Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-120/2023
Entscheidungsdatum
03.07.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-120/2023

U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung

Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Veronica Chindamo, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenschutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022 / N (...).

E-120/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss Visa-Informationssystem (CS-VIS) legte der Beschwerdeführer den italienischen Behörden in B._______ einen in Afghanistan am (...) aus- gestellten, bis (...) gültigen Reisepass mit der Nummer (...) und dem Ge- burtsdatum (...) vor, woraufhin ihm am (...) von Italien ein bis (...) gültiges Visum ausgestellt wurde. B. Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seinem Zwillingsbruder (C._______ N [...]) am 19. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und machte hierbei geltend, er sei am (...) geboren. Am 4. Oktober 2022 be- vollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 27. Oktober 2022 fand – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungs- weise Vertrauensperson – die Erstbefragung für unbegleitete minderjäh- rige Asylsuchende (UMA) statt. C. Aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Geburtsdatum gab das SEM am 1. November 2022 beim D._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 8. November 2022 kommt zum Schluss, beim Beschwerdeführer lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Si- cherheit belegen; Minderjährigkeit sei möglich. D. Mit Schreiben vom 14. November 2022 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu seinem Alter, der mit Schreiben vom 24. November 2022 Stellung nahm. Hierbei führte er aus, er habe als Min- derjähriger in Afghanistan keinen Pass erhalten, weshalb ein fingiertes Ge- burtsdatum bei der Passausstellung angegeben worden sei. Hierfür habe sein Vater 2'000 Dollar bezahlt. Die übrigen Angaben seien von seiner Tazkira übernommen worden, weshalb der Pass keine Fälschungsmerk- male aufweise. Im Weiteren würden die im Altersgutachten aufgeführten Referenzwerte unter 18 Jahren liegen und sein angegebenes Alter von (...) Jahren weiche weniger als drei Jahre hiervon ab. Besonders stossend sei die Altersanpassung auf (...) Jahre, mithin mehr als drei Jahre über dem angegebenen Alter respektive dem festgestellten Mindestalter. E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 stellte das SEM fest, die

E-120/2023 Seite 3 Personendaten des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) würden lauten: A., Geburtsdatum (...), Afgha- nistan, händigte die editionspflichtigen Akten aus und entzog einer allfälli- gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Gleichentags setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk auf den (...). G. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Methodendokuments (Forensische Altersdiagnostik, Schweize- rische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Sektion Medizin, Juni 2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Dezember 2022 aufzuheben und das SEM anzuwei- sen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neu- beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei das SEM im Sinne superprovisorischer Massnahmen anzuweisen, bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 8. Dezember 2022 die Personalien (A., [...]) im ZEMIS festzuhalten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten und es seien die vorinstanzlichen Akten der beiden Zwillingsbrüder bei- zuziehen. H. Am 9. Januar 2023 lagen die vorinstanzlichen Akten der Zwillingsbrüder dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor. I. Am 11. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2023 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde sowie um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-120/2023 Seite 4 K. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an (Dublin-Verfahren). Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde ein und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem, das SEM sei anzuweisen, das Urteil E-120/2023 in Sachen ZEMIS abzuwarten. Es wurde das Verfahren E-736/2023 eröffnet und in diesem Verfahren der Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einst- weilen ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung erteilt. L. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos (als Impfkarte seines Zwillingsbruders bezeichnet) zu den Akten. M. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2023 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 21. Februar 2023 nachkam. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon be- schwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit

E-120/2023 Seite 5 uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung so- mit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers C._______ (E-122/2023) koordiniert behandelt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des im ZEMIS ver- merkten Geburtsdatums ([...] mit Bestreitungsvermerk) auf den (...). 4.2 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Mig- rationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneinge- schränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). 4.4 Die das Berichtigungsbegehren stellende Person hat die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dage- gen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1 und Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Okto- ber 2013 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem

