Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, DG.2018.14, AG.2018.559
Entscheidungsdatum
27.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DG.2018.14

ENTSCHEID

vom 27. August 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Gesuchstellerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Gesuchsgegner

4001 Basel

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Revision der Entscheide des Appellationsgerichts

vom 28. September 2016 (BEZ.2016.34)

und 24. Januar 2018 (DG.2017.38)

Sachverhalt

Auf Beschwerde von A____ (Gesuchstellerin) hin erteilte das Appellationsgericht dem Kanton Basel-Stadt Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 19'950.– nebst 5 % Zins seit dem 16. Februar 2016 und für aufgelaufenen Zins von CHF 4'378.10 (AGE BEZ.2016.34 vom 28. September 2016). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 5D_174/2016 vom 22. Dezember 2016). Mit Revisionsgesuch vom 26. September 2017 beantragte die Gesuchstellerin die Revision des Entscheids des Appellationsgerichts (AGE BEZ.2016.34 vom 28. September 2016). Auf dieses Gesuch trat das Appellationsgericht nicht ein (AGE DG.2017.34 vom 24. Januar 2018). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht seinerseits nicht ein (BGer 5D_43/2018 vom 7. März 2018).

Mit einem neuerlichen Revisionsgesuch vom 18. März 2018 (Übergabe am Appella-tionsgerichtsschalter am 19. März 2018) beantragt die Gesuchstellerin die Revision der Appellationsgerichtsentscheide BEZ.2016.34 und DG.2017.34. Mit Verfügung vom 22. März 2018 forderte der Instruktionsrichter die Gesuchstellerin auf, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 27. April 2018 einen Kostenvorschuss an die Gerichtskosten von CHF 1'000.– zu leisten.

Mit Eingabe vom 3. April 2018 (Übergabe am Appellationsgerichtsschalter am 24. April 2018) hat die Gesuchstellerin ein Ausstandsgesuch (unter anderem) gegen den Instruktionsrichter sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 27. April 2018 stellte der Instruktionsrichter zum einen in Aussicht, dass über das Ausstandsgesuch zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Zum anderen wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und setzte der Gesuchstellerin eine unerstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses; gleichzeitig drohte er der Gesuchstellerin an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde. Innert der mit dieser Verfügung gesetzten Nachfrist ist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden.

Erwägungen

1.1 Die Gesuchstellerin äussert in ihren Eingaben an verschiedenen Stellen ihr Misstrauen in die Unabhängigkeit mehrerer Mitglieder des Appellationsgerichts, darunter auch bezüglich des Instruktionsrichters im vorliegenden Revisionsverfahren, Dr. Olivier Steiner. Es finden sich ablehnende Äusserungen zu seiner Person in ihrem Revisionsgesuch vom 18. März 2018 und ihrer Eingabe vom 3. April 2018. Aufgrund dieser Vorbringen ist vorab über die Befangenheit des Instruktionsrichters zu befinden.

1.2 Über streitige Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen entscheidet das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (Art. 50 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die abgelehnte Gerichtsperson wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Von dieser Zuständigkeitsordnung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das abgelehnte Gericht jedoch auch abweichen und selbst entscheiden, wenn das Ausstandsgesuch sich als missbräuchlich oder untauglich erweist (vgl. BGer 2C_912/2017 vom 18. De­zember 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie nachstehend darzustellen ist, ist das gegen den Instruktionsrichter gerichtete Ausstandsbegehren haltlos bzw. offensichtlich unbegründet (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464), so dass das vorliegende Ausstandsbegehren unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beurteilt werden kann.

Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt den Ausstand in Art. 47–51. Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE DG.2017.9 vom 9. März 2017 E. 2.2.2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 N 2).

