B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-1246/2021
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2021 / N (...).
E-1246/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Juli 2016 führte er im Wesentlichen aus, er habe in B._______ gelebt. Er sei seit drei Jahren ge- schieden und habe einen Sohn mit Jahrgang (...). Er stamme aus einer religiösen Familie und habe traditionell heiraten müssen. (...). Ihr Bruder, der bei der Sepah (Armee der Wächter der Islamischen Revolution, kurz: Revolutionsgarde) gearbeitet habe, habe ihn deswegen bedroht. (...) und ihm sowie seinem Sohn mit dem Tod gedroht. (...) sei später von der Poli- zei abgeführt worden. Nach einigen Tagen, circa im (...), sei er ausgereist. Zudem habe er wegen seiner Tätigkeit als (...) Probleme mit den irani- schen Behörden gehabt. Einmal hätten sie ihn vier Tage festgehalten und gefoltert. A.b Am 29. August 2016 reichte der Beschwerdeführer seinen iranischen Pass, seine iranische Identitätskarte und Scheidungsdokumente mit engli- scher Übersetzung (alles im Original) ein. A.c Mit Gesuch vom 11. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um einen Wechsel vom Kanton C._______ in einen französischsprachigen Kanton. In der Begründung führte er aus, im Jahr (...) sei er in einem irani- schen Gefängnis von zwei iranischen Gefängnisaufsehern misshandelt und vergewaltigt worden. Die Aufseher hätten sich auf Deutsch unterhal- ten, damit er sie nicht verstehe. Deshalb habe er heute beim Klang der deutschen Sprache immer wieder die schlimmen Erinnerungen vor Augen und erleide Flashbacks. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht vom 13. Dezember 2016 ein. Am 17. Januar 2017 gab er eine ärztliche Stellungnahme der Gravita, Zentrum für Traumatologie, SRK St. Gallen (nachfolgend: Gravita), vom 16. Januar 2017 zu den Akten. Mit Verfügung vom 21. März 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um einen Kantonswechsel ab. Im Iran stelle Deutsch weder eine Amts- sprache noch sonst eine in irgendwelcher Form gebräuchliche Sprache dar. Bei den Aufsehern habe es sich um iranische Staatsbürger und nicht um Ausländer gehandelt. Es sei daher unglaubhaft, dass die Aufseher deutsch gesprochen hätten. Zudem sei unklar, wie der Beschwerdeführer festgestellt haben soll, dass es sich bei der ihm unbekannten Sprache um Deutsch gehandelt haben soll. A.d Der Sohn des Beschwerdeführers ersuchte am 28. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl. Er begründete sein Asylgesuch mit der ihm
E-1246/2021 Seite 3 drohenden Reflexverfolgung wegen seines Vaters. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom (..) 2020 ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren (...) mit Ur- teil vom (...) gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom (...) 2020 wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, wobei das Verfahren weiterhin mit dem Asylverfahren des Beschwerdeführers zu koordinieren sei. A.e Am 8. Januar 2018 ging bei der Vorinstanz ein Attest der Psychiatrie St. Gallen Nord vom 14. Dezember 2017 ein. A.f Anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2018 bestätigte der Beschwerde- führer im Wesentlichen seine an der Befragung gemachten Angaben. Er- gänzend gab er an, er habe gesundheitliche Probleme bekommen, weil seine Eltern Cousine und Cousin seien. Er habe ein weiteres Problem, über das er nicht sprechen könne. Er könne es höchstens auf ein Papier notie- ren. In der Folge notierte der Beschwerdeführer auf ein separates Blatt das Wort «(...)». Der Befrager sicherte ihm zu, dies nicht ins Anhörungsproto- koll aufzunehmen. Der Beschwerdeführer gab ein Attest der Psychiatrie St. Gallen Nord vom 12. Juli 2018 zu den Akten. A.g Mit Schreiben vom 11. Mai 2020, 25. Mai 2020 und 26. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Patientenbericht des Hausarztes vom 14. April 2020, eine Behandlungsbestätigung der Gravita vom 8. Mai 2020, einen Bericht der Psychiatrie St. Gallen Nord vom 5. Mai 2020 betreffend Arbeitstherapie, einen Arztbericht der Psychiatrie St. Gallen Nord vom 26. Mai 2020 und eine ärztliche Bescheinigung vom 26. Mai 2020 betref- fend seine (...) ein. B. B.a Mit Verfügung vom (...) 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B.b Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfü- gung der Vorinstanz vom (...) 2020 vollständig aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventu- aliter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
E-1246/2021 Seite 4 Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen, und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen, die unterzeichnende Rechtsvertrete- rin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte ein Bestätigungsschreiben seines (...) vom 21. August 2020, zwölf Fotos, ein Foto des Ausreiseverbots aus dem Iran und einen Arztbericht der Psychiatrie St. Gallen Nord vom 21. August 2020 ein. B.c Mit Urteil (...) vom (...) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde gut, hob die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom (...) 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt, da sie den Beschwerdeführer nicht näher zur (...) befragt habe. Auch zur angeblichen viertägigen Inhaftierung mit Folter und Vergewalti- gung aufgrund seiner Arbeit als (...) sei er noch näher zu befragen, was eine erneute Anhörung bedinge. C. C.a Am 12. Januar 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Zweitanhörung (ergänzende Anhörung) durch. C.b Gleichentags erfolgte auch die Zweitanhörung des Sohnes des Be- schwerdeführers. C.c Am (...) 2021 erliess das SEM einen neuen Asylentscheid, in welchem es erneut feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und ihn aus der Schweiz wegwies. Das SEM verpflichtete sodann den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 13. April 2021 zu verlassen, vorbehältlich einer Fristerstreckung wegen coronabedingter Verzögerungen. Ferner betraute das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Rückgabe der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis soweit diese nicht bereits vorgängig zu- rückgegeben worden seien.
E-1246/2021 Seite 5 Das SEM begründete den negativen Asylentscheid in der Hauptsache da- mit, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe unglaub- haft seien, mithin die Vorfälle im Zusammenhang mit (...), der Verhaftung (...), einer behördlichen Vorladung, die von seiner Mutter zerrissen worden sei, einer Anzeige der Familie seiner Ex-Frau bei der Polizei beziehungs- weise eines laufenden Verfahrens, seiner (...) und einem beschlagnahmten Laptop, auf dem sich (...) befunden hätten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei keine begründete Furcht vor Verfol- gung gegeben, da die behauptete Inhaftierung vor der Scheidung und da- mit über drei Jahre vor der Ausreise erfolgt sei, weshalb es an einem kau- salen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Flucht mangle. Die Ausreise sei auch weder wegen der beruflichen Tätigkeit noch (...) erfolgt. Die Vorinstanz bezweifelte im Übrigen die Vorbringen (...) und schloss, dass es unwahrscheinlich sei, dass dem Beschwerdeführer deswegen sei- tens der iranischen Behörden künftig etwas drohe. Gleiches gelte auch be- züglich seines Interesses am Christentum. Eine asylrechtlich relevante Be- drohung sei demnach nicht erkennbar. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, aus den aktenkundigen Arztberich- ten ergebe sich nicht, welches das auslösende Ereignis für die diagnosti- zierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit anhalten- der Persönlichkeitsstörung gewesen sei, weshalb eine drohende Retrau- matisierung nicht näher beurteilt werden könne. Im Iran sei jedoch eine hinreichende medizinische Versorgung bei PTBS gewährleistet. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine soziale und wirtschaftliche Reintegration gefährdet sei. C.d Ebenfalls mit Asylentscheid vom (...) 2021 stellte die Vor- instanz fest, dass auch der Sohn des Beschwerdeführers die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfülle, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Vorinstanz verpflichtete den Sohn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 13. April 2021 zu verlassen, vorbehältlich einer Fristverlängerung wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner ordnete sie die Rückgabe der editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an, soweit diese nicht bereits mit Entscheid vom (...) 2020 ausgehändigt worden seien.
