Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
DGV.2025.1
URTEIL
vom 15. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid,
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
A____ ist der Vater von [...] und [...]. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB) vom 2. Dezember 2024 wurde den Eltern eine Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 ZGB erteilt und eine Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB errichtet. Gegen diesen Entscheid erhob A____ mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ([...]).
Mit Eingabe vom 7. April 2025 beantragte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Ausstand des Instruktionsrichters im Beschwerdeverfahren [...], B____. Dieses Ausstandsgesuch ergänzte er am 11. April mit einem «Erweiterten Ausstandsgesuch». Der betroffene Instruktionsrichter bezog am 17. April 2025 Stellung dazu und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsteller reichte am 19. April 2025 –noch bevor ihm die Stellungnahme vom 17. April 2025 zugestellt werden konnte – eine zusätzliche «Erweiterung» seines Ausstandsgesuchs ein. Auch hierzu nahm der Richter am 23. April 2025 Stellung, wobei er an der beantragten Abweisung festhielt. Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurden dem Gesuchsteller die beiden Stellungnahmen vom 17. und 23. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass eine Entscheidfällung ab dem 5. Mai 2025 vorgesehen sei und deshalb eine allfällige Replik bis dann beim Gericht einzugehen hätte. Der Antrag auf «einstweilige Sistierung aller Verfahren, die unter Mitwirkung von Herrn B____ entschieden wurden, bis zur abschliessenden Beurteilung des Ausstandsgesuchs» wurde mit begründeter Verfügung vom 24. April 2025 abgewiesen. Bis zum 5. Mai 2025 ist beim Appellationsgericht keine Replik auf die Stellungnahmen des Richters eingegangen.
Die Einzelheiten der Standpunkte des Gesuchstellers sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde des Gesuchstellers vom 31. Dezember 2024 gegen den Entscheid der KESB vom 2. Dezember 2024 im Verfahren [...] ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (vgl. VGE VD.2017.77 vom 13. Oktober 2017 E. 1). Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts grundsätzlich ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; VGE DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 1.1, DGV.2019.3 vom 22. März 2019 E. 1.1).
1.2 Im Ausstandsgesuch und den jeweiligen Erweiterungen spricht der Gesuchsteller teilweise vom «Gericht». In Anbetracht dessen, dass ausschliesslich der instruierende Richter die angesprochenen Verfahrenshandlungen vorgenommen hat und der Gesuchsteller an keiner Stelle Bezug auf die übrigen Mitglieder des Richtergremiums nimmt, wird das Ausstandsgesuch als ausschliesslich gegen den instruierenden Richter, B____, gerichtet entgegengenommen, zumal ein allfälliges Gesuch gegen die übrigen Mitglieder mit keinem Wort begründet wurde.
2.1 Der Gesuchsteller hat in seinem Ausstandsgesuch vom 7. April 2024 zunächst ausgeführt, dass sich die Besorgnis der Befangenheit von Präsident B____ aus «einer Vielzahl objektiv belegbarer Umstände im bisherigen Verfahrenslauf» ergebe. Namentlich hat er 11 verschiedene Ausstandsgründe geltend gemacht und diese jeweils einzeln näher ausgeführt (Ausstandsgesuch S. 2 ff.): (1.) Die im Rekursverfahren vom 31. Dezember 2024 eingereichten, für die Beurteilung zentralen Beweismittel seien vom Gericht bislang weder gewürdigt noch in irgendeiner Form berücksichtigt worden. (2.) Die Aussagen der Kindsmutter