Thüringer Verfassungsgerichtshof, 2026-07-01, 30/25

30/25Verfassungsgericht01.07.2026

Regest

1. Die sechsmonatige Antragsfrist des § 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG im Organstreitverfahren ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist (Fortführung der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, Beschluss vom 11. März 1999 – VerfGH 12/98 –, LVerfGE 10, 500, 513 = juris Rn. 58). 2. Das Zusammentreten der Parlamentarischen Kontrollkommission kann von einer darin nicht vertretenen Fraktion nicht mittels eines Organstreitverfahrens angegriffen werden, wenn sie deren Zusammensetzung nicht mehr zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung stellen kann.

Gesamter Gesetzestext

Thüringer Verfassungsgerichtshof — 30/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: 30/25

ECLI: ECLI:DE:VERFGHT:2026:0701.VERFGH30.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 97 S 3 VGHG TH, § 39 Abs 3 S 1 VGHG TH, § 25 Abs 1 VerfSchutzG TH 2015, § 26 Abs 1 VerfSchutzG TH 2015

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die sechsmonatige Antragsfrist des § 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG im Organstreitverfahren ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist (Fortführung der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, Beschluss vom 11. März 1999

– VerfGH 12/98 –, LVerfGE 10, 500, 513 = juris Rn. 58).

  1. Das Zusammentreten der Parlamentarischen Kontrollkommission kann von einer darin nicht vertretenen Fraktion nicht mittels eines Organstreitverfahrens angegriffen werden, wenn sie deren Zusammensetzung nicht mehr zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung stellen kann.

Tenor

  1. Der Antrag wird verworfen.

  2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

A.

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission am 4. April 2025 durch den Thüringer Landtag und die anschließende Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission am 25. April 2025.

2 Die Antragstellerin ist eine Fraktion im Thüringer Landtag; sie verfügt über 32 von insgesamt 88 Mandaten. Antragsgegner ist der Thüringer Landtag. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission auch ohne die Berücksichtigung von Abgeordneten der Antragstellerin stattfinden durfte und ob die Parlamentarische Kontrollkommission konstituiert werden durfte, ohne dass Abgeordnete der Antragstellerin in das Gremium gewählt worden sind. Diesbezüglich besteht seit Jahren ein Dissens zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner.

II.

3 Gemäß Art. 97 Satz 1 Thüringer Verfassung (ThürVerf) ist zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung eine Landesbehörde einzurichten. Nach Art. 97 Satz 3 ThürVerf wird deren Tätigkeit durch eine parlamentarische Kontrollkommission überwacht.

4 § 25 Abs. 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (ThürVerfSchG; in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 11. März 2025, GVBl. S. 29, in Kraft seit 22. März 2025) regelt die Wahl und Zusammensetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission wie folgt:

5 „Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus einer durch den Landtag zu bestimmenden Anzahl an Mitgliedern, die mindestens drei betragen muss und höchstens sechs betragen darf und die zu Beginn der Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Die parlamentarische Opposition im Landtag muss im Verhältnis ihrer Stärke zu den regierungstragenden Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen des Landtags im Gremium vertreten sein. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission abberufen.“

6 Der Thüringer Landtag beschloss am 2. April 2025, dass die Parlamentarische Kontrollkommission aus insgesamt vier Mitgliedern besteht. Am 4. April 2025 wurden die Abgeordneten Jonas Urbach [CDU], Sven Küntzel [BSW], Ronald Hande

[DIE LINKE] und Katja Mitteldorf [DIE LINKE] zu Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission gewählt. Die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Abgeordneten Ringo Mühlmann und Sascha Schlösser wurden nicht gewählt.

III.

