Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2020.15, 21, 23-25, 27, 29, 31-32, 34 und 36, DGS.2021.1, 7-8, 14 und 18
ENTSCHEID
vom 18. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Gesuchsteller 1
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
C____ Gesuchsteller 2
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
E____ Gesuchsteller 3
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
F____ Gesuchsteller 4
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
G____ Gesuchsteller 5
[...]
vertreten durch H____, Advokatin,
[...]
I____ Gesuchsteller 6
[...]
vertreten durch J____, Advokat,
[...]
K____ Gesuchsteller 7
[...]
vertreten durch L____, Advokat,
[...]
M____ Gesuchstellerin 8
[...]
vertreten durch N____, Advokat,
[...]
O____ Gesuchsteller 9
[...]
vertreten durch P____, Advokat,
[...]
Q____ Gesuchsteller 10
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
R____ Gesuchsteller 11
[...]
vertreten durch S____, Advokat,
[...]
T____ Gesuchsteller 12
[...]
vertreten durch U____, Rechtsanwalt,
[...]
V____ Gesuchsteller 13
[...]
vertreten durch W____, Advokatin,
[...]
X____ Gesuchsteller 14
[...]
vertreten durch Y____, Rechtsanwältin,
[...]
Z____ Gesuchsteller 15
[...]
vertreten durch AA____, Advokat,
[...]
AB____ Gesuchsteller 16
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte Strafgericht im Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Prozessen
Sachverhalt
Gegen A____ (Gesuchsteller 1), C____ (Gesuchsteller 2), E____ (Gesuchsteller 3), F____ (Gesuchsteller 4), G____ (Gesuchsteller 5), I____ (Gesuchsteller 6), K____ (Gesuchsteller 7), M____ (Gesuchstellerin 8), O____ (Gesuchsteller 9), Q____ (Gesuchsteller 10), R____ (Gesuchsteller 11), T____ (Gesuchsteller 12), V____ (Gesuchsteller 13), X____ (Gesuchsteller 14), Z____ (Gesuchsteller 15) und AB____ (Gesuchsteller 16) waren am Strafgericht im Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 jeweils (nicht vereinigte) Verfahren wegen diverser Delikte hängig. Am 26. September 2020 erschien diesbezüglich in der AC____ ein Interview mit dem amtierenden Strafgerichtspräsidenten AD____. In einem Beitrag von [...] des AE____ vom 13. Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der AC____ erschienene Interview mit Gerichtspräsident AD____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am 15. April 2021 erschien in der AF____ darüber hinaus ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie. Darin wird unter Bezugnahme auf ein E-Mail eines amtierenden (ordentlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben.
Nach dem Bericht von AE____ bzw. nach dem Erscheinen des AF____-Artikels haben die Gesuchstellenden jeweils Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte Strafgericht gestellt. Sie beantragen, es hätten alle Mitglieder des jeweils festgesetzten Spruchkörpers sowie sämtliche Gerichtspersonen des Strafgerichts Basel-Stadt in den Ausstand zu treten. Alle Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Partei mitgewirkt hat, seien aufzuheben und zu wiederholen (Ziff. 1). Zudem seien sämtliche Basel nazifrei-Verfahren an das Strafgericht des Kanton Basel-Landschaft, eventualiter an das Strafgericht eines anderen Kantons abzutreten (Ziff. 2) und alle Basel nazifrei-Verfahren bis zur rechtskräftigen Klärung der Anträge Ziff. 1 und 2 zu sistieren (Ziff. 3). Zu Handen der Beschwerdeinstanz wird der Antrag gestellt, dass das Protokoll bzw. die Protokolle der Präsidentenkonferenzen, in denen die Basel nazifrei-Verfahren thematisiert worden sind, zur Beurteilung der Ausstandsbegehren beizuziehen seien (Ziff. 4). Darüber hinaus sei das Protokoll bzw. seien die Protokolle der Präsidentenkonferenzen bzw. sämtliche gerichtsinternen Dokumente und E-Mails zu Absprachen und Korrespondenzen, in denen die Basel nazifrei-Verfahren thematisiert worden sind, der jeweiligen Verteidigung zu edieren (Ziff. 5). Des Weiteren habe das Strafgericht darüber Auskunft zu erteilen, inwieweit die Frage, ob die Verfahren getrennt geführt oder zusammengelegt werden sollen, im Präsidium diskutiert bzw. inwieweit entsprechende Beschlüsse gefasst worden seien (Ziff. 6). Alsdann sei der ordentliche Richter des Strafgerichts Basel-Stadt, der im AF____-Artikel vom 15. April 2021 als Verfasser des darin zitierten E-Mails bezeichnet wird, zu eruieren und im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens parteiöffentlich, mithin unter Gewährung der Teilnahmerechte, zur Sache zu befragen. Ebenso sei die in der E-Mail erwähnte Präsidialperson zu eruieren und unter Gewährung der Teilnahmerechte zur Sache zu befragen (Ziff. 7). Ferner seien die gegen die Gesuchstellenden geführten Strafverfahren betreffend alle Anklagepunkte mit den übrigen Basel nazifrei-Verfahren zusammenzulegen (Ziff. 8). Über alle Anträge sei im Wege einer selbständig anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (Ziff. 9). Schliesslich seien sämtliche Basel nazifrei-Verfahren bis zur rechtskräftigen Klärung des Antrags Ziff. 8 zu sistieren (Ziff. 10). Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 11). Die Strafgerichtspräsidien bzw. die involvierten Richterinnen und Richter beantragen – soweit sie einen Antrag stellen – auf die Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen. Die Gesuchstellenden haben verschiedentlich repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Nach Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 1).
1.2.2 Da die Gesuchstellenden in den gegen sie geführten Strafverfahren beschuldigte Personen sind, sind sie ohne weiteres zur Stellung von Ausstandsbegehren legitimiert.
1.3 Die unter diversen Verfahrensnummern sukzessive entgegengenommenen Gesuche betreffen allesamt die Frage, ob durch die im Sachverhalt skizzierten Geschehnisse Ausstandsvorschriften verletzt worden sind. Aufgrund dieses sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die jeweiligen Verfahren – wie vom Verfahrensleiter in der Verfügung vom 16. Dezember 2020 angekündigt – antragsgemäss zusammenzulegen und darüber in einem einzelnen Entscheid zu entscheiden (Art. 30 StPO). Für die Zwecke des vorliegenden Entscheids wird daher – soweit sich keine Differenzierung aufdrängt – nicht nach den Anträgen und Argumenten jeder gesuchstellenden Person unterschieden, sondern werden alle gestellten Anträge bzw. alle geltend gemachten Argumente jeweils allen Gesuchstellenden integral zugerechnet.
2.1 Auf den Antrag Ziff. 3, wonach sämtliche Basel nazifrei-Verfahren zu sistieren seien, kann nicht eingetreten werden, zumal die diesbezügliche Verfahrensleitung nicht beim Beschwerderichter bzw. nicht beim in casu mitwirkenden Appellationsgerichtspräsidenten liegt. Dasselbe gilt für Antrag Ziff. 8 und 10, wobei auch keine Notwendigkeit besteht, darüber in einer separaten Verfügung zu entscheiden (Antrag Ziff. 9).
