Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2021.17
ENTSCHEID
vom 25. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend den Strafbefehl VT.[...] vom 7. Januar 2021
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte A____ (Gesuchsteller) mit Strafbefehl VT.[...] vom 7. Januar 2021 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 378.60 wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Mit Vollzugsbefehl vom 17. Mai 2021 verfügte das Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, dass der Gesuchsteller ab dem 14. Mai 2021 nebst anderen Freiheitsstrafen insbesondere die mit Strafbefehl vom 7. Januar 2021 verhängte Freiheitsstrafe zu verbüssen habe.
Mit Eingabe vom 16. August 2021 ersucht der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt [...], um Revision des Strafbefehls. Er beantragt, es sei der Strafbefehl VT.[...] vom 7. Januar 2021 für nichtig zu erklären und folglich aufzuheben. Eventualiter sei die Einsprachefrist wiederherzustellen und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Überdies sei ihm die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt [...] zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 16. September 2021, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten bzw. sei es abzuweisen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 bewilligte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Gesuchsteller die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt [...]. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers äusserte sich mit Replik vom 1. November 2021 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Der Gesuchsteller reichte mit handschriftlichen Eingaben vom 10. und 24. November 2021 zusätzliche Angaben ein.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht in seiner Zusammensetzung als Dreiergericht (§ 88 und 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts ein Dreiergericht materiell über das Gesuch (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Dasselbe muss auch für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft gelten, die als Strafurteile ebenfalls mit Revision anfechtbar sind (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1584; Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1318; AGE DGS.2020.35 vom 16. April 2021 E. 1.1, DG.2018.26 vom 23. Mai 2019 E. 1).
1.2 Der Gesuchsteller bringt vor, dass ihm der hier zu beurteilende Strafbefehl nicht rechtsgültig zugestellt worden und dieser deshalb nichtig sei. Weil die Revision nach Art. 410 Abs. 1 StPO einen rechtskräftigen Strafbefehl voraussetzt, kann auf das Revisionsgesuch nur eingetreten werden, wenn überhaupt ein rechtsgültiger Strafbefehl vorliegt. Demnach ist bereits im Rahmen der formellen Prüfung des Revisionsgesuchs auf die Frage der rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls einzugehen (vgl. AGE DGS.2019.43 vom 29. April 2020 E. 1.2; OGer ZH SR210002 vom 25. Januar 2021 E. II.2).
1.2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe mit Schreiben vom 16. Juli 2020 der Staatsanwaltschaft B____, [...] als Zustelladresse in der Schweiz angegeben. Allerdings sei der Strafbefehl vom 7. Januar 2021 an eine andere Adresse in [...], Frankreich, versandt worden, an welcher der Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wohnhaft gewesen sei. Demnach sei der Strafbefehl dem Gesuchsteller nicht zugestellt worden. Daran ändere auch der Zustellungsvermerk in der Sendungsnachverfolgung der Post nichts, da der Track & Trace-Beleg rechtsprechungsgemäss nicht als absoluter Beweis für eine Zustellung dienen könne. Die fehlende Zustellung habe die Nichtigkeit des Strafbefehls zur Folge (Revisionsgesuch Ziff. 5 ff.).
1.2.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet dem, dass aufgrund einer staatsvertraglichen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich der Strafbefehl einzig an den Wohnort des Gesuchstellers habe zugestellt werden dürfen – dies trotz Angabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz. Im Übrigen zeige der Track & Trace-Beleg, dass der Strafbefehl am 23. Januar 2021 in Frankreich habe zugestellt werden können. Auch existiere ein Rückschein des Strafgerichts Basel-Stadt, gemäss welchem dem Gesuchsteller am 6. März 2021 in einem anderen Verfahren ein schriftliches Urteil an der Adresse in [...] habe zugestellt werden können. Dies entkräfte die Behauptung, der Gesuchsteller habe bei Zustellung des Strafbefehls nicht mehr an der Adresse in [...] gewohnt.