E-120/2023 Seite 6 Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; die das Begehren stellende Person ist je- doch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststel- lung mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 4.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zu- nächst zu berichtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich dem SEM überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestrei- tungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender An- trag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 5. Nach dem Gesagten obliegt es vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das in der angefochtenen Verfügung festgestellte Geburts- datum im ZEMIS ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das derzeit im ZEMIS erfasste Datum, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen beziehungs- weise einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E-120/2023 Seite 7 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente eingereicht. Die in der Erstbefragung UMA gemachten Angaben zum Schulbesuch würden sich zwar mit dem angegebenen Alter vereinbaren lassen. Es würden je- doch gesicherte Erkenntnisse vorliegen, die klar gegen die geltend ge- machte Minderjährigkeit sprechen würden. So liege ein Treffer in der Visa- datenbank CS-VIS vor, demgemäss er im Besitz eines am (...) in Afgha- nistan ausgestellten Reisepasses mit der Nummer (...), lautend auf seinen Namen mit dem Geburtsdatum (...) sei. Mit diesem Reisepass habe er am (...) in B._______ ein italienisches Visum erhalten, das bis (...) gültig ge- wesen sei. In der Befragung habe er sodann auch erklärt, er sei von B._______ über Istanbul nach Mailand geflogen und unter Vorlage seines afghanischen Reisepasses problemlos nach Italien eingereist. Vor dem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Pass um ein echtes Dokument handle. Zudem sei das forensische Gutachten in der vor- liegenden Konstellation ein Indiz für die Volljährigkeit, da gemäss dem Mi- neralisationsstadium «H» der Weisheitszähne mit sehr hoher Wahrschein- lichkeit von der Volljährigkeit auszugehen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde entgegen, im Zweifelsfall sei von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person aus- zugehen. Seine Aussagen zum Alter seien stets einheitlich, plausibel und nachvollziehbar gewesen. Auch habe er plausibel erklärt, dass er als Min- derjähriger in Afghanistan keinen Pass erhalten habe und es deshalb zu dem im Pass aufgeführten Geburtsdatum gekommen sei. Ferner sei das Altersgutachten nicht geeignet, die Glaubhaftmachung seines Alters umzu- stossen. Weisheitszähne seien als alleiniges Kriterium für die forensische Altersschätzung nicht geeignet, auch wenn Mittelwertstudien dies fälschli- cherweise implizieren würden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts stelle die medizinische Altersabklärung je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien dar. Bei der Analyse des Gutach- tens lasse die Vorinstanz das Ergebnis und die weiteren medizinischen Ab- klärungen ausser Acht. 6.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, dass sich das Bun- desverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 ausführlich mit der Frage befasst habe, wie medizinische Altersabklärungen auszulegen seien. Im Lichte des zitierten Urteils könne – ungeachtet des Urteils E-2079/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4.3 – das vorliegend zu beurteilende medizinischen Altersgutachten vom 8. November 2022 weder als Indiz für

E-120/2023 Seite 8 die Minder- noch als Indiz für die Volljährigkeit herangezogen werden; es lasse sich aufgrund des Gutachtens folglich weder eine Aussage zur Min- der- noch zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Sodann handle es sich bei der Fotokopie einer Impfkarte nicht um ein Identitätsdo- kument gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311). Dem Beschwerdeführer gelinge es mittels dieser Kopie – die leicht erworben beziehungsweise gefälscht werden könne und die keine gesicherten Erkenntnisse in Bezug auf die in diesem Dokument enthaltenen Personalien zulasse – weiterhin nicht, seine geltend gemachte Identität rechtsgenüglich zu belegen. Sodann habe der Beschwerdeführer zur Erlangung seines Visums persönlich auf der italienischen Botschaft vorsprechen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die italienischen Be- hörden sowohl den Reisepass als auch die dem Gesuch zugrunde liegen- den Personalien einlässlich auf Korrektheit überprüft hätten. Schliesslich habe Italien das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers am 19. Ja- nuar 2023 verfristen lassen, womit die Zuständigkeit auf Italien übergegan- gen sei und ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers vorliege, da die italienischen Behörden andernfalls – wie bei Zweifeln an der Volljährigkeit üblich – das Ersuchen abgelehnt hätten. 6.4 Der Beschwerdeführer führt in der Replik aus, die Vorinstanz halte in der Vernehmlassung fest, dass eine Aussage zur Minder- beziehungs- weise Volljährigkeit gestützt auf das Grundsatzurteil BVGE 2018/ VI/3 nicht möglich sei. Sie räume weiter ein, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2079/2021 vom 28. Mai 2021 das Altersgutachten in einer ähnli- chen Konstellation als Indiz zugunsten der Minderjährigkeit gewertet habe. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien sei kaum vorgenommen worden. Stattdessen versteife sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung auf die Behauptung, die Reisepässe des Beschwerdeführers und seines Zwillingbruders könnten nicht verfälscht worden sein, da dies den italieni- schen Behörden andernfalls im Visumsverfahren aufgefallen wäre. Viel- mehr habe er bereits anlässlich der Befragung plausibel erklärt, dass sein Vater für das Setzen des Geburtsdatums Geld bezahlt habe. Die Vo- rinstanz ignoriere zudem, dass in den Pässen der Zwillingsbrüder nicht dasselbe Geburtsdatum aufgeführt sei. Schliesslich sei auch die von C._______ eingereichte Impfkarte ein weiteres Indiz dafür, dass das von den Zwillingsbrüdern angegebene Geburtsdatum richtig beziehungsweise wahrscheinlicher sei.