7 Daraufhin wandte sich die Antragstellerin unter dem 4. April 2025 an den Antragsgegner. Sie machte geltend, dass sie mit der Wahl von zwei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE als alleinige Vertreterin der Opposition von der Mitwirkung bei der Kontrolle des Amts für Verfassungsschutz ausgeschlossen werde. Die Fraktion DIE LINKE sei aber durch eine förmliche Vereinbarung mit den regierungstragenden Fraktionen verbunden, sodass von einer tatsächlichen Vertretung der Opposition in der Parlamentarischen Kontrollkommission nicht die Rede sein könne. Die Verfassung des Freistaats Thüringen bestimme die Kontrolle des Amts für Verfassungsschutz durch die Parlamentarische Kontrollkommission und damit durch ein Gremium, das von allen politischen Strömungen gemeinsam getragen werde. Die Antragstellerin forderte den Präsidenten des Thüringer Landtages auf, bis zum 8. April 2025 zu erklären, dass die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission solange unterbleibe, bis auch Abgeordnete der Antragstellerin in ihr vertreten seien.

8 Der Präsident des Thüringer Landtags teilte der Antragstellerin am 14. April 2025 mit, dass beabsichtigt sei, die Parlamentarische Kontrollkommission zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.

IV.

9 Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 17. April 2025 beim Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Hierzu leitete sie zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein (Az. VerfGH 19/25 und VerfGH 20/25). Das Verfahren VerfGH 19/25 war als Vorgriff auf ein Organstreitverfahren ausgestaltet. Angegriffen wurde die beabsichtigte Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission mit den vier am 4. April 2025 gewählten Mitgliedern. Das Verfahren VerfGH 20/25 war als Vorgriff auf ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle konzipiert und richtete sich unmittelbar gegen die gesetzliche Besetzungsvorschrift des § 25 Abs. 1 ThürVerfSchG. Insbesondere wurde die fehlende Bestimmtheit der Norm gerügt, namentlich die fehlende gesetzliche Definition des Begriffs „Opposition“ und das Fehlen von Kriterien für die Festlegung der Mitgliederzahl durch den Landtag. Beide Eilanträge waren auf das Ziel gerichtet, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Parlamentarische Kontrollkommission zu konstituieren.

10 Der Verfassungsgerichtshof lehnte beide Anträge durch Beschlüsse vom 25. April 2025 (Az. VerfGH 19/25 und VerfGH 20/25) ab. Noch am selben Tag konstituierte sich die Parlamentarische Kontrollkommission.

V.

11 1. Am Dienstag, dem 7. Oktober 2025, sind in der Zeit zwischen 00:10 Uhr und 02:43 Uhr insgesamt zehn Telefaxe der Antragstellerin mit einer jeweils unvollständigen Antragsschrift eingegangen. Außerdem hat die Antragstellerin die Antragsschrift am 7. Oktober 2025 beim Verfassungsgerichtshof in Papierform eingereicht.

12 2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 hat der Präsident des Verfassungsgerichtshofs die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Antrag am 7. Oktober 2025 eingegangen sei, weshalb bezüglich der von der Antragstellerin beanstandeten Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission am 4. April 2025 die Antragsfrist des § 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG nicht gewahrt sein dürfte.

13 3. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 2026 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Antrag ist am 14. Januar 2026 um 00:11 Uhr per E-Mail und am 16. Januar 2026 per Post beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags macht die Antragstellerin geltend, dass ihr Bevollmächtigter zur Wahrung der am 6. Oktober 2025 um 24:00 Uhr endenden Antragsfrist ab etwa 23:20 Uhr versucht habe, den Antrag per Telefax zu übermitteln. Der Internettelefaxdienst der Deutschen Telekom habe trotz mehrfacher Versuche jeweils das Ergebnis „Technischer Fehler“ gemeldet. Da eine Fahrt zum Gericht angesichts der Wegstrecke und der fortgeschrittenen Uhrzeit zu unsicher gewesen sei, habe er um 23:36 Uhr die Steuerberaterin C…M… gebeten, die Antragsschrift per Telefax zu senden. Trotz wiederholter Versuche habe bis kurz vor Mitternacht kein bestätigender Sendebericht vorgelegen, worüber sie ihn um 23:56 Uhr informiert habe. Die Übermittlungsversuche seien bis nach Mitternacht fortgesetzt worden. Beide hätten Anschlüsse der Deutschen Telekom genutzt, der Bevollmächtigte einen seit Mitte September 2025 eingerichteten Internetfaxdienst, die Steuerberaterin ein analoges Multifunktionsgerät; beide seien auf die Funktionsfähigkeit der Faxserver angewiesen. Die Übermittlung funktioniere üblicherweise zuverlässig. Die Internetverbindung des Bevollmächtigten sei am Abend störungsfrei gewesen. Nachfragen hätten ergeben, dass der Internetfaxdienst Ausfälle aufweise, die wegen geringer Auslastung nicht sofort auffielen. Aufzeichnungen würden aber nach 48 Stunden gelöscht.