1.2.3 Der Gesuchsteller verweist in seiner Replik auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Wohnadresse gegenüber dem angegebenen Zustellungsdomizil kein Vorrang zukomme. Er lässt weiter ausführen, dass die direkte Zustellung nach Frankreich, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft, auch nicht die einzige Möglichkeit für eine ordnungsgemässe Zustellung gewesen sei. Vielmehr bestehe durch staatsvertragliche Vereinbarungen lediglich die zusätzliche Möglichkeit, eine direkte Zustellung vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit könne aber kein Gebrauch gemacht werden, wenn die betreffende Person ein schweizerisches Zustellungsdomizil angegeben habe. Aus dem Rückschein des Strafgerichts für ein anderes Verfahren könne zudem nicht abgeleitet werden, dass die Zustellung des Strafbefehls rechtskonform erfolgt sei.
1.2.4 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob die direkte Zustellung ins Ausland trotz Angabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz zulässig war. Gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO haben Parteien mit Wohnsitz im Ausland ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, wobei staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können, vorbehalten bleiben. Der bei strafrechtlichen Zustellungen von der Schweiz nach Frankreich anwendbare Art. 16 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2. ZP zum EUeR, SR 0.351.12) erlaubt die direkte Zustellung auf dem Postweg (BGer 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.2). Eine direkte Zustellung nach Frankreich war daher im hier zu beurteilenden Fall grundsätzlich zulässig. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers steht die Angabe eines Zustellungsdomizils dem vorliegend nicht entgegen: Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 (Akten des Strafgerichts S. 26) bestätigte der Gesuchsteller, dass seine Adresse [...], Frankreich sei («je réitère que mon adresse est bien celle qui figure au-dessus de cette lettre»). Wenn jedoch, wie dies der Fall zu sein scheine, nicht an ausländische Adressen zugestellt werde, so bitte er die Staatsanwaltschaft, ihre Entscheidungen zu seinen Handen an B____, [...] zuzustellen («Toutefois, et si comme cela semble être le cas de ne pas notifier aux adresses situées à l’étranger, je vous prie de notifier vos décisions à mon attention, chez [Adresse]»). Die Staatsanwaltschaft durfte demnach aufgrund der Äusserungen des Gesuchstellers davon ausgehen, dass dieser mit einer Zustellung an seine Adresse in Frankreich rechnet und einer solchen auch nicht ablehnend gegenübersteht, gab er das schweizerische Zustellungsdomizil doch bloss für den Fall an, dass eine direkte Zustellung nach Frankreich nicht möglich sein sollte. Die Behauptung des Gesuchstellers, die Zustellung hätte nur an das Domizil in der Schweiz erfolgen dürfen, verträgt sich daher nicht mit seinen früheren Äusserungen, auf welchen er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. hierzu Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 3 N 6 ff.) zu behaften ist. Überdies wird auch in der Literatur nicht vertreten, dass durch die Angabe eines Zustellungsdomizils die direkte Zustellung ins Ausland unzulässig werde. Vielmehr wird umgekehrt betont, dass, sofern eine direkte Zustellung staatsvertraglich zulässig sei, keine Zustellung an das schweizerische Zustellungsdomizil erfolgen dürfe (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 87 N 4) bzw. sich die Bezeichnung eines solchen erübrige (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 87 N 2). Dies deckt sich mit dem Normzweck von Art. 87 Abs. 2 StPO. Dieser stellt eine Erleichterung zugunsten der Strafbehörden dar, da diese bei Bezeichnung eines inländischen Domizils nicht den oftmals aufwändigen Rechtshilfeweg beschreiten müssen (vgl. Botschaft StPO, a.a.O., S. 1158; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, Art. 87 N 4). Wenn eine direkte Postzustellung ins Ausland aber möglich ist, rechtfertigt sich diese Erleichterung und damit die Zustellung an das schweizerische Domizil nicht. Hieran ändert auch der vom Gesuchsteller angegebene BGE 139 IV 228 E 1.2 (vgl. Replik Ziff. 3) nichts. Der Entscheid betrifft nicht Abs. 2, sondern Abs. 1 von Art. 87 StPO und hat bloss die Konstellation zum Gegenstand, dass eine in der Schweiz wohnhafte Partei eine andere Adresse als ihren Wohnsitz als Zustelladresse angibt. Insgesamt ist die Staatsanwaltschaft daher vorliegend zulässigerweise mittels direkter postalischer Zustellung nach Frankreich vorgegangen.
