Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, DGS.2019.38, AG.2019.874
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

DGS.2019.38

ENTSCHEID

vom 22. November 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin Dr. Ariane Zemp

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die Vorsitzende sowie eine Präsidentin und einen Richter des Berufungsgerichts im Verfahren

(Verfahrensnr. S.____)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom [...] (Verfahrensnr. T.) wurde A (nachfolgend: Gesuchsteller) im Berufungsverfahren wegen qualifizierten Raubes, Gefährdung des Lebens sowie diverser weiterer Delikte zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der bis dahin verbüssten Haft. Gleichzeitig wurde eine am 2. Mai 2001 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes und versuchter Nötigung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten vollziehbar erklärt. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom [...] (Verfahrensnr. U.____) eine vom Gesuchsteller gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.

Der Gesuchsteller verbüsste seine Strafe seit dem 19. Juli 2005 in der Strafanstalt [...]. Nachdem er am 4. Juli 2007 um Vollzugslockerungen ersucht hatte, stufte ihn die Interkantonale Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft und Basel-Stadt (IFKGS) als gemeingefährlich ein. Gemäss einem vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) der Universität Bern erstellten psychiatrischen Gutachten vom 24. September 2008 litt der Gesuchsteller an einer schwer zu behandelnden paranoiden und narziss-tischen Persönlichkeitsstörung, wobei die Rückfallgefahr als erheblich und die Legalprognose als sehr ungünstig eingestuft wurde. Mit Beurteilung vom 10. November 2008 wurde der Gesuchsteller durch die IFKGS erneut als gemeingefährlich eingestuft. Ein am 30. Dezember 2008 von der Abteilung Freiheitsentzug und Soziale Dienste des damaligen Justizdepartements (heute: Justiz- und Sicherheitsdepartement: JSD) gestellter Antrag auf Prüfung der nachträglichen Anordnung einer vollzugsbegleitenden psychotherapeutischen Behandlung wurde vom Appellationsgericht mit Urteil vom [...] mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage abgewiesen.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 beantragte der Strafvollzug beim Appellationsgericht mit Hinweis auf ein beim FPD der Universität Bern in Auftrag gegebenes und am 30. Juni 2010 fertiggestelltes Ergänzungsgutachten die Prüfung der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB, wobei auch die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht ausgeschlossen werden solle. Nach Anhörung des Gesuchstellers und ergänzender Befragung der Gutachterin in der Verhandlung ordnete das Appellationsgericht mit Urteil vom [...] (Verfahrensnr. V.) die nachträgliche Verwahrung des Gesuchstellers im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB an. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom [...] (Verfahrensnr. W.) teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung ans Appellationsgericht zurückgewiesen.

Nach Einholung eines Ergänzungsberichts vom 25. Juni 2012 zur Frage, welche Institutionen für die stationäre Massnahme in Frage kämen, bei der Gutachterin des Gutachtens vom 30. Juni 2010 und Befragung des Gesuchstellers an der Verhandlung zur Neubeurteilung ordnete das Appellationsgericht mit Urteil vom [...] (Verfahrensnr. X.) eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 sowie Art. 65 Abs. 1 StGB an. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom [...] (Verfahrensnr. Y.) bestätigt.

In der Folge verweigerte der Gesuchsteller eine Therapie unter Verweis auf seine beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängige Beschwerde. Im Hinblick auf einen durch den Strafvollzug gestellten Antrag vom 4. April 2017 auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme des Gesuchstellers holte das Strafgericht Basel-Stadt ein neues psychiatrisches Gutachten ein. Gestützt auf dieses Gutachten vom 20. Dezember 2017 wurde der genannte Verlängerungsantrag durch den Strafvollzug in der Folge zurückgezogen.

Mit Urteil vom 9. Januar 2018 (Kadusic gegen Schweiz [Req. 43977/13]) bejahte der EGMR auf Beschwerde des Gesuchstellers eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), da sich die im Urteil des Appellationsgerichts vom [...] (Verfahrensnr. X.) angeordnete und vom Bundesgericht mit Urteil (Verfahrensnr. Y.) vom [...] bestätigte therapeutische Massnahme nicht auf aktuelle Begutachtungen gestützt habe resp. zwischen den psychiatrischen Begutachtungen und der Anordnung der Massnahme zu viel Zeit verstrichen sei. Zudem sei der Gesuchsteller nicht in den im Expertenbericht vom 25. Juni 2012 genannten Therapieabteilungen [...] oder [...], sondern in [...] inhaftiert worden und befinde sich daher in einer nicht geeigneten Institution und damit weiterhin im „initialen“ Strafvollzug. Dem Gesuchsteller wurden eine Genugtuung von EUR 20‘000.– sowie EUR 12‘000.– für Kosten und Auslagen zugesprochen. Der Gesuchsteller wurde am 16. Januar 2018 aus der Haft entlassen.