E-120/2023 Seite 9 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Personalien nicht wahrscheinlicher sind als diejenigen, welche im ZEMIS mit Bestrei- tungsvermerk eingetragen sind. Der Beschwerdeführer reichte keine Iden- titätsdokumente zu den Akten. Das von ihm auf dem Personalienblatt an- gegebene und von der Vorinstanz entsprechend zunächst im ZEMIS ein- getragene Geburtsdatum ist somit nicht belegt. Die tatsächlichen Persona- lien stehen somit nicht fest, weshalb im ZEMIS das wahrscheinlichste Ge- burtsdatum einzutragen ist (vgl. hierzu E. 4 f.). Gemäss Informationen des CIS-VIS (einem System, das auf der Grundlage biometrischer Daten wie Fingerabdrücke und Fotos beruht) ist belegt, dass die Fingerabdrücke, die zusammen mit der Vorlage eines auf die Personalien A., geboren am (...), ausgestellten afghanischen Reisepasses auf der italienischen Botschaft in B. am (...) die Ausstellung eines Schengen-Visums erwirkt haben, mit denjenigen im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücken übereinstimmen. Zudem zeigt das auf CS-VIS zu diesen Angaben gehörende Foto unbestrittenermassen den Beschwerdeführer. Gestützt auf diese Informationen ersuchte die Vo- rinstanz die italienischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens um Übernahme des Beschwerdeführers, die hierzu innert Frist keine Stellung nahmen und somit das im Übernahmeersuchen aufgeführte Geburtsdatum ([...]) nicht anzweifeln, andernfalls sie das Ersuchen praxisgemäss abge- lehnt hätten. Konkrete Anhaltspunkte, wonach an den im CIS-VIS gewon- nenen und von den italienischen Behörden somit bestätigten Erkenntnis- sen zur Identität des Beschwerdeführers zu zweifeln wäre, liegen nicht vor. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass die Richtigkeit seiner Angaben wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Vorab ist festzustellen, dass es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – im Datenschutz- recht keine Beweisregel gibt, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährig- keit auszugehen wäre (vgl. Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). Weiter trifft es zwar zu, dass die ursprüngliche Argumentation der Vorinstanz, wonach das forensische Gutachten ein Indiz für die Voll- jährigkeit darstelle, nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung in Einklang stand. Dies hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung jedoch zutreffend erkannt und korrigiert. Überdies ist dem Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil erwachsen. So liegt sein Mindestalter gemäss dem rechtsmedizi- nischen Gutachten vom 8. November 2022 sowohl bei der Skelettalters- analyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren

E-120/2023 Seite 10 (vgl. SEM-eAkten 24/6 S. 4 f.), weshalb sich praxisgemäss anhand dieses Gutachtens – ungeachtet des ins Recht gelegten Methodendokuments zur forensischen Altersdiagnostik – keine Aussage zur Minder- respektive Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt, der mithin aus diesem Gutachten nichts zu Gunsten seiner Minderjährigkeit abzuleiten vermag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f. und statt vieler Urteil des BVGer vom 14. Februar 2023 E-922/2022 E. 7.2). Dasselbe trifft für seinen Versuch eines Vergleichs mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2079/2021 vom 28. Mai 2021 zu, stützte sich doch das damalige rechts- medizinische Altersgutachten alleine auf die Untersuchungen der Hand und wurde – anders als vorliegend – eine Tazkira im Original ins Recht gelegt (vgl. a.a.O. E. 4.3). Sodann werden in Afghanistan im Beisein eines männlichen Verwandten (Vater, Bruder, Bruder des Vaters) durchaus Rei- sepässe an Minderjährige ausgestellt, weshalb die Erklärung, der Vater habe für ein anderes Geburtsdatum im Reisepass seines minderjährigen Sohnes bezahlen müssen, nicht den gesicherten Erkenntnissen des Ge- richts entspricht (vgl. UNICEF, Child Notice Afghanistan, 2018, https://www.unicef.nl/files/Child%20Notice_Afghanistan%20EN%20 (2018)%20FINAL.pdf, Ministerie van Buitenlandse Zaken, Algemeen ambtsbericht Afghanistan, 28.03.2022, https://www.rijksoverheid.nl/docu- menten/ambtsberichten/2022/03/28/algemeen-ambtsbericht-afghanistan- maart-2022, beide abgerufen am 23.05.2023). Überdies lassen die Fotos einer Impfkarte des Bruders keinen anderen Schluss zu, sind diese doch weder geeignet, die geltend gemachte Identität des Beschwerdeführers zu belegen, noch kommt entsprechenden Fotokopien erhöhter Beweiswert zu. Schliesslich geht auch die Argumentation zum angeblich abweichen- den Geburtsdatum des Zwillingsbruders ins Leere, hat dieser doch weder rechtsgenügliche Identitätsdokumente eingereicht noch liegen entspre- chende Informationen auf CS-VIS vor. Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Personalien zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. 7.2 Zusammenfassend stellen die Fingerabdrücke und die Dokumentation des Visumsgesuchs des Beschwerdeführers starke Indizien für eine Zu- ordnung zu der im ZEMIS aktuell eingetragenen Identität dar (vgl. Urteil des BVGer A-3850/2020 vom 19.4.2021 E. 5.3.4). Zwar kann nicht mit gänzlicher Sicherheit von der Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Ge- burtsdatums ausgegangen werden, jedoch ist aufgrund der Aktenlage da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich den italienischen Behör- den gegenüber im Rahmen der Visumsausstellung mit diesen Personalien

E-120/2023 Seite 11 ausgewiesen hat. Die von ihm nun im vorliegenden Verfahren zur Eintra- gung beantragten Personalien, die durch keine Dokumente belegt sind, sind jedenfalls nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit als richtiger zu betrach- ten. Damit ist der bestehende ZEMIS-Eintrag unverändert mit einem Be- streitungsvermerk versehen zu belassen, weshalb das Begehren um Än- derung des Geburtsdatums im ZEMIS abzuweisen ist. Die eventualiter be- antragte Rückweisung der Angelegenheit verspricht keine Aussicht auf weitere Erkenntnisse, zumal auf Beschwerdeebene keine Dokumente in Aussicht gestellt werden, welche geeignet wären, die behauptete Identität zu belegen oder wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, als den aktuellen ZEMIS-Eintrag. Das Eventualbegehren ist somit abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhe- bung abzusehen, zumal weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit aus- zugehen ist. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-120/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

E-120/2023 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

17

BGG

  • Art. 42 BGG

DSG

  • Art. 5 DSG
  • Art. 25 DSG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 5 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

Gerichtsentscheide

9
  • 1C_11/201321.10.2013 · 85 Zitate
  • 1C_710/201712.02.2019 · 30 Zitate
  • A-3051/2018
  • A-3850/2020
  • E-120/2023
  • E-122/2023
  • E-2079/2021
  • E-736/2023
  • E-922/2022