Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, DGS.2020.6, AG.2020.431
Entscheidungsdatum
29.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2020.6

ENTSCHEID

vom 29. Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Annatina Wirz, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

c/o [...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Mit Urteil [...] des Appellationsgerichts Basel-Stadt [...] wurde A____ (Gesuchsteller) der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt für schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 610.– verurteilt. Im Spruchkörper sass u.a. der das Verfahren [...] instruierende Appellationsgerichtspräsident B____. Mit Urteil 6B_383/2018 vom 15. November 2018 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Grund für die Rückweisung war die Verletzung des Anspruchs auf ein verfassungsmässig bestelltes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Das Bundesgericht stützte seine Begründung auf sein früheres Urteil 1C_187/2017 vom 20. März 2018 über das Organisationsreglement des Strafgerichts Basel-Stadt, welches die Zuteilung von Richterinnen und Richtern zu einem konkreten Spruchkörper durch die Strafgerichtskanzlei als nicht verfassungskonform würdigte. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung neu bestimmt, wobei kein personeller Wechsel gegenüber der zuvor von der (damaligen) Vorsitzenden Präsidentin des Appellationsgerichts (Instruktionsrichter resp. Vorsitz) resp. der (damaligen) Ersten Gerichtsschreiberin (übrige Richter des Spruchkörpers) vorgenommenen Bestimmung erfolgt ist. Das gegen diese Bestellung des Spruchkörpers vom Gesuchsteller eingereichte Ausstandsbegehren wies das Appellationsgericht mit Entscheid DG.2018.46 vom 2. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschluss Nr. 19/42/04G vom 16. Oktober 2019 änderte der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt auf Antrag des Gerichtsrates § 87 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und erweiterte das Appellationsgericht um ein zusätzliches Präsidiumsmitglied mit einem Pensum von 100 Stellenprozent. Gegen diesen Beschluss wurde kein Referendum ergriffen. Auf Antrag der Finanzkommission wurde die Schaffung der neuen Präsidiumsstelle vom Grossen Rat mit Beschluss Nr. 19/51/85.01G vom 18. Dezember 2019 im Budget des Appellationsgerichts für das Jahr 2020 mit den Mehrkosten beim Amtsantritt des neuen Präsidiumsmitglieds per 1. Juli 2020 berücksichtigt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 erklärte die Appellationsgerichtspräsidentin C____ dem Grossen Rat infolge Erreichens des Rentenalters ihre Abbitte auf Ende August 2020. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 setzte der Regierungsrat die Wahl des neuen Mitglieds des Präsidiums mit einem Pensum von 100 Stellenprozent und die Ersatzwahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts mit einem Pensum von 60 Stellenprozent auf Sonntag, den 17. Mai 2020, an. Am 20. März 2020 bot der Regierungsrat die Wahlen betreffend Gerichtspräsidien aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie ab und stellte fest, dass sie zu gegebenem Zeitpunkt und nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften neu angeordnet würden.

Das Präsidium des Appellationsgerichts unterbreitete dem Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt vor diesem Hintergrund einen Vorschlag, wie sich die mit der Verschiebung der Wahlen entstandenen Vakanzen für den Zeitraum ab Juli 2020 bis zur erneuten ordentlichen Bestellung gemäss § 87 Abs. 1 GOG überbrücken lassen. In der Folge stellte der Gerichtsrat dem Grossen Rat mit Beschluss vom 31. März 2020 folgende Begehren (siehe den Ratschlag Nr. 20.5117.01 vom 1. April 2020 betreffend Zuwahl gemäss § 29 GOG im Sinne der vorübergehenden Verlängerung der Amtstätigkeit einer Präsidentin und der temporären Erhöhung der Pensen von drei Präsidiumsmitgliedern am Appellationsgericht aufgrund der COVID-19-bedingten Verzögerung des Stellenantritts zweier neuer Präsidiumsmitglieder): Die befristete Zuwahl der auf Ende August 2020 von ihrem Amt als Appellationsgerichtspräsidentin zurückgetretenen C____ mit einem Pensum von 70 % per 1. September 2020 bis zum Amtsantritt der zu wählenden Nachfolgerin resp. des zu wählenden Nachfolgers, längstens aber bis Ende Januar 2021, die Erhöhung des Pensums der amtierenden Appellationsgerichtspräsidentin D____ von 50 % auf 90 % ab dem 1. Juli 2020 bis zum Ende des dritten Monats nach dem Amtsantritt des neugewählten Präsidiumsmitglieds gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 16. Oktober 2019, die Erhöhung der Pensen von Appellationsgerichtspräsident E____ von 50 % auf 60 % sowie von Appellationsgerichtspräsident B____ von 70 % auf 80 %, jeweils ab dem 1. Juli 2020 bis zum Amtsantritt des neugewählten Präsidiumsmitglieds gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 16. Oktober 2019, längstens aber bis Ende Januar 2021. Am 3. Juni 2020 hat der Grosse Rat den Antrag der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission (JSSK) auf Zuwahl von Appellationsgerichtspräsidentin C____ und von Appellationsgerichtspräsidentin D____ im Sinne des Antrages des Gerichtsrates gutgeheissen (vgl. zum Sachverhalt VGE VG.2020.2 vom 19. Juni 2020; VD.2020.93 vom 11. Juni 2020).