würden offenkundig als glaubhafte Grundlage für die Beurteilung genommen, ohne deren Richtigkeit kritisch zu hinterfragen oder deren Herkunft zu prüfen. (3.) Es würden inhaltlich die Aussagen der KESB sowie der involvierten Drittstellen übernommen, ohne zu berücksichtigen, dass sich diese Aussagen ausschliesslich auf Mitteilungen der Kindsmutter stützten. Eine unabhängige Prüfung oder Beweisaufnahme würde nicht erfolgen. (4.) Die Feststellung des Gerichts, der Gesuchsteller sei zur Mitwirkung nicht bereit, sei nachweislich unzutreffend. Er habe wiederholt dokumentiert, dass er zur Zusammenarbeit mit «externen, unabhängigen Fachstellen» bereit sei. Diese Erklärungen seien bisher vom Gericht ignoriert worden. (5.) Dem Gesuchsteller werde seitens des Gerichts und der KESB wiederholt Kindesmanipulation unterstellt, ohne dass konkrete Belege dafür vorgelegt worden seien. Beweisanträge des Gesuchstellers zur Widerlegung seien nicht behandelt worden. (6.) Die «wiederholte, nicht begründete» Verweigerung von Ferienzeiten trotz bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge stelle eine unzulässige Einschränkung elterlicher Rechte dar. (7.) Das Gericht missachte dokumentiertes Fehlverhalten der Kindsmutter, welche die Betreuung mehrfach eigenmächtig geändert habe. Die entsprechenden Beweise seien eingereicht, würden jedoch nicht gewürdigt. (8.) Es entstehe der objektive Eindruck, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer beruflichen Stellung im [...]departement faktisch bevorzugt behandelt werde. (9.) Die Aussagen der seitens der KESB involvierten Fachperson würden vom Gericht ungeprüft übernommen, obwohl diese nachweislich relevante Beweise ignoriere und eine eingereichte Gefährdungsmeldung unbeachtet gelassen habe. (10.) Die «faktisch gelebte annähernd hälftige Betreuung» werde vom Gericht unbeachtet gelassen, während eine «rechtlich hälftige Lösung» ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt werde. (11.) Trotz «frühstzeitiger» Planung und mehrfacher Einigungsversuche mit der Kindsmutter sei dem Gesuchsteller die Wahrnehmung der Fasnachtsferien ohne rechtliche Grundlage verweigert worden. Auch hier seien keine «Gegenbeweise» verlangt worden.
2.2 Der Gesuchsteller hat sein Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 11. April 2025 ein erstes Mal «erweitert» bzw. ergänzt. Er hat ausgeführt, die Ergänzung beziehe sich auf alle bisherigen Verfügungen des betroffenen Richters und insbesondere auf jene vom 3. April 2025. In seiner 12 Seiten umfassenden Ergänzung hat der Gesuchsteller zunächst wiederum sieben Ausstandsgründe genannt, auf die er in der Folge ausführlich zurückgekommen ist. Unter anderem wirft er dem betroffenen Richter willkürliche und widersprüchliche Verfügungen, insbesondere «bei Ferien- und Umgangsrechts-regelungen», sowie mangelhafte Begründungen vor. Es sei unkritisch auf einseitige und ungeprüfte Informationsquellen abgestellt worden, relevante Fakten und Beweise seien ignoriert und unbelegte, schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn, den Gesuchsteller, seien verwertet worden. Es liege eine «offensichtliche Ungleichbehandlung der Parteien» vor, indem unterschiedliche Massstäbe bei der Beurteilung des Verhaltens, der Kooperation und der «Regelkonformität der Elternteile» angewandt würden. Die von diesem Richter getroffenen Verfahrensanweisungen – insbesondere die Aufforderung zur Kooperation mit «als befangen bekannten Stellen bei gleichzeitiger Ignoranz gegenüber Angeboten für objektive Klärungsmassnahmen» – seien unzumutbar.
