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3 OGs 29/25•Thüringer Oberlandesgericht 3. Strafsenat, 2026-01-08, 3 OGs 29/25
3 OGs 29/25Obergericht / III. Strafkammer08.01.2026
Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes, das in die Amtsführung hineinwirkt, ist festzustellen, wenn ein Schöffe die Bundesrepublik Deutschland als „Verwaltungskonstrukt unter Besatzungsvorbehalt“ bezeichnet, „das ohne verfassungsrechtliche Legitimation errichtet“ worden sei und äußert, mit der „Aktivierung der Verfassung des Deutschen Reiches von 2025“ sei „die verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt“, wodurch eine innere Haltung zum Ausdruck kommt, die erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Schöffen begründen.
Entscheidungsdatum: 2026-01-08
Aktenzeichen: 3 OGs 29/25
ECLI: ECLI:DE:OLGTH:2026:0108.3OGs29.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes, das in die Amtsführung hineinwirkt, ist festzustellen, wenn ein Schöffe die Bundesrepublik Deutschland als „Verwaltungskonstrukt unter Besatzungsvorbehalt“ bezeichnet, „das ohne verfassungsrechtliche Legitimation errichtet“ worden sei und äußert, mit der „Aktivierung der Verfassung des Deutschen Reiches von 2025“ sei „die verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt“, wodurch eine innere Haltung zum Ausdruck kommt, die erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Schöffen begründen.
Der Schöffe K. J. wird seines Amtes als Schöffe des Landgerichtsbezirks Gera enthoben.
I.
1 Der Schöffe wurde für die Zeit ab dem 1.1.2024 zum Hauptschöffen im Landgerichtsbezirk Gera bestellt.
2 Unter dem 21.11.2025 und 4.12.2025 wurde von verschiedenen Personen Mitteilung von Posts des Schöffen wie etwa Bl. 2 f und 17 f d. A. gemacht.
3 Hierzu wurde der Schöffe seitens des Landgerichts Gera unter dem 21.11.2025 angeschrieben (Bl. 9 d. A.) und um Stellungnahme gebeten. Der Schöffe nahm unter dem 27.11.2025 (Bl. 10, 11 d. A.) Stellung. Er verwies insbesondere darauf, dass seine Posts und Aktivitäten im privaten Bereich seinen Eid als Schöffe nicht beeinträchtigten. Er berief sich weiter auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Fortexistenz des Deutschen Reiches. Er distanziert sich von extremistischen Gruppierungen und Taten und betont, eine rechtsstaatliche, friedliche und auf die Einhaltung der Gesetze ausgerichtete Haltung einzunehmen.
4 Unter dem 5.12.2025 hat der Vorsitzende der 1. Strafkammer, die nach § 77 Abs. 3 Satz 3 GVG für Schöffenangelegenheiten zuständig ist, einen Antrag auf Amtsenthebung des Schöffen gestellt. Da sich der Schöffe im privaten Bereich der Argumentation der sog. „Reichsbürger“ bediene, bestünden ernsthafte Zweifel an der Verfassungstreue des Schöffen.
5 Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist dem Antrag mit Zuschrift vom 19.12.2025 beigetreten.
6 Auf die dem Schöffen bekannt gemachte Stellungnahme hat dieser mit Schreiben vom 31.12.2025 seinen Rücktritt vom Amt des Schöffen und einen Widerruf seiner Bestellung für die laufende Schöffenperiode erklärt. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, das Amt auszuüben.
II.
7 Der Schöffe ist seines Amtes zu entheben, da er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
8 Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift dann anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Erforderlich ist eine Pflichtverletzung von besonderer Erheblichkeit. Ob eine solche gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles; dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei Rechnung zu tragen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes kann genügen, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt (vgl. Mayer, in Kissel, GVG, 11. Aufl. 2025, § 51, Rn. 2; Schuster, in MüKo-StPO, § 51 GVG, Rn. 1 mwN).
9 Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 51 GVG ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Schöffe unter dem 31.12.2025 seinen „Rücktritt vom Amt“ erklärt hat. Dieser Erklärung kommt keine rechtliche Wirkung zu. Ein solcher Rücktritt ist gesetzlich nicht vorgesehen. Andernfalls könnte ein Schöffe durch solche Erklärungen die Gerichtsbesetzung beliebig manipulieren. Aus diesem Grund steht lediglich die Möglichkeit zur Streichung von der Schöffenliste nach § 52 GVG zur Verfügung. Ein solches Verfahren hat der Schöffe indes nicht angestrengt. Es ist auch nicht vom Senat selbst zu betreiben.