14 Eine Wiedereinsetzung sei auch im Organstreitverfahren möglich. Soweit vertreten werde, dass eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen sei, beziehe sich dies allein auf materiellrechtliche Fristversäumnisse infolge fehlerhaften Fristbeginns, hingegen nicht auf eine Fristversäumnis aus technischen Gründen. Der Wortlaut der Gesetzesbegründung („insoweit“) zeige, dass es Ausnahmen gebe, die über § 12 ThürVerfGHG in Verbindung mit § 233 ZPO zu erschließen seien. Ein Gericht, das den Telefaxweg eröffne, dürfe dessen besondere Risiken nicht auf den Nutzer abwälzen. Bei funktionsfähigem Faxgerät, korrekter Nummer und rechtzeitigem Übermittlungsbeginn habe der Bevollmächtigte alles Erforderliche zur Übermittlung getan. Scheitere die Übertragung wegen Leitungsstörungen oder Defekten der Empfangsanlage, sei er zu weiteren Versuchen, nicht aber zur Wahl eines anderen Übermittlungsweges verpflichtet.

15 4. In der Sache rügt die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Oppositionsrechte. Sie macht zugleich im Wege der Prozessstandschaft Rechte des gesamten Landtages geltend.

16 Beanstandet werde die Nichtwahl ihrer Kandidaten für die der Opposition zustehenden zwei Sitze in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die AfD-Fraktion sei mit 32 von 88 Abgeordneten die größte und zugleich einzige Fraktion ohne Regierungsbeteiligung. Die Fraktion DIE LINKE sei zwar nicht durch den Koalitionsvertrag, aber faktisch durch förmliche Abreden in die Regierungsarbeit eingebunden. Der Ausschluss der Antragstellerin von der Kontrolle des Verfassungsschutzes verhindere die Ausübung parlamentarischer Oppositionsrechte im Kernbereich. Art. 97 ThürVerf gehe über eine bloß organisatorische Einrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission hinaus. Die Kontrolle des Verfassungsschutzes durch die Parlamentarische Kontrollkommission sei Aufgabe aller Abgeordneten. Die Ausgestaltung ihrer Zusammensetzung müsse diesen Statusrechten genügen. Die Antragstellerin sei die stärkste Fraktion, habe aber bisher keine Mitglieder in der Kontrollkommission gestellt. Die mehrfachen Änderungen der gesetzlichen Besetzungsregelungen seien erfolgt, um die Mitwirkung der Antragstellerin zu verhindern. Kandidaten der Antragstellerin seien trotz ihrer Fraktionsstärke nicht gewählt worden, während zwei Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE als alleinige Vertreter der Opposition bestimmt worden seien. Die Verfassung verlange eine vom gesamten Landtag getragene Kontrolle; eine Repräsentation entsprechend den Kräfteverhältnissen sei geboten. Änderungen, die allein den Ausschluss einzelner Abgeordneter bewirkten, verletzten deren Status als Vertreter aller Bürger und konterkarierten den verfassungsrechtlichen Kontrollauftrag. Die Nichtwahl der Kandidaten der Antragstellerin ohne jegliche Begründung sei nicht zulässig. Fraktionen hätten ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung. Gremien mit Aufgaben des Plenums müssten die Zusammensetzung des Plenums spiegeln und die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke berücksichtigen. Sachlich nicht einleuchtende Abweichungen verletzten den Grundsatz der Gleichbehandlung. Ausnahmen für rein organisatorische Leitungsämter seien nicht einschlägig, da die Parlamentarische Kontrollkommission substantielle Kontrollaufgaben wahrnehme. Eine unbestimmte und politisch willkürliche Abgrenzung von Regierung und Opposition sei untauglich. Die Fraktion DIE LINKE sei keine Opposition im Sinne des Gesetzes, da sie die regierungstragenden Fraktionen stütze und in zentralen Fragen kooperiere. Die Regierung verfüge über keine eigene Mehrheit und sei auf diese Stimmen angewiesen, während eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin ausgeschlossen werde. Aus dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip folgten tragfähige Minderheitenrechte; die Opposition müsse ihre Kontrollbefugnisse unabhängig vom Wohlwollen der Mehrheit ausüben können. Die Kontrolle des Verfassungsschutzes sei der Opposition im Interesse des demokratischen und gewaltengegliederten Staates anvertraut.