2.2 In den Fällen DGS.2020.15, 21, 23, 24 und 34 sowie DGS.2021.18 wurden mit Eingabe vom 18. Februar 2022 auch Ausstandsbegehren gegen den Gerichtskörper, welcher mit vorliegenden Ausstandsverfahren befasst ist sowie das gesamte Appellationsgericht Basel-Stadt gestellt. Auf diese Begehren wurde mit begründeter Verfügung des vorliegend ebenfalls mitwirkenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 28. Februar 2022 nicht eingetreten, wobei der entsprechende Entscheid mit einer eigenen Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. Darauf ist demzufolge im Folgenden nicht mehr einzugehen.
3.1
3.1.1 Die Gesuchstellenden rügen, AD____ habe in einem gross aufgemachten, an prominenter Stelle platzierten ganzseitigen Zeitungsinterview (abrufbar unter [...]) die richterliche Position zu den Vorfällen im Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration in aller Öffentlichkeit ausgebreitet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass in diesem Zusammenhang noch etliche weitere Fälle am Strafgericht hängig seien. In seinen Äusserungen nehme er eine sachverhaltliche Bewertung der Gegendemonstration als Ganzes vor, pauschalisiere diese über den Einzelfall hinaus und nehme damit eine Vorverurteilung vor. So werde aus dem Interview beispielsweise klar, dass der Gerichtspräsident davon ausgehe, dass die Steine von den Gegendemonstrierenden als gewalttätige Einheit geworfen worden seien und er die angewandte Gewalt als «massiv» beurteile («Ein Steinhagel gegen die Polizisten zu schleudern, auch wenn sie Schutzausrüstung tragen, ist keine Petitesse. Es gab Verletzte, und das wird ignoriert, was ich heftig finde. Am Ende ist Gewalt Gewalt und lässt sich nicht rechtfertigen durch eine politische Gesinnung»). Auch hinsichtlich des Tatbestands der mehrfachen Sachbeschädigung gehe er davon aus, dass die Täterschaft «erwiesen» sei. Diese Äusserungen stünden in krassem Widerspruch zur Unschuldsvermutung und stellten eine unzulässige Vorverurteilung dar.
3.1.2 Dieser Eindruck habe sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren [...] vom 14. Oktober 2020 zusätzlich verstärkt, indem die vorsitzende Gerichtspräsidentin die Auskunftsbegehren hinsichtlich allfällig stattgefundener Präsidienkonferenzen sowie das Begehren, gegebenenfalls das entsprechende Protokoll zu edieren, nicht etwa mit der Begründung abgewiesen habe, dass die Basel nazifrei-Prozesse nicht Gegenstand einer Präsidienkonferenz gewesen bzw. keine Beschlüsse diesbezüglich gefasst worden seien, sondern mit dem Verweis darauf, dass die Protokolle der Präsidienkonferenz nicht öffentlich seien. Dies bestärke den Anschein, dass im Vorfeld zur Prozessserie von der Präsidienkonferenz Beschlüsse gefasst worden seien, etwa hinsichtlich einer Zusammenlegung bzw. Auftrennung der Verfahren, hinsichtlich einheitlicher Kriterien zur Fällung von Schuld- oder Freisprüchen sowie hinsichtlich einer einheitlichen Strafzumessung. Damit bestehe der Anschein, dass die wesentlichen Fragen bereits vor Prozessbeginn verbindlich festgelegt worden seien. Faktisch reflektiere eine solche Präsidentenkonferenz eine vorgezogene Urteilsberatung, was unhaltbar sei. Eine gerichtliche Beurteilung ausserhalb des medial abgesteckten, vorverurteilenden Rahmens sei nicht mehr denkbar. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass trotz Kenntnis der effektiven Begebenheiten in allen Fällen, in denen es um den Vorwurf von Landfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Bereich Mattenstrasse/Rosentalstrasse gegangen sei, durchs Band Schuldsprüche gegeben habe.
3.1.3 Dazu komme, dass die Aussage von AD____, wonach auf den Polizeivideos (die er als das zentrale Beweismittel bezeichne) zu sehen sei, wie von einer Gruppe von Demonstrierenden Büchsen und Steine gegen die Polizeikette flögen und die Polizei mit Gummischrot antworte – wie Videozusammenschnitte belegten – faktenwidrig sei. Vielmehr habe die Polizei zuerst geschossen, und zwar nicht um einem Angriff zuvorzukommen, sondern als Ablenkungsmanöver, um den Teilnehmenden der Standkundgebung der Partei National Orientierter Schweizer (PNOS) den Abzug zu ermöglichen. Indem der Strafgerichtspräsident den Angriff der Polizei auf die Masse der zu jenem Zeitpunkt friedlich demonstrierenden Menschen aktenwidrig negiere und Ursache und Wirkung verkehre, nehme er eine massive, qualifiziert falsche, mediale Vorverurteilung vor. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft beim Zusammenschnitt der Videodateien teilweise die Tonspur gelöscht habe, um zu verhindern, dass das Gericht vom Inhalt des zwischen den beiden filmenden Polizisten geführten Gesprächs Kenntnis erhalte.
3.1.4 Es sei aber nicht nur AD____ befangen. Vielmehr hätten alle Gerichtspräsidien des Strafgerichts in den Ausstand zu treten. In einem Beitrag von AE____ vom 13. Oktober 2020 zu den Basel nazifrei-Prozessen (abrufbar unter [...]) werde nämlich ausgeführt, dass das Interview in der AC____ mit Gerichtspräsident AD____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen», also unter ausdrücklicher Billigung sämtlicher Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten erfolgt sei. Zudem habe der damalige Strafgerichtspräsident AG____ das Interview über Twitter auch selbst in der Öffentlichkeit in Umlauf gebracht, wodurch er die Aussagen seines Kollegen – der im Übrigen nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Strafgerichtspräsident aufgetreten sei – ausdrücklich unterstützt habe. Darüber hinaus dürfe die Öffentlichkeit nur durch das Strafgericht als Gesamtbehörde und nicht durch einen einzelnen Strafgerichtspräsidenten informiert werden. Nach dem Gesagten sei nach aussen hin in Erscheinung getreten, dass die unhaltbaren Äusserungen von Strafgerichtspräsident AD____ jene des Gesamtgerichts seien, sodass das gesamte Strafgericht als Institution für befangen anzusehen sei. Es gehe also um eine institutionelle Befangenheit des zu Unabhängigkeit und Neutralität verpflichteten Strafgerichts. Fakt sei auch, dass sich weder das Strafgericht als Ganzes, noch die einzelnen Gerichtspräsidien je von den Äusserungen des Gerichtspräsidenten AD____ (öffentlich bzw. anhand einer Medienmitteilung) distanziert hätten, so insbesondere auch nicht die vorsitzende Strafgerichtspräsidentin AH____ in einem Interview im AI____ vom 5. Oktober 2020 (abrufbar unter [...]).
