Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, DGS.2022.14, AG.2022.314
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2022.14

ENTSCHEID

vom 10. Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Gegen A____ (Gesuchstellerin) war am Strafgericht im Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 ein Strafverfahren wegen diverser Delikte hängig. Am 26. September 2020 erschien diesbezüglich in der B____ ein Interview mit dem amtierenden Strafgerichtspräsidenten und Verfahrensleiter C____. In einem Beitrag von D____ vom 13. Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der B____ erschienene Interview mit Gerichtspräsident C____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am 15. April 2021 erschien in der E____ darüber hinaus ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie. Darin wird unter Bezugnahme auf ein E-Mail eines amtierenden (ordentlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben.

Nach dem Erscheinen des E____-Artikels hat die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 16. April 2021 ein Ausstandsgesuch gegen den Strafgerichtspräsidenten gestellt. Sie beantragt, es sei die Befangenheit und damit die Ausstandspflicht von C____ im vorinstanzlichen Verfahren [...] festzustellen (Ziff. 1). Es seien sämtliche von C____ im vorinstanzlichen Verfahren [...] vorgenommenen Verfahrenshandlungen aufzuheben (Ziff. 2). Zudem sei die Sache zur neuen Beurteilung einem ausserkantonalen erstinstanzlichen Strafgericht zur Beurteilung zu unterbreiten (Ziff. 3). Darüber hinaus sei der ordentliche Richter des Strafgerichts Basel-Stadt, der im E____-Artikel vom 14. April 2021 [recte: 15. April 2021] als Verfasser der darin zitierten E-Mail genannt wird, zu eruieren und zur Sache, das heisst zu Absprachen zwischen den Gerichtspräsidien des Strafgerichts Basel-Stadt, parteiöffentlich und unter Wahrung der Teilnahmerechte zu befragen (Ziff. 4). Alsdann sei anzuordnen, dass die Neubeurteilung gemäss vorstehender Ziffer 3 vereinigt mit den bisher getrennt geführten Verfahren betreffend die Delikte im Zusammenhang mit der Demonstration vom 24. November 2018 zu erfolgen habe (Ziff. 5). Im Übrigen sei über die Verfahrensanträge gemäss den vorstehenden Ziffern 1-5 vorab mittels einer selbständig anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (Ziff. 6). Schliesslich seien die Protokolle der Sitzungen der Präsidienkonferenz des Strafgerichts Basel-Stadt der Jahre 2019 und 2020, soweit sie Fälle im Zusammenhang mit der Demonstration vom 24. November 2018 beträfen sowie der im Artikel «Richterinnen unter Verdacht» der E____ vom 15. April 2021 teilweise wiedergegebener E-Mail-Verkehr zwischen den Strafgerichtspräsidien, beizuziehen (Ziff. 7). C____ beantragt mit Stellungnahme vom 31. März 2022 die kostenfällige Abweisung des Ausstandsbegehrens. Hierzu hat die Gesuchstellerin am 19. April 2022 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1 Nach Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 1).

1.2.2 Da die Gesuchstellerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist sie ohne weiteres zur Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert.

1.3 Auf die Anträge Ziff. 3 und 5, wonach die Sache zur neuen Beurteilung einem ausserkantonalen erstinstanzlichen Strafgericht zur Beurteilung zu unterbreiten sei bzw. alle bisher getrennt geführten Verfahren betreffend die Delikte im Zusammenhang mit der Demonstration vom 24. November 2018 zu vereinigen seien, kann nicht eingetreten werden, zumal die Verfahrensleitung (in der Sache) nicht beim Beschwerderichter bzw. nicht beim in casu mitwirkenden Appellationsgerichtspräsidenten liegt, wobei auch keine Notwendigkeit besteht, darüber in einer separaten Verfügung zu entscheiden (Antrag Ziff. 6).