Mit Eingabe vom 8. April 2020 reichte der Gesuchsteller beim Berufungsgericht im Verfahren [...] erneut ein Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____ ein. Mit Eventualantrag ersuchte er um «Verschiebung und Sistierung des Verfahrens, bis eine rechtskräftige Wahl der Appellationsgerichtspräsidenten erfolgt ist». Aus der Beilage 3 zum Ausstandsbegehren (act. 3) ergibt sich, dass auch der Gesuchsteller bei der Staatskanzlei innert Frist einen auf seinen Namen lautenden Wahlvorschlag für die Ersatzwahl einer Präsidentin/eines Präsidenten des Appellationsgerichts (60 %) vom 17. Mai 2020 eingereicht hatte. Mit Verfügung vom 20. April 2020 stellte die Verfahrensleiterin im Zuge der Einladung zur Stellungnahme fest, dass Appellationsgerichtspräsident B____ sein Amt weiter ausübe, bis ein Entscheid ergangen sei. Mit unaufgeforderten Schreiben vom 16., 20., 24. und 28. April 2020 und vom 2. und 4. Mai 2020 ergänzte der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm der Appellationsgerichtspräsident B____ zum Ausstandsbegehren Stellung und beantragte dessen Abweisung. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Mai 2020 ersuchte der Gesuchsteller um Weiterleitung seiner Ergänzungen an den Appellationsgerichtspräsidenten B____. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Mai 2020 teilte ihm die Verfahrensleiterin mit, dass die Ergänzungen dem Appellationsgerichtspräsidenten B____ bereits zugestellt worden seien. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte der Gesuchsteller verschiedene Fragen ein, die ihm mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 12. Mai 2020 beantwortet wurden. Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2020 liess sich der Appellationsgerichtspräsident B____ zu verschiedenen Eingaben des Gesuchstellers vernehmen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 hat der Gesuchsteller repliziert. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 reichte der Gesuchsteller erneut eine unaufgeforderte Eingabe ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Juni 2020 ersuchte der Gesuchsteller abermals um «Sistierung des Verfahrens», woraufhin die Verfahrensleiterin ihn mit Verfügung vom 11. Juni 2020 nochmals darauf hinwies, dass der Schriftenwechsel geschlossen worden sei.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig, welches nach Art. 56 Abs. 4 Ziff. 2 des GOG als Dreiergericht zu entscheiden hat, wobei die abgelehnten Personen durch andere Gerichtsmitglieder ersetzt werden (vgl. AGE DGS.2019.12 vom 10. März 2020 E. 1.1, DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.1, DG.2019.4 vom 18. Mai 2018 E. 1.1; hierzu aber E. 1.3.1 in fine).

1.2 Der Entscheid über das Ausstandsgesuch wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt. Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 1 und 2 StPO). Für die Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1; jeweils mit Hinweisen; zum Ganzen AGE DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.2).

