B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-1300/2022
1 U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2022 / N (...).
E-1300/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat am (...) 2020 und suchte am 15. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 2. November 2020 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Anlässlich der Befragung vom 24. Dezember 2021 wurde dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent- scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, nicht nach Frank- reich zurückkehren zu wollen, da seine Frau, mit der er seit acht Jahren eine Beziehung führe und seit zwei Jahren religiös verheiratet sei, in der Schweiz lebe. Eine offizielle Heirat sei aufgrund von ihren Schwierigkeiten in der Türkei und damit zusammenhängenden Verhaftungen nicht möglich gewesen. In der Türkei habe er sechs Monate mit seiner Frau zusammen- gelebt. Es sei eine schwierige Zeit in Frankreich gewesen, als er von ihr getrennt gewesen sei. Er wolle bei ihr in der Schweiz bleiben. B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 äusserten der Beschwerdeführer und seine Partnerin B._______ (N [...]) gegenüber dem SEM den Wunsch, nicht wieder getrennt sowie gemeinsam untergebracht zu werden. C. Am 30. Dezember 2021 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dem Gesuch wurde am 10. Januar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO entsprochen. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM darum, auf sein Asylgesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV selbst einzutreten. Er sei mit B._______ verheiratet, welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei
E-1300/2022 Seite 3 und Asyl erhalten habe. Sie seien bereits in der Türkei ein festes Paar ge- wesen und wollten weiterhin gemeinsam leben. B._______ habe am 26. Oktober 2020 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht und der Be- schwerdeführer am 2. November 2020 in Frankreich. Deshalb sei gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO grundsätzlich die Schweiz zuständig für die Be- handlung seines Asylgesuchs. E. Mit Verfügung vom 7. März 2022 (eröffnet am 11. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 18. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 7. März 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch ein- zutreten sowie sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass die Vorinstanz und Vollzugs- behörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Voll- zugshandlungen abzusehen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Er legte der Beschwerde ein Urteil der (...) Strafkammer C._______ vom (...) 2019 in Kopie mit französischer Übersetzung, ein E-Mail der Sektion des BAZ D._______ vom 17. März 2022 sowie sechs Bilder des Beschwer- deführers und seiner Partnerin B., welche zwischen dem 18. und dem 25. Februar 2022 in D. aufgenommen worden seien, bei. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. März 2022 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Frankreich gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
E-1300/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch und unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E-1300/2022 Seite 5 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht).
E-1300/2022 Seite 6 4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro- dac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. November 2020 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französi- schen Behörden am 30. Dezember 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 10. Januar 2022 zu. 5. 5.1 Unbestritten ist vorliegend, dass Frankreich Erstasylantragsstaat des Beschwerdeführers war und dass die französischen Behörden die Zustän- digkeit Frankreichs bestätigten, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grund- sätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Auf- grund der nachfolgenden Erwägungen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Frank- reichs zu ändern. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO ist für den Fall, dass der Antragsteller einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Art. 10 Dublin-III-VO sieht für den Fall, dass ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergan- gen ist, vor, dass dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist. Auch hier ist eine Voraussetzung, dass die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Beziehung des Be- schwerdeführers mit seiner religiös angetrauten Partnerin, welche am 26. Oktober 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, das am 9. September 2021 gutgeheissen wurde, die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu begründen ver- mag. Rechtsprechungsgemäss können sich Asylsuchende in Beschwerdever- fahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme-
E-1300/2022 Seite 7 oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). 5.2.2 Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehö- riger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 10 Dublin-III- VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt (vgl. BVGE 2017 VI/1 E. 4.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K23 ff. zu Art. 2; vgl. auch Art. 1a Bst. e AsylV 1), auf die Rechtspre- chung zu den von Art. 8 EMRK erfassten familiären Beziehungen zurück- zugreifen (Urteile des BVGer F-440/2019 vom 12. Februar 2019; D-4077/2018 vom 26. Juli 2018 E. 4.3; F-818/2018 vom 14. Februar 2018; F-6730/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4). 5.2.3 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten er und B._______ vor zwei beziehungsweise fünf bis sechs Jahren in der Türkei religiös ge- heiratet (vgl. SEM-Akten [...] Ziffer 1.14; [...] S. 1). Seit acht Jahren seien sie ein Paar (vgl. SEM-Akten [...] S. 1). In der Türkei hätten sie während rund sechs Monaten zusammengelebt, seien dann zusammen ausgereist und hätten von Griechenland beziehungsweise Frankreich aus die Weiter- reise getrennt aufgenommen (vgl. a.a.O. S. 1 f.; Beschwerdeschrift S. 3). Seine Partnerin sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt; sie verfüge über einen Asylstatus und somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Es bestehe zwischen ihnen eine gelebte familiäre Beziehung. Seit März 2022 lebe seine Partnerin – welche vorher in einer Kollektivunterkunft gewohnt habe – nun in einer eigenen Wohnung. Der Beschwerdeführer habe des- halb darum ersuchen können, ab dem 16. März 2022 bei ihr bis auf Weite- res wohnen zu dürfen. Dies sei bewilligt worden. Eine Überstellung des Beschwerdeführers würde daher gegen Art. 8 EMRK verstossen. 5.2.4 Zum geschützten Familienkreis nach Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Der Be- schwerdeführer macht geltend, mit B._______ religiös verheiratet zu sein. Hierfür reicht er allerdings keinerlei Belege ein. Zudem widerspricht er sich betreffend die Dauer der religiösen Ehe. Während er in der Personalien- aufnahme angibt, seit fünf bis sechs Jahren verheiratet zu sein, ist im Dub- lin-Gespräch vom 24. Dezember 2021 von zwei Jahren die Rede (vgl. SEM-Akten [...] Ziffer 1.14; [...] S. 1). Aufgrund der bisherigen Aktenlage – insbesondere angesichts der fehlenden Belege sowie der widersprüchli- chen Angaben – kann demnach eine religiöse Ehe zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Partnerin nicht als hinreichend erstellt erachtet
