Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, DGS.2019.25, AG.2020.104
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2019.25

URTEIL

vom 28. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend

ein Urteil des Appellationsgerichts vom 18. November 2016 (SB.2016.75)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.75 vom 18. November 2016 wurde A____ (Gesuchsteller) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden in der Blauen Zone) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Die Kosten des erstinstanzlichen sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens von gesamthaft CHF 945.30 (inklusive Urteilsgebühren und Auslagen) wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 11. März 2019 ersucht der Gesuchsteller um Revision des Urteils des Appellationsgerichts SB.2016.75 vom 18. November 2016. Er beantragt, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten und die Parteien sowie die Vorinstanz seien zur Stellungnahme einzuladen. Ferner beantragt er, in Gutheissung des Revisionsgesuchs sei das Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.75 vom 18. November 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei an das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei in Gutheissung des Revisionsgesuchs das Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.75 vom 18. November 2016 vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: Der Gesuchsteller sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt mit Stellungnahme vom 9. April 2019, dass das Revisionsgesuch vollumfänglich abzuweisen sei, unter Auferlegung der Kosten zulasten des Gesuchstellers. Mit Verfügung vom 10. April 2019 ist die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller zugestellt worden, unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Replik bis zum 11. Mai 2019. Auf Fristerstreckungsgesuch vom 6. Mai 2019 hin hat der instruierende Präsident des Appellationsgerichts die Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik mit Verfügung vom 9. Mai 2019 bis zum 24. Mai 2019 erstreckt. Am 22. Mai 2019 hat der Gesuchsteller eine Replik eingereicht.

Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, [...], hat am 15. November 2019 um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht. Mit Verfügung vom 18. November 2019 hat der instruierende Präsident des Appellationsgerichts dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass der Entwurf für einen Zirkulationsentscheid voraussichtlich im ersten Quartal 2020 erstellt werde und die zahlreich vorhandenen Haftfälle prioritär behandelt werden müssten.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären (BGer 6B_1261/2018 vom 19. März 2019 E. 2.3). Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 144 IV 121 E. 1.8 S. 126; BGer 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5, nicht publiziert in BGE 143 IV 122, mit Hinweisen). In Basel-Stadt ergeht in diesen Fällen der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. AGE DG.2016.6 vom 27. März 2017 E. 1.1).

1.2 Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer

neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend

macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder

wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen

Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410

Abs. 1 lit. a StPO sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der

Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht

in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2

  1. 66 f., 130 IV 72 E. 1 S. 73, 116 IV 353 E. 3a
  2. 357). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet

sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt,

zu erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren

Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4

S. 68, 130 IV 72 E. 1 S. 73). Nach lit. b und c der

Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten

Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu

gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund

vor.

1.3 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 411 StPO N 6). Ein Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5). Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO können sodann nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden. Der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO muss sich aus dem Strafverfahren ergeben, wenn ein Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt (BGer 6B_627/2019 vom 6. August 2019 E. 1.4, mit Hinweis).

1.4 Verfahrensverstösse sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 mit Hinweisen, 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 74 f.; BGer 6B_1099/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.1

2.1.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er könne mit neuen Beweismitteln belegen, dass die Feststellungen der beiden Polizeidienstangestellten B____ und C____ und somit auch die Erwägungen im zu revidierenden Urteil, welche zur Verurteilung führten, mutmasslich unrichtig seien (act. 1, Rz. 2 S. 2).