3.1.5 Die Ausstandsproblematik sei auch deshalb besonders heikel, weil die Strafverfahren im Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration entgegen den in den jeweiligen Strafverfahren gestellten Anträgen auf Zusammenlegung getrennt worden seien. Sachliche Gründe für die Verfahrenstrennung (Art. 30 StPO) seien bis heute nie genannt worden (organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden genügten nicht für ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit). Selbst im Lichte von Art. 29 f. StPO erscheine eine Verfahrenstrennung jedenfalls dann nicht mehr als zulässig, wenn sich ein Gerichtspräsident in pauschaler Weise öffentlich zum gleichem Lebenssachverhalt bzw. zur identischen Demonstration äussere, diese Äusserungen via Twitter durch einen weiteren Strafgerichtspräsidenten geteilt würden und schliesslich explizit erklärt werde, diese Positionierung sei in Absprache mit den Richterkollegen erfolgt. Mit einem solchen Vorgehen werde der Schutzzweck des Grundsatzes der Verfahrenseinheit im Fundament erschüttert und mit ihm die Wahrung des rechtlichen Gehörsanspruchs, die Garantie einer wirksamen Verteidigung, der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, die Gewährleistung der Unschuldsvermutung, der Grundsatz des «fair trial» sowie die Garantie des unabhängigen Gerichts verletzt.
3.1.6 Ein am 15. April 2021 in der AF____ abgedruckter Artikel (online abrufbar unter [...]) akzentuiere – so die Gesuchstellenden – die bereits gerügte Befangenheit des Strafgerichts Basel-Stadt. So habe es offensichtlich Absprachen bzw. Abspracheversuche seitens der Strafgerichtspräsidien gegeben. Insbesondere seien – gar bevor die erste Verhandlung eröffnet gewesen sei und notabene zu einem Zeitpunkt, zu welchem sich noch keine angeklagte Person zur Sache geäussert habe bzw. ihre Argumente vor Gericht hätte vortragen können – Rechtsfragen diskutiert worden. Solche Diskussionen mit dem Ziel «eine gewisse Schiene zu fahren» gehörten in eine Urteilsberatung. Bei den erörterten Fragen «ob Stein-, Flaschen- und Büchsenwürfe gegen eine Polizeikette als versuchte schwere Körperverletzung oder als versuchte einfache Körperverletzung zu würdigen seien, oder ob ein solches Verhalten allenfalls vom Landfriedensbruch oder der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden konsumiert werde», sei es nicht nur um eine einheitliche rechtliche Würdigung von analogen Sachverhalten gegangen, sondern auch um die Festlegung einer einheitlichen Beurteilung aller Basel nazifrei-Prozesse, an welcher sich alle nachfolgenden Prozesse orientierten. Es sei dabei unbeachtlich, ob sich die Präsidien hätten einigen können oder nicht. Vor dem Hintergrund der neuesten Enthüllungen in der AF____ bestehe zumindest ein klarer Anschein einer nicht nur individuellen, sondern sogar institutionellen Befangenheit des Basler Strafgerichts. Spätestens das nunmehr bekannt gewordene E-Mail sei der letzte Tropfen, der das «Fass zum Überlaufen» gebracht habe. Im Verbund mit den bisher gerügten Umständen liege ein klarer Anschein der Befangenheit und der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit vor. Die gefällten sowie die noch zu fällenden Urteile seien vorgespurt worden, ohne dass auch nur ein einziger Angeklagter davon gewusst habe und seine Argumente vortragen konnte. Die gesamte Prozessreihe sei schon vor Eröffnung der ersten Hauptverhandlung im Wege der Absprache koordiniert worden und verkomme damit zum reinen Schauprozess gegen die Angeklagten der Basel nazifrei-Prozesse. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die einzelnen Urteile in der Sache nicht mehr in offener Auseinandersetzung mit den massgeblichen konkreten Umständen des Einzelfalls, sondern unter dem Einfluss der stattgefundenen Absprache und daher voreingenommen gefällt worden seien.
4.1 Seitens der Strafgerichtspräsidien wird hinsichtlich des Interviews darauf hingewiesen, dass AD____ einige Richterkolleginnen und -kollegen informell in Kenntnis gesetzt habe, dass er für ein Interview angefragt worden sei. Es habe aber keine inhaltliche «Absprache» gegeben. Aus dem Interview werde auch klar, dass AD____ seine Aussagen auf den von ihm beurteilten Einzelfall bezogen habe. Der Gerichtspräsident habe im Interview das bereits eröffnete eigene Urteil kommentiert und seine persönliche Meinung gegenüber den Medien geäussert. Soweit sich AD____ im Interview zu Tatsachen äussere, die auch in den restlichen Verfahren von Relevanz sein könnten, geschehe dies aufgrund seiner richterlichen Würdigung der in dem durch ihn beurteilten Strafverfahren vorhandenen Beweismittel. In jedem weiteren Verfahren der Prozessserie werde der Spruchkörper die Anklage anhand der in diesem Verfahren vorhandenen Beweismittel individuell und frei zu prüfen haben. Dies gelte insbesondere auch für die Frage, ob Gewalt angewendet worden sei, wenn ja von wem, wie, in welchem Ausmass und in welchem chronologischen Ablauf. Was in der Zeitung stehe, sei – selbst wenn es den zu überprüfenden Sachverhalt betreffe – unbeachtlich. Auch die rechtliche Würdigung sowie im Falle eines Schuldspruchs die Strafzumessung basierten auf den aktenbasierten Beweismitteln sowie gegebenenfalls auf weiteren, in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Dass dem Gericht aufgrund des in den Akten befindlichen Videomaterials eine ausserordentlich weitgehende eigene Wahrnehmung bezüglich der in der Anklage inkriminierten Vorgänge möglich sei, stelle einen weiteren Grund dar, weshalb eine Beeinflussung durch das Zeitungsinterview ausgeschlossen sei. Aus denselben Gründen könne – selbst wenn mehrere Fälle der Prozessreihe hintereinander zu beurteilen seien – aus der unterbliebenen Verfahrensvereinigung keine problematische Vorbefassung abgeleitet werden (ganz abgesehen davon, dass eine solche bei gleichzeitiger Beurteilung nicht kleiner wäre).
4.2 Es wird betont, dass es keine Absprachen (oder sogar Weisungen) hinsichtlich der Beurteilung der Anklagen gegen Teilnehmende der Demonstration vom 24. November 2018 zwischen den Gerichtspräsidien untereinander und/oder mit den Richtern und Richterinnen gegeben habe. Sofern die Basel nazifrei-Verfahren am Gericht Gesprächsthema gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen bzw. unverbindlichen Meinungsaustauschs bezüglich rechtlicher Fragen (hierzu sei auch auf Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GOG zu verweisen, wonach die Präsidienkonferenz die Einheitlichkeit der Rechtsprechung fördere). Eine Sichtung der bereits erstinstanzlich beurteilten Basel nazifrei-Verfahren zeige im Übrigen auf, dass es keineswegs zu Absprachen gekommen sei, mit linksextremen Demonstrantinnen eine gewisse (harte) Schiene zu fahren, endeten doch viele Verfahren mit bedingten Strafen oder auch in Freisprüchen. Daher bestehe auch kein Grund, Protokolle von Präsidienkonferenzen oder andere interne Dokumente und E-Mail-Korrespondenzen, die im Übrigen auch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien, herauszugeben. Aus der Weigerung einer Verfahrensleiterin, Protokolle der Präsidienkonferenz herauszugeben, resultiere weder, dass die Prozesse betreffend die Gegendemonstration vom 24. November 2018 tatsächlich Thema von Präsidienkonferenzen waren bzw. diesbezügliche Beschlüsse gefasst worden wären (was bestritten werde), noch ein zusätzlicher Grund zur Annahme der Befangenheit. Es liege schlicht nicht in der Kompetenz einer Strafgerichtspräsidentin oder eines Strafgerichtspräsidenten und auch nicht in der Kompetenz eines Strafdreiergerichts, über die Herausgabe von nichtöffentlichen Protokollen der Präsidienkonferenz zu befinden. Schliesslich wird unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtsentscheid 5A_489/2017 vom 29. November 2017 vorgebracht, es gäbe keine institutionelle Befangenheit, die jeweiligen Ausstandsgründe müssten für jede einzelne Gerichtsperson gesondert glaubhaft gemacht werden.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 StPO N 31 ff.). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Rechtsbeistand einer Partei, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).