1.3

1.3.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dazu ist mit Verweis auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 12. Mai 2020 vorweg nochmals festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch nicht laufend neu ergänzt und erweitert werden kann, sondern dass bei Einreichung dieses bereits nachvollziehbar und umfassend begründet und mit entsprechenden Unterlagen dokumentiert werden muss. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGer 6B_275/2019 vom 13. August 2019 E. 3). Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21, 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Damit eine Partei überhaupt beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der Strafbehörde ein Ausstandsgrund gegeben ist, muss sie Kenntnis von der Identität der in ihrem Verfahren in der Strafbehörde tätigen Person haben (vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3, DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 2.4). Als rechtzeitig gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird. Unzulässig ist hingegen jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2, 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2) resp. während zwei oder drei Wochen (BGer 1B_100/2015, 1B_130/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1; vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Auch auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 58 N 1; BGer 6B_334/2017, 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; VGE VD.2020.93 vom 11. Juni 2020 E. 4.2; AGE BES.2019.122/123 vom 26. Juni 2019 E. 2).

1.3.2

1.3.2.1 Der Gesuchsteller hat das Ausstandsbegehren vom 8. April 2020 gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____ im Wesentlichen mit dessen Beteiligung am Antrag des Gerichtsrats vom 31. März 2020 auf sog. Zuwahl gewisser Appellationsgerichtspräsidiumsmitglieder aufgrund der COVID-19-bedingten Verschiebung der Wahlen vom 17. Mai 2020 und der entsprechenden Kandidatur des Gesuchstellers begründet, womit sich das Ausstandsgesuch diesbezüglich und in Bezug auf die damit zusammenhängenden Rügen als rechtzeitig erweist (vgl. E. 2.2.1). Da der Zeitpunkt der möglichen Kenntnisnahme nicht klar ersichtlich ist, ist zugunsten des Gesuchstellers davon auszugehen, dass die angeblichen Ausstandsgründe betreffend «Facebook-Freundschaften» (vgl. E. 2.2.2) ebenso rechtzeitig geltend gemacht wurden und die entsprechenden Vorbringen daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen sind.

1.3.2.2 Demgegenüber ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil sich der Gesuchsteller mit den unter dem Titel «Ausstandsgründe im Gesamtkontext» replicando gemachten weitschweifigen und appellatorischen Ausführungen betreffend die angeblich verfassungswidrige «Richterbesetzung» bzw. «Bestellung des Spruchkörpers» für das vorliegende Verfahren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____ verspricht (vgl. act. 12: Replik des Gesuchstellers vom 15. Mai 2020 S. 3 ff.). Diese Vorbringen – welche sich primär auch auf andere Richterinnen und Richter beziehen – erweisen sich für das vorliegende Verfahren als offensichtlich unbegründet bzw. untauglich, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen waren sie bereits Streitgegenstand von verschiedenen inzwischen rechtskräftigen Ausstands- und Beschwerdeverfahren, des Berufungsverfahrens selbst und von Verfahren vor Bundesgericht, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. zur angeblichen Vorbefasstheit und Befangenheit des Appellationsgerichtspräsidenten F____ und der im Verfahren [...] neu eingesetzten Berufungsrichter jüngst etwa BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019; vgl. auch 1B_123/2017 vom 4. April 2017, 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015; AGE [...]; DG.2018.46 vom 2. April 2019, DG.2016.32 vom 21. März 2017, DG.2015.8 vom 20. Juli 2015; statt vieler AGE BES.2018.21 vom 5. Dezember 2018). Abgesehen davon, dass diese Entscheide nicht immer neu infrage gestellt werden können, waren die vom Gesuchsteller als angebliche Ausstandsgründe zum wiederholten Male vorgebrachten Tatsachen bereits im Zeitpunkt der ersten Eingabe vom 8. April 2020 längst bekannt. Auch bot die Stellungnahme des abgelehnten Appellationsgerichtspräsidenten B____ keinen Anlass, diese Fragen nochmals aufzuwerfen. Daher ist auch in zeitlicher Hinsicht bzw. infolge verspäteter Einreichung darauf nicht mehr einzutreten.

