1301/2023 Seite 5 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Der professionell rechtsvertretene Gesuchsteller macht den Revisions- grund des Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen und Begeh- ren im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG geltend. Dabei verkennt er, dass sich gemäss E. 1.3 (oben) die zulässigen Revisionsgründe nach den Art. 121–123 BGG und nicht nach dem VwVG richten. Da jedoch der hier massgebliche Art. 121 Bst. d BGG im Wortlaut und in der Stossrichtung weitgehend mit Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG übereinstimmt, ist das Revisi- onsgesuch trotz unrichtiger Angabe des gesetzlichen Revisionstatbestan- des als zulässig zu erachten. Ausserdem liegt die Rechtzeitigkeit des Re- visionsbegehrens (vgl. Art. 124 BGG) auf der Hand, da es nur wenige Tage nach Ausfällung des angefochtenen Urteils und noch am Tag der Zustel- lung desselben an den Gesuchsteller verfasst und eingereicht wurde. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzu- treten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch das Übersehen aktenkundiger erheblicher «Tatsachen und Begehren» (vgl. Antrag Ziff. 3) beziehungsweise das Übersehen von drei aktenkundigen erheblichen Tat- sachen (vgl. Revisionsbegründung) geltend. Konkret übersehene Begeh- ren werden im ganzen Begründungsteil der Eingabe nirgends genannt, weshalb sich die Beurteilung nachfolgend auf die behauptungsgemäss übersehenen Tatsachen beschränkt. 3.2 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Übersehen einer aktenkundigen Tatsache liegt dann vor, wenn das Ge- richt ein Aktenstück beziehungsweise eine Aktenstelle gar nicht zur Kennt- nis genommen oder dessen Sinn nicht richtig erfasst hat. Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt beziehen und nicht auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Eine Revision scheidet daher aus, wenn einer be- stimmten Tatsache bewusst keine Rechnung getragen wird, weil das Ge- richt diese für nicht ausschlaggebend hält. Die Annahme eines Versehens

E-1301/2023 Seite 6 drängt sich erst auf, wenn die Berücksichtigung des übergangenen Akten- stücks zeigt, dass das Gericht einem blanken Irrtum verfallen ist, d.h. eine in Wirklichkeit, nämlich ohne das Versehen nicht gewollte Feststellung ge- troffen hat. Ferner muss die übersehene Tatsache erheblich sein. Erheb- lichkeit setzt voraus, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. zum Ganzen beispielhaft die Urteile E-6550/2019 vom 10. März 2020 [E. 4.2, 2. Abschnitt], E-2732/2021 vom 29. November 2021 [E. 3.2] und B-4098/2013 vom 18. Dezember 2013 [E. 3.1], je m.w.H. ins- besondere auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt werden (BVGE 2015/20 S. 296 ff. E. 3). 3.3 Im Revisionsgesuch nennt der Gesuchsteller insgesamt drei behaup- tungsgemäss aktenkundige und erhebliche Tatsachen, die vom Bundes- verwaltungsgericht im Urteil E-913/2023 vom 2. März 2023 übersehen wor- den seien: 3.3.1 In E. 4.7 bestätige das Gericht unter Berufung auf die vorinstanzli- chen Akten, dass keine Informationen über ihn an seine heimatlichen Be- hörden weitergegeben und keine Abklärungen über die Schweizer Bot- schaft in Russland vorgenommen worden seien. Demgegenüber halte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 (2C_37/2023) be- treffend Ausschaffungshaft in E. 3 fest, der Antrag auf seine Rücküber- nahme sei vom SEM am 18. Januar 2023 an die russische (recte: schwei- zerische) Botschaft in Moskau zur Weiterleitung an die russischen Behör- den übergeben worden und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag durch die russischen Behörden nicht zeitgerecht anhand ge- nommen würde. Das SEM habe diesen Antrag also eineinhalb Monate vor Erlass des angefochtenen Urteils und sogar vor der Beschwerdeeinrei- chung zur Weitergabe an die russischen Behörden deponiert. Eine Kon- taktnahme des SEM mit den russischen Behörden sei daher erwiesener- massen erfolgt und dies wahrscheinlich vor Abschluss des Asylverfahrens, womit diese Information dem Bundesverwaltungsgericht hätte bekannt ge- wesen sein sollen. Der Gesuchsteller verkennt dabei, dass eine Tatsache vom Gericht unmög- lich übersehen worden sein kann, wenn deren Bekanntheit oder Unbe- kanntheit im angefochtenen Urteil ausdrücklich erwähnt und im Revisions-