5.1.2 Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a S. 122). In diesem Sinn können sich etwa auch (scherzhafte) Äusserungen einer Gerichtsperson über einen Verfahrensbeteiligten vor oder während des Verfahrens auswirken. Dabei braucht sich die Gerichtsperson nicht notwendig an die Parteien zu richten. Den Anschein der Befangenheit begründende Aussagen können auch in einem allgemeinen Zusammenhang mit dem Prozessthema stehen oder in wissenschaftlichen Publikationen enthalten sein (Reich, in: Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 30 BV N 29).
5.2
5.2.1 Ein Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4).
5.2.2 Die für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrundes massgebliche Frist läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1; Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 5).
6.1 Im Verfahren DGS.2020.25 wurde das Ausstandsbegehren am 27. Oktober 2020 gestellt (Eingang beim Strafgericht am 28. Oktober 2020). Der Gesuchsteller 5 bezieht sich zur Begründung seines Ersuchens auf das AC____-Interview mit AD____ vom 26. September 2020 und den [...]-Beitrag auf AE____ vom 13. Oktober 2020. Zur Frage, weshalb er sein Gesuch erst am 27. Oktober 2020 – notabene zwei Wochen nach der Ausstrahlung des Fernseh-Beitrags und gemäss der vorzitierten Rechtsprechung damit zu spät – beim Strafgericht eingereicht hat, schweigt er sich aus, weshalb die Prüfung der Rechtzeitigkeit seines Begehrens nicht erfolgen kann. Er kommt damit – auch wenn an diesen Beweis nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen – seiner Beweisobliegenheit (vgl. dazu E. 5.2.2) nicht nach, weshalb auf sein Gesuch nur schon deshalb nicht einzutreten ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass seine Verteidigerin eine an den Basler Gerichten praktizierende Advokatin ist, welche die Beiträge der lokalen Presse – insbesondere wenn diese Verfahren die eigene Klientschaft betreffen – mitverfolgen dürfte und auch vor diesem Hintergrund kein plausibler Grund für das verspätete Ausstandsbegehren ersichtlich ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Ausstandsbegehren auch in der Sache abzuweisen wäre (vgl. dazu E. 7).
6.2 In DGS.2021.8 wurde das Ausstandsgesuch am 11. Mai 2021 gestellt. Der Gesuchsteller 14 beruft sich dabei auf das AC____-Interview mit AD____, den Beitrag in AE____ und den Bericht in der AF____. Wenn man die Publikation des AF____-Artikels vom 15. April 2021 als letzten Tropfen, der das «Fass zum Überlaufen» gebracht hat (vgl. dazu E. 3.1.6), betrachtet und die zulässigen sechs bis sieben Tage addiert, so erscheint das Ausstandsbegehren zunächst verspätet. Die nicht in Basel ansässige Verteidigerin des Gesuchstellers macht betreffend die Rechtzeitigkeit des Ersuchens jedoch geltend, sie habe erst am 10. Mai 2021 auf Hinweis des Verteidigers der Gesuchstellenden 2-4, 10 und 16 vom AF____-Artikel Kenntnis erhalten. Indes stellt dies eine blosse Parteibehauptung dar und bleibt sie Auskünfte darüber, wie sie diesen Hinweis empfangen haben will (per E-Mail, Telefon oder Post) schuldig. Sie legt auch keine entsprechenden Nachweise – obwohl ohne weiteres zumutbar – ins Recht. Damit kommt auch der Gesuchsteller 14 seiner Beweisobliegenheit (vgl. dazu E. 5.2.2) nicht nach, weshalb auf sein Gesuch nicht einzutreten ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Ausstandsbegehren auch in der Sache abzuweisen wäre (vgl. dazu E. 7).
6.3 In DGS.2021.18 wurde das Ausstandsbegehren am 27. August 2021 gestellt. Begründet wird das Gesuch anhand des AC____-Interviews mit AD____, des Beitrags in AE____ und des Berichts in der AF____. In diesem Verfahren ist dem Verteidiger spätestens seit der vom 28. Juli 2021 datierenden Beweisverfügung (welche ihm anerkanntermassen am 30. Juli 2021 zuging) bekannt, dass das entsprechende Verfahren (in der Sache) beim Strafgericht anhängig gemacht wurde. Auch in Anbetracht seiner Ferienabwesenheit bis zum 9. August 2021 und der Beweisantragsfrist bis zum 27. August 2021 wurde das Gesuch verspätet gestellt, sind dem mit dem Fall befassten Advokaten die konkreten Verhältnisse doch bestens bekannt, zumal er den am 3. Oktober 2020 ebenfalls in der AC____ abgedruckten Gastbeitrag diverser Strafverteidiger (abrufbar unter [...]) mitunterzeichnet hat. Darüber hinaus hat er in anderen Verfahren (DGS.2020.21, 23, 24 und 34) zeitlich früher gleichlautende Gesuche gestellt. An der verspäteten Geltendmachung ändert auch nichts, dass der Verteidigung in der erwähnten Beweisverfügung nicht die vollständige Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben und auch noch keine Hauptverhandlung angesetzt worden ist, rügt der Gesuchsteller 16 doch eine Befangenheit aller Strafgerichtspräsidien bzw. eine institutionelle Befangenheit des gesamten Basler Strafgerichts. Davon, dass der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich sei, dass das Strafgericht von sich aus in den Ausstand hätte treten müssen und eine Befristung der Ausstandsgründe demgemäss ausser Betracht fällt (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 8), kann keine Rede sein, zumal das Ausstandsbegehren auch in der Sache abzuweisen wäre (vgl. dazu E. 7). Auch auf dieses Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.
7.1
7.1.1 Seitens der Strafgerichtspräsidien wird – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.2) – unter Bezugnahme auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_489/2017 vom 29. November 2017 zunächst vorgebracht, es gäbe keine institutionelle Befangenheit. Es trifft diesbezüglich zwar zu, dass ein Ausstandsbegehren gegen eine ganze Behörde grundsätzlich unzulässig ist und auf derartige Gesuchte nicht einzutreten ist. Indes kann ein Gesuch gegen eine Gesamtbehörde unter Umständen als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegengenommen werden, zumal sich aus Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO (Ausstandsgesuch gegen ein gesamtes Berufungsgericht) ergibt, dass das Gesetz die Möglichkeit eines Ausstandsbegehrens «en bloc» für ein ganzes Gericht vorsieht. Ein zulässiges Ausstandsbegehren «en bloc» setzt aber voraus, dass sich aus der Begründung ergibt, worin ganz konkret der Ausstandsgrund für jedes Mitglied liegt, andernfalls auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist (BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2, 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3, 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.5; Keller, a.a.O., Art. 58 N 10; Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 2, 4; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 56 N 2, 58 N 1).