2.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, aus dem Artikel «[...]» der E____ vom 15. April 2021 gehe hervor, dass es am Strafgericht seitens verschiedener Präsidien zu Abspracheversuchen und wohl auch Absprachen hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Demonstration vom 24. November 2018 getrennt geführten Verfahren gekommen sei. Unter anderem seien Rechtsfragen, die zwingend in eine Urteilsberatung gehörten, noch vor der Eröffnung der ersten Verhandlung unter den Präsidien mit dem Ziel einer Einigung auf eine gemeinsame Haltung diskutiert worden, so zum Beispiel «ob Stein-, Flaschen- und Büchsenwürfe gegen die Polizeikette als versuchte schwere Körperverletzung (KV) oder als versuchte einfache KV zu würdigen seien, oder ob ein solches Verhalten unter den Umständen von Art. 260 und/oder 285 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) konsumiert werde». Die Ereignisse seien von einem der involvierten Richter wie folgt beschrieben worden: «Mit Erschrecken musste ich von einem der Präsidien vernehmen (ein ), dass es am Strafgericht Basel-Stadt anscheinend eine Absprache unter den Präsidien gegeben hat, mit «linksextremen Demonstrantinnen! eine gewisse Schiene zu fahren [...]. Ich erinnere hiermit alle eingehend an ihre richterliche Unabhängigkeit!». Bereits dies genüge, um den Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten C____, aber auch der übrigen involvierten Richter zu erwecken.

2.2

2.2.1 Die Befangenheit sämtlicher Präsidien des Strafgerichts ergäbe sich überdies auch aus der Tatsache, dass eine Verfahrensvereinigung abgelehnt worden sei und die Verfahren gegen die Vielzahl der Beschuldigten getrennt geführt worden seien. Eine Verfahrenstrennung könne unter dem Gesichtspunkt der Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO problematisch sein. Denn bei der Verfahrenstrennung sei die Offenheit eines Verfahrens dann in Frage gestellt, sobald sich die Beurteilung des einen Verfahrens präjudizierend auf das andere auswirke. Um dieser Problematik Rechnung zu tragen, gelte gemäss Art. 29 StPO der Grundsatz der Verfahrenseinheit. Eine Verfahrenstrennung sei gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und müsse die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssten objektiv sein und sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen. Organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafbehörden stellten keinen genügenden sachlichen Grund dar.

2.2.2 Sollte wider Erwarten ausnahmsweise eine aus organisatorischen Gründen erfolgte Verfahrenstrennung zulässig sein, so dürfe dadurch die Offenheit der Separatverfahren nicht in Frage gestellt werden. Insbesondere seien vom zuständigen Gericht entsprechende organisatorische Vorkehrungen zur Gewährleistung der Verfahrensgarantien zu treffen. Solche Massnahmen seien vorliegend unstrittig keine ergriffen worden. Im Gegenteil hätten sich die Strafgerichtspräsidien offenbar vorgängig auch zu materiellen Fragen der Beurteilung der angeklagten Sachverhalte ausgetauscht.

2.3 Insgesamt liessen diese Umstände – so die Gesuchstellerin – keinen anderen Schluss zu, als dass das vorliegende Verfahren unter der Leitung von C____ nicht mehr als offen erschiene. Es bestehe somit ein durch sachliche Gründe gerechtfertigtes Misstrauen in die fehlende Unparteilichkeit der baselstädtischen Strafgerichtspräsidien in diesem Fall.