1.2.5 War eine direkte Zustellung des Strafbefehls vom 7. Januar 2021 nach Frankreich zulässig, muss weiter geklärt werden, ob es tatsächlich am 23. Januar 2021 zur Zustellung gekommen ist. Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung obliegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will, d.h. vorliegend der Staatsanwaltschaft (BGE 144 IV 57 E. 2.3; BGer 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2). Als Beweis der Zustellung führt die Staatsanwaltschaft den Track & Trace-Beleg der Post an (vgl. Stellungnahme S. 2). Eine unterzeichnete Empfangsbestätigung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor und wurde dem Gesuchsteller trotz expliziter Nachfrage (vgl. Akten des Strafgerichts S.105: «je vous prie de m’envoyer l’accuser [sic] de réception signé de la poste») nicht zugestellt. Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Post (Akten des Strafgerichts S. 91) konnte das Einschreiben mit dem Strafbefehl vom 7. Januar 2021 nach zwei Zustellversuchen dem Gesuchsteller an seiner Adresse in Frankreich am 23. Januar 2021 erfolgreich zugestellt werden. Der Gesuchsteller bestreitet die Beweiskraft des Auszugs. Zu klären ist daher, ob der Track & Trace-Beleg einen hinreichenden Zustellungsnachweis darstellt. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO hat die Zustellung von Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Das Bundesgericht hatte in zwei kürzlich ergangenen Urteilen darüber zu befinden, ob der Track & Trace-Beleg, in welchem eine eingeschriebene Postsendung als «zugestellt» vermerkt worden war, als Nachweis der Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO genügt. Die beiden Urteile hatten ebenfalls die direkte Zustellung von strafrechtlichen Urteilen ins Ausland (nach Frankreich bzw. Deutschland) gestützt auf Art. 16 2. ZP zum EUeR zum Gegenstand. Das Bundesgericht erwog in beiden Fällen, dass der Track & Trace-Beleg keine rechtswirksame Zustellung belege: «Die blosse Erfassung einer eingeschrieben versandten Sendung im Track & Trace-Auszug als ‘zugestellt’ genügt der in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehenen qualifizierten Zustellungsform nicht» (BGer 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 3, 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.2). Allerdings hatte der Gesuchsteller noch mit Schreiben vom 16. Juli 2020 seine Adresse mit «[...]» angegeben (vgl. E. 1.2.4 hiervor) und konnte am 6. März 2021 in anderer Sache eine Zustellung an ebendiese Adresse erfolgen. Rechtsprechungsgemäss ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO allerdings auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2, 142 IV 125 E. 4.3). Massgebend ist deshalb die tatsächliche Kenntnisnahme des Adressaten (BGer 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 3, 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.2). Unter der Annahme, eine solche lasse sich vorliegend mangels unterzeichneter Empfangsbestätigung für den 23. Januar 2021 noch nicht nachweisen, ist nachfolgend zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die Kenntnisnahme erfolgt ist.
1.2.6 Dem Empfänger dürfen aus einer mangelhaften Eröffnung des Strafbefehls keine Nachteile erwachsen (BGE 142 IV 125 E. 4; BGer 6B_914/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.2). Entsprechend beginnt die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl grundsätzlich erst mit dessen tatsächlicher Kenntnisnahme zu laufen (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 354 N 2; Denys, Ordonnance pénale: questions choisies et jurisprudence récente, in: SJ 2016, S. 125, 126, je mit Hinweisen; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 529). Zu beachten ist diesbezüglich, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Person, welche zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von einem sie betreffenden Entscheid erhält, nicht untätig bleiben darf. Sie muss sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nach der Existenz und dem Inhalt des Entscheids erkundigen, sobald sie einen solchen vermutet, und danach allfällige Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe innert der gesetzlichen Fristen ergreifen (vgl. BGE 141 I 97 E. 7.1; 139 IV 228 E. 1.3; BGer 6B_914/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.2, 6B_552/2015 vom 3. August 2016 E. 2.5; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 354 N 2). Vorliegend hat der Gesuchsteller von der Existenz des Strafbefehls vom 7. Januar 2021 spätestens durch die Zustellung des Vollzugsbefehls vom 17. Mai 2021 erfahren (vgl. auch Revisionsgesuch Ziff. 5). Sein Rechtsvertreter hat mit Zustellung der Verfahrensakten am 21. Juli 2016 vom genauen Inhalt des Strafbefehls erfahren (vgl. Replik Ziff. 6 und 10; vgl. auch Revisionsgesuch Ziff. 5). Spätestens dieses Ereignis muss als tatsächliche Kenntnisnahme gelten, welche die zehntägige Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl nach Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO auslöste. Zu untersuchen ist folglich, ob die Einsprachefrist vorliegend unbenutzt abgelaufen ist. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 überwies die Staatsanwaltschaft das Schreiben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 8. Juli 2021 (Akten des Strafgerichts S. 95 f.), mit welchem dieser um Akteneinsicht gebeten und sich hinsichtlich der Eröffnung des Strafbefehls erkundigt hatte, an das Strafgericht. Letzteres nahm das Schreiben vom 8. Juli 2021 als Einsprache entgegen und trat mit Verfügung vom 3. August 2021 nicht auf diese ein (Akten des Strafgerichts S. 113 f.). Hiergegen erhob der rechtlich vertretene Gesuchsteller keine Beschwerde an das Appellationsgericht. Vielmehr präzisierte er mit Schreiben vom 16. August 2021, dass ihm nicht bekannt sei, überhaupt eine Einsprache erhoben zu haben. Demnach ist die spätestens durch Zustellung der Verfahrensakten an den Rechtsvertreter ausgelöste Einsprachefrist unbenutzt abgelaufen und der Strafbefehl vom 7. Januar 2021 folglich in Rechtskraft erwachsen.
1.2.7 Der Gesuchsteller bringt vor, die nicht nachgewiesene Zustellung des Strafbefehls am 23. Januar 2021 führe zur Nichtigkeit desselben. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Wie bereits dargetan (E. 1.2.5 f.), hat die fehlerhafte Zustellung vorliegend bloss zur Folge, dass für den Zustellungszeitpunkt auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Adressaten abzustellen ist (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGer 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 3, 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.2, 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2). Der Gesuchsteller war nach Treu und Glauben dazu gehalten, ab Kenntnis des Strafbefehls allfällige Rechtsmittel innert gesetzlicher Frist zu ergreifen (oben E. 1.2.6). Eine Berufung auf Eröffnungsmängel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist trotz vorgängiger Kenntnis ist daher treuwidrig (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2, 141 I 97 E. 7.1; BGer 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; vgl. auch 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3; Plüss, Zustellung verwaltungsrechtlicher Verfügungen ins Ausland, in: ZBl 2018 S. 455, 465 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nichtig können höchstens völkerrechtswidrige Zustellungen ins Ausland sein (vgl. BGer 2C_478/2017 vom 9. April 2018 E. 5; Plüss, a.a.O., S. 454 ff.), was vorliegend aber nicht relevant ist. Insgesamt ist somit von der Wirksamkeit und der Rechtskraft des Strafbefehls vom 7. Januar 2021 auszugehen.
1.3 Der Gesuchsteller verlangt eventualiter die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Bei Säumnis kann gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung verlangt werden, wenn die Partei eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Da vorliegend davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller hinsichtlich seiner Einsprache gegen den Strafbefehl säumig ist (oben E. 1.2.6), kann das Appellationsgericht in seiner Funktion als Berufungsgericht, das ein Revisionsgesuch zu beurteilen hat, nicht über die Wiederherstellung der Einsprachefrist befinden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sowohl der Gesuchsteller als auch die Staatsanwaltschaft eine Beurteilung verlangen (vgl. Revisionsgesuch Rechtsbegehren Ziff. 2; Stellungnahme der Staatsanwaltschaft S. 2). Die Zuständigkeiten in Strafsachen sind zwingender Natur (Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 22 N 2). Anders als von der Staatsanwaltschaft und dem Gesuchsteller vorgebracht, wäre mit einem Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch im vorliegenden Verfahren auch nicht der Prozessökonomie gedient. Der diesbezügliche Entscheid liefe Gefahr, infolge offensichtlicher Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde nichtig zu sein (vgl. etwa BGE 129 I 361 E. 2.1). In Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO ist das Wiederherstellungsgesuch deshalb an das hierfür zuständige Strafgericht weiterzuleiten (vgl. zur Zuständigkeit des Strafgerichts AGE BES.2019.237 vom 2. Dezember 2019 E. 2.4; KGer St. Gallen AK.2013.86 vom 5. Juni 2013 E. 3; Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 94 N 10). Da dem Wiederherstellungsgesuch von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 94 Abs. 4 StPO), bleibt es bei der zuvor festgestellten Rechtskraft des Strafbefehls.