E-1246/2021 Seite 6 D. D.a Gegen den Asylentscheid vom (...) 2021 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben und sinngemäss dessen Aufhebung und die Feststel- lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantra- gen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Subeventualiter sei die Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und sei er vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren Ziff. 3). In verfahrensrecht- licher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung der auftretenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei (Rechtsbegehren Ziff. 4); unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Staates (Rechtsbegehren Ziff. 5). Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei schwer traumatisiert und befinde sich vorübergehend in stationärer psychi- atrischer Behandlung. Er reicht hierzu einen Arztbericht vom 16. März 2021 und den Mailverkehr zum stationären Aufenthalt ins Recht. Der Beschwer- deführer rügt sodann, die Vorinstanz stelle überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung und verletze dadurch Bundesrecht. Er rügt, dass die einvernehmende Person nicht mit der den Asylentscheid redigierenden Person identisch sei und dass die Vorinstanz das Kriterium der Plausibilität nicht hätte zur Anwendung bringen dürfen. Das Aussageverhalten einer traumatisierten Person sei anders als das einer gesunden Person. Er habe Hemmungen gehabt über die Vorkommnisse (...) zu sprechen. Als (...) und (...) im Iran, insbesondere nach den Vorkommnissen, welche ihn als (...) gebrandmarkt hätten, sei er einem unerträglichen Druck im Sinne des Asyl- gesetzes ausgesetzt gewesen. Seine Vergewaltigung und das Ausreise- verbot stünden in engem Zusammenhang mit (...) und dem von seinem Schwager gehassten Arbeitsumfeld. Die Vergewaltigung führe wegen der daraus resultierenden starken Traumatisierung zur Flüchtlingseigenschaft. Hierzu habe er bis anhin noch nicht hinreichend aussagen können, was eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine erneute Anhörung rechtfertige. Schliesslich lebe er (...) im Iran, womit individuelle Nachflucht- gründe entstanden seien, welche zu Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft führen müssten, zumindest aber zu einer vorläufige Aufnahme. Als von seiner Familie verstossener (...) würde er in seiner Heimat in existen- tielle Not geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
E-1246/2021 Seite 7 D.b Der Sohn des Beschwerdeführers (N [...]) liess mit Eingabe vom 19. März 2021 seinerseits beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom (...) 2021 ihn selbst betreffend erheben. D.c Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2021 informierte das Bundes- verwaltungsgericht den Beschwerdeführer, dass er den Ausgang des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, ge- währte ihm die unentgeltliche Prozessführung und bestellte lic.iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Beschwerdever- fahren. D.d Die Vorinstanz liess sich am 7. April 2021 vernehmen. Sie erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers zum mangelnden Gesamteindruck und zum Gelingen einer guten Kommunikation in der Anhörung als irrele- vant. Weiter macht sie geltend, sie habe angesichts sämtlicher Unglaub- haftigkeitsmerkmale zu Recht die Frage der Plausibilität ergänzend zum Vorwurf der mangelnden Substantiierung aufgegriffen, da diese nicht nur wenig nachvollziehbares Verhalten betreffe, sondern auch mit mangelhaf- ter Substantiierung einherginge. Selbst wenn menschliches Handeln kultu- rell bedingt oder von der eigenen Persönlichkeit beeinflusst sein könne, könnten selektiv anmutende Wissenslücken nicht als Realkennzeichen an- erkannt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Folter be- ziehungsweise PTBS seien pauschal. Weiter fehle es hierzu an einer Kon- textualisierung oder an einschlägigen Quellenangaben. Der Beschwerde- führer befinde sich seit 2016 in der Schweiz und sei rechtlich vertreten, weshalb es ihm angesichts seiner wenig konservativen Wertehaltung – ent- gegen seiner Ansicht – zuzumuten gewesen wäre, sich im Asylverfahren massgeblich zu öffnen. Seine (...) sei nicht der Fluchtgrund gewesen und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er deswegen inskünftig Opfer einer zukünftigen Verfolgung werden könnte. Die Vorbringen betreffend (...) seien zweifelhaft. Anzuzweifeln sei darüber hinaus auch, dass der Laptop des Beschwerdeführers von den iranischen Behörden beschlagnahmt wor- den sei. Die Geschehnisse rund um das Verhältnis (...) des Beschwerde- führers habe der Beschwerdeführer auf massgebliche Weise in verschie- denen Varianten dargelegt, seine angebliche Alkoholisierung stelle dabei eine Schutzbehauptung dar. Auch dass im Iran gegen den Beschwerdefüh- rer ein Verfahren eingeleitet und er vorgeladen worden sei, stellt die Vor- instanz in Abrede; ebenso, dass ihn sein Schwager töten wolle sobald die- ser Beweise (...) hätte. Die ärztlichen Berichte vom 4. Februar 2021 und vom 16. März 2021 sowie die E-Mail vom 1. März 2021 betreffend die
E-1246/2021 Seite 8 Folter seien nicht beweiskräftig und würden sich zudem auf ein Ereignis beziehen, das mehrere Jahre vor der Ausreise stattgefunden habe. Bezüg- lich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers verweist die Vorinstanz sodann auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. D.e Der Beschwerdeführer replizierte am 30. April 2021. Dabei hält er im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. D.f Am 11. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote einrei- chen und am 18. Mai 2021 einen weiteren Arztbericht vom 12. Mai 2021. D.g In der Duplik vom 17. September 2024 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest und erachtete den Arztbericht vom 12. Mai 2021 als überholt. D.h Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer ei- nen Verlaufsbericht seiner Psychotherapeutin vom 25. Oktober 2024 ins Recht. D.i Am 17. Juni 2025 gingen dem Gericht eine unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers sowie weitere Beweismittel zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015; die vorrevidierten Bestimmun- gen werden nachfolgend als aArt. zitiert). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG in das AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
E-1246/2021 Seite 9 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.6 Das Beschwerdeverfahren des Sohnes des Beschwerdeführers wird unter der Verfahrensnummer (...) mit dem vorliegenden Beschwerdever- fahren koordiniert. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer- rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
E-1246/2021 Seite 10 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Nicht- staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht- lichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser- dem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen aus- reichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk- lichen (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.2, je m.w.H.). Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs- weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per- son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach- verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
E-1246/2021
Seite 11
objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für
die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11
chologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.).