1.3.2.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Rüge des Gesuchstellers, wonach der abgelehnte Appellationsgerichtspräsident B____ als Mitglied der zivilrechtlichen Abteilung nicht Mitglied der strafrechtlichen Abteilung sein könne und als Mitglied eines strafrechtlichen Spruchkörpers unwählbar sei, mit dem Verweis auf den entsprechenden Beschluss der Präsidienkonferenz vom Donnerstag, 29. November 2018 im Sinne von § 7 Abs. 1 lit. a des Organisationsreglements des Appellationsgerichts vom 14. März 2017 (SG 154.150) im vorliegenden Verfahren mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Mai 2020 aber auch im Verfahren vor Bundesgericht bereits widerlegt wurde (vgl. BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3). Sodann wurde dem Gesuchsteller bereits mitgeteilt, dass die Litispendenz eines Berufungsverfahrens von sechs Jahren vor Apellationsgericht zwar ungewöhnlich ist, aber vorkommen kann, wenn es zu einer Rückweisung und/oder zu Anwaltswechseln kommt und die Parteien zahlreiche Beschwerde erheben und/oder Ausstandsgesuche stellen. Die Verfahrensdauer stellt denn insofern per se keinen Ausstandsgrund dar und lässt sich damit in Bezug auf den abgelehnten Appellationsgerichtspräsidenten B____ vorliegend nicht ableiten, dass er nicht in der Lage ist, die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen. Auch diese Beanstandungen brauchen aber mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (E. 1.3.2.1) nicht mehr abschliessend erörtert zu werden.

1.4 Wie mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 20. April 2020 mitgeteilt wurde, üben die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Dadurch soll verhindert werden, dass grundlos missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt werden und dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1149) (vgl. AGE DGS.2019.12 vom 10. März 2020 E 1.3).

2.1 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie:

a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Die Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller, a.a.O., Art. 56 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9; zum Ganzen AGE DGS.2019.12 vom 10. März 2020 E. 2.1).

2.2

2.2.1

2.2.1.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren vom 8. April 2020 in erster Linie damit, dass der «Gerichtsratsbeschluss» vom 31. März 2020 hinsichtlich des Antrags betreffend Zuwahlen seine Wahl als Präsident für das Appellationsgericht (gemäss beigelegtem Wahlvorschlag für die Ersatzwahl einer Präsidentin/eines Präsidenten des Appellationssgerichts [60 %] vom 17. Mai 2020 bzw. für die Nachfolge von Appellationsgerichtspräsidentin C____; vgl. act. 3) verhindere und die Wahl von B____ als Appellationsgerichtspräsident ermögliche. Der Gerichtsrat habe mit diesem Antrag verfassungs- und gesetzeswidrig die Wahl von mehreren Appellationsgerichtspräsidenten durch den Grossen Rat beantragt, obwohl die Verfassung und das GOG eine Volkswahl verlangten. Der Gesuchsteller macht geltend, dass es mit dieser Ausgangslage Appellationsgerichtspräsident B____ unmöglich sei, im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller Richter zu sein. Er beurteile damit einen direkten Konkurrenten in der Wahl um ein Appellationsgerichtspräsidium. Mit Ergänzung vom 24. April 2020 führt der Gesuchsteller aus, dass der Gerichtsratsbeschluss den «diskriminierungsfreien Zugang» von Wahlkandidaten verletze. Zudem seien vorliegend die Voraussetzungen für eine Wahl durch den Grossen Rat nicht erfüllt. Aus den mit Eingaben vom 16. und 20. April 2020 beigelegten Zeitungsartikeln soll sich gemäss Gesuchsteller schliesslich ebenfalls ergeben, dass es aufgrund des Antrags des Gerichtsrates an den Grossen Rat um einen Wahlkampf zwischen dem Gesuchsteller und dem Appellationsgerichtspräsidenten B____ gehen soll.