E-1301/2023 Seite 7 gesuch auch noch zitiert wird. In besagter Erwägung beruft sich das Ge- richt sogar ausdrücklich auf die von ihm berücksichtigten Akten. Das Ge- richt ist somit keineswegs einem blanken Irrtum verfallen. Demgegenüber erweist sich die Behauptung, dass eine Kontaktnahme des SEM mit den russischen Behörden für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar vor Ab- schluss des Asylverfahrens erfolgt und diese Information dem Bundesver- waltungsgericht somit bekannt gewesen sein müsse, als reine und jeden- falls nicht auf die Asylakten abstützbare Mutmassung. Die Aktenkonsulta- tion durch den Revisionsspruchkörper legt im Gegenteil offen, dass das Bundesgerichtsurteil vom 16. Februar 2023 erst am 2. März 2023 versandt wurde und am Folgetag – mithin nach Ergehen des angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts – beim SEM aktenkundig wurde. Das Bun- desverwaltungsgericht konnte also vom Inhalt dieses Bundesgerichtsur- teils während des ganzen Beschwerdeverfahrens E-913/2023 keine Kennt- nis haben. Der Gesuchsteller scheint im Übrigen der irrigen Annahme zu unterliegen, die Akten und Vorakten des ins Bundesgerichtsurteil 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 mündenden Verfahrens seien gleich- zeitig integraler Teil der Asyl- und Asylbeschwerdeakten. Die Beurteilung der Frage der Erheblichkeit der vermeintlich übersehenen Tatsache erüb- rigt sich nach dem Gesagten. 3.3.2 Unter erneuter Berufung auf E. 4.7 des Urteils E-913/2023 vom 2. März 2023, wonach aus den Asylverfahrensakten keine Informationen zu einem konkreten Terror- respektive Terrorismusverdacht hervorgingen und dieser Themenkreis weder für das SEM noch im Rahmen des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens konkret zu prüfen sei, erkennt der Gesuch- steller das Übersehen einer weiteren erheblichen Tatsache. Diese bestehe darin, dass sich in den SEM-Verfahrensakten durchaus Aktenstücke befän- den, welche klar auf Terrorismusverdacht hinwiesen, nämlich eine Mittei- lung des D._______ an das E._______ vom (...), SEM interne Mails vom (...) und ein Mail des (...) an das E._______ vom (...). Diese ihm vorlie- genden Aktenstücke würden beweisen, dass Terrorismusverdacht in die- sem Asylverfahren eine grosse Rolle gespielt habe, und es sei davon aus- zugehen, dass das SEM dieses Thema willentlich ignoriert habe. Dies habe für ihn verheerende Folgen, da im Falle seiner (...) im Zusammenhang mit Terrorismus die russischen Behörden ebenfalls direkt oder indirekt Kennt- nis davon haben müssten und ihn als tschetschenischen Terrorismusver- dächtigen asylrelevant verfolgen würden. Sollten die besagten Aktenstücke dem Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich gemacht worden sein, müsse eine allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht durch das SEM geprüft werden.