7.1.2 Die Gesuchstellenden begründen ihre Ausstandsbegehren gegen alle Gerichtspersonen des Strafgerichts – wie ebenfalls bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.1.4) – mitunter damit, dass in einem Beitrag von AE____ vom 13. Oktober 2020 ausgeführt werde, dass das Interview in der AC____ mit Gerichtspräsident AD____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen», also unter ausdrücklicher Billigung sämtlicher Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten erfolgt sei. Zudem habe Gerichtspräsident AG____ das Interview über Twitter auch selbst in der Öffentlichkeit in Umlauf gebracht, wodurch er die Aussagen seines Kollegen ausdrücklich unterstützt habe. Darüber hinaus dürfe die Öffentlichkeit nur durch das Strafgericht als Gesamtbehörde und nicht durch einen einzelnen Strafgerichtspräsidenten informiert werden. Nach dem Gesagten sei nach aussen hin in Erscheinung getreten, dass die unhaltbaren Äusserungen von Strafgerichtspräsident AD____ jene des Gesamtgerichts seien, sodass das gesamte Strafgericht als Institution für befangen anzusehen sei.
7.1.3 Mit diesen Ausführungen setzen sich die Gesuchstellenden im Sinne des vorstehend Referierten rechtsgenüglich mit den Ausstandsgründen für jedes Strafgerichtspräsidium auseinander. Inwiefern sich auch die ordentlichen (nebenamtlichen) Richterinnen und Richter die «unhaltbaren Äusserungen» von Strafgerichtspräsident AD____ anrechnen lassen müssten, wird damit aber nicht glaubhaft gemacht bzw. begründet und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auf die (angebliche) Befangenheit der ordentlichen (nebenamtlichen) Richterinnen und Richter ist im Weiteren daher nicht mehr einzugehen.
7.2
7.2.1 Straftaten werden gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Daneben werden von dieser Bestimmung auch mittelbare Täterschaft und Nebentäterschaft erfasst (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Bartetzko, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 29 StPO N 6; vgl. auch Schlegel, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 29 N 4). Beim Einzeltäter oder Alleintäter fehlt es an der Zusammenwirkung mit anderen Tätern. Einzeltäter ist, wem bei der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale eines vorsätzlichen Deliktes die (alleinige) Tatherrschaft zugerechnet werden kann. Falls verschiedene vorsätzlich handelnde Personen unabhängig voneinander und ohne bewusstes koordiniertes Zusammenwirken den Eintritt desselben tatbestandsmässigen Erfolgs bewirken, liegt vorsätzliche Nebentäterschaft vor (vgl. dazu Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 24 StGB N 15; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 187 f.).
7.2.2 Für die in casu zur Diskussion stehendende Prozessserie liegt potentiell Nebentäterschaft vor. Indes können die Staatsanwaltschaft bzw. die Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen (Art. 30 StPO). Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit und die Geltendmachung einer Ausnahme nach Art. 30 StPO rechtfertigen sich dann, wenn objektive, insbesondere der Verfahrensbeschleunigung dienende Gründe vorliegen. Einen sachlichen Grund stellt beispielsweise – wie hier – eine grosse Anzahl von Tätern bei Massendelikten dar (Bartetzko, a.a.O., Art. 30 N 3). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 StPO ist daher schon deshalb nicht auszumachen.
7.2.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden Prozessserie in über 40 Fällen sukzessive Anklage erhoben worden ist (was die Daten der einzelnen Anklageschriften nahelegen) und eine entsprechende Hauptverhandlung folglich erst mit deutlicher Verspätung hätte angesetzt werden können, weshalb die beantragte Verfahrenszusammenlegung unweigerlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge gehabt hätte. Dazu kommt, dass bei einer Zusammenlegung aller Verfahren – wie die Strafgerichtspräsidien zutreffend vorbringen – kaum (zeitliche) Synergien entstanden wären, da die Tatvorwürfe trotzdem für jede beschuldigte Person einzeln zu prüfen gewesen wären. Des Weiteren hat zum Zeitpunkt der Entscheidung bezüglich Verfahrenstrennung bzw. Verfahrensvereinigung auch nicht festgestanden, ob damit die endgültige Anzahl der Beschuldigten vollständig erfasst worden wäre. Da nach dem Gesagten potentiell von Nebentäterschaft und damit weder von Mittäterschaft noch Gehilfenschaft auszugehen ist, wird im Übrigen deutlich, dass die Gefahr sich widersprechender Urteile, was Art. 29 StPO verhindern soll (BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.3.), zum vornherein gering war, zumal der Umfang und die Art der Beteiligung im Sinne von Mittäterschaft nicht wechselseitig bestritten sind bzw. waren und somit auch nicht die Gefahr bestand, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b; BGer 1B_137/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.3; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 19).
7.3
7.3.1 Unabhängig von der soeben referierten Tatsache, dass sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung bestanden (vgl. dazu E. 7.2), begründet entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden die alleinige Entscheidung, die einzelnen Fälle getrennt zu beurteilen, nicht bereits den Anschein der Befangenheit sämtlicher Präsidien für die Folgeprozesse. Es kann keine Rede davon sein, dass sich das Strafgericht nur in einem einheitlich gegen sämtliche Beschuldigten geführten Prozess eine unvoreingenommene Meinung bilden konnte, zumal eben keine Fälle von Mittäterschaft zu beurteilen waren und die den einzelnen Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte anhand der Akten (insbesondere der darin enthaltenen Videoaufzeichnungen) sowie der in der Hauptverhandlung noch zu erhebenden Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO) von jedem im konkreten Einzelfall bestellten Spruchkörper – im Übrigen auch in einem zusammengelegten Verfahren – individuell zu würdigen waren.
7.3.2 Es trifft auch nicht zu, dass sich AD____ vorab in pauschaler Art und Weise öffentlich zum gleichen Lebenssachverhalt geäussert hat und die Verfahrenstrennung auch deshalb unzulässig erscheint bzw. dadurch der Anschein der Befangenheit entsteht. AD____ hat im zur Diskussion stehenden Interview zu seinem eigenen konkreten Fall Stellung bezogen und die Vorfälle und auch die durch ihn wahrgenommene Gewalt so bewertet, wie sie sich aus der Sicht des von ihm konkret beurteilten Falls darstellten; mithin was er persönlich auf den Videos wahrgenommen hat und weshalb dies in seinem Fall zu einem Schuldspruch führte. Jedes Präsidium muss in seinen ihm zugeteilten Fällen den angeklagten Sachverhalt aufgrund der verfügbaren Beweismittel – aber nicht aufgrund eines Interviews eines Kollegen in der Lokalpresse – eigenständig bewerten und eine eigene Subsumtion vornehmen. Insofern trifft auch nicht zu, dass sich alle mit den Basel nazifrei-Fällen betrauten Strafgerichtspräsidien mit dem Urteil von AD____ in Bezug auf Beweisfragen und in Bezug auf rechtliche Fragen – ohne dass sich die jeweilige Verteidigung hätte äussern können – bereits verbindlich festgelegt hätten. Die angeblich qualifiziert falsche Interpretation des vorhandenen Videomaterials ist auf dem Rechtsmittelweg beim Berufungsgericht geltend zu machen, führt aber offenkundig nicht zu einer Ausstandspflicht des gesamten Strafgerichts.