2.1.2 Er macht zunächst geltend, seine Ehefrau sei permanent anwesend gewesen, als er am 31. Juli 2015 sein Fahrzeug parkiert habe, zurückgekehrt sei und das Fahrzeug vom Parkfeld wegbewegt habe. Ihre Einvernahme unter Wahrheitspflicht werde belegen, dass das Fahrzeug um 13:58 Uhr abgestellt worden und die Parkscheibe auf 14:00 Uhr eingestellt gewesen sei, so dass die Parkzeit um 14:50 Uhr noch nicht abgelaufen sei. Diese Beweismassnahme werde dazu führen, dass die Aussagen der beiden Polizeidienstangestellten nicht mehr als überzeugend erscheinen würden und sie sich mutmasslich getäuscht haben müssten (zum Ganzen: act. 1, Rz. 1 S. 6). Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers stellt die Einvernahme der Ehefrau keinen neuen Beweis dar, der als Revisionsgrund gelten könnte. Es war immer bekannt, dass die Ehefrau des Gesuchstellers bei den Ereignissen vom 31. Juli 2015 ebenfalls anwesend war. Der Gesuchsteller war im Verfahren darauf hingewiesen worden, dass er Beweisanträge stellen kann (vgl. Akten S. 24). In der Folge verzichtete er zumindest sinngemäss darauf, seine Ehefrau als Zeugin einvernehmen zu lassen (vgl. Akten S. 26). Der fragliche Beweis ist aus diesen Gründen offensichtlich nicht neu im Sinn von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Die Revision kann in Übertretungsangelegenheiten ferner nicht weiter gehen als die beschränkte Kogni-tion und Beweiserhebung des Berufungsgerichts: Bildete – wie vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkte Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein bzw. durfte das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Entscheid nur aufheben, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen hätte (vgl. AGE SB.2016.75 vom 18. November 2016 E. 1.3, mit Hinweisen). Das Appellationsgericht erwog in diesem Zusammenhang, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der angeklagte Sachverhalt hinreichend erstellt sei, keinesfalls als offensichtlich unhaltbar erweisen und einer Willkürüberprüfung ohne weiteres standhalten würden (vgl. AGE SB.2016.75 vom 18. November 2016 E. 3.1). Es entschied somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Neue Behauptungen und Beweise konnten gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO folglich schon im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden. Soweit der Gesuchsteller nun Beweise einbringen will, die seinerzeit bereits bekannt waren, kann es sich im Revisionsverfahren nicht anders verhalten (vgl. analog BGE 144 IV 121 E. 1.3 S. 123, wonach neue Tatsachen und Beweismittel als Revisionsgründe unzulässig sind, wenn eine Verurteilung im abgekürzten Verfahren erfolgt war, da der Revisionsgrund im Sinn von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zum Wesen des Kurzverfahrens quer steht und nicht berücksichtigte Beweise angesichts eines fehlenden Beweisverfahrens systemimmanent sind).

2.1.3 Weiter stützt sich der Gesuchsteller auf einen im vorliegenden Verfahren eingereichten Beleg, dem sich entnehmen lässt, dass der Gesuchsteller die hinter der Frontscheibe seines Personenwagens hingelegte Parkscheibe bereits um 15:02 Uhr fotografierte, statt wie im Strafverfahren behauptet erst um 15:03 Uhr (vgl. Beilage 21 zu act. 2). Er macht geltend, er habe seine Fahrzeugtür nicht geöffnet, sondern sei, nachdem er die Busse gesehen habe, umgehend zu den beiden Polizeidienstangestellten gegangen, habe mit diesen den Vorgang besprochen und erst danach das Foto erstellt, und es sei unwahrscheinlich, dass er in der aufgewühlten Situation als erstes die Parkscheibe verstellt habe (zum Ganzen: act. 1, Rz. 3 S. 7). Dem Urteil SB.2016.75 vom 18. November 2016 lässt sich entnehmen, dass die Parkscheibe (auch) von der Ehefrau des Gesuchstellers zuvor verstellt worden sein könnte, habe sie nach den Angaben des Gesuchstellers doch bereits um 14:57 Uhr die Beifahrertüre seines Personenwagens geöffnet (vgl. AGE SB.2016.75 vom 18. November 2016 E. 3.1; vgl. auch Akten S. 6). Selbst wenn der Fotografie von der Parkscheibe – unter Vorbehalt des soeben zur eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts im Hauptverfahren Gesagten (vgl. E. 2.1.2 hiervor) – damit ein gewisser Beweiswert zuerkannt werden könnte, vermag sie an der Tatsache, dass der Personenwagen des Gesuchstellers um 14:57 Uhr geöffnet und die Parkscheibe erst einige Minuten danach fotografiert worden war, nichts zu ändern. Damit erweist sich der fragliche Beleg offensichtlich nicht als erheblich (vgl. dazu E. 1.2 hiervor).