17 Schließlich müsse im vorliegenden Verfahren zwischen der Wahl der Mitglieder am 4. April 2025 und der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission am 25. April 2025 differenziert werden. Es handele sich um verschiedene Vorgänge. Die Kommission nehme ihre Tätigkeit erst mit ihrer formalen Konstituierung auf. Die Antragstellerin werde daher sowohl durch die Wahl als auch durch die anschließende Konstituierung in ihren Oppositionsrechten beeinträchtigt.

18 Die Antragstellerin beantragt:

19 1. festzustellen, dass die Wahl der Mitglieder der durch Art. 97 Satz 3 ThürVerf vorgeschriebenen Parlamentarischen Kontrollkommission am 4. April 2025 durch den Thüringer Landtag ohne einen Vertreter der Antragstellerin sowie die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission am 25. April 2025 mit den gewählten Mitgliedern die Antragstellerin in ihren ihr durch die Thüringer Verfassung übertragenen Rechten aus Art. 53, 59 Abs. 2 ThürVerf verletzt hat,

20 2. hilfsweise, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsfrist zu gewähren.

21 Der Antragsgegner beantragt,

22 den Antrag als unzulässig zu verwerfen.

23 Er macht geltend, dass der Antrag insgesamt verfristet sei. Mit Blick auf die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission am 4. April 2025 sei die Antragsfrist am Montag, den 6. Oktober 2025, um 24:00 Uhr, abgelaufen. Im Organstreitverfahren müsse der Antrag gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden sei, gestellt werden.

24 Darüber hinaus sehe § 18 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG für eine wirksame Antragstellung die Schriftform vor. Diese könne nur dadurch gewahrt werden, dass der vollständige Antragsschriftsatz bis zum Ablauf der Antragsfrist zusammen mit allen für eine verfassungsrechtliche Prüfung des Vorbringens unverzichtbaren Unterlagen tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Verfassungsgerichtshofs gelangt sei. Der spätere Eingang des Originals genüge daher nicht. Die Antragstellerin habe erst am 7. Oktober 2025 ihren Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingereicht. Die Übermittlung des Antrags per Telefax sei nicht fristgemäß erfolgt.

25 Soweit sich die Antragstellerin gegen die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission am 25. April 2025 wende, gelte nichts anderes. Denn auch insoweit sei der Antrag mit den am 4. April 2025 erfolgten – vollständigen – Wahlen aller vier Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission unmittelbar verknüpft. Sämtliche vier Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission seien bereits gewählt; es seien keine noch zu besetzenden Sitze freigeblieben. Vor diesem Hintergrund könne die Konstituierung am 25. April 2025 nicht als ein von den erfolgten Wahlen unabhängiger und gesonderter Vorgang mit der Folge einer selbstständig laufenden Antragsfrist betrachtet werden. Andernfalls käme es zu einer Umgehung der bereits abgelaufenen Antragsfrist mit Blick auf die bereits erfolgten Wahlen der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission. Eine Abberufung der bereits gewählten Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission sei gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ThürVerfSchG nur mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags möglich.