In der Folge verlangte der Gesuchsteller mit Beschwerde ans Bundesgericht die Revision des bundesgerichtlichen Urteils (Verfahrensnr. Y.) vom [...] und die Gutheissung seiner Beschwerde vom [...] resp. die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom [...] (Verfahrensnr. X.). Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen der nachträglichen therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht gegeben gewesen seien und er nach der Strafverbüssung hätte entlassen werden müssen. Zudem seien ihm für das Revisionsverfahren eine angemessene Parteientschädigung sowie eine Genugtuung von CHF 528‘900.– (abzüglich der vom EGMR zugesprochenen EUR 20‘000.–) für insgesamt 1‘763 Tage ungerechtfertigte Freiheitsentziehung zuzusprechen sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Mit Urteil vom [...] (Verfahrensnr. Z.) hat das Bundesgericht das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 122 BGG gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist und Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils (Verfahrensnr. Y.) vom […] aufgehoben und folgendermassen neu gefasst: „1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom […] (Verfahrensnr. X.____) wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.“. Auf das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG wurde nicht eingetreten.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 setzte die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin B____ dem Gesuchsteller Frist, um seine Anträge gemäss den Erwägungen E. 2.2.5 und 2.3 des bundesgerichtlichen Urteils (Verfahrensnr. Z.) vom […] einzureichen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Juli 2018 erstreckte sie diese Frist auf Ersuchen des Gesuchstellers hin peremptorisch. Mit Eingabe vom 14. August 2018 stellte der Gesuchsteller die Anträge, es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht gegeben gewesen seien, womit das entsprechende Gesuch des Justiz- und Sicherheitsdepartements hätte abgewiesen werden müssen und der Gesuchsteller spätestens nach Verbüssung der Endstrafe am 19. März 2013 hätte aus dem Strafvollzug entlassen werden müssen. Dem Gesuchsteller sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und der vom 19. März 2013 bis 28. Mai 2013 dauernde, rechtswidrige Freiheitsentzug sei ihm mit CHF 21'000.– zu entschädigen sowie die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Nach weiteren verfahrensleitenden Verfügungen vom 15. August 2018, 10. September 2018, 17. und 26. Oktober 2018 sowie 9. und 18. April 2019 der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin B, verfügte sie am 7. August 2019 u.a., das Appellationsgericht werde den Entscheid im schriftlichen Verfahren fällen und gab die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt, wobei allfällige Einwände bis 30. August 2019 schriftlich begründet einzureichen seien.