2.2.1.2 Wie dem Sachverhalt entnommen werden kann, hatte der Regierungsrat die nötige Volkswahl von zwei neuen Gerichtspräsidien auf den 17. Mai 2020 angesetzt. Dieser Abstimmungstermin musste vom Regierungsrat aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie verschoben werden (vgl. die Medienmitteilung des Regierungsrats vom 20. März 2020: https://www.bs.ch/nm/2020-verschiebung-des-kantonalen-urnengangs-vom-17-mai-2020-rr.html, besucht am 3. Juli 2020). Diese Verschiebung wurde nicht vom Gerichtsrat beschlossen und es besteht damit auch keine mögliche Beteiligung des Appellationsgerichtspräsidenten B____ daran. Der Gerichtsrat hat erst in Reaktion auf diesen regierungsrätlichen Beschluss dem Grossen Rat als Massnahme zur Bewältigung des Engpasses während der Übergangsperiode bis zur Wahl resp. dem Stellenantritt der neu zu bestimmenden Gerichtspräsidien eine befristete Zuwahl gemäss § 29 Abs. 1 GOG vorgeschlagen. Diese Zuwahl ist das gesetzliche Instrument, um einem vorübergehenden Engpass im Präsidium eines Gerichts zu begegnen. Das Instrument wurde dem Grossen Rat im vorliegenden Fall vorgeschlagen, da die Verschiebung der Wahl von zwei Gerichtspräsidien am Appellationsgericht zu einem solchen Engpass führt (Fehlen eines Präsidiumsmitglieds mit einem Pensum von 100 % und ab September 2020 eines Präsidiumsmitglieds mit einem Pensum von 60 %). Da es um eine kurzfristige Massnahme geht, wurde dem Grossen Rat vorgeschlagen, den Engpass mit der zeitlich befristeten Zuwahl (resp. befristeten «Wiedereinsetzung» nach ihrem per Ende August 2020 erklärten Rücktritt) der Appellationsgerichtspräsidentin C____ und einer zeitlich befristeten Aufstockung der Pensen der Gerichtspräsidien mit einem Teilzeitpensum am Appellationsgericht zu begegnen. Zu einer solchen befristeten Aufstockung seines 70 % Pensums auf 80 % hat sich auch der abgelehnte Appellationsgerichtspräsident B____ bereit erklärt. Dieser Antrag ist in keiner Weise gegen die zunächst angesetzte und vom Regierungsrat aufgrund der COVID-19-Pandemie verschobenen Volkswahl für die beiden vakanten Gerichtspräsidienstellen am Appellationsgericht resp. eine entsprechende Kandidatur des Berufungsklägers des Gesuchstellers gerichtet. Es liegt vielmehr im Interesse der Gerichte und damit auch des Appellationsgerichtspräsidenten B____, dass diese Wahl möglichst bald stattfinden kann. Aus der Zustimmung zum Antrag des Gerichtsrats sowie der Bereitschaft zu einer befristeten Aufstockung des Pensums des Appellationsgerichtspräsidenten B____ um 10 % lässt sich somit in keiner Weise ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO in Bezug auf das hängige Berufungsverfahren ableiten. Die Zuwahl stellt nur eine Übergangslösung dar und ersetzt die Volkswahl nicht. Ausserdem hat sowohl die JSSK bei ihrem Antrag an den Grossen Rat, als auch dann der Grosse Rat auf eine Zuwahl von je 10 Prozent betreffend die Appellationsgerichtspräsiden von E____ und B____ verzichtet. Ein irgendwie gearteter «Wahlkampf» zwischen dem amtierenden Appellationsgerichtspräsidenten B____ und dem Gesuchsteller wird es nie geben. Es gibt schlicht keinen Berührungspunkt zwischen dem Appellationsgerichtspräsidenten B____ und dem Gesuchsteller. Mit der treffenden Stellungnahme des abgelehnten Gerichtspräsidenten B____ ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass selbst eine Kandidatur eines Berufungsklägers oder Beschuldigten als «Gegenkandidat» zu einem amtierenden Richter oder einer amtierenden Richterin nicht dazu führen könnte, dass die Richterin oder der Richter in einem bereits ihm oder ihr zugewiesenen Gerichtsverfahren in den Ausstand treten müsste. Ansonsten hätten es Beschuldigte etwa bei Erneuerungswahlen in ihrer Hand, in Bezug auf die aus ihrer Sicht nicht genehmen Richterinnen und Richter durch eine «Gegenkandidatur» jeweils einen «Befangenheitsgrund» zu schaffen und somit faktisch eine Auswahl zu treffen resp. die Gerichte lahmzulegen. Ein solches Vorgehen kann nicht zur Annahme der Befangenheit gemäss Art. 56 StPO führen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu den gegen Richterinnen und Richter eingereichten Strafanzeigen verwiesen werden (vgl. AGE DGS.2019.34 vom 19. November 2019 E. 2.2), welche auf die Konstellation einer «Gegenkandidatur» übertragen werden kann. Das Ausstandsgesuch erweist sich unter den genannten Aspekten daher als unbegründet. Ebenso zielen damit die beantragten Sistierungsgesuche ins Leere. Es ist insbesondere nicht erkennbar, weshalb – wie mit Eingabe vom 11. Juni 2020 behauptet wird – Appellationsgerichtspräsident B____ in Bezug auf den Gesuchsteller über «die fehlgeschlagene Ergänzungswahl» verärgert sein sollte. Dies umso weniger, als der Gesuchsteller am entsprechenden Beschluss des Grossen Rates gar nicht mitgewirkt hat. Der guten Ordnung halber ist schliesslich auch festzuhalten, dass die Behauptung, es habe in Bezug auf die Besetzung von Appellationsgerichtspräsidien seit 20 Jahren nie mehr eine Volkswahl gegeben, unzutreffend ist. So wurde am 24. Oktober 2004 Appellationsgerichtspräsidentin C____ (damals als Statthalterin) und wurden am 15. Mai 2011 Appellationsgerichtspräsident F____, Appellationsgerichtspräsidentin D____, Appellationsgerichtspräsident B____ und Appellationsgerichtspräsident E____ in einer Volkswahl ans Appellationsgericht gewählt.