26 Schließlich komme auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nicht in Betracht. Es handele sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesbegründung lieferten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber zwischen einer „materiellen“ und „technischen“ Fristversäumnis habe unterscheiden wollen. Dem widerspreche auch der Zweck des § 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG, Rechtssicherheit nach Ablauf der Frist herbeizuführen.

27 5. Die anhörungsberechtigte Thüringer Landesregierung hat sich nicht geäußert.

B.

28 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Dr. Jung anstelle des ausgeschiedenen Mitglieds Wittmann.

C.

29 Der Antrag ist insgesamt unzulässig. Soweit sich der Antrag gegen die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission richtet, ist er verfristet (I.), soweit er die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission beanstandet, fehlt es an einem tauglichen Antragsgegenstand und einer substantiierten Antragsbegründung (II.).

I.

30 Soweit sich der Antrag gegen die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission am 4. April 2025 richtet, ist er verfristet (1.). Eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist kommt nicht in Betracht (2.).

31 1. Die Antragsfrist im Organstreitverfahren bestimmt sich nach § 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG. Hiernach muss der Antrag binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist, gestellt werden.

32 Die von der Antragstellerin beanstandete Wahl fand am 4. April 2025 statt. Die Sechsmonatsfrist begann damit am 5. April 2025 und endete mit Ablauf des 4. Oktober 2025, einem Samstag. Endet die Frist – wie hier – an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sie sich nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO (i. V. m. § 12 Satz 1 ThürVerfGHG) auf den nächsten Werktag. Dies ist hier Montag, der 6. Oktober 2025.

33 Sämtliche an den Verfassungsgerichtshof übermittelten verfahrenseinleitenden Schriftsätze sind am 7. Oktober 2025 und damit erst nach Ablauf der Frist eingegangen.

34 2. Der Antragstellerin kann auch keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.

35 Die Antragsfrist im Organstreitverfahren ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist

(ThürVerfGH, Beschluss vom 11. März 1999 – VerfGH 12/98 –, juris Rn. 58).

36 In der Gesetzesbegründung zu § 39 ThürVerfGHG (LT-Drs. 1/3205, S. 32) heißt es: „Nach Absatz 3 ist der Antrag im Organstreitverfahren fristgebunden. Insoweit handelt es sich um eine Ausschlußfrist.” Dies folgt auch aus der Systematik des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes. Die allgemeinen, für sämtliche Verfahrensarten geltenden Vorschriften im ersten Abschnitt des zweiten Teils (§§ 12 bis 30) enthalten keine Regelung zur Wiedereinsetzung. Eine Regelung zur Wiedereinsetzung ist allein bezüglich der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde in § 33 Abs. 2 ThürVerfGHG enthalten. Für die anderen Verfahrensarten finden sich keine entsprechenden Regelungen.

37 Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der entsprechenden Regelung des § 64 Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1985 – 2 BvE 1/85 –, BVerfGE 71, 299 = juris Rn. 19; Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188 = juris Rn. 76; jeweils m. w. N.; Beschluss vom 8. Juni 2004 – 2 BvE 1/04 –, BVerfGE 110, 403 = juris Rn. 11 m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht hat den Ausschluss der Wiedereinsetzung damit begründet, dass sich der Gesetzgeber bei der Novelle des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im Jahr 1993 (Gesetz vom 2. August 1993, BGBl. I S. 1442) bewusst dafür entschieden hat, die neu geschaffene Wiedereinsetzungsmöglichkeit des § 93 Abs. 2 BVerfGG ausschließlich auf die Monatsfrist der Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen nach § 93 Abs. 1 BVerfGG zu beschränken. Erfasst werden weder die Jahresfrist der Rechtssatzverfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG noch die Antragsfrist im Organstreitverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 2 BvG 1/02 –, BVerfGE 109, 1 = juris Rn. 32).