2.3 Der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter hat in seiner Stellungnahme vom 17. April 2025 mitgeteilt, dass er weder eine Einseitigkeit noch eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit seinerseits zu erkennen vermöge. Der Gesuchsteller begründe sein Gesuch mit einer angeblich einseitigen Beweiswürdigung. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller die Verfahrensleitung nur selektiv wahrzunehmen scheine. Bereits mit Verfügung vom 6. Januar 2025 sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt und seien damit zu Gunsten des Gesuchstellers die angefochtenen Massnahmen aufgeschoben worden. Mit Verfügung vom 8. April 2025 habe der Instruktionsrichter zudem ein Gesuch der Mutter um Abänderung der mit Verfügung vom 3. April 2025 festgesetzten Betreuungszeiten abgewiesen. Im Übrigen habe er sich bei seinen vorsorglichen Anordnungen auf die Empfehlung der mit der Familie befassten Fachpersonen gestützt. Für den Instruktionsrichter sei auch nicht erkennbar, welche vom Gesuchsteller angebotenen Beweismittel abgelehnt worden sein sollen. Die Feststellung in der Verfügung vom 3. April 2025, wonach der Gesuchsteller eine Zusammenarbeit mit Drittpersonen kategorisch verweigere, stütze sich auf die Akten; namentlich auf eine Mail vom 18. Dezember 2024 sowie eine Aktennotiz zu einem Gespräch vom 21. Oktober 2024. Bezüglich der vorgeworfenen «Verweigerung einer Ferienregelung» weist der betroffene Richter darauf hin, dass eine Ferienreglung einer vorgängigen, gemeinsamen Planung bedürfe. Ferien könnten nicht einseitig und kurzfristig festgelegt werden, wie dies der Gesuchsteller für sich in Anspruch zu nehmen scheine. Schliesslich seien die Verfügungen jeweils – wenn auch der Natur des Entscheids entsprechend kurz – begründet worden. Die Vorwürfe gegen die Mutter im Zusammenhang mit der Fasnacht 2025 seien bereits im Hauptverfahren vorgebracht worden und vom Gesamtgericht mit dem Entscheid in der Sache zu beurteilen.
2.4 Der Gesuchsteller hat das Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 21. April 2025 – unaufgefordert und noch bevor ihm die Stellungnahme vom 17. April zugestellt werden konnte – ein weiteres Mal ergänzt. Namentlich wirft er dem betroffenen Richter fehlende Objektivität und «nachweislich falsche Aussagen zur angeblich einseitigen Betreuungsgestaltung» vor. In der Verfügung vom 3. April 2025 habe dieser behauptet, der Gesuchsteller würde sich: «einseitig die Kompetenz anmassen, die Betreuung seiner Töchter zu regeln». Diese Behauptung stehe in «eklatantem Widerspruch» zur tatsächlichen Aktenlage. Der betroffene Richter ignoriere zudem «moderne pädagogische Standards» und Missachte den Willen der Kinder. Damit verstosse er gegen «elementare Prinzipien der Kindeswohlabwägung». «Das Gericht» stütze sich im Weiteren auf Aussagen von Frau [...], die «für ihre einseitigen, nicht objektivierten und teilweise erwiesenermassen falschen Analysen aktenkundig bekannt» sei. Dass «das Gericht» diese Aussagen übernehme, ohne den Kindsvater zu befragen oder dessen Stellungnahme zu würdigen, sei ein grober Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen Beweiswürdigung gemäss Art. 157 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Weiter habe der Gesuchsteller «im Rekurs vom 31. Dezember 2024 auf über 76 Seiten mit umfangreicher Belegführung dargelegt, dass sämtliche Initiativen seinerseits zur Anpassung des Betreuungsmodells nicht seinen eigenen Interessen, sondern ausschliesslich den dokumentierten und geäusserten Wünschen seiner Kinder entspringen» würden. Der Präsident B____ habe diese Eingaben inhaltlich nicht gewürdigt und durch pauschale und falsche Unterstellungen ersetzt, was eine «eklatante» Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV darstelle.
2.5 Präsident B____ hat am 23. April 2025 Stellung zum erneut erweiterten Ausstandsgesuch genommen. Er hat ausgeführt, der Gesuchsteller verkenne, dass vorsorgliche Massnahmen nicht auf einer umfassenden Abklärung des Sachverhalts, sondern der Natur der Sache nach auf einer lediglich vorläufigen Beurteilung der Akten beruhten. Vor diesem Hintergrund ziele die Kritik am vorsorglichen Entscheid an der Sache vorbei. Auch unter Berücksichtigung des erweiterten Ausstandsgesuchs vermöge er daher weder eine Einseitigkeit noch mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit zu erkennen, weshalb er nach wie vor die Abweisung des Ausstandsgesuchs beantrage.