2.2.2

2.2.2.1

Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Mai 2020 und mit Replik vom 15. Mai 2020 bringt der Gesuchsteller vor, dass der Appellationsgerichtspräsident B____ den Strafgerichtspräsidenten G____ nicht beurteilen könne. Er begründet den Anschein der Befangenheit konkret mit dem Umstand, dass diese Facebook-Freunde seien. Zudem habe Strafgerichtspräsident G____ lediglich 87 Facebook-Freunde, was unter der Grenze der 150 sei, von denen im Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018 die Rede sei. Dies bedeute, dass der einzelnen Facebook-Freundschaft mehr Gewicht zukomme.

2.2.2.2 Auch dieser Vorwurf zielt ins Leere. Der Gesuchsteller verkürzt die Begründung im Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018 selektiv zu seinen Gunsten. Vielmehr hat das Bundesgericht im referierten Entscheid festgehalten, dass eine «Freundschaft» auf Facebook noch nicht auf freundschaftliche Beziehungen im traditionellen Sinn hinweise. Zur Begründung einer «Facebook-Freundschaft» sei nicht zwingend gegenseitige Zuneigung oder Sympathie erforderlich. Wohl könne der Kreis der «Facebook-Freunde» auch Personen umfassen, mit denen man im realen Leben regelmässig Kontakt pflegt; es könnten aber auch solche dazugehören, die man bloss als einfache Bekanntschaft qualifizieren würde oder als Person, mit der man einzig im Rahmen eines sozialen Netzwerks ein gemeinsames Interesse für ein bestimmtes Thema teile. Gemäss jüngerer Studien seien im Übrigen bei einer Zahl von mehr als 150 «Facebook-Freunden» auch Personen darunter, mit denen man gar keinen Kontakt unterhalte oder die man nicht einmal kenne. Ohne zusätzliche Hinweise könne deshalb aus der blossen Tatsache des Bestehens einer «Facebook-Freundschaft» nicht auf eine freundschaftliche Beziehung geschlossen werden, welche den Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchte (vgl. die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 1. Juni 2018 zu BGer 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018). Daran ändert entgegen der Auffassung des Gesuchstellers auch nichts, wenn Strafgerichtspräsident G____ «nur» 87 Facebook-Freunde hat und damit die Schwelle von 150 unterschreitet. Das Bundesgericht sieht in der Zahl von 150 «Facebook-Freunden» vielmehr ein Indiz dafür, dass man einzelne Personen nicht einmal kennt. Hinzu kommt, dass Appellationsgerichtspräsident B____ mit Stellungnahme vom 16. Mai 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Strafgerichtspräsident G____, wie viele andere im Justizbereich tätigen Personen, lediglich zu seinem erweiterten Bekanntenkreis gehöre, was auch zur genannten Facebook-Verbindung geführt habe. Es bestehe keine darüberhinausgehende nähere Freundschaft zwischen ihm und dem Strafgerichtspräsidenten G____. Schliesslich habe er über 600 Facebook-Freundschaften, was die geringe Bedeutung dieser Facebook-Verbindung aufzeige. Schliesslich verkennt der Gesuchsteller, dass Appellationsgerichtspräsident B____ nicht den Strafgerichtspräsidenten G____ beurteilen muss. Letzterer ist nicht Verfahrenspartei im Sinne von Art. 56 lit. c und f StPO, sondern Mitglied des Spruchkörpers des Strafgerichts als Vorinstanz.