7.3.3 Darüber hinaus kann auch nicht generell kritisiert werden, dass sich AD____ nach Rücksprache bei einigen seiner Kolleginnen und Kollegen dazu entschlossen hat, für ein Interview zur Verfügung zu stehen, zumal die Äusserung einer Gerichtsperson in der Öffentlichkeit auch dazu geeignet sein kann, Vertrauen der Öffentlichkeit herzustellen bzw. zu erhalten. Dementsprechend müssen Entscheide von Gerichten in der Öffentlichkeit kommuniziert werden, sodass sie von der Öffentlichkeit richtig wahrgenommen und verstanden werden (Guidon, Wechselwirkungen zwischen Medien und Gerichten, in: Anwaltsrevue 2019, S. 271 ff., 274; Wiprächtiger, Öffentlichkeit und Justiz, in: Ehrenzeller/Saxer [Hrsg.], St. Galler Tagung zur Öffentlichkeitskommunikation des Staates, Zürich/St. Gallen 2010, S. 145 ff., 147 ff.). Demgemäss sind die Medienbeauftragten und die vorsitzenden Präsidentinnen bzw. vorsitzenden Präsidenten der einzelnen Gerichte sowie bei Bezug zu einem konkreten Verfahren die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bzw. die oder der Vorsitzende des betreffenden Spruchkörpers gestützt auf § 10 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements der Basler Gerichte (SG 154.115) denn auch befugt, Interviews zu geben. Inwiefern die Öffentlichkeit – wie von den Gesuchstellenden behauptet – nur durch das Strafgericht als Gesamtbehörde informiert werden dürfte, erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht. Zudem hat AD____ das Interview auch nicht ohne Rücksprache bei einigen seiner Kolleginnen und Kollegen gegeben. Die Rücksprache betraf nach übereinstimmenden Bekräftigungen der angefragten Strafgerichtspräsidien indes nicht den Inhalt, sondern «bloss» den Umstand, dass AD____ überhaupt für ein Interview zur Verfügung stehen wird. Im Übrigen bestand entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden auch keine Notwendigkeit (wegen Drucks seitens der Medien), dass sich das Strafgericht öffentlich von den Äusserungen von AD____ hätte distanzieren müssen (vgl. dazu Riklin, Vorverurteilung durch die Medien, in: recht 1991, S. 65 ff., 70; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 329 f.).
7.4
7.4.1 Der Entscheid über das Ausstandsbegehren ergeht grundsätzlich schriftlich und ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO; BGer 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1, 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.2; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11), wobei die Beschwerde ohnehin in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es besteht daher – abgesehen davon, dass nach dem vorstehend Referierten ohnehin kein Anschein der Befangenheit besteht – zum vornherein kein Raum, etwaige Protokolle der Präsidienkonferenz bzw. sämtliche gerichtsinternen Dokumente und E-Mails zu Absprachen und Korrespondenzen im Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Verfahren zu edieren (Antrag Ziff. 5) oder das Strafgericht darüber Auskunft erteilen zu lassen, inwieweit die Frage, ob die Verfahren getrennt geführt oder zusammengelegt werden sollen, im Präsidium diskutiert bzw. inwieweit entsprechende Beschlüsse gefasst wurden (Antrag Ziff. 6). Auch besteht keine Grundlage, den ordentlichen Richter des Strafgerichts Basel-Stadt, der im AF____-Artikel vom 15. April 2021 als Verfasser des darin zitierten E-Mails zu eruieren und im Rahmen des Ausstandsverfahrens parteiöffentlich, mithin unter Gewährung der Teilnahmerechte, zur Sache zu befragen. Dasselbe gilt für die Forderung, die in der E-Mail erwähnte Präsidialperson zu eruieren und unter Gewährung der Teilnahmerechte zur Sache zu befragen (Antrag Ziff. 7).
7.4.2 Der in der AF____ zitierte ordentliche Richter ist zudem «bloss» Zeuge vom Hörensagen. Der Zeuge vom Hörensagen («testis de auditu») ist ein unmittelbarer Zeuge, der aber nur aus dem Mund eines anderen unterrichtet ist. Gegenstand des Zeugenbeweises ist hier die Tatsache, dass der Zeuge bestimmte Wahrnehmungen über die Mitteilung einer anderen Person gemacht hat. Der Beweis vom Hörensagen wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Das mittelbare Zeugnis als alleiniges Zeugnis ist aber nur dann möglich, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung steht (Bähler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 162 StPO N 5). Dies ist hier nicht der Fall, haben verschiedene Strafgerichtspräsidien doch mit Nachdruck betont, dass es im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse keinerlei Absprachen untereinander gegeben hat. Darüber hinaus kann aus der Abweisung von Auskunftsbegehren hinsichtlich allfällig stattgefundener Präsidienkonferenzen bzw. aus der Ablehnung von entsprechenden Editionsbegehren mit der Begründung, die Protokolle der Präsidienkonferenz seien nicht öffentlich, mitnichten abgeleitet werden, dass die Basel nazifrei-Prozesse Gegenstand einer Präsidienkonferenz gewesen bzw. Beschlüsse diesbezüglich gefasst worden wären. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil – wie die Strafgerichtspräsidien zutreffend vorbringen – keine diesbezügliche Kompetenz eines Einzel- oder Dreiergerichts besteht. Unter der fingierten Prämisse, dass es unter den Strafgerichtspräsidien tatsächlich zu bindenden Absprachen gekommen ist, leuchtet im Übrigen nicht ein, weshalb dieser problematische, eine Pflichtverletzung begründende Aspekt mit einem nebenamtlichen – notabene seit den zur Diskussion stehenden Ereignissen aus dem Amt ausgeschiedenen – Richter geteilt werden sollte, weshalb die der AF____ zugespielten Informationen auch wenig glaubhaft erscheinen. Ferner ist naheliegend und auch nicht verwerflich, wenn sich die Präsidien unter Beibehaltung eines offenen Mindset im Sinne eines informellen Meinungsaustauschs – auch im Vorfeld von Verhandlungen – über grundsätzliche organisatorische oder rechtliche Fragen austauschen, zumal die Präsidienkonferenz von Gesetzes wegen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu fördern hat (§ 35 Abs. 1 GOG) und der Beizug von Präjudizien Bestandteil einer lege artis durchgeführten Urteilsberatung darstellt.
7.5
7.5.1 Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen können für sich alleine keinen Anschein der Voreingenommenheit begründen. Anders verhält es sich indes dann, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen, sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren (BGE 141, IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3, 125 I 119 E. 3e; Kiener, a.a.O., S. 105 f.; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 59).