38 Dies ergibt sich auch aus dem Zweck der Antragsfrist im Organstreitverfahren: Mit der Ausschlussfrist sollen im Organstreitverfahren angreifbare Rechtsverletzungen nach einer bestimmten Zeit im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188 = juris Rn. 76; Beschluss vom 8. Juni 2004 – 2 BvE 1/04 –, BVerfGE 110, 403 = juris Rn. 11 m. w. N.). Aufgrund dieser Funktion der Antragsfrist und ihrer hinreichend bemessenen Länge von sechs Monaten ist die Gewährung einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Ausschlussfristen finden ihre verfassungsrechtliche Legitimation in dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Element des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 –, BVerfGE 60, 253 = juris Rn. 53 m. w. N.).

II.

39 Soweit sich der Antrag gegen die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission am 25. April 2025 richtet, ist er ebenfalls unzulässig. Vorliegend fehlt es an einem tauglichen Antragsgegenstand (1.) und an einer substantiierten Begründung des Antrags (2.).

40 1. Tauglicher Gegenstand im Organstreitverfahren ist eine konkrete Maßnahme oder eine rechtlich relevante Unterlassung des Antragsgegners. „Maßnahme“ ist ein weit zu verstehender Begriff, der Normen, Einzelrechtsakte und Realakte einschließt (vgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1063). Dabei muss es sich um eine rechtserhebliche Maßnahme handeln. Der Antragsteller muss dadurch in seinem Rechtskreis konkret betroffen sein (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 – VerfGH 35/07 –, LVerfGE 19, 513 = juris Rn. 137; BVerfG, Urteil vom 5. April 1952 – 2 BvH 1/52 –, BVerfGE 1, 208 = juris Rn. 68).

41 Die Konstituierung, also der erste Zusammentritt und die Arbeitsaufnahme der Parlamentarischen Kontrollkommission, berührt die Antragstellerin nicht in ihrem Rechtskreis.

42 Art. 97 Satz 3 ThürVerf ist die Grundlage für die Einrichtung einer parlamentarischen Kontrollkommission, schreibt aber weder eine bestimmte Größe noch eine bestimmte Zusammensetzung dieses Gremiums vor (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 21. August 2024 – VerfGH 32/24 –, juris Rn. 40). Es fällt in die Organisationshoheit des Landtags, über die Errichtung und Ausgestaltung der Parlamentarischen Kontrollkommission zu entscheiden. Diese Ausgestaltung unterfällt daher der Geschäftsordnungsautonomie des Landtags (LVerfG LSA, Urteil vom 13. Dezember 2023 – LVG 30/22 –, LVerfGE 34, 426 = juris Rn. 83; VerfG Bbg, Urteil vom 6. September 2023 – 78/21 –, LVerfGE 34, 101 = juris Rn. 96, 103). § 25 Abs. 1

ThürVerfSchG ist eine solche Regelung zur Organisation, namentlich der Zusammensetzung des Gremiums. Es handelt sich insoweit um materielles Geschäftsordnungsrecht. Nach § 25 Abs. 1 ThürVerfSchG bestimmt der Landtag die Anzahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, wobei ein Korridor von drei bis sechs Mitgliedern vorgesehen ist und die parlamentarische Opposition im Verhältnis ihrer Stärke zu den regierungstragenden Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen des Landtags im Gremium vertreten sein muss (§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürVerfSchG).

43 Mit Beschluss vom 2. April 2025 hat der Thüringer Landtag die konkrete Größe der Parlamentarischen Kontrollkommission auf insgesamt vier Mitglieder festgelegt. Diesen Beschluss des Landtags hat die Antragstellerin nicht angegriffen. Danach hat der Landtag am 4. April 2025 vier Abgeordnete zu Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission gewählt. Diese Wahl hat die Antragstellerin zwar angegriffen. Der Antrag ist jedoch unzulässig (vgl. C. I.).