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrele-
vante Vorverfolgung aufgrund von Ereignissen im Iran nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen kann. Dabei ist vorerst auf die allgemeinen
Einwände einzugehen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz überhöhte Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung gestellt und dadurch Bundesrecht verletzt
habe.
4.2.1 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde vorab bemängelt,
dass die Person, welche den Asylentscheid geschrieben habe, nicht mit
der befragenden Person identisch sei, woraus sich erfahrungsgemäss er-
hebliche Interpretationsprobleme ergeben könnten (Beschwerde S. 5). Der
Beschwerdeführer verweist hierzu auf das Gutachten von WALTER KÄLIN
vom 23. Februar 2014 zur Praxis des SEM (vormaliges Bundesamt für
Flüchtlinge und Migration) bei den Asylverfahren betreffend Sri Lanka.
Es ist zwar wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person
durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit-)befindet, zumal der
E-1246/2021 Seite 12 persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert aber keine gesetz- liche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine sol- che Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteile des BVGer E-5973/2018 vom 22. November 2018 E. 8.3, E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Ebensowenig lässt sich sagen, dass dadurch die Anforderungen an die Glaubhaftmachtung erhöht würden. Wie vorstehend (vgl. oben E. 3.4) er- wähnt, ist für die Glaubhaftmachung entscheidend, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist. Diese Objek- tivität ist unabhängig von der Person, welche die Einvernahme durchführt. Sodann ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt weniger Gewicht zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. BGE 147 VI 409 E. 5.4.3, 133 I 33 E. 4.3 m.H.; Urteil des BGer 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.3; ANDREAS GEIPEL, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Aufl. 2017, S. 336 f., 725). Soweit der Beschwerdeführer den persönlichen Eindruck des Einverneh- menden als wesentlichen Teil der Kommunikation betrachtet, ist ihm zwar insoweit zuzustimmen, als auch die Informationen der nonverbalen Kom- munikation Bedeutung erlangen können, indessen werden solche Informa- tionen durch sog. Protokollnotizen festgehalten, die das Verhalten oder Er- scheinungsbild der einvernommenen Person beschreiben. Protokollnoti- zen zum Verhalten des Beschwerdeführers während der Anhörung bezie- hungsweise zur nonverbalen Kommunikation finden sich im Anhörungspro- tokoll vom 15. Juli 2018 (SEM-act. A 21/19) bei der Frage 16, F 30, F 70, F 86. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde dem nonverba- len Aspekt der Kommunikation durchaus Rechnung getragen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe mangelnde Plausibilität als Grund für die fehlende Glaubhaftigkeit ange- führt. Die Plausibilität könne jedoch nur in beschränktem Masse zur Be- wertung der Glaubhaftigkeit beigezogen werden. Die Plausibilität sei als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept zu verstehen. Unter dem Aspekt der Plausibilität seien grundsätzlich lediglich naturwissen- schaftliche respektive physikalische und biologische Tatsachen zu
E-1246/2021 Seite 13 bewerten. Die Vorinstanz habe aber nicht solche Tatsachen, sondern menschliches Verhalten beurteilt. Insbesondere habe die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid nunmehr sein Verhalten gegenüber (...) als unplau- sibel beurteilt. Indessen erscheine seine Darstellung – entgegen der Ein- schätzung der Vorinstanz – als überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen werde aus seinen Aussagen klar, dass er zahlreiche Geschehnisse nicht richtig habe darlegen können, weil er fatalerweise immer auch bemüht ge- wesen sei, (...) zu verbergen. Die Vorwürfe der vagen Darstellung seien teilweise damit zu entkräften und direkt zu erklären; indirekt auch mit dem Umstand, dass die Befragungssituation für ihn aufgrund der Zuspitzung des Drucks, den er durch sein Leben (...) in einer radikal (...) Gesellschaft erlebt habe, nur schwer zu ertragen gewesen sei und er deshalb nicht habe frei und unbeschwert sprechen können. In der Tat ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Kriterium der Plausibilität Vorsicht geboten, weil ein Vorbringen für eine Person im hiesigen Umfeld absolut plausibel erscheinen kann, wohin- gegen dasselbe Vorbringen für eine Person in einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völlig unplausibel erscheinen kann. So- mit existiert das Risiko, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbrin- gen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Ste- reotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien ab- zustützen (statt vieler Urteil des BVGer E-4106/2017 vom 25. April 2019 E. 7.1). Die Vorinstanz bezweifelte im angefochtenen Entscheid die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu (...) gehabt habe, weil die Sache wegen der Unternehmungen seiner Ex-Frau durcheinandergeraten sei und man bei vielen Problemen und wenn man älter werde vorsichtiger sei. Die Vorinstanz erachtete diese Aus- sage als unsubstantiiert und bemängelte, dass der Beschwerdeführer nach (...) zumindest irgendetwas zum Verbleib (...) hätte berichten können müs- sen. Auch die weiteren Angaben, wonach alle damaligen (...) bereits aus dem Iran ausgereist seien, erachtete die Vorinstanz als konstruiert und be- fand die Ausführungen des Beschwerdeführers zu (...) im Iran als ober- flächlich (angefochtener Entscheid S. 9. f.). Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Vorinstanz die besagten An- gaben (...) im Iran als zu dürftig und zu wenig detailliert erachtete, was sie unter anderem angesichts der Dauer (...) des Beschwerdeführers (...)
