Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-122/2023
Entscheidungsdatum
03.07.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-122/2023

U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung

Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenschutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022 / N (...).

E-122/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss Visa-Informationssystem (CS-VIS) legte der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers den italienischen Behörden in B._______ einen gülti- gen Reisepass mit dem Geburtsdatum (...) vor. B. Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit diesem Zwillingsbruder (C., N [...]) am 19. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und machte hierbei geltend, er sei – wie dieser – am (...) geboren. Am 4. Okto- ber 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 27. Oktober 2022 fand – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson – die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) statt. Hierbei machte er geltend, er und sein Zwillingsbruder seien in ihren Pässen älter gemacht worden, da sie als Minderjährige in Afghanistan keinen Pass erhalten hätten. Unter Vorlage dieses Passes habe er im D. ein italienisches Visum erhalten. Dank des italienischen Visums sei er auf dem Luftweg legal von B._______ über Istanbul nach Mailand gereist, wo er bei der Ein- reise zwar kontrolliert worden sei, es jedoch keine Probleme gegeben habe. Auf seiner Reise in die Schweiz habe er schliesslich seinen Pass weggeworfen; seine Tazkira habe er bereits im D._______ verloren. C. Aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Geburtsdatum gab das SEM am 1. November 2022 beim E._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 8. November 2022 kommt zum Schluss, beim Beschwerdeführer lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Si- cherheit belegen; Minderjährigkeit sei möglich. D. Mit Schreiben vom 14. November 2022 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu seinem Alter, der mit Schreiben vom 24. November 2022 Stellung nahm. Hierbei führte er aus, er habe als Min- derjähriger in Afghanistan keinen Pass erhalten, weshalb ein fingiertes Ge- burtsdatum bei der Passausstellung angegeben worden sei. Die übrigen Angaben seien von seiner Tazkira übernommen worden, weshalb der Pass keine Fälschungsmerkmale aufweise. Im Weiteren würden die im Alters- gutachten aufgeführten Referenzwerte unter 18 Jahren liegen und sein an- gegebenes Alter von (...) Jahren weiche weniger als drei Jahre hiervon ab.

E-122/2023 Seite 3 Besonders stossend sei die Altersanpassung auf (...) Jahre, mithin mehr als drei Jahre über dem angegebenen Alter respektive dem festgestellten Mindestalter. Ferner seien die Altersgutachten bei ihm und seinem Zwil- lingsbruder zwar zu leicht abweichenden Ergebnissen gelangt, jedoch sei in beiden Fällen die Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit fest- gestellt worden. E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 stellte das SEM fest, die Personen- daten des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) würden lauten: A., Geburtsdatum (...), Afghanistan, hän- digte die editionspflichtigen Akten aus und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. F. Gleichentags setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk auf den (...). G. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Methodendokuments (Forensische Altersdiagnostik, Schweize- rische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Sektion Medizin, Juni 2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Dezember 2022 aufzuheben und das SEM anzuwei- sen, sein (F. [recte: A.]) Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei das SEM im Sinne superprovisorischer Mass- nahmen anzuweisen, bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 8. Dezember 2022 die Personalien (F. [recte: A._______], [...]) im ZEMIS fest- zuhalten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel- len. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es seien die vorinstanz- lichen Akten der beiden Zwillingsbrüder beizuziehen. H. Am 9. Januar 2023 lagen die vorinstanzlichen Akten der Zwillingsbrüder dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor.

E-122/2023 Seite 4 I. Am 11. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugewiesen. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2023 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde sowie um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an (Dublin-Verfahren). Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde ein und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem, das SEM sei anzuweisen, das Urteil E-122/2023 in Sachen ZEMIS abzuwarten. Es wurde das Verfahren E-740/2023 eröffnet und in diesem Verfahren der Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einst- weilen ausgesetzt und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung er- teilt. L. Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos (als Impfkarte bezeichnet) zu den Akten. M. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2023 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 21. Februar 2023 nachkam. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

E-122/2023 Seite 5 richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon be- schwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung so- mit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers C._______ (E-120/2023) koordiniert behandelt.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des im ZEMIS vermerk- ten Geburtsdatums ([...] mit Bestreitungsvermerk) auf den (...).

4.2 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Mig- rationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige

E-122/2023 Seite 6 Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneinge- schränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). 4.4 Die das Berichtigungsbegehren stellende Person hat die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dage- gen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1 und Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Okto- ber 2013 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz von Art. 12 VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; die das Begehren stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 4.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zu- nächst zu berichtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich dem SEM überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestrei- tungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender An- trag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).