44 Sämtliche für eine Mitwirkung der Antragstellerin in der Parlamentarischen Kontrollkommission maßgeblichen Rahmenbedingungen – die gesetzliche Grundlage des § 25 Abs. 1 ThürVerfSchG, die Bestimmung der Zahl der Mitglieder durch den Landtag und schließlich die Wahl der Mitglieder – sind einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen eines Organstreitverfahrens nicht mehr zugänglich. Allein diese vorgreiflichen Entscheidungen haben Einfluss darauf, ob die Antragstellerin parlamentarische Kontrollrechte in dem Gremium wahrnehmen kann. Hieraus folgt, dass sich aus dem bloßen Zusammentreten und der Arbeitsaufnahme des Gremiums keine eigenständigen Rechtswirkungen zulasten der Antragstellerin ergeben. Der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission wohnt im Verhältnis zu den beschriebenen vorgreiflichen Entscheidungen des Landtags kein darüber hinausgehendes Element inne, durch das der Rechtskreis der Antragstellerin bezüglich ihrer Mitwirkung in der Kommission bzw. parlamentarische Kontrollrechte eigenständig betroffen sein könnten. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der Situation im Jahr 2020, bei der die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission erfolgen sollte, obwohl der Antragstellerin zwei Sitze (nach d´Hondt) zustanden (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020

– VerfGH 106/20 –, ThürVBl. 2021, 121 [124]).

45 Weder die Thüringer Verfassung noch das Thüringer Verfassungsschutzgesetz sehen einen eigenständigen Rechtsakt der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission vor.

46 Der Begriff der Konstituierung bezeichnet denjenigen Akt, durch den ein gewähltes oder berufenes Gremium seine Handlungs- und Beschlussfähigkeit erlangt, indem es seine Tätigkeit aufnimmt und sich interne Verfahrensregeln gibt. Es ist der Übergang von einer Ansammlung einzelner Mitglieder zu einem funktionsfähigen Organ. Die Konstituierung ist mithin ein notwendiger Schritt, um die Arbeitsfähigkeit des Organs her- und sicherzustellen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 27. September 2024 – VerfGH 36/24 –, juris Rn. 79; Schwarz, in: BeckOK GG, 63. Ed. 15. September 2025, GOBT § 1 Rn. 1 f.; Hölscheidt, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 199. Lieferung, 7/2019, Art. 39 GG Rn. 124 m. w. N.; Haug, in: Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 30 BWVerf, Rn. 26).

47 Zum streitgegenständlichen erstmaligen Zusammentreten der Parlamentarischen Kontrollkommission findet sich im Thüringer Verfassungsschutzgesetz keine gesonderte Regelung. § 26 Abs. 1 ThürVerfSchG bestimmt lediglich allgemein, dass das Gremium mindestens einmal im Vierteljahr zusammentritt (Satz 1), sich eine Geschäftsordnung gibt (Satz 2) und ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende zu wählen ist (Satz 3). Diese Erfordernisse betreffen die Ausgestaltung des „Wie“ der Tätigkeit des Gremiums. Das Begehren der Antragstellerin bezieht sich jedoch nicht auf diese innere Ausgestaltung und die Arbeitsaufnahme der Kommission, sondern betrifft die Frage des „Ob“ der Mitwirkung ihrer Mitglieder. Die Konstituierung hat aber keinen Bezugspunkt zum „Ob“ der Mitwirkung der – nicht in das Gremium gewählten – Fraktionsmitglieder der Antragstellerin, weshalb sich aus der reinen „Konstituierung“ bzw. der Arbeitsaufnahme keine Rechtswirkungen in Bezug auf die Antragstellerin ergeben. Ihr Rechtskreis wird hierdurch nicht berührt.

48 Dafür, dass abweichend hiervon noch Rechte des gesamten Landtags, welche die Antragstellerin im Wege der Prozessstandschaft geltend macht, berührt sein könnten, gibt es ebenfalls keine Anknüpfungspunkte.

49 2. Der Antrag ist zudem nicht hinreichend substantiiert.