E-1246/2021 Seite 14 ungewöhnlich fand. Die Vorinstanz hat demzufolge bei dieser Beweiswür- digung – anders als mit Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend (...) im aufgehobenen Entscheid vom (...) 2020 – nicht allein das Kriterium der Plausibilität und der Logik verwendet, sondern mit dem Hinweis auf die Plausibilität lediglich begründet, weshalb sie die fraglichen Ausführungen als zu wenig substanziiert erachtet und ihnen keinen Glau- ben geschenkt hat. Die hinreichende Präzision, mithin die Substantiiertheit, ist jedoch ein wichtiges Kennzeichnen für eine wahrheitsgemässe Schilde- rung. Darauf ist bei der Überprüfung der Würdigung der einzelnen Aussa- gen zurückzukommen. (vgl. hinten E. 4.3.1 ff.) Ob die Einschätzung der Vorinstanz sich angesichts der Aussagen des Be- schwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 12. Januar 2021 als haltbar erweist, kann jedoch offenbleiben. Letztlich stellt nämlich auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er aus anderen Gründen ausgereist ist, zumal er wegen (...) in seiner Heimat keine Probleme gehabt haben will (A 46/7 f. F37–40). Der (...) kann daher lediglich unter dem As- pekt einer möglichen künftigen Verfolgung nach seiner Rückkehr in den Iran beziehungsweise dem Vollzug der Wegweisung Bedeutung zugemes- sen werden. Darauf ist zurückzukommen (vgl. nachfolgend 4.5 ff.). 4.2.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe bei der Wür- digung seiner Aussagen nicht berücksichtigt, dass er als Folteropfer und als unter einer PTBS leidende Person über seine Aktivitäten im Iran teil- weise etwas konfus ausgesagt habe und auch nicht ungehemmt habe be- richten können, zumal die iranischen Behörden sein Verhalten für Teufels- anbetung halten würden. Auch dieser Einwand ist nicht zu hören. Die Vorinstanz hat den Beschwer- deführer in der ergänzenden Anhörung vom 12. Januar 2021 zu seiner In- haftierung und der dabei erlittenen Vergewaltigung befragt (vgl. dazu SEM- act. A 46/16 F 65-F 72). Die Vorinstanz hat jedoch der behaupteten Folte- rung des Beschwerdeführers im Entscheid vom (...) 2021 deshalb keine asylrechtliche Relevanz zugemessen, weil der Beschwerdeführer im An- schluss an seine Inhaftierung beziehungsweise Folterung und der hierbei erlittenen Vergewaltigung noch mehrere Jahre im Land verblieben ist, wes- halb sie dieses Vorbringen nicht mehr als kausal für seine Ausreise gewer- tet hatte. Dieser Betrachtungsweise stimmt das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Beschwerdeführer vermag dem zeitlichen Argument denn auch be- schwerdeweise nichts entgegenzuhalten. Ergänzend ist anzumerken, dass nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers seine Inhaftierung und
E-1246/2021 Seite 15 Vergewaltigung mit dem Misstrauen seiner damaligen Ehefrau und deren Bruder (...) zusammenhing, die beide (...) nichts gewusst hätten. Aus die- sem Grunde kann auch auf weitere Abklärungen zu diesem Aspekt verzich- tet werden und die beantragte Rückweisung zur erneuten Befragung über die Inhaftierung und Vergewaltigung erübrigt sich. Der entsprechende An- trag ist abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei den Asyl- vorbringen teilweise um Vorfälle handelt, die dem Intimleben zuzurechnen sind und worüber zu sprechen den meisten Leuten Mühe bereiten dürfte. Indessen erachtet die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesent- lichen die Schilderung der aus den jeweiligen Vorfällen resultierenden Kon- sequenzen als unplausibel, indem sie Ungereimtheiten bei den Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib (...), zur Beschlagnahmung des Lap- tops, zu den Vorladungen und polizeilichen Akten und zum Ausreiseverbot darlegt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer hin- sichtlich der geschilderten Konsequenzen gehemmt oder posttraumatisch belastet gewesen wäre. 4.3 Nachfolgend ist auf die weiteren Einwände zur Beweiswürdigung be- ziehungsweise Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und soweit erforderlich auf deren Asylrelevanz einzugehen: 4.3.1 Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz sind sich uneins über den Umstand, ob der Beschwerdeführer einige Tage vor seiner Ausreise (...). Der Beschwerdeführer erachtet seine Schilderung als authentisch und wirft der Vorinstanz vor, unterschiedliche Formulierungen während der jeweili- gen Befragungen als unterschiedliche Inhalte zu würdigen. Seine Schilde- rung anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 12. Januar 2021 stelle keine dritte Variante dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am 8. Juli 2016 aussagte, er sei seit drei Jahren geschieden. Er habe den Iran verlassen müssen, weil er einige Tage zuvor mit (...) eine Auseinandersetzung gehabt habe. Seine eigene Ehefrau habe schon früher von (...) erfahren und sie und deren Bruder, der bei der Sepah gearbeitet habe, hätten ihm damals Probleme bereitet. Auch (...) hätten sie Probleme bereitet. (...) habe mit ihrem Sohn gelebt und habe sich ebenfalls scheiden lassen wollen (SEM-act. A 6/13 F 7.01; sinngemäss übersetzt durch das Bundesverwaltungsgericht). Er sei (...) worden und es habe Streit gegeben. Seine Ex-Frau, die auch die Scheidung gewollt habe, habe
E-1246/2021 Seite 16 wohl (...) informiert, da man noch keine Beweise gegen sie beide gehabt habe. (...) habe ihm gedroht, ihn und seinen Sohn (des Beschwerdefüh- rers) zu töten. Er habe erfahren, es sei die Polizei gerufen worden, um (...) zu verhaften. Danach habe er nichts mehr von (...) gehört. Die Polizei habe auch nach ihm gesucht (SEM-act. A 6/13 F 7.02). Anlässlich der ersten Anhörung am 16. Juli 2018 sagte der Beschwerde- führer, er habe wegen Problemen mit seiner Frau (...), die fast dasselbe Problem gehabt habe wie er. Als seine Frau davon erfahren habe, habe er riesige Probleme bekommen und den Iran verlassen müssen (SEM-act. A21/19 F 40). Er habe (...) einem Konzert kennengelernt. Er habe (...) schon früher gekannt, aber damals noch (...). Erst (...) den Sinn des Le- bens erkannt; aber alles sei kaputt gegangen. Die (...) sei sehr angenehm gewesen, (...). Als seine Ex-Frau von (...) erfahren habe, habe sie die (...) aufgesucht. (...). Er habe versucht, den Schaden zu begrenzen und habe gesagt: «Es stimmt nicht, es war ein Fehler und es wird nicht mehr vorkom- men.» Aber als es das nächste Mal wieder passiert sei, habe seine Frau mit ihrem Bruder gesprochen, der mit der Sepah zusammengearbeitet und ihn danach belästigt und unter Druck gesetzt habe. Ungefähr sieben oder acht Monate später habe er sich scheiden lassen. Seine Ex-Frau habe die Morgengabe bekommen, er das Kind. Nach diesen Vorfällen sei (...) unter Druck gesetzt worden. (...) hätten zwar nicht zusammengelebt, aber (...) habe sich nicht scheiden lassen wollen, worauf (...) sich einen Anwalt ge- nommen habe. Während dieser Zeit sei er zusammen mit (...) nach draussen gegangen und sei (...) gereist. Eines Tages, als er stark betrun- ken (...). Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. (...) habe interveniert. Danach habe er weggehen können. Die Nachbarn hätten im Treppenhaus alles mitbekommen, weil (...) laut gebrüllt habe (SEM-act. A 21/19 F 42- 44). Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er sei selber nicht dabei gewesen, weshalb er nicht sagen könne, ob die Polizei gekommen sei. Er habe, als er die Polizei erwähnt habe, über einen Streit mit seiner Frau gesprochen, bei welchem die Polizei gekommen sei (SEM-act. A 21/19 F 77). Anlässlich der zweiten Anhörung vom 12. Januar 2021 erklärte der Be- schwerdeführer, er habe mit seiner Frau Probleme gehabt und diese sei misstrauisch gewesen, dass er (...), weshalb sie sein Handy kontrolliert habe, um (...). Dann sei seine Frau (...) gegangen. Er habe (früher) aus- gesagt, dass seine Frau die Adresse von (...) ausfindig gemacht habe und danach Polizisten und Behörden bei (...) vorbeigekommen seien. Ein an- deres Mal sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen. Später habe er
