Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2022.22
ENTSCHEID
vom 7. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl VT.[...]
vom 6. April 2022
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 6. April 2022 (VT. [...]) wurde A____ (Gesuchsteller) des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern, der Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 800.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu fünf Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl wandte sich die nicht im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragene B____ (vertreten durch C____) mit Eingabe vom 27. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls vom 6. April 2022. Die Staatsanwaltschaft überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt, woraufhin der Strafgerichtspräsident am 2. August 2022 die Überweisung der Eingabe vom 27. Juni 2022 an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur Überprüfung als Revisionsgesuch verfügte.
Mit Begleitbrief vom 10. August 2022 hat die Verfahrensleitung das Gesuch vom 27. Juni 2022 an die B____ retourniert. In der dem Begleitbrief vom 10. August 2022 ebenfalls beiliegenden Verfügung vom 8. August 2022 hat die Verfahrensleitung C____ in Bezug auf das am 27. Juni 2022 gestellte Gesuch mitgeteilt, dass gemäss Art. 127 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verteidigung beschuldigter Personen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten sei. Es sei zwingend, dass sämtliche Eingaben an das Appellationsgericht jeweils auch vom Gesuchsteller mitunterzeichnet würden. Zudem hat die Verfahrensleitung C____ Frist gesetzt – sollte am Gesuch festgehalten werden –, um das von ihm verfasste Schreiben vom 27. Juni 2022 von dem Gesuchsteller nicht nur als Vollmachtgeber, sondern auch als Antragssteller unterzeichnen zu lassen und dem Appellationsgericht erneut einzureichen. Am 15. August 2022 hat der Gesuchsteller die Eingabe vom 13. August 2022 unterzeichnet durch C____ und A____ der Staatsanwaltschaft eingereicht, welche die Eingabe mit Schreiben vom 16. August 2022 dem Appellationsgericht übermittelt hat. Mit Verfügung vom 18. August 2022 hat die Verfahrensleitung das nun auch durch den Gesuchsteller unterzeichnete Revisionsgesuch vom 13. August 2022 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zukommen lassen und zugleich die Akten von dieser angefordert. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Stellungnahme vom 16. September 2022 vernehmen lassen, während der Gesuchsteller die Frist zur Replik bis zum 17. Oktober 2022 ungenutzt verstreichen liess.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Nach Art. 411 Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dasselbe gilt für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft, die als Strafurteile ebenfalls mit Revision anfechtbar sind (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1584; Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1318).
2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides – darunter fallen ebenso Strafbefehle – führt und deshalb nur in engen Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund vor.
2.2 Vorliegend kommt nur die Wiederaufnahme zufolge neuer – d.h. den entscheidenden Behörden zur Zeit der Entscheidfällung nicht bekannte – vor dem Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO in Betracht (vgl. Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 410 N 6). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1, 130 IV 72 E. 2.2; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 mit Hinweisen und 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1; vgl. zum Ganzen AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E. 1.2). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 130 IV 72 E. 2.3; BGer 6B_1099/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.3 In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 StPO N 6). Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2). Entspricht das von einem Laien eingereichte Revisionsgesuch den Anforderungen nach Art. 412 Abs. 1 StPO nicht, ist es jedoch nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückzuweisen. Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5 und Art. 413 N 5).
Im angefochtenen Strafbefehl vom 6. April 2022 (act. 3, S. 25) wird dem Gesuchsteller vorgeworfen, am Montag, 13. Dezembers 2021, den seit dem 6. Dezember 2021 ausser Verkehr gesetzten Personenwagen der Marke BMW mit den nicht für dieses Fahrzeug bestimmten Kontrollschildern [...] und dem seit dem 6. Dezember 2021 annullierten Fahrzeugausweis in der [...] im mobilen Parkverbot parkiert zu haben. Dies obwohl er gewusst habe respektive habe wissen können, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht mehr bestanden habe.
3.1 Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs (act. 5) geltend, keine der Anschuldigungen träfen zu; die ihm vorgeworfenen Straftaten seien nie geschehen. Der Termin, um den Strafbefehl anfechten zu können, habe nicht eingehalten werden können, weil C____ als «Rechtsvertreter» des Gesuchstellers aufgrund von Büroumzug und Ferienabwesenheit nicht habe erreicht werden können. Der Gesuchsteller habe kurz vor der Genehmigung der Aufenthaltsbewilligung B gestanden, welche er aus beruflichen Gründen benötige. Durch das Vorgefallene sei er nun gehindert worden, diesen Status zu erhalten.