E-1300/2022 Seite 8 werden (vgl. BVGE 2015/41 E. 7; Urteil des BVGer F-6672/2019 vom 3. Januar 2020 E. 6.3.2 m.w.H.). Eine zivilrechtliche Eheschliessung wird nicht geltend gemacht. 5.2.5 Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungs- weise gültig geschlossenen Ehen fallen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nah sowie echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss da- bei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die fi- nanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechsel- seitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteile des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1). Während – wie oben erwähnt – unklar bleibt, wie lange der Beschwerde- führer bereits mit seiner Partnerin religiös verheiratet sein will, geben auch andere Anhaltspunkte Anlass zu Zweifeln am Bestehen einer gelebten fa- miliären Beziehung zwischen den beiden. B._______ hat den Beschwer- deführer erst in ihrer Anhörung vom 8. Dezember 2020 erwähnt (vgl. SEM- Akten [...] F33 ff.). Demgegenüber gab sie auf dem Personalienblatt an, ledig zu sein (vgl. SEM-Akten [...] S. 1). Auch in der Personalienaufnahme vom 12. November 2020 sagte sie aus, sie sei ledig. Die Frage, ob sie in der Schweiz oder Drittstaaten (abgesehen von ihrem in der Schweiz anwe- senden [...]) über Familienangehörige verfüge, verneinte sie (vgl. SEM-Ak- ten [...] Ziffer 3). Hätte sie tatsächlich mit ihrem angeblich religiös ange- trauten Partner eine echte und nahe Beziehung geführt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diesen bereits an dieser Stelle und nicht erst in der An- hörung erwähnt hätte. Während B._______ in ihrer Anhörung vom 8. De- zember 2020 erklärte, seit vier Jahren in einer Beziehung mit dem Be- schwerdeführer zu sein, sprach dieser anlässlich seines Dublin-Gesprächs von einer achtjährigen Beziehung (vgl. SEM-Akten [...] F51; [...] S. 1). In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, dass die Beziehung unge- fähr zwei Jahre nach dem Jahr 2014 und somit vor rund sechs Jahren auf- genommen worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 3). Aufgrund dieser Un- gereimtheiten bestehen erhebliche Zweifel am Bestehen einer lang andau-
E-1300/2022 Seite 9 ernden, engen und stabilen Beziehung im Sinne der zitierten Rechtspre- chung. Daran vermögen auch die eingereichten Fotografien sowie die Chatverläufe zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ nichts zu ändern. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, fehlt es sowohl den Fotos als auch den meisten Screenshots der Videoanrufe an Datumsangaben. Somit sind diese Beweismittel nicht geeignet, eine lang andauernde Bezie- hung zu belegen. Unklar bleibt zudem, warum der Beschwerdeführer und seine Partnerin in Griechenland beziehungsweise Frankreich den Ent- schluss gefasst haben, die Weiterreise getrennt in Angriff zu nehmen. We- der den Befragungen noch der Beschwerdeschrift lassen sich die Gründe für diese – scheinbar freiwillig erfolgte – Trennung entnehmen. Dass sie diesen Entschluss gemäss der Beschwerde "schweren Herzens" gefasst hätten, vermag die festgestellten Zweifel an der gelebten Familiengemein- schaft nicht zu beseitigen. 5.2.6 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er eine stabile und enge Beziehung zu B._______ unterhält, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde und daher die An- wendung von Art. 9 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 10 Dublin-III-VO rechtfertigen würde. Ihm ist es jedoch unbenommen, im Rahmen des Ehe- vorbereitungsverfahrens – das im Übrigen seine Anwesenheit nicht erfor- dert und sich auch von Frankreich aus organisieren lässt – für die Ehe- schliessung zu gegebener Zeit einen Antrag auf eine entsprechende Kurz- aufenthaltsbewilligung zu stellen, sollte er an seinen angeblich bereits in der Türkei gefassten Heiratsplänen festhalten. 6. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie – gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers ins zweiter Instanz – zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh- rung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Konkrete Hinweise für die Annahme, dass
E-1300/2022 Seite 10 Frankreich ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, sind weder dargetan noch ersichtlich. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert aufgrund seiner Beziehung zu seiner re- ligiös angetrauten Partnerin B., welcher in der Schweiz Asyl ge- währt wurde, sowie aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, res- pektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Gemäss diesen Bestimmungen kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familien- lebens könnte berührt sein, wenn die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; 139 I 330 E. 2.1 und E. 2.3). B. ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und hat Asyl erhalten, womit sie grundsätzlich über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Hingegen wurde bereits weiter oben festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, eine stabile und enge Beziehung zu B._______ zu unterhalten, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde (vgl. oben E. 5). Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM auch kein Anlass zur Anwendung der Selbsteintrittsklausel. 7.3 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([...]; vgl. medizinischer Bericht vom 7. März 2022), ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, Antragstel- lenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Not- versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer in Frank- reich die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Sodann bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde.
E-1300/2022 Seite 11 Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der rest- riktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Prob- leme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskon- forme Ausübung des Ermessens. Das SEM hat ausführlich und in nach- vollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im vorliegenden Fall nicht als angezeigt erachtet (vgl. S. 6 f. der angefochtenen Verfügung) und damit seinen Ermessensspielraum ge- nutzt. Das Gericht enthält sich daher in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.6 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frank- reich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dub- lin-III-VO wiederaufzunehmen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E-1300/2022 Seite 12 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos erweist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägun- gen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. 12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 22. März 2022 verfügte Vollzugs- stopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1300/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
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