E-1246/2021 Seite 17 auch erzählt, dass er aus dem Haus (...) geflüchtet sei. Man habe ihn spä- ter gefragt, ob an diesem Tag, als er aus dem Haus (...) geflüchtet sei, die Polizei aufgetaucht sei. Er habe gesagt «nein». Und so sei es zu einem Missverständnis gekommen und man habe ihm vorgeworfen, dass er ein- mal gesagt habe, es seien Polizisten (...) aufgetaucht und ein anderes Mal, es seien keine Polizisten gekommen. Aber dies seien zwei verschiedene Geschichten gewesen. (...) habe er während seiner Ehe gehabt und nach der Scheidung weitergeführt (SEM-act. A 46/16 F 16-F20, F33). Die Schilderungen des Beschwerdeführers über (...) erscheinen insoweit konsistent, als er (...) bereits vor seiner Scheidung angefangen und da- nach weitergeführt haben will. Seine Aussagen sind auch insoweit konsis- tent, als er (...) worden sein soll. Indessen verstrickt sich der Beschwerdeführer vor allem mit seinen Erklä- rungsversuchen anlässlich der zweiten Anhörung in Widersprüche. So soll die Polizei einerseits nach dem Vorfall mit (...) gekommen sein, anderseits aber schon nachdem seine damalige Frau vor der Scheidung (...) entdeckt habe, wobei die Polizei damals nicht nur bei ihm Zuhause erschienen sein soll, sondern auch (...). Zudem soll sich (...) einen Anwalt genommen ha- ben, um sich scheiden lassen zu können. Dann aber soll seine Ex-Frau (...) informiert haben, weil sie die Scheidung gewollt habe. Es ist mit der Vorinstanz sodann einig zu gehen, dass die vom Beschwerdeführer ge- schilderten Vorfälle wenig Realkennzeichen aufweisen. Das gilt nicht nur für die Schilderung der (...), sondern auch für den späteren zweiten Vorfall und die anschliessende Scheidung. Einig geht das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die geschilderten Vorfälle in ihrer Reihenfolge bezie- hungsweise ihrem Kontext fragwürdig erscheinen. So soll einerseits auch (...) nach seiner Scheidung wegen der Ex-Frau des Beschwerdeführers Probleme gehabt haben. Andererseits war der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen nach seiner Scheidung mit (...) «zusammen draussen» und sei (...) gereist. Erst später soll (...) dann unverhofft bei ihr aufgetaucht sein und (...) haben, wobei er den Beschwerdeführer angegrif- fen und bedroht habe, sodass dieser sich gezwungen gesehen habe, in der Folge das Land zu verlassen. Die Vorinstanz hat den Vorfall (...) gänz- lich in Abrede gestellt. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer (...) tat- sächlich (...) worden wären, so erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass dies erst rund drei Jahre nach der Scheidung und nach einer mehr oder wenig (...) geschehen sein soll. Der geschilderte Ablauf steht auch im
E-1246/2021 Seite 18 Widerspruch zum Vorbringen, wonach die Ehefrau bereits vor der Schei- dung (...) verdächtigt und aufgesucht haben soll. Damals will der Be- schwerdeführer seine Frau beschwichtigt haben, es handle sich um einen einmaligen Fehltritt. Aber nach einem weiteren Fehler sei es dann zur Scheidung gekommen. Widersprüchlich erscheint auch, dass der Beschwerdeführer vor und nach der Scheidung mit (...) gewesen sein soll. Dennoch will er gleichzeitig (...) geführt haben (vgl. dazu auch nachfolgend E. 5 ff.). Das Bundesverwal- tungsgericht schliesst aus dem Gesagten, dass sich der (...) nicht in der geschilderten Form und auch nicht unmittelbar vor der Ausreise ereignet hat. Insoweit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft. 4.3.2 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers über die fortlaufende Bedrohung durch seine Ex-Frau und seinen Schwager betrifft, insbeson- dere dessen ständige Beobachtung und Suche nach Beweisen für (...) und die damit einhergehende Morddrohung, kann eine Glaubhaftigkeitsprüfung schon deshalb entfallen, weil diese Drohung für sich alleine nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zum einen hat der Schwager – nach der Schilderung des Beschwerdeführers – eine frühere Anzeige wieder zurückgezogen. Diese Anzeige erfolgte im Zeitraum als der Be- schwerdeführer vor der Scheidung stand. Zum anderen gibt es keinerlei Hinweise, dass diese Drohung weiterhin aktuell gewesen wäre, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach dem vorstehend Gesagten die Eskalation mit (...) nicht als unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis betrachtet bezie- hungsweise die Ausführungen als unglaubhaft und nicht kausal zu der Aus- reise stehend betrachtet. 4.3.3 Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die iranische Polizei habe bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt, seinen Laptop beschlagnahmt und seine Mutter habe die nachfolgenden Vorladungen verschwinden lassen, was er von seinem Neffen erfahren habe, so ist die Glaubhaftmachung nicht gegeben. Zudem ist ihm entgegenzuhalten, dass sich auch diese Ereignisse entweder lange vor der Ausreise, nämlich im Zusammenhang mit seiner Scheidung, oder erst nach der Ausreise ereig- net haben müssen, wobei die Aussagen des Beschwerdeführers auch da- hingehend verstanden werden können, dass es ein Verfahren im Zeitraum der Scheidung und eines nach dem behaupteten Vorfall mit dem Ehemann der Freundin gegeben habe. Die Vorinstanz erachtet zumindest die zweite Behauptung als unglaubhaft, was zu bestätigen ist. Sowohl der ersten als auch der zweiten Behauptung hat die Vorinstanz zu Recht die Flucht-
E-1246/2021 Seite 19 beziehungsweise Asylrelevanz abgesprochen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4.5 ff.). 4.3.4 Die Vorinstanz verneint, dass der Beschwerdeführer (...) geführt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner bereits vor seiner Ausreise (...) sehr knapp und eher faktenorientiert ausgefallen sind. So konnte er weder zum Verbleib (...) noch zu weiteren (...) nähere Angaben machen. Selbst wenn der Beschwerdeführer trauma- tisiert oder gehemmt ist, erscheint es aufgrund der spärlichen Angaben we- nig wahrscheinlich, dass er (...) bereits vor der Ausreise ausgelebt hat. Da- für spricht auch, dass der Beschwerdeführer noch zu Zeiten seiner Ehe und auch nach der Scheidung mit (...) eine Beziehung eingegangen ist, die sehr erfüllend gewesen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht bezwei- felt daher, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise (...) erkannt und gelebt hat. Zudem stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er aus an- deren Gründen ausgereist ist, zumal er wegen (...) in seiner Heimat keine Probleme gehabt haben will (A 46/7 f. F37–40). Der (...) kann daher ledig- lich unter dem Aspekt einer möglichen künftigen Verfolgung nach seiner Rückkehr in den Iran beziehungsweise dem Vollzug der Wegweisung Be- deutung zugemessen werden. Darauf ist zurückzukommen (vgl. nachfol- gend E. 4.5 ff.). 4.3.5 Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, er sei inhaftiert, gefol- tert und vergewaltigt worden. Insoweit ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass auch dieses Ereignis – unabhängig von dessen Glaubhaftigkeit – ei- nige Jahre vor der Ausreise erfolgt ist und demzufolge nicht in einem Kau- salzusammenhang mit dieser stand. Der Beschwerdeführer vermag dem zeitlichen Argument denn auch beschwerdeweise nichts entgegenzuhal- ten. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylre- levante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen bezie- hungsweise sich seine Behauptungen ohnehin nicht als asylrelevant erwei- sen.