50 Nach § 39 Abs. 2 ThürVerfGHG ist im Antrag die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen worden sein soll. Dies schließt eine schlüssige Darlegung der Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung einschließlich der unmittelbaren Beteiligung an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis ein (vgl. BVerfG, Beschluss von 12. März 2007 – 2 BvE 1/07 –, BVerfGE 117, 359 = juris Rn. 20). Die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der Rechte der Antragstellerin muss sich aus dem Sachvortrag als mögliche Rechtsfolge ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1981 – 2 BvE 1/79 –, BVerfGE 57, 1 = juris Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch ThürVerfGH, Beschluss vom 11. März 1999 – VerfGH 12/98 –, LVerfGE 10, 500 = juris Rn. 40; ThürVerfGH, Beschluss vom 12. September 2018 – VerfGH 32/16 –, juris Rn. 22).

51 Auch im Organstreit ist eine über die bloße Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1 und 2 ThürVerfGHG hinausgehende nähere Substantiierung der Begründung der behaupteten Rechtsverletzung erforderlich (vgl. zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 64 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 6/08 –, BVerfGE 134, 141 Rn. 161; Urteil vom 2. März 2021 – 2 BvE 4/16 –, BVerfGE 157, 1 Rn. 61). Die Verletzung des geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechts als möglicher Rechtsfolge muss sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1981 – 2 BvE 1/79 –, BVerfGE 57, 1 = juris Rn. 16; Beschluss vom 8. Juni 1982 – 2 BvE 2/82 –, BVerfGE 60, 374 = juris Rn. 23; Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 6/08 –, BVerfGE 134, 141 Rn. 161 m. w. N.). Das Verfassungsgericht muss aus der Antragsschrift heraus den Sachverhalt erkennen können, aus dem sich die behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eines organschaftlichen Rechts nachvollziehbar ergibt (vgl. Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 64 Rn. 32). Handelt es sich um Verfahrensabläufe im Parlament, muss der Antragsteller den für den Antragsgegenstand relevanten Ablauf des parlamentarischen Geschehens entsprechend dem Sitzungsprotokoll vollständig und widerspruchsfrei darstellen, um sich auf dieser Grundlage mit der angegriffenen Maßnahme oder Unterlassung auseinandersetzen zu können (BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 2 BvE 3/20 –, juris Rn. 50). Der Antragsteller muss sich außerdem mit den vom Verfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben inhaltlich auseinandersetzen und diese auf den konkreten Sachverhalt anwenden. Ein bloßes Wiedergeben abstrakter Maßstäbe ohne Subsumtion genügt nicht. Ein Vorbringen, das sich in der Wiedergabe der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe erschöpft, ohne den konkreten Sachverhalt inhaltlich zu würdigen und mit den genannten Maßstäben abzugleichen, genügt den Substantiierungsanforderungen daher nicht. Die Begründung darf sich nicht in formelhaften und summarischen Behauptungen einer Rechtsverletzung erschöpfen. An Inhalt und Umfang der Begründung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger eine Verletzung oder Gefährdung verfassungsmäßiger Organrechte nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt evident und aus sich heraus nachvollziehbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2014

– Vf. 62-I-12 –, juris Rn. 17 m. w. N.; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 64 Rn. 42).

52 Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Von der Antragstellerin wird lediglich ausgeführt, dass es sich bei der Wahl und der Konstituierung um zwei unterschiedliche Vorgänge handele, für die nach ihrer Einschätzung eigenständige

Fristen laufen. Sodann wird geltend gemacht, dass die Antragstellerin durch beide Vorgänge in ihren Rechten als Oppositionsfraktion beeinträchtigt sei. Es fehlt jedoch an einer Darlegung, weshalb der erstmalige Zusammentritt eine Rechtsverletzung begründet. Ebenso enthält die Antragsschrift keinerlei Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben und deren Anwendung auf den vorliegenden Fall.

D.

53 Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. Für eine Auslagenerstattung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG besteht kein Anlass.

54 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

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