Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2022.27
ENTSCHEID
vom 12. Oktober 2022
Mitwirkende
Präsidentin lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Beschwerdeinstanz
Instruktionsrichter lic. iur. Christian Hoenen Antragsteller
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel
gegen
A____, geb. [...] Antragsgegner
[...]
Zustelladresse: c/o Justizvollzugsanstalt, Neuhaus 4,
2525 Le Landeron
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. April 1997 wegen Mordes und Diebstahls zu einer 11-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt ‒ es wurde dabei eine mittelgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt, ohne welche die Strafe gemäss Urteilsbegründung gegen 20 Jahre Zuchthaus betragen hätte ‒ sowie zu einer ambulanten Psychotherapie. Mit Urteil vom 28. April 2006 wurde die ambulante Massnahme durch das Appellationsgericht Basel-Stadt aufgehoben und stattdessen die Verwahrung angeordnet. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 7. September 2016 wurde anstelle der Verwahrung nachträglich eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde diese Massnahme um 2 ½ Jahre (ab dem 7. September 2021) verlängert ‒ nach Ablauf der Massnahme bestand bis zum Urteilsdatum ein Hafttitel in Form von Sicherheitshaft. Gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2021 erhob A____ am 7. Januar 2022 Beschwerde (Beschwerdeverfahren BES.2022.4).
Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 wurde der Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren durch den Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) darüber informiert, dass A____ am 23. Juni 2022 nicht von einem bewilligten Ausgang zurückgekehrt sei. Am 11. Juli 2022 teilte der SMV mit, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 in Berlin festgenommen worden sei und sich bis zur Auslieferung in Deutschland in Haft befinde. Am 6. Oktober 2022 ging die Meldung des SMV ein, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022 an die Schweiz überstellt worden sei und sich seither im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt befinde.
Mit Antrag vom 10. Oktober 2022 hat der Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts beantragt, es sei über A____ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Massnahmenentscheids Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr anzuordnen.
Dem Rechtsvertreter des Antragsgegners wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 (vorab per E-Mail) angekündigt, dass am Nachmittag des 11. Oktober 2022 um 14:00 Uhr eine Parteiverhandlung durchgeführt werde und im Falle seines Nichterscheinens bis zum 12. Oktober 2022, 10:00h, schriftlich entschieden werde. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2022, 09:00 Uhr, hat sich der Rechtsvertreter dahingehend geäussert, dass er nach Rücksprache mit A____ (Antragsgegner) schriftlich Stellung nehmen werde. Die Stellungnahme ist in der Folge gleichentags per Mail eingegangen (Zustellungsart in Absprache mit der Appellationsgerichtspräsidentin). Es wird beantragt, die seit dem 5. Oktober 2022 andauernde unrechtmässige Haft sei aufzuheben, und es sei keine Sicherheitshaft anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei für jeden Tag der unrechtmässigen Haft ab dem 5. Oktober 2022 eine Entschädigung von CHF 200.‒ auszurichten.
Für das vorliegende Verfahren wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens und beim SMV ‒ in digitaler Form ‒ die Vollzugsakten zum Auslieferungshaftverfahren beigezogen. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Anordnung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind. Nach Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und 226 StPO (Abs. 2). Im Übrigen gelten die Art. 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4).
Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Abs. 2). Gemäss Art. 226 Abs. 1 StPO hat der Entscheid spätestens innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags zu ergehen.
3.1 Der Antragsgegner fordert mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 die unverzügliche Haftentlassung und macht geltend, die Auslieferung von Deutschland an die Schweiz sei offensichtlich unzulässig gewesen: Zum einen sei nach dem Entscheid des Kammergerichts eine einmonatige Rechtsmittelfrist gelaufen, innerhalb welcher der Beschwerdeführer Beschwerde gegen seine Auslieferung beim Bundesverfassungsgericht hätte einreichen können. Dahingehende Vorbereitungen seien bereits seit dem 20. September 2022 gelaufen, und die deutschen Behörden hätten die Auslieferung widerrechtlich vollzogen, obschon die Generalstaatsanwaltschaft um die noch laufende Frist gewusst habe. Zufolge Widerrechtlichkeit der Auslieferung erweise sich auch die Haft seit dem 5. Oktober 2022 als widerrechtlich, und der Beschwerdeführer sei daher unverzüglich daraus zu entlassen. Die Auslieferung erweise sich zudem aufgrund des in Deutschland hängigen Asylgesuch als unzulässig. Weiter sehe Art. 364b StPO vor, dass die Verfahrensleitung die Festnahme der verurteilten Person anordne. Dass dies geschehen wäre, ergebe sich jedoch nicht aus den Akten. Schliesslich wird auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe und Art. 5 EMRK verwiesen und geltend gemacht, dass die schuldangemessene Strafe von 11 Jahren bereits seit 16 Jahren erstanden sei und nicht ersichtlich sei, wie unter diesen Umständen noch Sicherheitshaft während eines hängigen Gerichtsverfahrens angeordnet werden könne. Eine «hochgradige Gefahr» schwerster Sexual- oder Gewaltdelikte bestehe beim Beschwerdeführer zudem nicht.
