Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, DG.2018.41, AG.2019.208
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DG.2018.41

ENTSCHEID

vom 7. März 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen das Berufungsgericht

(im Verfahren SB.2017.27)

Sachverhalt

Im Strafverfahren gegen A____ (Gesuchsteller) wurde die Berufungs­verhandlung des Appellationsgerichts auf den 16. November 2018 angesetzt.

Einen Tag vor dieser Berufungsverhandlung, am 15. November 2018, ging beim Bundesstrafgericht in Bellinzona die Eingabe des Gesuchstellers vom 10. November 2018 ein, mit der er die Verschiebung der Berufungsverhandlung, die Absetzung seines Verteidigers und den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts beantragte. Diese Eingabe wurde an das Appellationsgericht weitergeleitet. Die Berufungs­verhandlung vom 16. November 2018 wurde durchgeführt. Das Berufungsurteil wurde den Parteien am 22. Februar 2019 mündlich eröffnet.

Aufgrund der genannten Eingabe des Gesuchstellers wurde ein Ausstandsverfahren eröffnet, in dem die am Berufungsverfahren mitwirkenden vier Gerichtsmitglieder (Gerichtspräsidentin, Richterin, Richter und Gerichtsschreiber) Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Diese haben sich mit Eingaben vom 20., 23. November, 4. und 20. Dezember 2018 vernehmen lassen. Sie beantragen teils Abweisung, teils Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch. Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 1. Februar 2019 repliziert. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen Mitglieder des Berufungsgerichts. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet dasselbe auch über das streitige Ausstandsbegehren (in Dreierbesetzung), wobei die abgelehnten Personen durch entsprechende Gerichtsmitglieder ersetzt werden (§ 56 Abs. 4 Ziff. 2 und Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; AGE DG.2018.4 vom 18. Mai 2018 E. 1.1, DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 1.1). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts nach Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO ist nicht gegeben: Zum einen richtet sich der Ausstand nur gegen den konkreten Spruchkörper und nicht gegen das Berufungsgericht als Gesamt­behörde. Zum anderen ist es unzulässig, ein Ausstandsgesuch pauschal gegen eine ganze Behörde zu richten; auf solche Gesuche ist nicht einzutreten (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 56 N 2, 58 N 1). Eine Betroffenheit des ganzen Berufungsgerichts im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO ergibt sich nur dann, wenn gegen jedes Mitglied der Berufungsinstanz einzeln substantiierte Ausstandsgründe vorgebracht werden (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 59 N 7).

1.2 Der

Entscheid über das Ausstandsgesuch wird ohne weiteres Beweis­verfahren gefällt.

Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 StPO). Für die

Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich,

dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten

stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr

kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83

  1. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015
  2. 4.1.1).

2.1 Der Gesuchsteller ruft die Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. a (persönliches Interesse) und lit. f (andere Gründe, Freundschaft oder Feindschaft) an. Im ersten Fall legt er nicht dar, worin seiner Ansicht nach das persönliche Interesse der abgelehnten Gerichtsmitglieder liegt. Im zweiten Fall macht er geltend, von seinem Verteidiger gehe gegen ihn persönliche Abneigung bzw. spürbarer Hass aus; die Feindschaft gegen ihn sei offensichtlich. Umgekehrt bestehe eine offen gezeigte Freundschaft zwischen dem Verteidiger und den Staatsanwälten B____ und C____.

In der Replik vom 1. Februar 2019 wiederholt der Gesuchsteller seine Kritik, es sei eine Schlechtverteidigung eingesetzt worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe eine gewisse Unmenschlichkeit zu seinem Nachteil geherrscht, obwohl er zu Wort gekommen sei. Er habe damals unter Schmerzen gelitten und wiederholt Schmerztabletten „Irfen 600“ einnehmen müssen. Die erzwungene Verhandlung lasse auf persönliche Abneigung schliessen. Überdies seien Zeugen nicht aufgeboten und Beweisanträge abgelehnt worden. Er sei am 28. Oktober 2014 Opfer sinnloser Polizeigewalt geworden und müsse anstandslos freigesprochen werden.