E-1301/2023 Seite 8 Hierzu ist vorab klarzustellen, dass Akten die dem Bundesverwaltungsge- richt – aus welchen Gründen auch immer – nicht zugänglich gemacht wur- den, dem Gericht auch nicht bekannt sein konnten. Ein versehentliches Nichtberücksichtigen solcher Akten und daraus hervorgehender Tatsachen ist somit rechtslogisch ausgeschlossen. Eine behauptungsgemässe Miss- achtung der Aktenführungspflicht wäre zudem im vorangegangenen Be- schwerdeverfahren zu rügen gewesen. Im Revisionsverfahren bleibt für eine solche Rüge zudem schon deshalb kein Platz, weil die Aktenführungs- und Paginierungspflicht einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör darstellt, deren Verletzung aber von keinem Revisions(auffang-)tatbe- stand erfasst ist (BVGE 2015/20 E. 3). Die in E. 4.7 des Urteils E-913/2023 gewonnene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach aus den Asylverfahrensakten keine Informationen zu einem konkreten Terror- res- pektive Terrorismusverdacht hervorgingen, schliesst im Übrigen ein verse- hentliches Nichtberücksichtigen solcher Akten und daraus hervorgehender Tatsachen offenkundig aus: Das Gericht bestätigt mit dieser Erkenntnis nämlich zum einen, dass die Asylverfahrensakten spezifisch auf diesen Themenkreis hin geprüft wurden. Zum andern hat das Gericht auf Basis dieser spezifischen Aktenkonsultation erkannt, dass diese Akten keine In- formationen zu einem konkreten Terror- respektive Terrorismusverdacht enthielten. Ein Übersehen durch das Gericht ist somit unabhängig von der Frage, ob die vom Gesuchsteller erwähnten Aktenstücke Teil des Aktenbe- standes waren oder nicht, auszuschliessen. Am Rande gilt festzuhalten, dass die oben genannten Aktenstücke (Mitteilung des D._______ an das E._______ vom [...], SEM interne Mails vom [...] und ein Mail des [...] an das E._______ vom [...]) abgesehen vom letztgenannten noch vor Einlei- tung des Asylverfahrens entstanden sind; das besagte Mail vom (...) wurde vom Gesuchsteller als Beschwerdebeilage eingebracht und wurde im vor- liegend angefochtenen Urteil E-913/2023 (dort Bst. K.c) auch ausdrücklich erfasst. Die Beurteilung der Frage der Erheblichkeit der vermeintlich über- sehenen Tatsache erübrigt sich daher auch in diesem Zusammenhang. 3.3.3 Schliesslich nimmt der Gesuchsteller Bezug auf Bst. M. des Urteils E-913/2023 vom 2. März 2023 und macht ein Übersehen der dort erwähn- ten verfahrensrechtlichen Fragen durch das Bundesverwaltungsgericht geltend, denn diese Fragen seien in den Erwägungen mit keinem Wort er- wähnt worden und somit unbehandelt geblieben. Ob diese verfahrensrechtlichen Fragen im Erwägungsteil des angefochte- nen Urteils unerwähnt und mithin unbehandelt geblieben sind, ist revisions- rechtlich unerheblich: Wie oben (E. 3.3.1) bereits festgehalten, kann vom

E-1301/2023 Seite 9 Gericht unmöglich übersehen worden sein, was es im angefochtenen Urteil ausdrücklich erwähnt hat und worauf der Gesuchsteller spezifisch Bezug zu nehmen imstande ist. Abgesehen davon handelt es sich bei den in Bst. M. erwähnten «Verfahrensfragen zur rechtlichen Qualifizierung von Asylgesuchen aus der Haft (betreffend unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung und Beschwerdefrist)», wie unschwer zu erkennen ist, um rechtliche Fragen und nicht um Tatsachen. Zudem kann eine Nichtbeantwortung von sich bekanntermassen stellenden Fragen (rechtlicher oder tatsächlicher Art) durch das letztinstanzliche Gericht bestenfalls zur Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen (z.B. in seiner Ausgestaltung der Begründungspflicht), die indessen einer Revision nicht zugänglich ist (BVGE 2015/20 E. 3). 3.4 Es ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Be- hauptung des Gesuchstellers im revisionsweise angefochtenen Urteil E-913/2023 vom 2. März 2023 offensichtlich keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt belassen hat. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuwei- sen. Es erübrigt sich, auf das Revisionsgesuch und die eingereichten Be- weismittel weiter einzugehen, da sie am gewonnenen Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. Der Gesuchsteller ist – auch im Hinblick auf die Beschreitung allfälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege – schliess- lich darauf hinzuweisen, dass ein Revisionsgesuch wie auch ein Wiederer- wägungsgesuch oder ein Mehrfachasylgesuch nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. 6. Da sich das Revisionsgesuch nach dem Erwogenen als aussichtslos dar- stellt, sind die Anträge betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG trotz ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen.

E-1301/2023 Seite 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1301/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Anträge betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

Versand:

Zitate

Gesetze

17

AsylG

  • Art. 4 AsylG
  • Art. 105 AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG
  • Art. 121 BGG
  • Art. 124 BGG
  • Art. 125 BGG

VGG

  • Art. 21 VGG
  • Art. 23 VGG
  • Art. 37 VGG
  • Art. 45 VGG
  • Art. 46 VGG
  • Art. 47 VGG

VwVG

  • Art. 27 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG
  • Art. 66 VwVG
  • Art. 67 VwVG

Gerichtsentscheide

7
  • 2C_37/202316.02.2023 · 17 Zitate
  • B-4098/2013
  • E-1301/2023
  • E-2732/2021
  • E-3828/2022
  • E-6550/2019
  • E-913/2023