1.3 Die Gesuchstellerin führt in ihrem Revisionsgesuch vom 18. März 2018 aus, der Instruktionsrichter habe ihre Äusserungen im Verfahren BEZ.2016.34 manipuliert, degradiert und beiliebig gekürzt; auch im Verfahren DG.2017.38 habe er die Gesuchstellerin keinesfalls richtig zitiert und somit bewiesen, dass er tatsächlich lieber ihren Tod wünsche, als seine Aussagen entsprechend der Wahrheit zu revidieren (Revisionsgesuch, S. 6 unten). Der Instruktionsrichter sende die Botschaft an die Gesuchstellerin und ihre Familie aus, dass sie keine Menschen/Subjekte, sondern Stiere/Objekte seien. Deshalb habe er nach dem Verfahren BEZ.2016.34 auch das Verfahren DG.2017.38 sich selber zugeteilt. Er gebe zu verstehen, dass er mache, was er wolle, und dass er sich an der Gesuchstellerin und ihrer Familie räche, wie er wolle; für diese gebe es keinen Anspruch auf einen unbefangenen Richter (S. 8). Im Weiteren habe der Instruktionsrichter ihr mehrmals die Akteneinsicht mit Schweigen verweigert (S. 10; vgl. auch S. 12). In ihrer Eingabe vom 3. April 2018 bekräftigt die Gesuchstellerin im Wesentlichen ihre Vorwürfe.

Die Gesuchstellerin mag den Instruktionsrichter subjektiv als voreingenommen empfinden. Bei objektiver Betrachtung bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte, dass er befangen im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO sein könnte und deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren in den Ausstand zu treten hätte. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Lehre bewirkt der alleinige Umstand, dass ein Richter am aufzuhebenden Entscheid mitgewirkt hat, noch keine Ausstandspflicht im Revisionsverfahren, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGer 4F_11/2013 und 4F_12/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1 und 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.4; aus der Lehre Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 328 N 11; Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 328 N 5). Die Gesuchstellerin belegt trotz weitschweifiger Ausführungen in keiner Weise eine Voreingenommenheit des Instruktionsrichters ihr gegenüber (vgl. dazu bereits AGE DG.2017.38 vom 24. Januar 2018 E. 2.3). Ohnehin wären Gesetzesverstösse in den Verfahren BEZ.2016.34 und DG.2017.38 vorzubringen gewesen (vgl. BGer 5D_174/2016 vom 22. Dezember 2017 und BGer 5D_43/2018 vom 7. März 2018).

Die Gesuchstellerin glaubt sodann eine Voreingenommenheit darin zu erkennen, dass der Instruktionsrichter ihre Akteneinsichtsgesuche und Befangenheitsanträge mit Schweigen verweigere (Revisionsgesuch vom 18. März 2018, S. 10 und 12; Eingabe vom 3. April 2018, S. 2). Es obliegt grundsätzlich dem Instruktionsrichter darüber zu entscheiden, inwiefern Anträge und Fragen der Parteien mittels verfahrensleitender Verfügungen zu beantworten sind oder dem urteilenden Gerichtskörper zur Entscheidung zu unterbreiten sind. Die Gesuchstellerin kann aus dem Umstand, dass der abgelehnte Instruktionsrichter nicht jede von ihr aufgeworfene Frage mit einer verfahrensleitenden Verfügung beantwortet, keineswegs seine Befangenheit ableiten (vgl. dazu bereits AGE DG.2017.38 vom 24. Januar 2018 E. 2.3). Im Übrigen vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters, seien sie richtig oder falsch, im Allgemeinen keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Richters zu erzeugen, der sie verfügt hat (BGer 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.4 mit Hinweisen).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin in keiner Weise irgendwelche Ausstandsgründe glaubhaft gemacht hat. Das Ausstandsbegehren gegenüber dem Instruktionsrichter erweist sich somit objektiv betrachtet in jeder Hinsicht als haltlos. Infolge Missbräuchlichkeit des Ausstandsgesuchs ist daher darauf nicht einzutreten (Sterchi, a.a.O., Art. 332 und Art. 333 N 1). Der Instruktionsrichter ist somit befugt, im vorliegenden Fall mitzuwirken.

Wird der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein (Art.101 Abs. 3 ZPO). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist die Einzelrichterin oder Einzelrichter zuständig (vgl. § 44 Abs. 1 GOG).

Im vorliegenden Fall hat der Instruktionsrichter der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 27. April 2018 eine unerstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Verfügungszustellung gesetzt zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 1‘000.–. Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 7. Mai 2018 zugestellt. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses endete damit am 17. Mai 2018. Innert dieser Frist ist der Kostenvorschuss beim Appellationsgericht nicht eingegangen. Auf das neuerliche Revisionsgesuch vom 3. April 2018 ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Für die Behandlung des Ausstandsgesuchs werden Gerichtskosten von CHF 500.– erhoben (§ 33 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Kosten für das Revisionsverfahren wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten für das Ausstandsgesuch von CHF 500.–. Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Gesuchstellerin

Gesuchsgegner

Appellationsgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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