7.5.2 In casu liegen – insbesondere in Bezug auf die Frage der Verfahrenstrennung – keine krassen oder wiederholten Verfahrensfehler vor, zumal sich diese – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 7.2) – auf sachliche Gründe abstützen lässt. Daran ändert auch nichts, dass verschiedene Strafgerichtspräsidien die Ausstandsbegehren gegen ihre Person teilweise gleich selbst abgewiesen haben, zumal damit zum Ausdruck kommt, dass sie sich dem Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StPO widersetzen. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass wenn die Staatsanwaltschaft effektiv «geschönte» Beweise (Film ohne Tonspur) eingereicht haben sollte, dies offensichtlich keine Befangenheit des Strafgerichts bzw. seiner Präsidien begründen kann.
8.1
8.1.1 A____ macht mit Schreiben vom 18. Juni 2020 darüber hinaus geltend, der Verfahrensleiter in seinem Verfahren ([...]), AJ____, habe seiner Verteidigerin zur Begründung der Abweisung des Antrags um amtliche Verteidigung telefonisch mitgeteilt, dass es nicht sein könne, dass sämtlichen rund 30 Beschuldigten eine amtliche Verteidigung bestellt würde. Vielmehr werde in Absprache mit der Staatsanwaltschaft lediglich jenen Beschuldigten eine amtliche Verteidigung bewilligt, welchen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr drohe. Des Weiteren habe AJ____ anlässlich eines erneuten Telefongesprächs (abermals) ausgeführt, dass nicht alle 30 Beschuldigten anwaltlich vertreten sein müssten und dass man auch nicht aus allem eine politische Frage machen müsste. Aufgrund der Akten sei der Sachverhalt klar erstellt. Er (AJ____) wisse nicht, was die beschuldigte Person mit einer anwaltlichen Vertretung bezwecken wollte. Da der Polizeieinsatz klar nicht rechtswidrig gewesen sei, sei ein solches Verhalten (von A____) nicht tolerierbar.
8.1.2 Diese problematischen Äusserungen habe der Gerichtspräsident im Vorfeld der Hauptverhandlung gegenüber der Verteidigung der beschuldigten Person gemacht. Sie liessen den Anschein erwecken, dass sich AJ____ sein Urteil bereits gemacht habe und es sowieso zu einer Verurteilung der beschuldigten Person komme. Er habe sich mit anderen Worten in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen bereits in einem Mass festgelegt, sodass das Verfahren nicht mehr als offen erscheine bzw. mit der Abweisung der anbegehrten vorsorglichen Massnahmen einen konkreten Anhaltspunkt dafür gesetzt, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat.
8.2 Der Strafgerichtspräsident hat mit Schreiben vom 22. Juni 2020 Stellung bezogen. Er führt dabei aus, er habe das Gesuch um amtliche Verteidigung deshalb abgelehnt, da kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege, keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten bestünden (der Vorfall betreffend A____ sei auf Video aufgezeichnet worden) und im Übrigen auch ein Dolmetscher bestellt worden sei. Er habe der Verteidigerin diesen Entscheid am Telefon mit einer Kurzbegründung erläutert, wobei Letztere behauptet habe, dass der Fall keineswegs klar sei. Auf ihren Vorhalt (notabene ohne Aktenkenntnis), dass die Polizei mit ihrem unnötigen Einsatz von Gummischrot die Reaktionen der Demonstrierenden selber zu verantworten habe, habe er sie gemahnt, nicht politisch zu werden. Er habe der Verteidigerin erklärt, dass man sich Handlungen der Polizei nur dann nicht gefallen lassen müsse, wenn diese krass rechtswidrig (also nichtig) seien, was in casu wohl nicht der Fall sei. Zudem sei laut Staatsanwaltschaft in den insgesamt über 30 Fällen grundsätzlich nur dann eine amtliche Verteidigung vorgesehen, wenn eine Strafe von über einem Jahr beantragt werde.
8.3 Mit seiner Replik vom 10. September 2020 macht A____ geltend, der Sachverhalt sei entgegen der Ansicht des Strafgerichtspräsidenten keineswegs klar, zumal es anhand des Videomaterials naheliege, dass A____ von einem der Polizisten provoziert worden sei bzw. ein Einsatz des Schlagstocks ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem sei auch die gemachte Äusserung «nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft» im Hinblick auf die Unvoreingenommenheit äusserst problematisch, da eine generelle Grenzziehung der Gewährung von amtlicher Verteidigung klar gesetzeswidrig sei. Da sich der Gerichtspräsident damit nicht den Einzelfall anschaue, sondern generell die amtliche Verteidigung ablehne, werde der Anschein der Befangenheit verstärkt. Offensichtlich verspüre AJ____ eine grosse Missgunst gegenüber den (Gegen-)Demonstrationsteilnehmenden und damit auch gegenüber A____.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ist die amtliche Verteidigung zunächst in Fällen einer notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) zu gewähren. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung auch dann zu bewilligen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht mehr um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ist höchstens eine Freiheitsstrafe von vier Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten, so ist im Allgemeinen von einem Bagatellfall auszugehen, der keine amtliche Verteidigung erfordert (Art. 132 Abs. 3 StPO).
8.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Mitwirkung an einem Entscheid betreffend eines Gesuchs um amtliche Verteidigung alleine nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine unzulässige Mehrfachbefassung darstellt (BGE 131 I 113 E. 3.7; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 33; Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 30 BV N 25). Zwar ist es gemäss Bundesgerichtspraxis Gerichtsangehörigen nicht verwehrt, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, solange sie innerlich frei sind, aufgrund der in der Verhandlung bzw. im Schriftenwechsel vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist aber dann verletzt, wenn dabei der Anschein erweckt wird, eine Gerichtsperson habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente des Beschwerdeführers nichts mehr zu ändern vermöchten (BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 50).
8.4.3 Im vorliegenden Fall gehen die vorzitierten, unbestritten gebliebenen Äusserungen des Strafgerichtspräsidenten AJ____ über das hinaus, was zur Abweisung eines Gesuchs um amtliche Verteidigung notwendig gewesen wäre. Mit der Äusserung, der Sachverhalt sei aufgrund der Akten klar erstellt und er (AJ____) wisse nicht, was die beschuldigte Person mit einer anwaltlichen Vertretung bezwecken wollte, kann beim Gesuchsteller 1 objektiv der Eindruck entstehen, der Verfahrensleiter beurteile seine Sache nicht (mehr) unvoreingenommen. Auch mit dem Ausspruch der Polizeieinsatz sei klar nicht rechtswidrig gewesen, kann objektiv darauf geschlossen werden, AJ____ habe sich im Vorfeld der noch stattzufindenden Hauptverhandlung bereits so festgelegt, dass daran die Argumente von A____ nichts mehr zu ändern vermöchten. Des Weiteren erscheint es sachfremd und nicht einzelfallgerecht, den abschlägigen Entscheid über die amtliche Verteidigung mit dem Argument zu begründen, es könne nicht sein, dass allen angeklagten Demonstrationsteilnehmenden eine amtliche Verteidigung gestellt werde. Im Hinblick auf die Unvoreingenommenheit kritisch zu beurteilen ist im Übrigen auch, dass bei der verfahrensleitenden Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung offenbar auch die Meinung der Staatsanwaltschaft – welche zu diesem Verfahrenszeitpunkt Partei ist und im Sinne von Art. 6 Abs. 2 StPO nicht mehr unparteiisch zu sein braucht (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.2) – eine Rolle gespielt hat.