2.1.4 Auch mit seinen Ausführungen, wonach D____ ihm am 11. November 2018 mitgeteilt habe, es sei unüblich, dass Polizeidienstangestellte einander kontrollieren bzw. beide eine Parkscheibe betrachten würden (vgl. act. 1, Rz. 4 S. 7), dringt der Gesuchsteller nicht durch. Gemäss dem Urteil SB.2016.75 vom 18. November 2016 ergab sich aus den Akten, dass die Polizistinnen B____ und C____ vor dem Personenwagen des Gesuchstellers standen, die Parkscheibe betrachteten und besprachen, "wer das übernimmt" (vgl. AGE SB.2016.75 vom 18. November 2016 E. 3.1). Selbst wenn es sich dabei um ein ungewöhnliches Vorgehen gehandelt haben sollte, was nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, wäre mit einer Einvernahme bzw. einem schriftlichen Bericht von D____ offensichtlich nicht dargetan, dass es sich anders zutrug als von den beiden Polizistinnen geschildert. Damit ist eine Einvernahme oder ein schriftlicher Bericht von D____ aber auch nicht geeignet, die Aussagen der beiden Polizistinnen als unglaubhaft erscheinen zu lassen und einen Freispruch des Gesuchstellers zu erwirken. Der entsprechende Beweisantrag und die diesbezüglichen Rügen des Gesuchstellers (vgl. act. 1, Rz. 4 S. 8) erweisen sich als offensichtlich unbegründet.

2.2 Weiter beruft sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO. Er macht geltend, es müsse in einem Strafverfahren abgeklärt bzw. einlässlich geprüft werden, ob die Polizistin B____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne Einwilligung ihrer vorgesetzten Behörde und ob sie bewusst falsch ausgesagt habe (act. 1, Rz. 4 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist erforderlich, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigten eingeleitet wurde (vgl. BGer 6B_627/2019 vom 6. August 2019 E. 1.4, 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.5 mit Hinweisen; vgl. auch E. 1.3 hiervor). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt: Dem Revisionsgesuch lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller noch keine Strafanzeige eingereicht hat (vgl. act. 1, Rz. 4 S. 3). Er macht nicht geltend, dass eine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt und die Polizistin B____ somit nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden könnte. So oder anders ergeben sich weder Hinweise auf eine Falschaussage noch war es erforderlich, die Polizistin B____ im Hinblick auf ihre Zeugenaussage vom Amtsgeheimnis zu entbinden: Das Amtsgeheimnis gilt nicht zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, welche mit der gleichen Angelegenheit befasst sind. Macht eine Polizeibeamtin im Zuge des Hauptverfahrens Aussagen über Feststellungen am Tatort und unterliegt sie diesbezüglich einer Anzeigepflicht, ist somit keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde erforderlich (BGE 140 IV 177 E. 3.3 S. 181 mit Hinweisen). Die Polizistin B____ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum Umstand befragt, für wie lange der Gesuchsteller seinen Personenwagen am [...] parkiert hatte. Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, dass die Aussagen von Polizistin B____ ausserhalb der Anzeigepflicht lagen oder dass die Polizistin B____ keiner Anzeigepflicht unterstand, was eine Ermächtigung erfordert hätte. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil traf die Polizistin B____ als Kantonspolizistin in Bezug auf den erwähnten Vorgang eine Anzeigepflicht (Art. 302 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 12 lit. a StPO). Der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO ist damit offensichtlich nicht gegeben.