3.2 Nach Eingang des Antrags des Beschwerderichters auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft wurde der SMV von der Berufungsrichterin mit Mail vom 10. Oktober 2022 aufgefordert, die gesamten Unterlagen zum Auslieferungsverfahren in Deutschland einzureichen, worauf gleichentags in digitaler Form (pdf) Akten geliefert wurden. Was die Umstände der Auslieferung aus Deutschland anbetrifft, ist festzustellen, dass das Gericht zu den Vorgängen ab Festnahme bis zur Auslieferung in die Schweiz nicht vollständig dokumentiert ist. Die massgeblichen Fakten lassen sich den digitalen Akten jedoch entnehmen: Nachdem der SMV vom Massnahmenzentrum St. Johannsen am 23. Juni 2022 mitgeteilt worden war, dass A____ aus der Massnahmenvollzugseinrichtung geflogen sei (pdf 19), liess der SMV mit Mail vom 24. Juni 2022 via sirene@fedpol.admin.ch dem Bundesamt für Justiz (BJ), Fachbereich Auslieferung, ein Fahndungsbegehren für den Schengenraum mit Sachverhaltsdarstellung inkl. Angaben zur ausgefällten Freiheitsstrafe zukommen (pdf 17). Ebenfalls mit Mail vom 24. Juni 2022 erteilte der SMV den Auftrag an die Fahndung der Kantonspolizei, A____ im Schengener Informationssystem (SIS) zur Verhaftung auszuschreiben (pdf 15). Mit Mail vom 27. Juni 2022 bat der SMV die Kantonspolizei betr. A____ eine sogenannte Notsuche anhand seiner Handynummer [...] einzuleiten, welche von der Fahndung am 28. Juni 2022, 10:33 Uhr, angeordnet wurde (pdf 16). Am 29. Juni 2022 wurde vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt der Antrag der Kantonspolizei (Kapo) auf nachträgliche Genehmigung der Anordnung der Fahndung nach A____ mittels technischer Überwachung (letzte und aktuelle Standortidentifikation) der Telefonnummer [...] gutgeheissen (pdf 14). Am 30. Juni 2021 gelangte der SMV mit einem weiteren Schreiben an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, welchem die massgeblichen gerichtlichen Urteile und Beschlüsse in Sachen A____ beilagen (pdf 13). Am 1. Juli 2022 sandte der SMV per Einschreiben (mit Kopie an das BJ, Fachbereich Auslieferung) ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Köln betreffend Durchführung der vom ZMG bewilligten Überwachungsmassnahme, da man davon ausging, dass A____ sich in der Nähe von Köln aufhalten könnte (pdf 11). Mit Mail vom 9. Juli 2022 teilte der Fachspezialist Fahndung der Kapo dem SMV mit, dass A____ aufgrund einer grenzüberschreitenden Fahndungsmassnahme am 8. Juli 2022,1935 Uhr, am Theodor Heuss-Platz in Berlin festgenommen werden konnte (pdf 9). Mit Mail der Staatsanwaltschaft Köln (Abteilung Rechtshilfe) vom 13. Juli 2022 an das Justizdepartement Basel-Stadt wurde mitgeteilt, dass A____ seit dem 8. bzw. 9. Juli 2022 in der JVA Moabit Berlin, bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in Auslieferungshaft einsitze (pdf 8). Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 wandte sich das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, unter Bezugnahme auf das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in Kraft seit dem 5. November 2019) – anwendbar auch im Verkehr mit der Schweiz ‒ mit einem Auslieferungsersuchen (und den erforderlichen Unterlagen) an die zuständige Senatsverwaltung für Justiz von Berlin zwecks Vollstreckung der noch ausstehenden Strafe (pdf 7). Mit Schreiben vom 12. September 2022 teilte die Senatsverwaltung für Justiz von Berlin dem Bundesamt für Justiz mit, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Berlin die Auslieferung von A____ zum Zwecke der Vollstreckung der Massregel der stationären therapeutischen Behandlung aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. April 1997 in Verbindung mit den Beschlüssen des Strafgerichts vom 18. April 2005 und 7. September 2016, am 12. September 2022 bewilligt habe. Das Bundesamt für Justiz wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Grundsatz der Spezialität einzuhalten sei. Die Überstellung werde auf dem Luftweg erfolgen. Mit Mail vom 13. September 2022 übermittelte das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem SMV das Bewilligungsschreiben des zuständigen deutschen Justizministeriums. In dieser Mail machte das BJ den SMV explizit auf die Spezialitätswirkung (mit ausführlicher Erklärung der Bedeutung derselben) aufmerksam (pdf 6). Mit weiteren Mails vom 14. und 19. September 2022 wurde der SMV über die genauen Rückflugdaten von A____ informiert (pdf 4, 5). Einer Aktennotiz des SMV vom 21. September 2022 kann ferner entnommen werden, dass er an diesem Tag die Oberaufsicht des Untersuchungsgefängnisses Waaghof darüber informierte, dass A____ per 5. Oktober 2022 in Zürich landen und dann ins UG Waaghof verbracht werde (pdf 3). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 (Eingang am Appellationsgericht: 7. Oktober 2022) teilte der SMV dem zuständigen Richter in der Beschwerdesache BES.2022.4 mit, dass A____ am 5. Oktober 2022 von Deutschland an die Schweiz überstellt worden sei und er sich seither im Waaghof befinde.