3.1 Im Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über den Ausstand sinngemäss (Art. 47 ff. ZPO; § 56 Abs. 2 GOG). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 1; Weber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 47 ZPO N 1 ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f.). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnt, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2; Weber, a.a.O. Art. 47 ZPO N 3 ff.).
3.2 Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für Verfahrensmassnahmen und zwar unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch sind (BGer 5A_181/2022 vom 27. Mai 2022 E. 2.1, 5A_843/2019 vom 8. April 2020 E. 4.2.1, 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 47 N 14). Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N 4). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. BGer 4F_2/2025 vom 24. März 2025 E. 1.1, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2).
3.3 Der Gesuchsteller wirft dem betroffenen Richter diverse Fehler, insbesondere in Zusammenhang mit der vorsorglichen Verfügung vom 3. April 2025, vor. Abgesehen davon, dass Verfahrensfehler wie erwogen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellen, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Instruktionsrichter Fehler unterlaufen sind, zumal die bisher zu treffenden Entscheide im Gegensatz zum erst noch vom Gesamtgericht zu treffenden Entscheid in der Sache lediglich aufgrund einer summarischen, vorläufigen Würdigung der Akten getroffen wurden. Bei dieser vorläufigen Interessenabwägung kam dem Instruktionsrichter ein erheblicher Ermessensspielraum zu, wobei er auf umfassende Abklärungen verzichten durfte. Wie der betroffenen Richter überdies zu Recht darlegt, kann auch keineswegs von einer einseitigen Verfahrensleitung zu Lasten des Gesuchstellers gesprochen werden (s. dazu E. 2.3).
Auch der Vorwurf, der betroffene Richter «unterstelle» dem Gesuchsteller zu Unrecht eine «einseitige Betreuungsregelung», verfängt nicht. Tatsache ist, dass der Gesuchsteller die KESB mit Schreiben vom 27. März 2025 darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass: «die neue Betreuungsregelung mit einer ergänzenden Übernachtung ab sofort in Kraft tritt»; und weiter: «Die Kindesmutter wurde am Sonntag den 22. März 2025 über die Änderungen informiert. Die Kindesmutter hat auf diese nicht reagiert.». Wie aus dieser Passage klar hervorgeht, ist der Gesuchsteller offensichtlich tatsächlich der Meinung, die Betreuungszeiten einseitig nach seinen Vorstellungen anpassen zu können. Dass der Gesuchsteller dieser Ansicht ist und dies auch konkret zu tun beabsichtigt, ergibt sich auch aus weiterer Korrespondenz mit der Kindsmutter: In einer Mail vom 25. März 2025 schrieb er dieser beispielsweise: «du wirst in den nächsten 72 Stunden entsprechend informiert werden über die sofortigen Änderungen der Betreuungszeiten. ich werde auch nicht mehr bei Gericht oder anderswo anfragen ob ich dies darf, denn meine juristische Beraterin haben ja unmissverständlich klar gemacht, dass ich dies tun kann [sic!]». Aus einer Aktennotiz der KESB vom 31. März 2025 geht denn auch hervor, dass der Gesuchsteller seine Ankündigungen umgesetzt und die Kinder nicht planmässig zur Mutter zurückgebracht hat. Dass der betroffene Richter in der Verfügungsbegründung vom 3. April 2025 entsprechend aufgegriffen hat, der Gesuchsteller meine offenbar, die Betreuung seiner Töchter einseitig regeln zu können, erweckt unter diesen Umständen keinen objektiven Anschein der Befangenheit bzw. der fehlenden Distanz oder Neutralität gegenüber den Parteien. Diese Begründung stützt sich vielmehr auf die Akten, die dem Richter zum Zeitpunkt der Verfügung vorgelegen haben und auf die darin enthaltenen, vom Gesuchsteller selbst gewählten Formulierungen.
3.4 Aus dem Erwogenen folgt, dass das Ausstandsgesuch gegen B____ abzuweisen ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]; § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Appellationsgerichtspräsident, B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.