E-1246/2021 Seite 20 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz (...) ausgelebt. Dies wäre ihm bei einer Rückkehr in den Iran nicht möglich, da ihm bei Bekanntwerden (...) eine flüchtlingsrelevante Ver- folgung drohe. Gleichzeitig könne nicht von ihm erwartet werden, (...). Ein solches Verhalten würde zu einem unerträglichen psychischen Druck füh- ren. 4.5.2 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkennt, dass (...) Akte in Iran strafbar sind, jedoch sind (...) im Iran nicht einer Kol- lektivverfolgung ausgesetzt (vgl. Urteile des BVGer E-236/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 7.1.1, 7.2.2.3, D-6384/2019 vom 8. April 2020 E. 7.4.1 m.w.H.). 4.5.3 Nach der Rechtsprechung kann die Verheimlichung von (...) unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken und demnach flüchtlingsrechtlich relevant sein (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2 f. [betref- fend Irak]). Ob ein solcher Druck vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. 4.5.4 CONSTANTIN HRUSCHKA betrachtet (...), die sich im Herkunftsland aus Furcht vor Verfolgung diskret verhalten hat als Fluchtgrund und nicht als Nachfluchtgrund (CONSTANTIN HRUSCHKA, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 54 AsylG N 3). Der hier zu beurteilende Einzelfall zeigt jedoch, dass eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen ist: Der Beschwerdeführer erklärte in der Anhö- rung, er habe den Iran wegen (...) (was vom Bundesverwaltungsgericht jedoch als nicht asylrelevant beurteilt wird). Dieses Vorbringen erscheint widersprüchlich im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte (...). Des Weiteren lässt sich die Behauptung, dass der Beschwer- deführer bereits im Iran eine (...) diskret gelebt haben will auch nicht durch andere Anhaltspunkte erhärten, insbesondere erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers hierzu äusserst dürftig. Von einem Vorfluchtgrund ist nicht auszugehen. Somit ist im hier zu beurteilenden Einzelfall die be- hauptete (...) unter dem Aspekt eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu prüfen. Es ist mithin zu klären, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver- halten nach seiner Ausreise aus dem Iran aus heutiger Sicht eine künftige Verfolgung durch die dortigen Behörden zu befürchten hat (subjektive Nachfluchtgründe gestützt auf Art. 54 AsylG, vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 so- wie BVGE 2009/28 E. 7).
E-1246/2021 Seite 21 4.5.5 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geschaffen wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Urteil des BVGer D-16/2024 vom 28. März 2025 E. 5.3). 4.5.6 Der Beschwerdeführer gibt an, in der Schweiz (...) zu leben. Zu klären ist, ob es ihm gelingt, (...) glaubhaft zu machen und ob er deswegen nach seiner Rückkehr in den Iran Risiken zu tragen hätte. Die vom Beschwerdeführer erstinstanzlich eingereichten Fotos SEM-act. A 39/29) erscheinen entweder (...) oder von sehr schlechter Qualität, so- dass deren Inhalt kaum ersichtlich ist. Die Fotos sind demnach kein geeig- neter Beleg für die behauptete (...). Da der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2025 weitere Fotos als Beweismittel eingereicht hat kann auf eine Nachinstruktion verzichtet werden. Soweit ersichtlich ist, zeigen diese neuen Fotos (...), weshalb das Bundesverwaltungsgericht Fotos – abge- sehen von einer allfälligen strafrechtlichen Relevanz im Falle eines (...) (vgl. Art. 197 StGB [SR 311]) – ohnehin als untaugliche Beweismittel er- achtet. Die aktenkundigen Arztzeugnisse, ärztlichen Stellungnahmen und Verord- nungen vom 16. Januar 2017 (SEM-act. B 3/1), vom 14. Dezember 2017 (SEM-act. Dublin N [...] [betreffend Sohn]), vom 8. Januar 2018 (SEM-act. A 16/4), vom 12. Juli 2018 (SEM-act. A 22/1), vom 15. April 2020 (SEM-act. A 26/5), vom 5. Mai 2020 (SEM-act. A 29/2) und 8. Mai 2020 (SEM-act. A 26/5), vom 26. Mai 2020 (SEM-act. A 30/4), vom 4. Februar 2021 (SEM- act. 50/3), vom 1. und 16. März 2021 (BVGer-act. 1) enthalten keine Hin- weise (...). Gemäss der Bescheinigung des Urologen Dr. med. D._______ vom 26. Mai 2020 (SEM-act. 32/1) hat der Beschwerdeführer eine Bescheini- gung für seine (...) verlangt. Der Urologe hält Bezug nehmend auf den Ha- bitus und die Artikulation des Beschwerdeführers dessen Aussagen zu
E-1246/2021 Seite 22 dessen (...) für «sehr glaubhaft». Gemäss dem Arztbericht der Psychiatrie St. Gallen Nord vom 21. August 2020 (SEM-act. 39/29) habe der Be- schwerdeführer am 13. August 2020 nach Erhalt eines ablehnenden Asyl- entscheids in Begleitung vorgesprochen und seine (...) thematisiert. Im Arztbericht der Psychiatrie St. Gallen Nord vom 22. September 2020 (SEM- act. A 38/2) weisen die Oberärztin und die Psychologin darauf hin, dass die (...) bisher in der Traumatherapie ausgespart geblieben sei und man erst jetzt verstehe, dass unerträgliche Ängste des Beschwerdeführers diesen zu (...) hätten schweigen lassen. Gemäss dem Bericht der Psychiatrie St. Gallen Nord vom 12. Mai 2020 (SEM-act. 49/3) war der Beschwerde- führer vom 22. Februar 2021 bis 11. März 2021 wegen akuter Suizidalität stationär eingewiesen. Im Bericht heisst es unter anderem, der Beschwer- deführer befürchte bei einer möglichen Rückkehr in den Iran (...) exekutiert zu werden. Im Verlaufsbericht von E._______ vom 25. Oktober 2024 (...) als Ressource bezeichnet (BVGer-act. 12). Diese Berichte wurden auf Wunsch des Beschwerdeführers und zur Be- weisführung im Asylverfahren von den ihn behandelnden Ärzten und der Psychotherapeutin ausgestellt. Darin wird auf Aussagen des Beschwerde- führers im therapeutischen Kontext Bezug genommen. Die Aussagen stüt- zen sich dabei rein auf die Inhalte, welche der Beschwerdeführer gegen- über seiner Therapeutin und den Ärzten vorbringt. Vor diesem Hintergrund sind die Berichte nur bedingt geeignet, um hinreichend über die tatsächli- che (...) des Beschwerdeführers aufzuklären, und um zu belegen, ob die- ser tatsächlich (...). Einzig die Bescheinigung des Urologen vom 26. Mai 2020 enthält eigene Wahrnehmungen des behandelnden Arztes zur (...). Auf einen akuten oder beendeten Selbstfindungsprozess des Beschwer- deführers hinsichtlich (...) lässt diese Bescheinigung jedoch nicht schlies- sen, weshalb auch diese Bestätigung keinen klaren Beleg zu liefern ver- mag. 4.5.7 Aktenkundig ist sodann eine schriftliche Bestätigung des angeblichen (...) des Beschwerdeführers vom 21. August 2020. Auch einer solchen Be- stätigung kommt grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zu, insbeson- dere soweit sie zur Glaubhaftmachung von inneren Tatsachen einer ande- ren Person herangezogen werden. 4.5.8 In der Eingabe vom 16. Juni 2025 führt die amtliche Rechtsbeiständin aus, der Beschwerdeführer lebe mit seinem (...) in einem (...) und verweist hierzu auf ein Schreiben (...) vom 14. Juni 2025, worin dieser ausführt, er lebe seit mehreren Jahren von seiner Ehefrau getrennt, (...). Wegen der