3.1 C____ macht geltend, es treffe zwar zu, dass seitens der Präsidien tatsächlich über rechtliche Fragen (beispielsweise wie der Wurf eines 1-2 Kilogramm schweren Steins gegen eine Kette von Polizeibeamten in Schutzbekleidung) diskutiert worden sei. Unzutreffend sei jedoch die Behauptung, dass das Ziel einer Einigung bestanden habe. Bei der Diskussion sei es bloss um einen informellen Gedankenaustausch über rechtliche Fragen gegangen. Wenn bereits dadurch die Befangenheit der Beteiligten resultierte, würde dies bedeuten, dass die Strafgerichtspräsidien ihrem gesetzlichen Auftrag gemäss § 35 Abs. 1 letzter Satz GOG (Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch die Präsidienkonferenz) nicht mehr nachkommen könnten. Es sei den Strafgerichtspräsidien bewusst, dass sie solche Diskussionen mit der erforderlichen Zurückhaltung führen müssten. Denke man die Argumentation der Verteidigung aber konsequent zu Ende, so dürften sie vor der Durchführung einer Verhandlung nicht einmal mehr Entscheide des Bundesgerichts konsultieren, die sich mit analogen rechtlichen Fragen befassten. Sogar das Studium von Fachliteratur könnte die Meinung beeinflussen und wäre zu unterlassen.

3.2 Hinsichtlich der Behauptung eines – nunmehr ehemaligen – Richters, gelte es vorab festzuhalten, dass besagter Richter nach dem Kenntnisstand des Strafgerichtspräsidenten nie an einem der «Basel nazifrei-Prozesse» teilgenommen habe. Um «Insiderwissen» könne es sich demnach nicht gehandelt haben. Bezeichnend sei auch, dass die angebliche Quelle nie beim Namen genannt worden sei, weshalb die entsprechende Behauptung nicht überprüft und damit widerlegt werden könne. Er – C____ – könne nur nochmals mit Nachdruck betonen, dass es nie irgendwelche Absprachen gegeben habe.

4.1 Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Replik geltend, den Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten lasse sich nicht eindeutig entnehmen, in welchem Rahmen – einem informellen Gedankenaustausch oder einer Sitzung der Präsidienkonferenz – der erwähnte Gedankenaustausch stattgefunden habe. Sollte es sich um eine Sitzung der Präsidienkonferenz gehandelt haben, werde der Beizug der entsprechenden Protokollauszüge beantragt. Für den Fall, dass es sich bei den Gesprächen zwischen den Strafgerichtspräsidien um einen bloss informellen Austausch gehandelt haben sollte, müsse umso mehr davon ausgegangen werden, dass dieser die vom unabhängigen Richter geforderte Offenheit für den Entscheid im konkreten Sachverhalt verunmöglicht habe. Grund dafür sei der Umstand, dass gemäss Stellungnahme von C____ dieser Austausch im Bestreben um Erfüllung des gesetzlichen Auftrags gemäss § 35 Abs. 1 letzter Satz GOG und somit im Bemühen um eine einheitliche Beurteilung erfolgte.

4.2 Das vom Strafgerichtspräsidenten angerufene Bestreben um Einheitlichkeit der Rechtsprechung hätte ohne weiteres durch die Zusammenlegung der Fälle erzielt werden können. Der Verweis auf § 35 Abs. 1 letzter Satz GOG («Einheitlichkeit der Rechtsprechung») zeige gerade auf, dass es darum gegangen sei, im Vorfeld der verschiedenen Hauptverhandlungen betreffend die Vorfälle im Umfeld der Basel nazifrei-Kundgebung vom 24. November 2018 unter den Strafgerichtspräsidien im Sinne einer verfrühten Festlegung eine Einigung betreffend die rechtliche Qualifikation gewisser Sachverhalte zu erzielen. Dies könne im vorliegenden Kontext aber nichts anderes als eine unzulässige Absprache oder zumindest deren Versuch bedeuten. Während das Studium von Literatur und Rechtsprechung – dessen Zulässigkeit nicht bestritten werde – sich zwar mit ähnlichen wie den im Einzelfall zu entscheidenden Fällen auseinandersetzen möge, seien die vorliegend zu entscheidenden Fälle zumindest betreffend den Sachverhalt weitgehend identisch oder zumindest derart nahe, dass der Austausch mit anderen Gerichtspräsidien im Vorfeld der Hauptverhandlung nicht zulässig sei.