3.3. Nicht in den pdf-Akten befand sich der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 8. September 2022, der von der Verteidigung mit der Stellungnahme zum Haftanordnungsantrag des Beschwerderichters Hoenen am 11. Oktober 2022 eingereicht wurde. Aufgrund des von der Verteidigung eingereichten Beschlusses, welchem sich der exakte Ablauf des Auslieferungsverfahrens entnehmen lässt, ist nicht ersichtlich, weshalb das in Deutschland durchgeführte Verfahren rechtswidrig gewesen sein soll. Nach den in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegten Grundsätzen des Völkerrechts kann eine verfolgte Person, die sich im Ausland befindet, dem verfolgenden Staat nur mittels eines hoheitlichen Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befindet, überstellt werden. Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal in Deutschland die Vorgaben des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (IRG) insbesondere die §§ 22, 23, 26, 27, 28, 29, 32, 41, 42 und 73 sowie die Bestimmungen des EuAlÜbk sowie des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EuAlÜbk eingehalten worden sind. Dass der Gesuchsteller den Entscheid des 4. Senats des Kammergerichts Berlin, dem höchsten Berliner Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, hätte weiterziehen können und dieser Weiterzug eine aufschiebende Wirkung des Beschlusses des Kammergerichts zur Folge gehabt hätte, legt er nicht dar und ergibt sich auch nicht aus § 41 IRG.
Auch die vorgebrachte Rüge betreffend das hängige Asylgesuch wird im genannten Beschluss überzeugend entkräftet, da sich aus dem gestellten Asylantrag kein Auslieferungshindernis ergebe. Der Senat sei in seiner Entscheidung unabhängig vom Asylverfahren. Angesichts des unzweifelhaften rechtsstaatlichen Charakters der Schweizerischen Eidgenossenschaft erweise sich das Asylvorbringen als ersichtlich unbehelflich.
Aus dem zitierten Beschluss ergibt sich zudem (vgl. Kopfzeile Faxübermittlung des Entscheids an [...] vom 13. September 2022), dass A____ im Auslieferungsverfahren in Deutschland vom Advokaturbüro [...], vertreten wurde, wobei es sich gemäss Internetauftritt bei [...] um einen Fachanwalt für Strafrecht handelt, der den Antragsgegner in Deutschland kompetent vertreten konnte. Aus dem Umstand, dass der hiesige Rechtsvertreter über den genannten deutschen Entscheid verfügt, ergibt sich, dass er von seinem dortigen Kollegen über die Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten wurde. Es ist auch aktenkundig, dass er durch den SMV mit Schreiben vom 11. Juli 2022 über die Festnahme seines Mandanten in Berlin orientiert worden war (Verfahrensakten BES.2022.4). In Zusammenarbeit mit dem deutschen Verteidiger konnte somit unverzüglich gegen allfällige Verfahrensmängel in Deutschland vorgegangen werden.
Es ist zutreffend, dass die StPO der Verfahrensleitung nach Art. 364b die Möglichkeit einräumt, die Festnahme anzuordnen, daraus ergibt sich indes nicht, dass eine Festnahme nicht in anderer Weise zustandekommen kann – in casu wäre die direkte Anordnung einer Festnahme im Ausland durch den hiesigen Beschwerderichter gar nicht möglich gewesen. Nach erfolgter Festnahme und Auslieferung ist der Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren nach den weiteren Vorgaben von Art. 364b Abs. 2 verfahren.
