Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-1189/2022
Entscheidungsdatum
21.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1189/2022

U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung

Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformations- system); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2022 / N (...).

E-1189/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er die rubrizierten Personendaten an. Mit Verfügung vom 5. November 2020 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, deren Vollzug sie aufgrund der Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch zugunsten einer vorläufi- gen Aufnahme aufschob. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechts- kraft erwachsen. B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und stellte ein Wiedererwägungsgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien die Identität seines Bruders angenommen habe, um nicht in den Militärdienst eingezo- gen zu werden. Seine echten Identitätsdokumente habe er damals in Sy- rien zurückgelassen. Die Identität seines Bruders habe er während der ge- samten Reise sowie während seines Asylverfahrens in der Schweiz und gar gegenüber seinen Familienangehörigen in der Schweiz verwendet. Nun habe er aber seine echten Identitätsdokumente zusammen mit einer militärischen Vorladung (mit Ausstelldatum [...] 2020) erhalten, weshalb ihm nun Asyl zu gewähren sei. Seine echte Identität laute auf B._______, geboren am [...]. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen syrischen Identitäts- ausweis im Original (ausgestellt am [...]), eine militärische Vorladung im Original (ausgestellt am [...] 2020), einen Zivilregistereintrag sowie ein Schulzeugnis (beides in Kopie) ein. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 – eröffnet am 25. Februar 2022 – trat die Vorinstanz auf das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab (Dispositivziffer 2) und erhob eine Gebühr (Dis- positivziffer 3). Weiter lehnte sie sein Gesuch um Berichtigung der Perso- nendaten im ZEMIS ab, versah seine Hauptidentität mit einem Bestrei- tungsvermerk (Dispositivziffer 4) und stellte fest, seine Personendaten im ZEMIS lauteten wie bisher (Dispositivziffer 5). Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

E-1189/2022 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 2. März 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Wiedererwägungsge- such vom 19. Januar 2022 sei einzutreten, seine Personalien seien wie beantragt anzupassen und in der Folge neu über das Asylgesuch zu ent- scheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre- ters als amtlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2022 trennte das Bundesverwal- tungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren in Sachen Datenände- rung im ZEMIS vom Beschwerdeverfahren E-1009/2022 in Sachen Nicht- eintreten auf Wiedererwägungsgesuch und führte jenes fortan unter der Geschäftsnummer E-1189/2022 weiter. Weiter wies es im Verfahren E-1009/2022 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und erhob einen Kostenvorschuss. F. Mit Urteil E-1009/2022 vom 20. April 2022 trat das Bundesverwaltungsge- richt auf die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwä- gungsgesuch nicht ein, da der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, so-

E-1189/2022 Seite 4 weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Anträge in der Be- schwerdeschrift vom 2. März 2022 zwei Beschwerdeverfahren aufgenom- men (E-1009/2022 und E-1189/2022). Vorliegender Prozessgegenstand beschränkt sich auf das Rechtsbegehren, die im ZEMIS geführten Perso- nalien (A., Geburtsdatum [...]) seien auf seine wahre Identität (B., Geburtsdatum [...]) zu berichtigen. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Be- richtigung mit uneingeschränkter Kognition. 2.2 In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht in

E-1189/2022 Seite 5 Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er- höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be- weiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga- ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben

E-1189/2022 Seite 6 (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sol- len oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlas- sen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragenen Personendaten (A., Geburtsdatum [...]) korrekt sind. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personendaten (B., Geburtsdatum [...]) richtig sind. Gelingt keiner Partei der si- chere Nachweis, sind diejenigen Personendaten im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag im Wesentli- chen auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Juli 2020 sowie an der Anhörung vom 14. September 2020 ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, seine Identität offenzulegen. Er sei im Rahmen der BzP und der Anhörung vollumfänglich über seine Rechte und Pflichten informiert worden, wobei er insbesondere auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam ge- macht worden sei. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei er auch verpflich- tet gewesen, seine Identität offenzulegen und mit Identitätsdokumenten zu belegen. Sein Gesuch enthalte keine ausreichende Begründung, weshalb er seine wahre Identität anlässlich des Asylverfahrens in der Schweiz nicht hätte preisgeben können. Auch fehle eine Erklärung, weshalb er seine echte Identität erst zum jetzigen Zeitpunkt dem SEM gegenüber preisgebe. Es sei daher anzuzweifeln, ob ihm die mit der Einreichung der syrischen Identitätskarte behauptete Identität überhaupt zustehe. Sein Antrag auf Än- derung der Personalien im ZEMIS sei daher abzulehnen und es werde ein Bestreitungsvermerk angebracht. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien die Konsequenzen der Verwendung der Identität seines verschollenen Bruders nicht bewusst gewesen. Aufgrund einer psychischen Blockade, welche auf seine persön- liche Situation zurückzuführen gewesen sei, sei ihm die Offenlegung seiner