4.3 Insgesamt liessen die geschilderten Umstände der offenbar vom Bemühen einer einheitlichen Rechtsprechung getragenen Besprechungen am Strafgericht im Vorfeld der Verhandlung keinen anderen Schluss zu, als dass das Vorgehen des zuständigen Strafgerichtspräsidenten C____ den Anschein seiner Befangenheit zumindest zu erwecken vermöge. Dabei gehe es nicht um das subjektive Empfinden der Gesuchstellerin, sondern um die Tatsache, dass es vor der Hauptverhandlung zu Besprechungen betreffend den konkreten Sachverhalt zwischen den Gerichtspräsidien gekommen sei.

5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 StPO N 31 ff.). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Rechtsbeistand einer Partei, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

5.2 Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a S. 122). In diesem Sinn können sich etwa auch (scherzhafte) Äusserungen einer Gerichtsperson über einen Verfahrensbeteiligten vor oder während des Verfahrens auswirken. Dabei braucht sich die Gerichtsperson nicht notwendig an die Parteien zu richten. Den Anschein der Befangenheit begründende Aussagen können auch in einem allgemeinen Zusammenhang mit dem Prozessthema stehen oder in wissenschaftlichen Publikationen enthalten sein (Reich, in: Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 30 BV N 29).

6.1

6.1.1 Straftaten werden gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Daneben werden von dieser Bestimmung auch mittelbare Täterschaft und Nebentäterschaft erfasst (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Bartetzko, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 29 StPO N 6; vgl. auch Schlegel, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 29 N 4). Beim Einzeltäter oder Alleintäter fehlt es an der Zusammenwirkung mit anderen Tätern. Einzeltäter ist, wem bei der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale eines vorsätzlichen Deliktes die (alleinige) Tatherrschaft zugerechnet werden kann. Falls verschiedene vorsätzlich handelnde Personen unabhängig voneinander und ohne bewusstes koordiniertes Zusammenwirken den Eintritt desselben tatbestandsmässigen Erfolgs bewirken, liegt vorsätzliche Nebentäterschaft vor (vgl. dazu Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 24 StGB N 15; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 187 f.).

6.1.2 Für die in casu zur Diskussion stehende Prozessserie liegt potentiell Neben­täterschaft vor. Indes können die Staatsanwaltschaft bzw. die Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen (Art. 30 StPO). Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit und die Geltendmachung einer Ausnahme nach Art. 30 StPO rechtfertigen sich dann, wenn objektive, insbesondere der Verfahrensbeschleunigung dienende Gründe vorliegen. Einen sachlichen Grund stellt etwa – wie hier – eine grosse Anzahl von Tätern bei Massendelikten dar (Bartetzko, a.a.O., Art. 30 N 3). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 StPO ist daher schon deshalb nicht auszumachen.

6.1.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden Prozessserie in über 40 Fällen sukzessive Anklage erhoben worden ist und eine entsprechende Hauptverhandlung folglich erst mit deutlicher Verspätung hätte angesetzt werden können, weshalb die beantragte Verfahrenszusammenlegung unweigerlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge gehabt hätte. Dazu kommt, dass bei einer Zusammenlegung aller Verfahren kaum (zeitliche) Synergien entstanden wären, da die Tatvorwürfe trotzdem für jede beschuldigte Person einzeln zu prüfen gewesen wären. Des Weiteren hat zum Zeitpunkt der Entscheidung bezüglich Verfahrenstrennung bzw. Verfahrensvereinigung auch nicht festgestanden, ob damit die endgültige Anzahl der Beschuldigten vollständig erfasst worden wäre. Da nach dem Gesagten potentiell von Nebentäterschaft und damit weder von Mittäterschaft noch Gehilfenschaft auszugehen ist, wird im Übrigen deutlich, dass die Gefahr sich widersprechender Urteile, was Art. 29 StPO verhindern soll (BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.3), zum vornherein gering war, zumal der Umfang und die Art der Beteiligung im Sinne von Mittäterschaft nicht wechselseitig bestritten sind bzw. waren und somit auch nicht die Gefahr bestand, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will (vgl. dazu BGE 116 Ia 305 E. 4b; BGer 1B_137/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.3; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 19).