Der Verweis der Verteidigung darauf, dass die schuldangemessene Strafe von 11 Jahren bereits seit 16 Jahren erstanden sei, ist unbehelflich. Tatsache ist, dass sich der Antragsgegner einer nicht abgeschlossenen Massnahme entzogen hat. Die weitere Notwendigkeit dieser Massnahme wird das Beschwerdegericht zu beurteilen haben. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Strafe aufgrund einer mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit stark reduziert wurde ‒ von 20 auf 11 Jahre Freiheitsstrafe. Nach der Argumentation der Verteidigung könnte bei einer vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit und daran anknüpfender Straflosigkeit entgegen der Regelung in Art. 19 Abs. 3 StGB gar keine Massnahme ausgesprochen werden.
4.1 Voraussetzung für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364b Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug entzieht oder die Person erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht (lit. b).
4.2 Was die Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, betrifft, kann nach den Materialien z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden (Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765). Diese Voraussetzung kann mit Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme und dem ‒ noch nicht rechtskräftigen – Beschluss des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021, mit welchem die stationäre Behandlung in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 2 ½ Jahre verlängert wurde, analog des Vorhandenseins eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach Einreichung einer Anklage beim Strafgericht bzw. eines erstinstanzlichen Entscheids, als gegeben erachtet werden.
4.3
4.3.1 In der Antragsbegründung wird Fluchtgefahr geltend gemacht und darauf verwiesen, dass der Antragsgegner am 23. Juni 2022 anlässlich eines bewilligten Ausgangs nach Deutschland geflohen sei.
4.3.2 Der Antragsgegner hat sich nicht zum geltend gemachten Haftgrund geäussert.
4.3.3 Der Antragsgegner hat sich aufgrund von Problemen mit Mitpatienten und Personal am 23. Juni 2022 durch Flucht ins Ausland einer laufenden psychiatrischen Massnahme entzogen. Gemäss seinem Schreiben vom 14. August 2022 fühlte er sich von Mitpatienten und Personal schlecht behandelt und befürchtete, dass er «bei der nächsten Schikane, egal aus welcher Richtung, einfach zuschlagen würde». Er habe nur die Möglichkeiten Selbstmord oder Flucht gesehen und sich für letztere entschieden, da er seine kranke Mutter in Deutschland habe besuchen wollen. Er habe jedoch bereits zuvor mit dem Gedanken gespielt, in der EU Asyl wegen Menschenrechtsverletzungen zu beantragen (Schreiben vom 14. August 2022, E-Akten SMV, pdf 2). Es ist nach diesem Vorfall evident, dass die Gefahr besteht, dass sich der Antragsgegner bei entsprechender Gelegenheit erneut ins Ausland absetzen würde. Im gleichen Schreiben hat er geschildert, wie er während seiner Flucht auf der Strasse gelebt und dort rasch Anschluss gefunden habe. Es wäre somit auch denkbar, dass er nach einer Haftentlassung nicht ins Ausland fliehen, sondern in der Schweiz untertauchen würde. Die Fluchtgefahr ist nach dem Gesagten zu bejahen.
4.3.4 Die Verhandlung im Beschwerdeverfahren, die bereits vor Monaten hätte stattfinden sollen, was durch die Flucht des Antraggegners verunmöglicht wurde, ist zeitnah anzusetzen. Zur Terminvereinbarung mit den Parteien sowie Ansetzung und Durchführung der Hauptverhandlung sind drei Monate Sicherheitshaft anzuordnen. Diese Dauer ist angesichts der vorinstanzlich ausgesprochenen Massnahmenverlängerung um 2 ½ Jahre ohne weiteres verhältnismässig.
5.1 Der Antragsgegner macht geltend, der Antragsgegner sei für die unrechtmässige Haft ab dem 5. Oktober 2022 mit CHF 200 pro Tag zu entschädigen.
5.2 Der Beschwerderichter hat in seinem Antrag festgestellt, dass sich der Antragsgegner seit dem 14. Dezember 2021 bis zum Datum des vorliegenden Entscheids ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befunden habe. Davon abzuziehen ist die Zeit, in der er auf der Flucht war (23. Juni bis 8. Juli 2022). Das Beschwerdegericht wird im Verfahren BES.2022.4 über eine allfällige Haftentschädigung zu befinden haben und damit auch über die Frage, wie in diesem Zusammenhang die in Deutschland ausgestandene Haft zu werten ist.
Dem Antragsgegner wird für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Sein Rechtsvertreter wird gemäss seiner Honorarnote entschädigt. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag wird gutgeheissen und es wird über A____ Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten angeordnet.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Es wird festgestellt, dass sich der Antragsgegner vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 ‒ mit einem fluchtbedingten Unterbruch ‒ ohne gültigen Hafttitel in einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden hat. Über die Haftentschädigung wird im Beschwerdeverfahren BES.2022.4 entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von 1’583.33 und eine Spesenvergütug von CHF 11.10 sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 122.77 ausgerichtet.
Mitteilung an:
Antragsteller
Antragsgegner
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).