E-1246/2021 Seite 23 gemeinsamen Kinder sei eine Scheidung derzeit nicht möglich. Die im Schreiben angeführte Adresse des (...) ist jedoch nicht identisch mit der im ZEMIS ersichtlichen und auf den vom Beschwerdeführer eingereichten jün- geren medizinischen Unterlagen geführten Wohnadresse des Beschwer- deführers. Von einem (...) im Sinne (...), ist daher nicht auszugehen. 4.5.9 Auch unter Berücksichtigung der diagnostizierten PTBS und der da- mit einhergehenden Traumatisierung erscheinen die Erinnerungen des Be- schwerdeführers und Ängste im Zusammenhang mit seiner Heimat immer dramatischere Formen anzunehmen, wie die einzelnen Anamnesen in den zahlreichen ärztlichen Dokumenten erahnen lassen. Es ist mit der Vorinstanz letztlich einig zu gehen, dass das Aussageverhal- ten des Beschwerdeführers Konstanz und Konsistenz vermissen lässt, Wi- dersprüche enthält und seine Asylvorbringen als verschiedene isolierte Ge- schichten zu betrachten sind. Hinweise auf einen beendeten oder aktuellen Selbstfindungsprozess in Hinblick auf (...) lassen sich den Anhörungspro- tokollen jedenfalls nicht entnehmen. Die Ängste des Beschwerdeführers, deren Vorhandensein das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellt und die für den Beschwerdeführer zweifelsohne eine grosse Belastung darstellen, sind vorliegend nach Lage der Akten subjektiver Natur und folg- lich nicht asylrelevant. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, glaubhaft zu machen, (...). 4.5.10 Ferner ist anzumerken, dass nach Lage der Akten aufgrund der Le- benssituation (...), nicht davon auszugehen ist, dass dieser mit dem Be- schwerdeführer in den Iran zurückkehren würde. Es ist folglich davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer als alleinstehende Person (da der Sohn inzwischen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat) zurückkehren wird. 4.5.11 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 19. März 2021 erstmals geltend, er sei nach seinem (...) von seiner Familie verstos- sen worden (Beschwerde S. 14). Es sind jedoch keine konkreten Anzei- chen dafür ersichtlich, dass die Familie im Iran vor oder nach der Ausreise von (...) erlangt hat und die iranischen Behörden über (...) informiert hätte. Ebensowenig ist anzunehmen, dass der Sohn des Beschwerdeführers, selbst wenn er zwischenzeitlich über (...) seines Vaters informiert worden sein sollte, dies publik machen würde oder seinem Vater deswegen ander- weitig Probleme bereiten würde.
E-1246/2021 Seite 24 4.5.12 Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, die iranischen Behör- den hätten seinen Laptop beschlagnahmt, worauf sich (...) Bilder befunden hätten und sie hätten demnach Kenntnis (...), was ihm bei seiner Rückkehr zum Nachteil gereichen werde. Auch mit Bezug auf die angebliche Beschlagnahmung des Laptops ist nicht damit zu rechnen, dass dem Beschwerdeführer deshalb seitens der irani- schen Behörden zukünftig asylrelevante Nachteile drohen, denn es ist wi- dersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer, der (...) im Iran diskret und sehr vorsichtig gelebt haben will (SEM-act. A 46/16 F 13) auf seinem Handy dennoch (...) Foto- und Videomaterial gespeichert haben will, das jedoch nicht ihn selbst betroffen haben soll (SEM-act. A 46/16 F 16) und welches von seiner Frau nicht für wichtig befunden worden sein soll (SEM-act. A 46/16 F 18), dann aber auf seinem Laptop (...) Fotos von sich selbst gespeichert haben will (SEM-act. A 46/16 F 53). Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers erscheint äusserst situativ und seine Aussagen zum Bildmaterial auf dem Handy und dem Laptop erscheinen als unglaub- haft. 4.5.13 Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer bezüglich (...) we- der von einer Glaubhaftmachung noch von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller An- spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 ff., 2009/50 E. 9 jeweils m.w.H.). Ein solcher Anspruch kann sich aus der aus- länderrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der BV beruhen oder aber völkerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben. Er muss aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtlich sein (BGE 145 I 308 E. 3.1, 137 I 351 E. 3.1 jeweils m.H.). 5.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als
E-1246/2021 Seite 25 Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere fami- liäre Beziehungen wie das Verhältnis zu volljährigen Kindern fallen nur in den Schutzbereich der Konvention, wenn ein besonderes Abhängigkeits- verhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Beziehungen hin- ausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geis- tigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (Urteile des BGer 2C_1062/2019 vom 5. Mai 2020 E. 6.2.1, 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.1 f.). 5.3 Das SEM hat mit Schreiben vom 20. Mai 2025 das Gesuch des Migra- tionsamtes des Kantons C._______ vom 1. Mai 2025 um Erteilung einer Härtefallbewilligung des Sohnes des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. E-1247/2021 BVGer-act. 11). Der Sohn ist bereits volljährig und er- werbstätig. Vater und Sohn bilden folglich keine Kernfamilie mehr. Ein be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis ist nicht ersichtlich. Auch von einem ge- festigten Aufenthaltsrecht des Sohnes ist unter den hier vorliegenden Um- ständen nicht auszugehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht dessen Flüchtlingseigenschaft ebenfalls verneint und dessen Beschwerde im ko- ordinierten Verfahren (...) abgewiesen hat. 5.4 Der Vollzug ist des Weiteren nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver- pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus- länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV [SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