Mit Eingabe vom 15. August 2019 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen B____ als Mitglied des Spruchkörpers im Entscheid des Appellationsgerichts vom […] (Verfahrensnr. T.), mit welchem das Urteil des Strafgerichts bestätigt worden war, als Mitglied des Spruchkörpers im Urteil des Appellationsgerichts vom […] (Verfahrensnr. V.), mit dem über den Gesuchsteller nachträglich die Verwahrung angeordnet worden war (vom Bundesgericht aufgehoben) und als Mitglied des Spruchkörpers im Entscheid des Appellationsgerichts vom […] (Verfahrensnr. X.), mit welchem nachträglich die stationäre therapeutische Massnahme angeordnet worden war. Des Weiteren verlangte er den Ausstand von C als vorsitzende Präsidentin des Urteils des Strafgerichts vom […], mit dem der Gesuchsteller zur initialen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, und denjenigen von D____ als Mitglied des Spruchkörpers im Entscheid des Appellationsgerichts vom […] (Verfahrensnr. T.), mit welchem das Urteil des Strafgerichts bestätigt worden war. Mit Stellungnahme vom 16. August 2019 verneinte Frau B eine Befangenheit und machte geltend, das Gesuch sei bezüglich ihrer Person zusätzlich klar verspätet. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. August 2019 leitete sie das Ausstandsbegehren zusammen mit ihrer Stellungnahme zuständigkeitshalber an den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung zur weiteren Bearbeitung weiter. Frau C____ verneinte mit Stellungnahme vom 23. August 2019 zwar eine Befangenheit, verzichtete jedoch freiwillig auf eine Mitwirkung im Spruchkörper. Herr D____ beantragte mit Stellungnahme vom 2. September 2019 die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Mit Replik vom 25. September 2019 hielt der Gesuchsteller am Ausstandsbegehren gegen B____ fest, während er hinsichtlich D____ mitteilte, dass am betreffenden Ausstandsbegehren nicht weiter festgehalten werde. In Bezug auf dasjenige gegen C____ wurde auf eine Replik verzichtet. Die Replik vom 25. September 2019 wurde den Betroffenen mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. September 2019 des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Einzelheiten der Standpunkte der Beteiligten und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Akten des Hauptverfahrens (Verfahrensnr. S.____) wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen die Vorsitzende des Berufungsgerichts im Verfahren (Verfahrensnr. S.). Die Ausstandsbegehren gegen zwei weitere Mitglieder des Spruchkörpers des Berufungsgerichts im genannten Verfahren wurden infolge freiwilligen Verzichts auf Mitwirkung durch die betreffende Gerichtspräsidentin resp. Rückzugs des Ausstandsbegehrens gegen den betroffenen Richter durch den Gesuchsteller gegenstandslos. Ausstandsgericht ist im vorliegenden Fall das Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0), welches die durch das Bundesgericht angeordnete Neubeurteilung der nachträglichen therapeutischen Massnahme des Gesuchstellers als Kammer zu beurteilen hat (§ 56 Abs. 3 und § 91 Abs. 1 Ziff. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Entsprechend entscheidet es auch über das streitige Ausstandsbegehren in Kammerbesetzung, wobei die abgelehnten Personen durch ihnen entsprechende Gerichtsmitglieder ersetzt werden (§ 56 Abs. 4 Ziff. 3 und Abs. 5 GOG). Das Berufungsgericht entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Mit Verfügung vom 7. August 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Appellationsgericht den Entscheid im schriftlichen Verfahren in folgender Zusammensetzung fällen werde: B (Vorsitz), C____, D____, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber. Die vom Ausstandsbegehren betroffene B____ wird für das Ausstandsverfahren durch den Appellationsgerichtspräsidenten lic. iur. Christian Hoenen ersetzt. C____, die freiwillig auf eine Mitwirkung am Kammerentscheid im Verfahren (Verfahrensnr. S.) verzichtet hat, wird durch lic. iur. Lucienne Renaud ersetzt. D wird ersetzt durch Dr. Annatina Wirz. Das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren wurde zwar infolge Rückzugs gegenstandslos, allerdings kann er nicht über die Gegenstandslosigkeit des Begehrens in eigener Sache entscheiden, weshalb er für das Ausstandsgericht zu ersetzen ist.

1.2 Die abgelehnte Vorsitzende des Berufungsgerichts hat – wie es Art. 58 Abs. 2 StPO vorsieht – am 16. August 2019 zum Ausstandsgesuch Stellung genommen. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt sie bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Auch die beiden weiteren ursprünglich vom Gesuchsteller abgelehnten Mitglieder des Spruchkörpers haben mit Eingaben vom 23. August 2019 resp. 2. September 2019 Stellung genommen.

2.1 Nachfolgend ist einzig das Ausstandsbegehren betreffend die Vorsitzende des Berufungsgerichts B____ zu prüfen. Das Ausstandsbegehren gegen C____ wurde infolge freiwilligen Verzichts auf Mitwirkung am Entscheid und dasjenige gegen D____ aufgrund Rückzugs durch den Gesuchsteller demgegenüber gegenstandslos.

2.2 Will

eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,

so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu

stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1

StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch.

Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt

der Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende

Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 124 I 121

  1. 2 S. 123, 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 134 I 20
  2. 4.3.1 S. 21; Keller,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Damit eine

Partei überhaupt beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der Strafbehörde ein

Ausstandsgrund gegeben ist, muss sie Kenntnis von der Identität der in ihrem

Verfahren in der Strafbehörde tätigen Person haben (vgl. zum Ganzen AGE

DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3, DG.2018.16 vom 23. März

2018 E. 2.4). Als rechtzeitig gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des

Ausstandsgrunds eingereicht wird. Unzulässig ist hingegen jedenfalls ein

Zuwarten während zwei Wochen (BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019

E. 2.2, 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2, 1B_514/2017 vom

19. April 2018 E. 3.2) resp. während zwei oder drei Wochen (BGer 1B_100/2015,

1B_130/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom

19. November 2013 E. 4.1; vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019

E. 1.3).

2.3 Die Vorsitzende des Berufungsgerichts B____ bringt mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2019 vor, das Ausstandsbegehren sei bezüglich ihrer Person klar verspätet gestellt worden. Dem Gesuchsteller sei seit der Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2018 und somit seit über einem Jahr bekannt, dass sie das Verfahren führe. Ausstandsbegehren müssten ohne Verzug gestellt werden.