Zur Darlegung des «wahren Sachverhalts» führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, dass am Freitag, 10. Dezember 2021, zwischen Herrn D____ und dem Gesuchsteller ein Autotausch vollzogen worden sei. Dabei sei das Kontrollschild ([...]) des Gesuchstellers anstelle desjenigen von Herrn D____ am weissen BMW angebracht worden. Auf diese Autonummer sei rechtzeitig ein Versicherungsausweis erstellt worden. Auf der Motofahrzeugkontrolle (MFK) an der Clarastrasse in Basel sei dem Gesuchsteller gleichentags mitgeteilt worden, dass das getauschte Fahrzeug nicht eingelöst werden könne, weil ein Termin zur Fahrzeugprüfung vom 7. Dezember 2021 nicht wahrgenommen worden sei. Auf Anfrage bei der Polizei hin, ob er das nun illegal parkierte Fahrzeug zu einem privaten Parkplatz fahren dürfe, habe die Polizei ihm geraten, umgehend am Montag 13. Dezember 2021 die MFK zu kontaktieren. Die MFK habe ihm sodann am Montag einen neuen Termin für den 20. Dezember 2021 gegeben und eine Sonderbewilligung per Post zugesandt, mit welcher er das Fahrzeug an jenem Tag ohne Kontrollschild zur Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel in Münchenstein habe fahren dürfen. Am Nachmittag des 13. Dezember 2021 habe der Gesuchsteller festgestellt, dass sein Fahrzeug von der Polizei mit einer Wegfahrsperre blockiert worden sei.
Im Übrigen bringt der Gesuchsteller Umstände vor, die sich nach dem 13. Dezember 2021, somit nach dem inkriminierten Tatzeitpunkt, ereignet haben. Diese Ausführungen zum Sachverhalt stehen in keinem Bezug zu den mit Strafbefehl vom 6. April 2022 vorgeworfenen Tatbeständen und sind dementsprechend für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
3.2 In seinem Revisionsgesuch vom 13. August 2022 will der Gesuchsteller «trotz des bereits in Rechtskraft getretenen Falles noch einmal den Sachverhalt schildern, da er mit dem Urteil überhaupt nicht einverstanden ist» (act. 5, S. 1). Diese Vorbringen sind ihm, auch gemäss eigenem Eingeständnis, alle bereits bei der Entgegennahme des Strafbefehls vom 8. April 2022 bekannt gewesen und stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar (vgl. E. 2.2).
3.3 In Bezug auf die versäumte fristgerechte Einsprache kann sich der Gesuchsteller nicht darauf berufen, dass er die 10-tägige Einsprachefrist nur deshalb nicht eingehalten habe, weil er seinen Rechtsberater wegen Ferien und Büroumzug zwei Mal nicht erreicht habe. Anstatt erst nach Ablauf der ordentlichen Einsprachefrist gem. Art. 354 Abs. 1 StPO ein Revisionsgesuch zu stellen, hätte er entweder einen anderen Rechtsberater kontaktieren müssen oder selbständig Einsprache erheben und den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern können. Die juristische Bewertung seiner Darstellung hätte er getrost dem Einsprachegericht überlassen können. Vor diesem Hintergrund ist der Staatsanwalt beizupflichten, dass der Gesuchsteller gestützt auf Art. 354 Abs. 2 StPO eine Einsprache auch unbegründet hätte einreichen können (act. 6, S. 1). Damit wäre es ihm trotz Abwesenheit seines Rechtsberaters möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache zu erheben und eine zusätzliche Frist zur Einrichtung einer Einsprachebegründung zu beantragen. Schützenswerte Gründe, die der fristgerechten Ergreifung des ordentlichen Rechtsmittels gemäss Art. 354 StPO entgegenstehen, macht der Gesuchsteller indes nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ob die einzelnen Vorbringen bei der Ausstellung des Strafbefehls bereits aktenkundig gewesen sind, kann somit offengelassen werden.
3.4 Demzufolge dient das vorliegende Revisionsgesuch einzig dazu, die vom Gesuchsteller verpasste Einsprachefrist gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2022 wieder aufleben zu lassen. Wie in den Erwägungen bereits dargelegt (E. 2.2) und auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2022 ausgeführt, dient die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen oder Tatsachen vorzubringen, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist geltend gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund muss das Gesuch um Revision des Strafbefehls als rechtmissbräuchlich angesehen werden. Gemäss Eingabe vom 13. August 2022 fusst der Wunsch des Gesuchstellers, den Strafbefehl aufheben zu lassen, auf dem Umstand, dass der Strafbefehl bzw. die Vorstrafe ihm nun im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in die Quere kommt. Dieser Wunsch ist zwar menschlich nachvollziehbar, er stellt aber keinen zulässigen Revisionsgrund gemäss Art. 410 StPO dar.
Im Ergebnis ist vorliegend kein Revisionsgrund gegeben. Das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 400.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
C____ (c/o B____)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).