1.4 Nach dem Dargelegten ist der betroffene Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Demnach besteht ein gültiges Anfechtungsobjekt, gegen das sich das Revisionsgesuch richtet. Der Gesuchsteller ist durch den rechtskräftigen Strafbefehl offensichtlich beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt und es ist auf die materielle Beurteilung des Revisionsgesuchs einzugehen.
2.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2, 130 IV 72 E. 1). Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2). Den Gesuchsteller trifft eine Darlegungslast, die eine eigentliche Umkehr der Beweislast gegenüber dem ordentlichen Strafverfahren bedeutet: Er trägt die Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis von Behauptungen (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 411 N 3, Heer, a.a.O. Art. 412 StPO N 1). Er hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich sind, und bereits das Revisionsgesuch muss etwa Angaben darüber enthalten, welche Aussagen von einem Zeugen zu erwarten sind, welchen Inhalt eine Urkunde und welche Beschaffenheit ein bestimmtes Beweisstück haben wird (Heer, a.a.O. Art. 412 StPO N 2). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen (Heer, a.a.O. Art. 412 StPO N 5 und Art. 413 StPO N 5; vgl. zum Ganzen AGE DGS.2020.28 vom 22. Dezember 2020 E. 2.1 f.).
2.2 Der Gesuchsteller macht in erster Linie geltend, die vorgebrachte fehlende Zustellung des Strafbefehls müsse im Sinne eines Novums gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision des Strafbefehls zur Folge haben. Zur Begründung, weshalb der Strafbefehl vorliegend indes als zugestellt zu gelten hat, kann auf die obigen Ausführungen (E. 1.2) verwiesen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Verfahrensverstösse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar sind; sie müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 145 IV 197 E. 1.1, mit Hinweisen; AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E. 1.4). Auch darf die Revision nicht dazu dienen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen (BGE 130 VI 72 E. 2.2; AGE DGS.2020.35 vom 16. April 2021 E. 2.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGer 6B_1099/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3; AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E. 1.4). Demnach lassen sich in den Vorbringen des Gesuchstellers keine Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erkennen, do dass die hinsichtlich der Zustellung vom Gesuchsteller gerügten Aspekte nicht revisionsrelevant sind.
2.3 Soweit der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch zusätzlich damit begründet, dass ihm im Strafverfahren, welches zum Strafbefehl vom 7. Januar 2021 geführt hat, kein Dolmetscher und kein Rechtsvertreter zur Seite gestellt worden sei (vgl. Replik Ziff. 13), ist Folgendes festzuhalten: Die Rüge der fehlenden notwendigen Verteidigung ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht revisionsrelevant (BGE 145 IV 197 E. 1.3.1; BGer 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1, 6B_288/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 1.5). Gleiches gilt für das Fehlen eines Dolmetschers, das als allfälliger Verfahrensverstoss revisionsrechtlich unbeachtlich ist (oben E. 2.2; vgl. auch BGE 145 IV 197 E. 1.3.1).
2.4 Das Revisionsgesuch erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet.
3.1 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist an das Strafgericht weiterzuleiten und das Revisionsgesuch abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 400.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
3.2 Dem Gesuchsteller wurde die amtliche Verteidigung bewilligt. Gemäss der Honorarnote vom 16. August 2021 betrug der Aufwand des Rechtsvertreters bis zur Einreichung des Revisionsbegehrens 3,8 Stunden, derjenige einer Person mit dem Kürzel «JW» – bei der es sich in Anbetracht des veranschlagten Stundenansatzes von CHF 150.– um eine Volontärin bzw. einen Volontär handeln dürfte – 7,25 Stunden. Für die in der Honorarnote noch nicht berücksichtigte Replik ist beiden ein zusätzlicher Aufwand von einer Stunde anzurechnen. Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]; AGE DGS.2019.43 vom 29. April 2020 E. 3), derjenige für Volontärinnen und Volontäre CHF 133.– (vgl. § 21 HoR). Demnach ergibt sich ein Honorar von CHF 2'057.25, zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 61.70 und 7,7 % MWST von CHF 163.15, total also CHF 2’282.10.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wird zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt weitergeleitet.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Revisionsverfahren ein Honorar von CHF 2'282.10 (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das Revisionsverfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).