E-122/2023 Seite 7

Nach dem Gesagten obliegt es vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das in der angefochtenen Verfügung festgestellte Geburts- datum im ZEMIS ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das derzeit im ZEMIS erfasste Datum, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil BVGerA-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Ge- burtsdatum im ZEMIS zu belassen beziehungsweise einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente eingereicht. Die in der Erstbefragung UMA gemachten Angaben zum Schulbesuch würden sich zwar mit dem angegebenen Alter vereinbaren lassen. Es würden je- doch gesicherte Erkenntnisse vorliegen, die klar gegen die geltend ge- machte Minderjährigkeit sprechen würden. So habe ein Treffer in der Visa- datenbank CS-VIS ergeben, dass sein Zwillingsbruder im Besitz eines am (...) in Afghanistan ausgestellten Reisepasses mit der Nummer (...) und dem Geburtsdatum (...) sei. Mit diesem Reisepass habe sein Bruder am (...) in B._______ ein italienisches Visum erhalten, das bis (...) gültig ge- wesen sei. In der Befragung habe er (der Beschwerdeführer) erklärt, auf dieselbe Weise, wie sein Zwillingsbruder, einen Pass sowie ein italieni- sches Visum erhalten zu haben. Sodann habe er erklärt, er sei von B._______ über Istanbul nach Mailand geflogen und unter Vorlage seines afghanischen Reisepasses nach Italien eingereist zu sein, wobei es zu kei- nen Problemen gekommen sei. Vor dem Hintergrund, dass seinem Zwil- lingsbruder ein italienisches Visum – gestützt auf den dafür eingereichten afghanischen Reisepass – ausgestellt worden sei, sei überdies davon auszugehen, es handle sich um echte Pässe. Bei dem diesbezüglichen Einwand, die Angabe zum Geburtsdatum in den Reisepässen sei falsch, handle es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Im Übrigen sei das vorliegende forensische Gutachten weder ein Indiz für die Voll- noch für die Minderjährigkeit. 6.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde entgegen, im Zweifelsfall sei von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person aus- zugehen. Seine Aussagen zum Alter seien stets einheitlich, plausibel und

E-122/2023 Seite 8 nachvollziehbar gewesen. Auch habe er plausibel erklärt, dass er als Min- derjähriger in Afghanistan keinen Pass erhalten habe und es deshalb zu dem im Pass aufgeführten Geburtsdatum gekommen sei. Ferner sei das Altersgutachten nicht geeignet, die Glaubhaftmachung seines Alters umzu- stossen oder die Volljährigkeit zu begründen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die medizinische Altersabklärung je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien dar. Bei seiner Ana- lyse des Gutachtens lasse die Vorinstanz das Ergebnis und die weiteren medizinischen Abklärungen ausser Acht. 6.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, dass sich das Bun- desverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 ausführlich mit der Frage befasst habe, wie medizinische Altersabklärungen auszulegen seien. Im Lichte des zitierten Urteils könne – ungeachtet des Urteils E-2079/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4.3 – das vorliegend zu beurteilende medizinischen Altersgutachten vom 8. November 2022 weder als Indiz für die Minder- noch als Indiz für die Volljährigkeit herangezogen werden; es lasse sich aufgrund des Gutachtens folglich weder eine Aussage zur Min- der- noch zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Sodann handle es sich bei der Fotokopie einer Impfkarte nicht um ein Identitätsdo- kument gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311). Dem Beschwerdeführer gelinge es mittels dieser Kopie – die leicht erworben beziehungsweise gefälscht werden könne und die keine gesicherten Erkenntnisse in Bezug auf die in diesem Dokument enthaltenen Personalien zulasse – weiterhin nicht, seine geltend gemachte Identität rechtsgenüglich zu belegen. Sodann sei die Darstellung der Le- bensläufe der beiden Zwillinge parallel verlaufend und habe folglich auch der Beschwerdeführer zur Erlangung seines Visums persönlich auf der ita- lienischen Botschaft vorsprechen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die italienischen Behörden sowohl den Reisepass als auch die dem Ge- such zugrunde liegenden Personalien einlässlich auf Korrektheit überprüft hätten. Schliesslich habe Italien das Gesuch um Aufnahme des Beschwer- deführers am 19. Januar 2023 verfristen lassen, womit die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei und ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers vorliege, da die italienischen Behörden andernfalls – wie bei Zweifeln an der Volljährigkeit üblich – das Ersuchen abgelehnt hätten. 6.4 Der Beschwerdeführer führt in der Replik aus, die Vorinstanz halte in der Vernehmlassung fest, dass eine Aussage zur Minder- beziehungs- weise Volljährigkeit gestützt auf das Grundsatzurteil BVGE 2018/ VI/3 nicht