2.3

2.3.1 Der Gesuchsteller rügt zur Begründung seines Revisionsgesuchs schliesslich diverse Verfahrensfehler und stellt hierzu ebenfalls Beweisanträge. Diesbezüglich kann vorweggenommen werden, dass der Gesuchsteller den Beweisantrag, wonach [...] und [...] einzuvernehmen bzw. von diesen ein schriftlicher Bericht einzuholen sei (vgl. act. 1, Rz. 6.2.2 S. 10), nicht begründet, weshalb er von vornherein unzulässig ist (vgl. E. 1.3 hiervor). Der Gesuchsteller macht sodann geltend, der Strafbefehl vom 22. März 2016 enthalte keine tatsächlichen Feststellungen, ab wann sich der Personenwagen des Gesuchstellers auf dem Parkfeld befunden habe, auf welche Uhrzeit die Parkzeit eingestellt gewesen sei, wann der Gesuchsteller das Parkfeld verlassen haben solle und um wieviele Stunden oder Minuten er die Parkzeit überschritten haben solle. Dies verletze das Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Da das Gericht nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden sei, hätte die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO abgewiesen oder zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden müssen. Zudem sei das Gültigkeitserfordernis von Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt (act. 1, Rz. 5.1 S. 8). Im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2016 fehlten in Verletzung der Untersuchungsmaxime sodann jegliche Erwägungen, wann der Gesuchsteller seinen Personenwagen abgestellt, wann er das Parkfeld verlassen und um welche Zeit er die zulässige Parkzeit überschritten haben soll. Im gesamten Strafverfahren sei sodann nie abgeklärt worden, aus welchen Gründen auf dem streitgegenständlichen Parkfeld eine zeitliche Beschränkung bestanden haben solle (act. 1, Rz. 5.2 S. 9). Der Gesuchsteller sei juristischer Laie gewesen, was als neue Tatsache zu berücksichtigen sei. Er sei im Strafverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen und im Strafverfahren in Verletzung von Art. 107 Abs. 2 StPO, Art. 158 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO – sowie von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK – nie über seine Rechte orientiert sowie rechtsgenüglich darüber aufgeklärt worden, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen werde (act. 1, Rz. 5.1 S. 8 und Rz. 5.3 S. 9). Sein Dispensationsgesuch hätte sodann nicht bewilligt werden dürfen bzw. der Gesuchsteller hätte vor seinem eigenen Dispensationsantrag geschützt werden müssen und ihm hätte mitgeteilt werden müssen, dass er die Akten einsehen, sich zur Sache und zum Verfahren äussern und Beweise einreichen dürfe (act. 1, Rz. 7 S. 13). Die Polizistin B____ sei als Zeugin nie rechtsgenüglich belehrt worden (act. 1, Rz. 6.2 S. 9 f.). Indem die von der Polizistin C____ erstellte Aktennotiz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten genommen und dem Gesuchsteller bereits am nächsten Tag das Urteilsdispositiv zugestellt worden sei, sei zudem dessen rechtliches Gehör verletzt worden, die im Berufungsverfahren aufgrund der eingeschränkten Kognition des Appellationsgerichts nicht mehr geheilt werden konnte (act. 1, Rz. 6.3 S. 10 f.). Die bei der Polizistin C____ erhobenen Beweise seien nicht ordnungsgemäss erhoben worden (act. 1, Rz. 7 S. 13). Ferner hätte die Polizistin C____ ebenfalls als Zeugin einvernommen und dabei rechtskonform belehrt werden müssen und es hätte gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zwischen den beiden Polizistinnen eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt werden müssen. Der Gesuchsteller hätte darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass er eine solche Einvernahme verlangen dürfe (act. 1, Rz. 6.4 S. 11).