6.2

6.2.1 Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ergeht grundsätzlich schriftlich und ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO; BGer 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1, 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.2; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11), wobei die Beschwerde ohnehin in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es besteht daher – abgesehen davon, dass ohnehin kein Anschein der Befangenheit besteht – zum vornherein kein Raum, etwaige Protokolle der Präsidienkonferenz bzw. gerichtsinterne E-Mails zu allfälligen Absprachen im Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Verfahren zu edieren (Antrag Ziff. 7). Auch besteht keine Grundlage, den ordentlichen Richter des Strafgerichts Basel-Stadt, der im E____-Artikel vom 15. April 2021 als Verfasser des darin zitierten E-Mails bezeichnet wird, zu eruieren und im Rahmen des Ausstandsverfahrens parteiöffentlich zur Sache zu befragen (Antrag Ziff. 4).

6.2.2 Der in der E____ zitierte ordentliche Richter ist zudem «bloss» Zeuge vom Hörensagen. Der Zeuge vom Hörensagen («testis de auditu») ist ein unmittelbarer Zeuge, der aber nur aus dem Mund eines anderen unterrichtet ist. Gegenstand des Zeugenbeweises ist hier die Tatsache, dass der Zeuge bestimmte Wahrnehmungen über die Mitteilung einer anderen Person gemacht hat. Der Beweis vom Hörensagen wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Das mittelbare Zeugnis als alleiniges Zeugnis ist aber nur dann möglich, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung steht (Bähler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 162 StPO N 5). Dies ist hier nicht der Fall, hat C____ doch mit Nachdruck betont, dass es im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse keinerlei Absprachen zwischen den Strafgerichtspräsidien gegeben hat. Unter der fingierten Prämisse, dass es unter den Strafgerichtspräsidien tatsächlich zu bindenden Absprachen gekommen ist, leuchtet im Übrigen nicht ein, weshalb dieser problematische, eine Pflichtverletzung begründende Aspekt mit einem nebenamtlichen – notabene seit den zur Diskussion stehenden Ereignissen aus dem Amt ausgeschiedenen – Richter geteilt werden sollte, weshalb die der E____ zugespielten Informationen auch wenig glaubhaft erscheinen. Ferner ist naheliegend und auch nicht verwerflich, wenn sich die Präsidien unter Beibehaltung eines offenen Mindset im Sinne eines informellen Meinungsaustauschs – auch im Vorfeld von Verhandlungen – über grundsätzliche organisatorische oder rechtliche Fragen austauschen, zumal die Präsidienkonferenz von Gesetzes wegen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu fördern hat (§ 35 Abs. 1 GOG) und der Beizug von Präjudizien Bestandteil einer lege artis durchgeführten Urteilsberatung darstellt.

6.2.3 Ferner kann keine Rede davon sein, dass sich das Strafgericht nur in einem einheitlich gegen sämtliche Beschuldigten geführten Prozess eine unvoreingenommene Meinung bilden konnte, zumal eben keine Fälle von Mittäterschaft zu beurteilen waren und die den einzelnen Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte anhand der Akten (insbesondere der darin enthaltenen Videoaufzeichnungen) sowie der in der Hauptverhandlung noch zu erhebenden Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO) von jedem im konkreten Einzelfall bestellten Spruchkörper – im Übrigen auch in einem zusammengelegten Verfahren – eigenständig zu bewerten und individuell zu würdigen waren. Insofern trifft nicht zu, dass sich C____ in Bezug auf Beweisfragen und in Bezug auf rechtliche Fragen – ohne dass sich die Verteidigung hätte äussern können – im Vorfeld der Hauptverhandlung bereits verbindlich festgelegt hätte.