E-1246/2021 Seite 26 darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.6 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer seine Verfolgung im Iran – wie ausgeführt (vgl. vorne E. 4.3.4 und E. 4.5 ff., insbesondere 4.5.13) – nicht glaubhaft darle- gen konnte beziehungsweise die Asylrelevanz fehlt, ist ebenso nicht glaub- haft, er sei bei einer Rückkehr der Gefahr einer nach Völkerrecht verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug, trotz der behördli- chen Repression gegen die aktuellen Protestbewegungen, nicht als unzu- lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-1246/2021 Seite 27 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. 6.2 Dem Arztbericht der Psychiatrie St. Gallen Nord vom 12. Mai 2021 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt insbesondere unter einer rezidivierenden depressiven Störung, dazumal schweren Episode mit psychotischen Symptomen litt. Dem Verlaufsbericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 25. Oktober 2024 ist zu entneh- men, dass sie einen Wechsel der behandelnden Person als kontraindiziert erachte. Weiter ist dem Verlaufsbericht zu entnehmen, dass die regelmäs- sigen psychotherapeutischen Gespräche und die Sicherheit, sich in Krisen- zeiten melden zu können, dem Patienten helfen, sich immer wieder zu sta- bilisieren. Von einer Heilung der PTBS geht die behandelnde Psychothe- rapeutin jedoch nicht aus. Die Sicherheit in der Schweiz bleiben zu können mit der Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen und die (...) zu können, wäre jedoch Voraussetzung, dass die Symptomatik sich verbessern könne, zu- mindest sich nicht verschlechtern würde. 6.3 Der Beschwerdeführer leidet offenkundig an psychischen Beschwer- den, die therapeutisch behandelt werden. Gemäss den Schilderungen im Verlaufsbericht vom 25. Oktober 2024 ist derzeit nicht vom Bestehen einer medizinischen Notlage beziehungsweise einer existenzbedrohenden Situ- ation auszugehen. 6.4 Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner ge- sundheitlichen Situation auf medizinische Behandlung angewiesen sein, ist
E-1246/2021 Seite 28 davon auszugehen, dass er eine adäquate, wenn eventuell auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz, wird beanspruchen können. Das iranische Gesundheitssystem weist generell ein relativ hohes Niveau auf. Mehr als 1'800 Psychiater sind im Iran tätig und über 200 psychiatri- sche Kliniken respektive psychiatrische Abteilungen sind in Spitälern vor- handen (vgl. Urteile BVGer E-2159/2019 vom 21. Juni 2023 E. 10.4.3, E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 8.6.2.3, E-1261/2020 vom 14. März 2023 E.8.5.4 und E-3252/2020 vom 30. Mai 2023 E. 10.4.2.3, je m.w.H.). Bei einer weiterhin bestehenden Symptomatik oder im Falle einer Ver- schlechterung derselben könnten seine psychischen Probleme somit auch im Heimatstaat behandelt werden. Es steht ihm schliesslich frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), ins- besondere im Falle einer sich erneut akzentuierenden Suizidalität (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-1530/2021 vom 3. Oktober 2024 E. 8.2). 6.5 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen gut ausgebildeten Mann handelt, der über einige Jahre Berufserfahrung (...) und weiteren Tätigkeiten verfügt. Gemäss sei- nen Angaben leben seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte von ihm im Iran. Zwar macht er geltend, die Familie habe ihn verstossen. In Anbetracht seiner insgesamt nicht glaubhaften Vorbringen bestehen aber auch diesbezüglich erhebliche Zweifel, mithin ist anzunehmen, dass er noch über entsprechende Kontakte verfügt. Jedenfalls ist es dem Be- schwerdeführer zumutbar, sich um eine allfällige Kontaktaufnahme mit sei- nen Verwandten und deren Unterstützung zu bemühen. Auch wenn eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran mit gewissen Schwierigkei- ten verbunden sein dürfte, sind in casu die hohen Anforderungen zur An- nahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.6 Trotz erheblicher Spannungen, die im Land allgemein bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-1152/2021 vom 28. Mai 2025 E. 10.4.1 m.w.H.), und des jüngsten Konflikts zwischen Israel und Iran herrscht im Iran ge- genwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Nach den US-Angriffen auf Atomanlagen im Iran vom 22. Juni 2025 (vgl. Urteil des BVGer E-4585/2025 vom 30. Juni 2025 E. 4.3.2) begann zwei Tage später eine Waffenruhe, welche sich grossmehrheitlich bis heute als intakt erwiesen hat. Daher kann aus aktueller Sicht angenommen werden, dass beide Länder beabsichtigen, zur Normalität zurückzukehren
E-1246/2021 Seite 29 (vgl. «Rückkehr zur Normalität in Israel und dem Iran», in: Tagesschau vom 24. Juni 2025 [https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-iran-nor- malitaet-100.html, besucht am 26. Juni 2025]; vgl. auch Urteil des BVGer E-4585/2025 vom 30. Juni 2025 E. 6.3.2). 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendi- gen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist inkl. des Eventual- und Subeventualantrages abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdefrüher die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi- schenverfügung vom 26. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung so- wie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a AsylG ge- währt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Seitens der amtlichen Rechtsbeiständin wurde eine ergänzte Honorar- note vom 14. Juni 2025 eingereicht, die bezüglich des ausgewiesenen Stundenaufwandes und der besonderen Umstände des vorliegenden Fal- les (inkl. der ausgewiesenen Auslagen) im Umfang von 20 Stunden als an- gemessen zu qualifizieren ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der zeitliche Aufwand für die Eingabe vom 14. Juni 2025 ist nur teilweise zu entschädigen, da sie sich unter dem Aspekt des angerufenen, unbedingten Replikrechts als verspä- tet erweist und der verbleibende Aufwand für die nachgereichten (wohl kaum kürzlich entstandenen und ohnehin untauglichen) fotografischen Be- weismittel geringfügig war. Praxisgemäss ist vorliegend von einem
E-1246/2021 Seite 30 Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen. Das Honorar ist demnach und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren gemäss Art. 12 in Verbin- dung mit Art. 8 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 3'100.– (inkl. Auslagen) festzu- setzen. Diese Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)
E-1246/2021 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, lic.iur. Monika Böckle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'100.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger
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