8.5 Demgemäss ist dem Ersuchen des Gesuchstellers 1 zu entsprechen und AJ____ anzuweisen, im Verfahren [...] gegen A____ in den Ausstand zu treten.
9.1 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren in DGS.2020.15 gutzuheissen. Die übrigen Ausstandsbegehren sind abzuweisen (DGS.2020.21, 23-24, 27, 29, 31-32, 34 und 36, DGS.2021.1, 7 und 14), soweit überhaupt darauf einzutreten ist (DGS.2020.25, DGS.2021.8, 18). Damit muss auch nicht über Antrag Ziff. 2 entschieden werden. Über die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften in DGS.2020.15 hat unter Hinweis auf Art. 60 Abs. 1 StPO nicht das Beschwerdegericht zu befinden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in DGS.2020.15 nach Art. 59 Abs. 4 StPO zu Lasten des Kantons. Die Kosten in DGS.2020.21, 23-25, 27, 29, 31-32, 34 und 36, DGS.2021.1, 7-8, 14 und 18 gehen mit einer Gebühr von je CHF 500.– zu Lasten der Gesuchstellenden (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
9.3
9.3.1 Dem Gesuchsteller 1 ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine Parteientschädigung zuzusprechen (Keller, a.a.O., Art. 59 N 11; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22 vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei der Aufwand angesichts seiner Eingaben auf sechs Stunden zu schätzen ist und der übliche Stundenansatz von CHF 250.– gemäss Überwälzungstarif anzuwenden ist (zuzüglich 3 % Auslagen gemäss § 23 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400], zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer).
9.3.2 Die Frage, wie bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in Nebenverfahren (wie beispielsweise Ausstandsverfahren) vorzugehen ist, ist teilweise umstritten, wobei im Ergebnis jedenfalls feststeht, dass in aussichtslosen Nebenverfahren die Entschädigung entweder mittels Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder mittels Entzug derselben für das Nebenverfahren zu verweigern ist (vgl. dazu Lieber, Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174). In der Mehrzahl der Entscheide des Appellationsgerichts wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im Strafverfahren und aufgrund einer Schätzung des Aufwands direkt im Ausstandsverfahren zugesprochen (AGE DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 E. 4, DGS.2019.12 vom 10. März 2020 E. 4.3, DGS.2019.22 vom 27. März 2019 E. 4.3). Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass das Gericht, welches über Ausstandsentscheide befindet, besser in der Lage ist, die Angemessenheit der Bemühungen und eine allfällige Aussichtslosigkeit der Gesuchstellung zu beurteilen, so dass es sich grundsätzlich rechtfertigt, über die Entschädigung direkt im Ausstandsverfahren zu entscheiden. Entsprechend dieser Praxis ist der jeweilige Aufwand mit dem vorliegenden Ausstandsentscheid zu entschädigen, wobei allen Gesuchstellenden die amtliche Verteidigung zu bewilligen ist (soweit nicht bereits geschehen).
9.3.3 Es wurden mit Ausnahme von AA____ (DGS.2021.14), dessen Aufwand angemessen erscheint und deshalb gemäss Aufstellung genehmigt werden kann, keine Honorarnoten eingereicht, weshalb der Aufwand der restlichen Verteidigungen zu schätzen ist. Der Verteidiger D____ hat fünf Gesuchsteller vertreten, wobei er jeweils beinahe identische Schriftstücke eingereicht hat. Es rechtfertigt sich, einen Basisaufwand von acht Stunden und für jedes Verfahren eine Stunde Korrespondenz, insgesamt also 13 Stunden (zuzüglich 3 % Auslagen gemäss § 23 Abs. 1 HoR und MWST) zu vergüten. Die Verteidigerinnen der Gesuchsteller 5 und 13 haben «bloss» ein kurzes, dreiseitiges Schriftstück eingereicht, sodass zwei Stunden Aufwand, zuzüglich eine Stunde Korrespondenz als Aufwand ausgerichtet werden (zuzüglich 3 % Auslagen und MWST). S____ und Y haben zwei kürzere Schriftsätze eingereicht, was mit vier Stunden, zuzüglich einer Stunde Korrespondenz, abgegolten wird (zuzüglich 3 % Auslagen und MWST). J____, L____, N____ und P____ haben mehrere kürzere Eingaben von insgesamt rund 20 Seiten gemacht, was mit sechs Stunden, zuzüglich einer Stunde für Korrespondenz, vergütet wird (zuzüglich 3 % Auslagen und MWST). In DGS.2021.1 hat AK____ zwei selbst verfasste Schriftstücke im Umfang von 15 Seiten eingereicht, sodass sechs Stunden, zuzüglich eine Stunde für Korrespondenz, ausgerichtet wird (zuzüglich 3 % Auslagen und MWST). Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 teilte er mit, dass sein Mandant neu von U____ vertreten werde. U____ wird als Aufwand eine Stunde für vergangene und zukünftige Korrespondenz (inklusive Auslagen und MWST) vergütet. Für die genauen Beträge wird jeweils auf das Dispositiv verwiesen. Die Gesuchstellenden sind nach Art. 135 Abs. 4 StPO jeweils verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Ausstandsgesuchs im Verfahren DGS.2020.15 wird Strafgerichtspräsident AJ____ angewiesen, im Verfahren [...] gegen A____ in den Ausstand zu treten.
Für das Ausstandsverfahren DGS.2020.15 werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das Ausstandsverfahren DGS.2020.15 eine Parteientschädigung von CHF 1'663.95 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Die restlichen Ausstandsbegehren werden abgewiesen (DGS.2020.21, 23-24, 27, 29, 31-32, 34 und 36, DGS.2021.1, 7 und 14), soweit überhaupt darauf eingetreten wird (DGS.2020.25, DGS.2021.8, 18).
Die Gesuchstellenden 2-16 tragen die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem Verteidiger D____ wird für das Ausstandsverfahren ein gesamthaftes Honorar von CHF 2'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 78.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 206.20, somit total CHF 2’884.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (DGS.2020.21, 23, 24, 34 und DGS.2021.18 je zu 1/5).
Der Verteidigerin H____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 600.– und ein Auslagenersatz von CHF 18.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 47.60, somit total CHF 665.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem Verteidiger J____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 42.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 111.05, somit total CHF 1'553.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem Verteidiger L____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 42.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 111.05, somit total CHF 1'553.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem Verteidiger N____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 42.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 111.05, somit total CHF 1'553.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem Verteidiger P____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 42.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 111.05, somit total CHF 1'553.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem Verteidiger S____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 79.30, somit total CHF 1’109.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem Verteidiger AK____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 42.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 111.05, somit total CHF 1'553.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem Verteidiger U____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 200.– und ein Auslagenersatz von CHF 6.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 15.85, somit total CHF 221.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der Verteidigerin W____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 600.– und ein Auslagenersatz von CHF 18.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 47.60, somit total CHF 665.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der Verteidigerin Y____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 79.30, somit total CHF 1’109.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem Verteidiger AA____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 383.35 und ein Auslagenersatz von CHF 31.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 31.95, somit total CHF 447.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Gesuchstellende 1-16
Strafgericht Basel-Stadt
Verfahrensleiterinnen in den Berufungsverfahren [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).