E-1189/2022 Seite 7 wahren Identität nicht möglich gewesen. Nicht einmal seine in der Schweiz wohnhaften (...) habe er darüber aufklären können. Er habe sich gedacht, man würde ihm ohne die entsprechenden Identitätsdokumente ja ohnehin nicht glauben. Er habe daher mit der beantragten Änderung zugewartet, bis die Dokumente bei ihm in der Schweiz eingetroffen seien. Die Begrün- dung der Vorinstanz überzeuge nicht und sie hätte ihm zumindest das rechtliche Gehör gewähren und sich bei ihm erkundigen können, wie die Dokumente zu ihm gelangt seien. Schliesslich seien die Beweismittel in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe die Ablehnung der Änderung der Personalien lediglich da- mit begründet, dass die Frage offenbleibe, ob ihm diese Identität tatsäch- lich zustehe. Damit habe sie es unterlassen, seine Vorbringen ernsthaft zu prüfen. 5. 5.1 Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer können die von ihnen behaupteten Personendaten beweisen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Personendaten (B., Geburtsdatum [...]) oder diejenigen der Vorinstanz (A., Geburtsdatum [...]) wahrscheinlicher sind. 5.2 5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem äusserst knapp begründeten Gesuch nicht darzutun vermochte, weshalb er den Schweizer Behörden seine angeblich wahre Identität verschwiegen haben will. Auch in der Beschwerde vermag er dies mit dem einfachen Hin- weis auf eine angebliche «psychische Blockade» nicht zu erklären. Sodann verbleiben die Umstände des Erhalts dieser Dokumente im Dunkeln. We- der aus dem Gesuch noch aus der Beschwerde geht hervor, wer diese Dokumente in Syrien beschafft und ihm in die Schweiz geschickt hat, zumal er sowohl im Asylverfahren als auch in der Beschwerde geltend machte, den Kontakt zu seiner Familie verloren zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-9/9, [nachfolgend Asyl-act. 9 Ziff. 2.02, 3.01, 7.02 und act. 21 Q47; Be- schwerdeschrift S. 4). 5.2.2 Sodann führt ein Vergleich der Portraitfotos auf den mit dem Gesuch eingereichten heimatlichen Dokumenten (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-1/11 [nachfolgend WEG-act. 1]) sowie der sich in den Akten befinden- den Fotografie des Beschwerdeführers (vgl. Asyl-act. 1) zum Schluss, dass es sich bei der Person auf den eingereichten Dokumenten augenscheinlich nicht um den Beschwerdeführer handelt (sondern diese vermutungsweise

E-1189/2022 Seite 8 wohl seinen Bruder zeigen). Hierbei fallen unter anderem die unterschied- lichen anatomischen Merkmale (Kopfform, Lippen, Ohren, Nase) auf sowie insbesondere die Tatsache, dass die Person auf den heimatlichen Doku- menten klar älter scheint als der Beschwerdeführer, obwohl die entspre- chenden Fotos bereits vor längerer Zeit (vor der Ausreise des Beschwer- deführers aus Syrien) gemacht worden sein müssten. Bereits aufgrund die- ses Umstandes erscheinen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Personendaten als nicht überwiegend wahrscheinlich. Die vom Beschwer- deführer eingereichten Beweismittel können die behauptete Identität somit nicht nur nicht belegen. Vielmehr geht aus den auf diesen Dokumenten angebrachten Lichtbildern hervor, dass die behauptete Identität mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit gerade nicht zutreffen kann. Vor diesem Hin- tergrund war das SEM daher auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu diesen Dokumenten zu tätigen, weshalb hierin im Übrigen auch keine Ver- letzung von Verfahrensvorschriften seitens der Vor-instanz erkannt werden kann. 5.2.3 Im Weiteren erscheint lebensfremd, dass der Beschwerdeführer wie angegeben sogar seine in der Schweiz lebenden Verwandten erfolgreich über seinen angeblichen Identitätswechsel getäuscht haben will. Dass seine beiden in der Schweiz lebenden (...) ihn für seinen Bruder gehalten hätten, scheint vor dem Hintergrund, dass er seinen Angaben im Asylver- fahren zufolge bereits vor seiner Ausreise aus Syrien mit dem einen (...) in der Schweiz in Kontakt gestanden sei, und dieser auch seine Ausreise or- ganisiert habe (vgl. Asyl-act. 21 Q20 f., Q68-71), in keiner Weise nachvoll- ziehbar. 5.3 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit der im ZEMIS eingetrage- nen noch diejenige der vom Beschwerdeführer angegebenen Personenda- ten bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien sind je- doch die im ZEMIS eingetragenen Personendaten (A., Geburts- datum [...]) wahrscheinlicher als die geltend gemachten Personendaten (B., Geburtsdatum [...]). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit den Personendaten A._______, Ge- burtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk), ist unverändert zu belassen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet – Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die

E-1189/2022 Seite 9 Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz fällt ausser Betracht. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf- grund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich das Rechtsbe- gehren hinsichtlich der Änderung der Personendaten im ZEMIS als aus- sichtslos erweist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1189/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei- ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei- stand werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbe- auftragten.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

E-1189/2022 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

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Gerichtsentscheide

8
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • 5A_3/2007
  • 6B_394/200927.07.2009 · 81 Zitate
  • A-2291/2015
  • A-4256/2015
  • A-7615/2016
  • E-1009/2022
  • E-1189/2022