2.2 Die abgelehnten Gerichtsmitglieder weisen in ihren Stellungnahmen auf die Schwierigkeit hin, dass sie dem Ausstandsgesuch nicht entnehmen können, in welcher Hinsicht sie befangen wären, so dass in Bezug auf ihre Person ein Ausstandsgrund vorläge. Sie machen jeweils geltend, dass ihnen keine Ausstandsgründe bekannt seien. Die Gerichtspräsidentin (Verfahrensleiterin des Berufungsverfahrens) führt in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 aus, die Kritik des Gesuch­stellers an seinem notwendigen und amtlichen Verteidiger D____ sei pauschal und unberechtigt. Auch das Bundesgericht habe sich bereits damit befassen müssen (Urteil 1B_273/2017 vom 7. Juli 2017). Dem Gesuchsteller sei bereits früher erörtert worden, dass sich Ausstandsgesuche nur gegen Strafbehörden, nicht aber gegen die Verteidigung richten können. Die notwendige Verteidigung des Gesuchstellers im Berufungsverfahren sei zwingend erforderlich gewesen. Der Verteidiger habe während des gesamten Verfahrens die Interessen des Gesuchstellers kompetent, hartnäckig und souverän vertreten. Für eine Auswechslung bestünden keinerlei Gründe, so dass dessen Absetzung letztmals mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. November 2018 abgelehnt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf ein weiteres Bundesgerichtsurteil vom 12. September 2017 zu verweisen.

3.1 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie:

a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vor­instanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vor­instanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9). Ein ganzes Gericht kann nicht tel quel abgelehnt werden. Die Befangenheit muss vielmehr für jedes einzelne Gerichtsmitglied substantiiert werden. Auf Ausstandsgesuche, die sich nicht auf einzelne Gerichtsmitglieder beziehen, sondern pauschal gegen eine ganze Behörde richten, ist nicht einzutreten (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 56 N 2, 58 N 1, 59 N 7).

3.2 Vorliegend ruft der Gesuchsteller den Ausstandsgrund gemäss lit. a (persönliches Interesse) und lit. f (andere Gründe, Freundschaft oder Feindschaft) an. Wie bereits erwähnt, legt er nicht dar, worin seiner Ansicht nach das persönliche Interesse der abgelehnten Gerichtsmitglieder liegt, das eine Befangenheit begründen würde. Pauschal und unsubstantiiert ist die Begründung auch in Bezug auf den Vorderrichter (Strafgerichtspräsident) und die beiden genannten Staatsanwälte; ein Ausstand derselben hätte überdies frühzeitig beantragt werden müssen. Insoweit ist auf das Ausstands­gesuch nicht einzutreten.

3.3 Soweit der Gesuchsteller den Ausstand der Mitglieder des Berufungsgerichts damit begründet, dass der Verteidiger ihm gegenüber feindlich, der Staatsanwaltschaft gegenüber aber freundschaftlich gesinnt sei, muss er auf die verfahrensleitenden Verfügungen betreffend die amtliche und notwendige Verteidigung verwiesen werden. Dort ist zu prüfen, ob ein Beschuldigter verteidigt werden muss und ob der Verteidiger seine Aufgabe korrekt erledigt. Es handelt sich dabei um Rechtsfragen, die von der Verfahrensleiterin beurteilt werden und deren Entscheid von der Rechtsmittelinstanz (hier: Bundesgericht) auf Beschwerde hin geprüft wird. Ein Verfahrensleiter ist nach ständiger Rechtsprechung nur befangen, wenn ihm wiederholte, krasse Verfahrensfehler unterlaufen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138, 115 Ia 400 E. 3b S. 404; BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1). Vorliegend sind aber keinerlei Ver­fahrens­fehler ersichtlich. Die beiden erwähnten Beschwerden des Gesuchstellers an das Bundesgericht gegen verfahrensleitende Anordnungen betreffend die amtliche Verteidigung sind erfolglos geblieben (BGer 1B_273/2017 vom 7. Juli 2017 und 1B_377/2017 vom 12. September 2017). Was die Freundschaft oder Feindschaft als Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO angeht, so ist dafür die Beziehung zwischen dem einzelnen abgelehnten Gerichtsmitglied und dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger zu betrachten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Freundschaft oder Feindschaft der abgelehnten Gerichtsmitglieder in der erwähnten massgeblichen Beziehung werden aber keine vorgebracht. Insoweit erweist sich das Ausstands­gesuch als unbegründet und ist abzuweisen.

Es ist eine Regel des Strafprozesses, dass ab einer gewissen Schwere des Vorwurfes ein Verteidiger zwingend beigezogen werden muss. Der prozessuale Schriftenwechsel wird dabei hauptsächlich über die Adresse des Verteidigers geführt. Bei der Ansetzung von Gerichtsterminen gilt das Vorladungsprinzip und die Erscheinungspflicht: Die Parteien müssen einer Vorladung grundsätzlich Folge leisten. Nicht jede geltend gemachte Verhinderung führt dazu, dass die Vorladung ungültig wird und die Erscheinungspflicht erlischt. Der Entscheid darüber liegt beim Gericht, nicht beim Betroffenen selbst.

Das vorliegende Ausstandsgesuch erweist sich demgemäss als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebühren­reglements [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Gesuchsteller

abgelehnte Gerichtsmitglieder

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Zitate

Gesetze

6

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StPO

  • Art. 56 StPO
  • Art. 58 StPO
  • Art. 59 StPO

Gerichtsentscheide

7