2.2.3

2.2.3.1 Mit seiner ergänzenden Eingabe vom 24. April 2020 vertritt der Gesuchsteller die Auffassung, dass der Appellationsgerichtspräsident B____ wegen «juristischer Inkompetenz nicht als Richter einsetzbar» sei. Appellationsgerichtspräsident B____ habe am «absolut gesetzeswidrigen Gerichtsratsbeschluss» mitgewirkt und könne das GOG nicht korrekt anwenden. Wie könne er in der Lage sein ein Urteil im Aktienrecht und Steuerrecht zu fällen, wenn er nicht einmal das Einmaleins des Richterrechts beherrsche. Mit Eingabe vom 28. April 2020 macht der Gesuchsteller mit fast gleichem Schreiben abermals geltend, Appellationsgerichtspräsident B____ sei wegen ungenügender juristischer Kompetenz nicht als Richter einsetzbar, weil er an einem gesetzeswidrigen Beschluss mitgewirkt habe. In die gleiche Richtung geht der mit Eingabe vom 2. Mai 2020 erhobene Vorwurf. Dabei unterstellt der Gesuchsteller dem Appellationsgerichtspräsidenten B____, dass er auf die vom Gesuchsteller aufgedeckten Facebook-Freundschaften zwischen Strafgerichtspräsident G____ und den in seinem Berufungsfall für die Anklage relevanten Zeugen strafprozesswidrig reagiert habe, indem er lediglich zur Stellungnahme aufgefordert habe. Vielmehr sei Strafgerichtspräsident G____ im noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Berufungsverfahren als Zeuge dazu zu befragen. Wenn Appellationsgerichtspräsident B____ aber nicht einmal in der Lage sei, eine Befangenheit des Vorrichters juristisch korrekt einzuordnen, wie könne er dann über sich selbst ein verfahrenskonformes Urteil abgeben.

2.2.3.2 In diesem Zusammenhang ist dem Gesuchsteller erneut entgegenzuhalten, dass materielle und prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen sind und sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen lassen. Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180, 114 la 153 E. 3b/bb S. 158; BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1 [ein Verfahrens des Gesuchstellers betreffend], 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3, 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3; Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 59; Keller, a.a.O., Art. 56 N 40 ff.; AGE DGS.2019.34 vom 19. November 2020 E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2). Derartige Gründe werden mit seiner pauschalen und wenig substantiierten Kritik weder vom Gesuchsteller vorgebracht noch sind solche überhaupt erkennbar. Die Ausführungen zum prozessualen Vorgehen lassen offensichtlich nicht auf besonders krasse und wiederholt auftretende Rechtsfehler schliessen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen würden. Vielmehr zielt der Gesuchsteller – wie erwähnt – an der Sache vorbei. Abgesehen davon, dass die Rechtmässigkeit der Zuwahlen vom Gesuchsteller bisher erfolglos mit verschiedenen Rechtsmitteln in Frage gestellt wurde (vgl. VGE VG.2020.2 vom 19. Juni 2020; VD.2020.93 vom 11. Juni 2020), vermag die Beteiligung am entsprechenden Antrag des Gerichtsrats durch den Appellationsgerichtspräsidenten B____ mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen mangels Zusammenhang offensichtlich keine «Vorbefasstheit» in Bezug auf dessen Funktion im Verfahren [...] zu begründen (vgl. E. 2.2.1). Gleiches gilt – wie dargelegt – hinsichtlich des erhobenen Vorwurfs, Appellationsgerichtspräsident B____ habe das Ausstandsverfahren gegen den Strafgerichtspräsident G____ nicht korrekt instruiert (vgl. E. 2.2.2). Über dieses Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten G____ wird das Berufungsgericht gemäss Stellungnahme des abgelehnten Appellationsgerichtspräsidenten B____ im Übrigen im Rahmen der Berufungsverhandlung entscheiden. Das Ausstandsbegehren ist daher auch unter dem Aspekt der angeblichen «Inkompetenz» offensichtlich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Das vorliegende Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–.

Mitteilung an:

Gesuchsteller

Appellationsgerichtspräsident B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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