10 Der Schöffe ist aus objektiver Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes, da er nicht mehr geeignet erscheint, unabhängig nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Dies ist insbesondere anzunehmen bei einer Verletzung der nach § 45 DRiG auch für den ehrenamtlichen Richter geltenden Pflicht zur Treue zur Verfassung. Verletzt ist diese Pflicht aber nicht bereits durch das bloße Innehaben einer Überzeugung und die Mitteilung, dass man sie habe, sondern erst durch hieraus gezogene Folgerungen für die Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung, für die Art der Erfüllung der Dienstpflichten oder für politische Aktivitäten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet (OLG Dresden NStZ-RR 2015, 121; OLG München 21.3.2016 – 2 Ws 131/16, BeckRS 2016, 08136; OLG Hamm 14.6.2017 – 1 Ws 258/17, BeckRS 2017, 122498 zu „Reichsbürgern“).
11 Hiervon ist vorliegend auszugehen. Nach dem unter dem 21.11.2025 mitgeteilten Post meint der Schöffe, die Bundesrepublik Deutschland sei kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, sondern ein „Verwaltungskonstrukt unter Besatzungsvorbehalt, das ohne verfassungsrechtliche Legitimation errichtet“ worden sei. Die Bundesrepublik Deutschland sei „nicht durch Volksentscheid gegründet“ worden, besitze „keine originäre Staatsqualität“ und könne daher „nicht das Deutsche Reich vertreten“. Weiter ist ausgeführt: „Mit der Aktivierung der Verfassung des Deutschen Reiches (2025) wurde die verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt, wodurch das Deutsche Reich seine volle Rechts- und Handlungsfähigkeit zurückerlangt hat.“
12 Bereits diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Schöffe entgegen seinen Beteuerungen nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz steht, sondern insgeheim vom Fortbestand des Deutschen Reiches und der Reaktivierung dessen Staatsgewalt ausgeht. Da die Bundesrepublik Deutschland als Verwaltungskonstrukt unter Besatzungsvorbehalt abgetan wird, wird diese als Staat mit den einen Staat konstituierenden Elementen Staatsvolk, Staatsgebiet und insbesondere Staatsgewalt sowie als Völkerrechtssubjekt geleugnet. Der Schöffe hat mit seinen Ausführungen im Schreiben vom 27.11.2025 darüber hinaus nicht nur gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, ergangene Rechtsprechung der dort genannten Bundesgerichte einem zutreffenden Rechtsverständnis zuzuführen, sondern er geht auch an den rechtlichen Vereinbarungen im Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 im Zuge der Wiedervereinigung vorbei, wonach die Bundesrepublik Deutschland - nicht das Deutsche Reich - volle innere und äußere Souveränität erhielt. Wer 35 Jahre danach behauptet, die Bundesrepublik sei ein Verwaltungskonstrukt unter Besatzungsvorbehalt, hat entweder die historischen Gegebenheiten nicht zur Kenntnis genommen oder in Kenntnis derselben bewusst eine die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland leugnende Haltung eingenommen. Jedenfalls kommt hiermit trotz aller gegenteiligen Beteuerungen eine innere Haltung des Schöffen zum Ausdruck, die erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue aufkommen lassen, nämlich der Treue gegenüber einer Verfassung, dessen rechtliche Verbindlichkeit der Schöffe in Wahrheit leugnet. Es ist aus objektiver Sicht ein Widerspruch in sich, sich einerseits verfassungstreu zu geben, andererseits aber gerade den Staat, demgegenüber Verfassungstreue gelobt wird, als solchen zu negieren. Vielmehr ist nach den Posts davon auszugehen, dass der Schöffe allein gegenüber „der Verfassung des Deutschen Reiches (2025)“, mit der „die verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt“ wurde, treu ergeben ist. Die Absetzung von Posts solchen Inhalts stellt damit eine schuldhafte, nämlich vorsätzliche Verletzung der Amtspflicht dar.
13 Der Schöffe kann sich auch nicht darauf zurückziehen, private Meinungsäußerung an den Tag zu legen. Wie bei Berufsrichtern auch ist das außerdienstliche Verhalten eines Schöffen zur Beurteilung der Wahrnehmung seiner Amtspflichten heranzuziehen. Die hier festzustellenden Zweifel an der Verfassungstreue wirken in die Amtsführung hinein. Nicht nur dass mehrere Personen, die die Posts gemeldet haben, durch diese Meldung schon die Geeignetheit des Schöffen in Frage gestellt sehen. Vielmehr hat der Schöffe selbst in seinen Posts nachfolgend auf seine Tätigkeit als Schöffe beim Landgericht Gera seit 2018 hingewiesen. Er hat damit aus objektiver Sicht den Eindruck erweckt, seine zuvor lesbare Auffassung zur Existenz des Deutschen Reiches sowie Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland als souveräner Staat als innere Haltung bei der Ausübung seines Amtes zur Geltung zu bringen.
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