6.3 Im Übrigen kann auch nicht generell kritisiert werden, dass sich C____ nach Rücksprache bei einigen seiner Kolleginnen und Kollegen dazu entschlossen hat, für ein Zeitungsinterview zur Verfügung zu stehen, zumal die Äusserung einer Gerichtsperson in der Öffentlichkeit auch dazu geeignet sein kann, Vertrauen der Öffentlichkeit herzustellen bzw. zu erhalten. Dementsprechend müssen Entscheide von Gerichten in der Öffentlichkeit kommuniziert werden, sodass sie von der Öffentlichkeit richtig wahrgenommen und verstanden werden (Guidon, Wechselwirkungen zwischen Medien und Gerichten, in: Anwaltsrevue 2019, S. 271 ff., 274; Wiprächtiger, Öffentlichkeit und Justiz, in: Ehrenzeller/Saxer [Hrsg.], St. Galler Tagung zur Öffentlichkeitskommunikation des Staates, Zürich/St. Gallen 2010, S. 145 ff., 147 ff.). Demgemäss sind die Medienbeauftragten und die vorsitzenden Präsidentinnen bzw. vorsitzenden Präsidenten der einzelnen Gerichte sowie bei Bezug zu einem konkreten Verfahren die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bzw. die oder der Vorsitzende des betreffenden Spruchkörpers gestützt auf § 10 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements der Basler Gerichte (SG 154.115) denn auch befugt, Interviews zu geben.

7.1 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren gegen C____ abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Damit muss auch nicht über Antrag Ziff. 2 entschieden werden, wobei über die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften unter Hinweis auf Art. 60 Abs. 1 StPO ohnehin nicht das Beschwerdegericht zu befinden hätte.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

7.3

7.3.1 Die Frage, wie bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in Nebenverfahren (wie beispielsweise Ausstandsverfahren) vorzugehen ist, ist teilweise umstritten, wobei im Ergebnis jedenfalls feststeht, dass in aussichtslosen Nebenverfahren die Entschädigung entweder mittels Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder mittels Entzug derselben für das Nebenverfahren zu verweigern ist (vgl. dazu Lieber, Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174). In der Mehrzahl der Entscheide des Appellationsgerichts wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im Strafverfahren und aufgrund einer Schätzung des Aufwands direkt im Ausstandsverfahren zugesprochen (AGE DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 E. 4, DGS.2019.12 vom 10. März 2020 E. 4.3, DGS.2019.22 vom 27. März 2019 E. 4.3). Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass das Gericht, welches über Ausstandsentscheide befindet, besser in der Lage ist, die Angemessenheit der Bemühungen und eine allfällige Aussichtslosigkeit der Gesuchstellung zu beurteilen, so dass es sich grundsätzlich rechtfertigt, über die Entschädigung direkt im Ausstandsverfahren zu entscheiden. Entsprechend dieser Praxis ist der Aufwand mit dem vorliegenden Ausstandsentscheid zu entschädigen, wobei der Gesuchstellerin die amtliche Verteidigung zu bewilligen ist.

7.3.2 Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand des Verteidigers zu schätzen. [...] hat zwei Schriftsätze eingereicht, was unter Berücksichtigung, dass er mit vorliegender Materie aus DGS.2020.31 bestens vertraut ist, mit vier Stunden, zuzüglich einer Stunde Korrespondenz, abgegolten wird (zuzüglich 3 % Auslagen und MWST). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Die Gesuchstellerin ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Dem Verteidiger [...] wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1'000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 30.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 79.30, total CHF 1'109.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Gesuchstellerin

Strafgerichtspräsident C____

Verfahrensleiterin im Berufungsverfahren [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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