Demgegenüber macht der Gesuchsteller in seiner Replik vom 25. September 2019 diesbezüglich geltend, das Ausstandsbegehren sei nicht verspätet erfolgt. Über die definitive Zusammensetzung des Gerichts sei er erst mit Verfügung vom 7. August 2019 informiert worden. Frühere Instruktionsverfügungen seien insofern noch nicht verbindlich. So würden Instruktionsverfügungen auch von später nicht den Vorsitz übernehmenden Gerichtspräsidien erlassen.

2.4 Im vorliegenden Fall stellt sich damit die Frage, ab welchem Zeitpunkt für den Gesuchsteller erkennbar war resp. erkennbar sein musste, dass B____ Vorsitzende des Spruchkörpers des Berufungsgerichts resp. jedenfalls Mitglied dieses Spruchkörpers sein würde. Nach der mit Urteil vom […] (Verfahrensnr. Z.) erfolgten bundesgerichtlichen Rückweisung der Streitsache im Verfahren (Verfahrensnr. S.) ans Appellationsgericht hat B____ mit Verfügung vom 25. Juni 2018 dem Gesuchsteller Frist gesetzt, um seine Anträge gemäss den Erwägungen E. 2.2.5 und 2.3 des bundesgerichtlichen Urteils (Verfahrensnr. Z.) vom […] einzureichen. Bereits aus dieser verfahrensleitenden Verfügung musste der Gesuchsteller schliessen, dass B nach der Rückweisung der Sache ans Appellationsgericht als Verfahrensleiterin im Verfahren (Verfahrensnr. S.) eingesetzt worden war und dementsprechend auch den Vorsitz des Spruchkörpers übernehmen oder jedenfalls Mitglied des Spruchkörpers sein würde. Zwar kommt es vor, dass eine verfahrensleitende Verfügung in einem Verfahren bei Abwesenheit der Verfahrensleiterin resp. des Verfahrensleiters im Sinne einer beförderlichen Behandlung des Verfahrens durch ein anderes Mitglied des Präsidiums in Vertretung erlassen wird (i.d.R. gekennzeichnet durch „i.V.“), wobei Vertretungen über einen längeren Zeitraum – abgesehen von ausserordentlichen, beispielsweise krankheitsbedingten längeren Abwesenheiten – unüblich sind. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der genannten Verfügung aber nicht etwa um eine verfahrensleitende Verfügung in einem „laufenden“ Verfahren, sondern um die erste verfahrensleitende Verfügung nach Rückweisung der Streitsache ans Appellationsgericht, mit welcher das Verfahren (Verfahrensnr. S.) gewissermassen „wiederaufgenommen“ wurde, indem der Gesuchsteller aufgefordert wurde, seine Anträge für die Neubeurteilung der rückgewiesenen Streitsache einzureichen. Spätestens mit der nachfolgenden verfahrensleitenden Verfügung vom 31. Juli 2018, mit welcher Frau B____ dem Gesuchsteller die gesetzte Frist peremtorisch erstreckt hat, hätten allfällig beim Gesuchsteller noch bestehende Zweifel darüber, ob Frau B____ die Verfügung vom 25. Juni 2018 als Verfahrensleiterin oder etwa bloss in Vertretung des zuständigen Verfahrensleiters oder der zuständigen Verfahrensleiterin erlassen hatte, ausgeräumt sein müssen. Insofern war für den Gesuchsteller spätestens ab dem 31. Juli 2018 erkennbar, dass Frau B____ nach der Rückweisung ans Appellationsgericht als Verfahrensleiterin des „wiederaufgenommenen“ Verfahrens (Verfahrensnr. S.____) eingesetzt worden war und dementsprechend auch den Vorsitz des über die rückgewiesene Streitsache entscheidenden Spruchkörpers übernehmen oder jedenfalls Mitglied dieses Spruchkörpers sein würde. Das Ausstandsbegehren vom 15. August 2019 erfolgte über ein Jahr später und somit offensichtlich verspätet, womit nicht darauf einzutreten ist.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Ausstandsbegehren gegen B____ auch materiell unbegründet ist und somit abzuweisen wäre. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f.; 131 I 113 E. 3.4 f. S. 116 ff. je mit Hinweisen; BGer 6B_1175/2016 und 6B_1176/2016 vom 24. März 2017 E. 8.2). Grundsätzlich liegt keine unzulässige Mehrfachbefassung bei einer Gerichtsperson vor, die an dem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt. Von der Gerichtsperson darf erwartet werden, dass sie die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheids objektiv und unparteiisch behandelt. Dementsprechend stehen die am Entscheid beteiligten Richter der unteren Instanz nicht von vorneherein unter dem Anschein der Befangenheit. Dafür bedarf es vielmehr besonderer Umstände, namentlich konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann dabei nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 117, 126 I 68 E. 3c S. 73; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3). Gemäss den vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329 mit Hinweisen; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom […] festgestellt, die vom EGMR dem Gesuchsteller zugesprochene Entschädigung sei nicht geeignet, die Folgen der vom Gerichtshof festgestellten Verletzungen auszugleichen, weshalb die Sache an das Appellationsgericht zur Neubeurteilung der Massnahme zurückgewiesen werden müsse (vgl. BGer, Verfahrensnr. Z.____ vom […] E. 2.2.5). Entsprechend den vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. August 2018 vor Appellationsgericht gestellten Anträgen im Verfahren (Verfahrensnr. S.) wird die Kammer, deren Vorsitz Frau B innehat, somit in Berücksichtigung der Feststellungen im Urteil des EGMR vom 9. Januar 2018 insbesondere über die Rechtmässigkeit der nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB im Jahre […] sowie die Entschädigung für rechtswidrigen Freiheitsentzug zu entscheiden haben. Da die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme abgelaufen und der Verlängerungsantrag durch den Strafvollzug zurückgezogen worden ist, wird nicht über eine Verlängerung der Massnahme zu entscheiden sein. Insbesondere hinsichtlich der Frage der Rechtmässigkeit der nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme im Jahre […] ist damit eine weitgehend identische Fragestellung zu prüfen wie im damaligen Urteil des Appellationsgerichts vom […] (Verfahrensnr. X.), bei dem B im Spruchkörper mitgewirkt hat und mit welchem die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet worden ist, wobei nun allerdings die Feststellungen des EGMR zu berücksichtigen sein werden. Insofern ist B____ zwar vorbefasst, aber es ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt, dass im Sinne der wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besondere Umstände resp. konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich B____ hinsichtlich der Rechtmässigkeit der im Jahre […] angeordneten Massnahme (nun in Berücksichtigung der Feststellungen des EGMR) bereits in einem Mass festgelegt hätte, dass sie nicht mehr unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erschiene. Gleiches gilt in Bezug auf die im anstehenden Kammerentscheid neu zu prüfende Frage der Entschädigung für rechtswidrigen Freiheitsentzug, welche zumindest in einem engen Zusammenhang mit der im Urteil vom […] (Verfahrensnr. X.) geprüften Rechtmässigkeit der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme steht. Dementsprechend ist eine unzulässige Vorbefassung von Frau B des Weiteren auch nicht entstanden durch ihre Mitwirkung an den vom Gesuchsteller ebenfalls angeführten Urteilen des Appellationsgerichts vom […] (Verfahrensnr. T.), mit dem die strafgerichtliche Verurteilung des Gesuchstellers zur initialen Freiheitsstrafe bestätigt wurde, und demjenigen vom […] (Verfahrensnr. V.), mit welchem über den Gesuchsteller nachträglich die Verwahrung angeordnet wurde, wo Fragestellungen zu entscheiden waren, die in einem weiter entfernten Zusammenhang mit der nun durch die Kammer zu entscheidenden Fragestellung standen. Damit darf von B____ mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwartet werden, dass sie die Streitsache auch nach Aufhebung des Urteils vom […] (Verfahrensnr. X.____) objektiv und unparteiisch behandelt.

Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Auf das Ausstandsbegehren gegen B____ wird nicht eingetreten.

Die Ausstandsbegehren gegen C____ und D____ werden als gegenstandslos abgeschrieben.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Gesuchsteller

B____

C____

D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Ariane Zemp

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Zitate

Gesetze

9

Gerichtsentscheide

15