2.3.2 Dem Strafbefehl vom 22. März 2016, welcher als Anklageschrift galt (Art. 356 Abs. 1 StPO), lässt sich entnehmen, dass dem Gesuchsteller folgendes zur Last gelegt wurde: "Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden in der Blauen Zone"; als Tatzeit wurde "Freitag, 31.07.2015, 14:50 Uhr" erfasst. Aus den nachfolgenden Gründen erweist sich der Strafbefehl als ausreichend begründet: Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine Anklageschrift ist kein Urteil (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4, 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369, 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2). Zudem sind bei Bagatelldelikten wie vorliegend weniger hohe Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4, 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4). Für den Beschwerdeführer war hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wurde. Dies ergibt sich insbesondere auch aus seinen im Hauptverfahren eingereichten Eingaben. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt offensichtlich nicht vor. Der Gesuchsteller wusste sodann um die Möglichkeit, sich anwaltlich vertreten zu lassen, verzichtete jedoch ausdrücklich darauf (Akten S. 26). Der Fall einer notwendigen Verteidigung lag nicht vor. Somit kann im Umstand, dass der Gesuchsteller juristischer Laie war, offensichtlich kein Revisionsgrund im Sinn von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gesehen werden (vgl. etwa BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 f. S. 201 ff.; BGer 6B_1261/2018 vom 19. März 2019 E. 4.1). Auch die weiteren Verfahrensrügen des Gesuchstellers sind nicht geeignet, eine Abänderung des früheren Urteils als wahrscheinlich erscheinen zu lassen (vgl. zu dieser Voraussetzung E. 1.4 hiervor): Zunächst lässt sich anhand der Audioaufzeichnung (Beilage 23 zu act. 2) nicht erstellen, dass die Zeugenbelehrung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäss erfolgt sein soll. Der Gesuchsteller selber führt denn auch aus, dass die Angaben des Richters aus akkustischen Gründen teilweise schwer verständlich seien (act. 1, Rz. 6.2.2 S. 10). Zudem wurden der Hinweis auf die Wahrheitspflicht und auf die Straffolgen bei deren Verletzung vom Gesuchsteller im Strafverfahren in genereller Art und Weise anerkannt. Schliesslich schützt das Zeugnisverweigerungsrecht den Zeugen und nicht den Beschuldigten. Der Gesuchsteller könnte aus einer Verletzung der Belehrungspflicht betreffend das Zeugnisverweigerungsrecht folglich auch dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn die Polizistin B____ nicht rechtsgenüglich belehrt worden wäre. Was die Dispensation des Gesuchstellers von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. die unterbliebene Konfrontationseinvernahme angeht, erweisen sich die Rügen des Gesuchstellers als rechtsmissbräuchlich, zumindest aber als offensichtlich unbegründet. Der Gesuchsteller hatte selber um Dispensation ersucht. Sein Gesuch hatte er damit begründet, dass es unverhältnismässig wäre, wenn er nach Basel an die Verhandlung reisen würde (Akten S. 26). Auch wenn der Gesuchsteller juristischer Laie war, deutete nichts darauf hin, dass er vor seinem eigenen Dispensationsantrag hätte geschützt werden müssen. Sodann erfolgt eine Konfrontationseinvernahme nicht von Amtes wegen, sondern ist zu beantragen, was der Gesuchsteller unbestrittenermassen nicht tat. Da der Gesuchsteller, der über die Möglichkeit, weitere Zeugen zu nennen, offensichtlich informiert war (vgl. Akten S. 24), keine weiteren Zeugeneinvernahmen beantragte (vgl. Akten S. 26), ausdrücklich auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtete und die Polizistin B____ als einzige Zeugin einvernommen wurde, war das Strafgericht nicht gehalten, ihn über die Möglichkeit einer Konfrontation aufzuklären. Insgesamt sind die Verfahrensrügen des Gesuchstellers nicht derart, dass eine Abänderung des Urteils SB.2016.75 vom 18. November 2016 wahrscheinlich erscheint (vgl. E. 1.4 hiervor).

2.4 Das Revisionsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 400.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

Gesuchsteller

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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