E-122/2023 Seite 9 möglich sei. Sie räume weiter ein, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2079/2021 vom 28. Mai 2021 das Altersgutachten in einer ähnli- chen Konstellation als Indiz zugunsten der Minderjährigkeit gewertet habe. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien sei sodann kaum vorge- nommen worden. Stattdessen versteife sich die Vorinstanz in der Vernehm- lassung auf die Behauptung, der Reisepass des Beschwerdeführers und seines Zwillingbruders könnten nicht verfälscht worden sein, da dies den italienischen Behörden andernfalls im Visumsverfahren aufgefallen sei. Vielmehr habe er bereits anlässlich der Befragung erklärt, dass sein Vater für das Setzen des Geburtsdatums Geld bezahlt habe. Die Vorinstanz ig- noriere zudem, dass in den Pässen der Zwillingsbrüder nicht dasselbe Ge- burtsdatum aufgeführt sei. Schliesslich sei auch die eingereichte Impfkarte ein weiteres Indiz dafür, dass das angegebene Geburtsdatum richtig be- ziehungsweise wahrscheinlicher sei. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Personalien nicht wahrscheinlicher sind als diejenigen, welche im ZEMIS mit Bestrei- tungsvermerk eingetragen sind. Der Beschwerdeführer reichte keine Iden- titätsdokumente zu den Akten. Vielmehr hat er bewusst seinen Reisepass auf dem Weg in die Schweiz weggeworfen (vgl. SEM-eAkten 28/11 S. 6). Das von ihm auf dem Personalienblatt angegebene und von der Vorinstanz entsprechend zunächst im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist somit nicht belegt. Die tatsächlichen Personalien stehen somit nicht fest, weshalb im ZEMIS das wahrscheinlichste Geburtsdatum einzutragen ist (vgl. hierzu E. 4 f.). Mit Urteil E-120/2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht für den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers fest, dass das im ZEMIS geführte Geburtsdatum (...) unverändert zu belassen sei (a.a.O. E. 7). In der vorlie- genden Beschwerde wird sodann weder bestritten, dass es sich um Zwil- lingsbrüder handelt noch werden andere Argumente als im Verfahren E- 120/2023 ins Recht geführt. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers (sowohl zur Erlan- gung seines Reisepasses als auch seines Visums) und insbesondere als Zwilling seines Bruders, muss für ihn dasselbe Geburtsdatum gelten. Dass es sich um Zwillingsbrüder handelt, wird auf Beschwerdeebene sodann auch nicht bestritten, sondern vielmehr wiederholt untermauert. Gemäss Informationen des CIS-VIS (einem System, das auf der Grundlage biomet- rischer Daten wie Fingerabdrücke und Fotos beruht) ist belegt, dass die Fingerabdrücke des Zwillingsbruders, die zusammen mit der Vorlage eines

E-122/2023 Seite 10 auf die Personalien C., geboren am (...), ausgestellten afghani- schen Reisepasses auf der italienischen Botschaft in B. am (...) die Ausstellung eines Schengen-Visums erwirkt haben, mit denjenigen im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrü- cken übereinstimmen. Gestützt auf diese Informationen ersuchte die Vo- rinstanz die italienischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens um Übernahme des Beschwerdeführers, die hierzu innert Frist keine Stellung nahmen und somit das im Übernahmeersuchen aufgeführte Geburtsdatum ([...]) nicht anzweifeln, andernfalls sie das Ersuchen praxisgemäss abge- lehnt hätten. Konkrete Anhaltspunkte, wonach an den im CIS-VIS gewon- nenen und von den italienischen Behörden bestätigten Erkenntnisse (we- der die Personalien des Beschwerdeführers noch diejenigen seines Zwil- lingsbruders wurden von den italienischen Behörden beanstandet) zu zweifeln wäre, liegen nicht vor. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass die Richtigkeit seiner Angaben wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Vorab ist festzustellen, dass es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – im Datenschutz- recht keine Beweisregel gibt, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährig- keit auszugehen wäre (vgl. Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). Weiter trifft es zu, dass sich gestützt auf das rechtsmedizini- sche Gutachten vom 8. November 2022 praxisgemäss – ungeachtet des ins Recht gelegten Methodendokuments zur forensischen Altersdiagnos- tik – keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerde- führers machen lässt, der mithin aus diesem Gutachten nichts zu Gunsten seiner Minderjährigkeit abzuleiten vermag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f. und statt vieler Urteil des BVGer vom 14. Februar 2023 E-922/2022 E. 7.2). So liegt sein Mindestalter gemäss diesem Gutachten sowohl bei der Ske- lettaltersanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren (vgl. SEM-eAkten 36/6 S. 4 f.). Dasselbe trifft für seinen Versuch eines Vergleichs mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2079/2021 vom 28. Mai 2021 zu, stützte sich doch das damalige rechts- medizinische Altersgutachten alleine auf die Untersuchungen der Hand und wurde – anders als vorliegend – eine Tazkira im Original ins Recht gelegt (vgl. a.a.O. E. 4.3). Sodann werden in Afghanistan im Beisein eines männlichen Verwandten (Vater, Bruder, Bruder des Vaters) durchaus Rei- sepässe an Minderjährige ausgestellt, weshalb die Erklärung, der Vater habe für ein anderes Geburtsdatum im Reisepass seiner minderjährigen Söhne bezahlen müssen, nicht den gesicherten Erkenntnissen des Ge- richts entspricht (vgl. UNICEF, Child Notice Afghanistan,

E-122/2023 Seite 11 2018, https://www.unicef.nl/files/Child%20Notice_Afghanistan%20EN%20 (2018)%20FINAL.pdf, Ministerie van Buitenlandse Zaken, Algemeen ambtsbericht Afghanistan, 28.03.2022, https://www.rijksoverheid.nl/docu- menten/ambtsberichten/2022/03/28/algemeen-ambtsbericht-afghanistan- maart-2022, beide abgerufen am 23.05.2023). Überdies lassen die Fotos einer Impfkarte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keinen anderen Schluss zu. Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, kommt nur geringer Beweiswert zu; bei den ins Recht gelegten Kopien trifft beides zu. Zudem handelt es sich bei einer Impfkarte um kein amtliches Dokument zum Beleg der Identität und wäre eine afghanische Impfkarte (selbst wenn sie im Ori- ginal vorliegen würde) kein wesentliches Indiz für die behauptete Minder- jährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs. Schliesslich geht auch die Argumentation zum angeblich abweichenden Geburtsdatum des Zwillingsbruders ins Leere, hat der Beschwerdeführer doch weder rechts- genügliche Identitätsdokumente eingereicht noch liegen entsprechende In- formationen auf CS-VIS vor. Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ih- rer Beweiskraft geeignet wären, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Personalien zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. 7.2 Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schilderungen (sowohl zur Erlangung seines Reisepasses als auch seines Visums) und insbesondere als Zwilling seines Bruders, dessen im CS-VIS dokumentiertes Geburtsdatum anrechnen zu lassen. Dieses stellt ein star- kes Indiz für eine Zuordnung zu der im ZEMIS aktuell eingetragenen Iden- tität dar (vgl. Urteil des BVGer A-3850/2020 vom 19.4.2021 E. 5.3.4). Zwar kann nicht mit gänzlicher Sicherheit von der Richtigkeit des im ZEMIS ein- getragenen Geburtsdatums ausgegangen werden, jedoch ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er sich zusammen mit seinem Zwil- lingsbruder den italienischen Behörden gegenüber im Rahmen der Visum- sausstellung mit einem Pass mit vergleichbarem Geburtsdatum ausgewie- sen hat. Die von ihm nun im vorliegenden Verfahren zur Eintragung bean- tragten Personalien, die durch keine rechtsgenüglichen Dokumente belegt sind, sind jedenfalls nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit als richtiger zu be- trachten. Damit ist der bestehende ZEMIS-Eintrag unverändert mit einem Bestreitungsvermerk versehen zu belassen, weshalb das Begehren um Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS abzuweisen ist. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Angelegenheit verspricht keine Aussicht auf weitere Erkenntnisse, zumal auf Beschwerdeebene keine Dokumente in Aussicht gestellt werden, welche geeignet wären, die behauptete Identität

E-122/2023 Seite 12 zu belegen oder wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, als den aktuellen ZEMIS-Eintrag. Das Eventualbegehren ist somit abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhe- bung abzusehen, zumal weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit aus- zugehen ist.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

E-122/2023 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

Versand:

E-122/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Zitate

Gesetze

17

BGG

  • Art. 42 BGG

DSG

  • Art. 5 DSG
  • Art. 25 DSG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 5 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

Gerichtsentscheide

8
  • 1C_11/201321.10.2013 · 85 Zitate
  • 1C_710/201712.02.2019 · 30 Zitate
  • A-3850/2020
  • E-120/2023
  • E-122/2023
  • E-2079/2021
  • E-740/2023
  • E-922/2022