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3 EO 494/25•Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2026-03-05, 3 EO 494/25
3 EO 494/25Verwaltungsgericht / 3. Abteilung05.03.2026
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und Entzugs der Approbation setzt über die hohe Wahrscheinlichkeit deren Rechtmäßigkeit voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des in seiner Berufsfreiheit gravierend Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere (vorläufige) Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Für die Annahme einer derartigen Gefahr durch eine weitere Berufstätigkeit bedarf es der Feststellung tragfähiger Umstände (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - und Beschlüsse vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 - und vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 - alle juris). Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen, 28. Oktober 2025, 8 E 1427/25 Me, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-05
Aktenzeichen: 3 EO 494/25
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0305.3EO494.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO, § 5 Abs 2 BÄO, Art 12 Abs 1 GG, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 1 VwGO ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und Entzugs der Approbation setzt über die hohe Wahrscheinlichkeit deren Rechtmäßigkeit voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des in seiner Berufsfreiheit gravierend Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere (vorläufige) Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Für die Annahme einer derartigen Gefahr durch eine weitere Berufstätigkeit bedarf es der Feststellung tragfähiger Umstände (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - und Beschlüsse vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 - und vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 - alle juris).
Verfahrensgang
vorgehend VG Meiningen, 28. Oktober 2025, 8 E 1427/25 Me, Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28. Oktober 2025 abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den im Bescheid des Antragsgegners vom 22. Januar 2025 angeordneten Widerruf der Approbation als Arzt (Ziffer 1) wird unter der Maßgabe wiederhergestellt, dass es dem Antragssteller untersagt ist, Betäubungsmittel, einschließlich Substitutionsmittel, ärztlich zu verordnen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs seiner Approbation als Arzt und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen, welches die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit abgelehnt hat.
2 Die Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg.
3 1. Soweit der Antragsteller eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Widerrufs seiner Approbation als Arzt durch die Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids des Antragsgegners vom 22. Januar 2025 rügt, zeigen die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses auf. Insoweit verfehlt die Beschwerde bereits die Anforderungen an das Darlegungsgebot gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
4 Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das durch den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vergleiche nur Beschluss vom 14.06.2002 - 3 EO 372/02 -; ferner Thüringer OVG, Beschluss vom 29.04.2002 - 2 EO 217/02 - m. w. N.).
5 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der Widerruf der Approbation unverhältnismäßig sei. „Einzig und allein die fehlende mündliche Prüfung“ und die damit fehlende formale Voraussetzung für die Erbringung von Substitutionsbehandlungen Opiatabhängiger genüge hierfür nicht. Er sei weder unwürdig noch unzuverlässig i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Von ihm als redlichen, verantwortungsvollen und erfahrenen Allgemeinmediziner sei keine tatsächliche Gefahr für Patienten ausgegangen. Er habe keinem Patienten durch seine Behandlung und Verordnung von Betäubungsmitteln geschadet, sondern diesen vielmehr geholfen.
6 Der Antragsteller verkennt bereits, dass das Verwaltungsgericht die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO nicht auf das (formale) Unterlassen einer mündlichen Prüfung gestützt hat, sondern auf das Vorliegen der beiden Tatbestandsalternativen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 BÄO, welche bereits einzeln einen zwingenden Widerruf erforderlich machen („ist zu widerrufen“ in § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO). Die Unwürdigkeit des Antragstellers ergebe sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts aus seinen begangenen und nach Anzahl und Schwere beachtlichen (aktiven) Verstößen gegen seine Berufspflichten als auch durch seine angesichts seiner Taten und Äußerungen gezeigte Persönlichkeit. Er habe ohne Berechtigung hierzu Substitutionsmittel an Suchtkranke verschrieben und sich damit bewusst gegen die Rechtsordnung gestellt. Auch die ausdrückliche Untersagung der Verschreibung von Substitutionsmitteln als auch der Entzug der kassenärztlichen Zulassung (sowie Zwangs- und Disziplinarmaßnahmen) habe den Antragsteller von seinem Tun nicht abhalten können.
7 Der Antragsteller sei zudem unzuverlässig, da angesichts seiner jahrelangen Verstöße und seines uneinsichtigen Verhaltens die vorzunehmende Prognose zu dem Ergebnis führe, dass der Antragsteller sich zukünftig auch weiterhin nicht an seine Berufspflichten halten werde. Auch die nunmehrige eidesstattliche Versicherung liefere keine anderweitige Überzeugung.
8 Mit dieser eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts zu seiner Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit (S. 13-17 des Beschlusses) setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht in der dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) genügenden Weise auseinander. Er zeigt auch nicht auf, weshalb der Argumentation des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen eines den Antragsgegner verpflichtenden Widerrufs der Approbation gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO („ist“) i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht zu folgen wäre.
9 2. Dennoch ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den im Bescheid des Antragsgegners vom 22. Januar 2025 angeordneten Widerruf der Approbation als Arzt unter der Maßgabe, dass es dem Antragsteller untersagt ist, Betäubungsmittel, einschließlich Substitutionsmittel, ärztlich zu verordnen, wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 4 Alt. 2 VwGO).
10 a) Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Demgegenüber bildet die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts die Ausnahme. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Des Weiteren darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen umso weniger zurückstehen, je schwerer wiegend die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der öffentlichen Gewalt Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]).
11 In Fällen des sofort vollziehbaren Widerrufs und Entzugs der Approbation ist allein die hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit eines vorläufigen Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) für die Anordnung eines Sofortvollzugs nicht ausreichend. Vielmehr sind vorläufige Eingriffe in die Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug sind nur solche Gründe für dessen Anordnung ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ausschließen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt daher voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere (vorläufige) Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Für die Annahme einer derartigen Gefahr durch eine weitere Berufstätigkeit bedarf es der Feststellung tragfähiger Umstände (vgl. zu allem: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris LS 1. und 3c., Rn. 12 und Einstweilige Anordnungen vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 22, 24 und vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 - juris Rn. 13).
12 b) Gemessen an diesen Maßstäben fällt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Interessenabwägung so aus, dass dem Antragsteller nur unter Auflage vorläufig die Ausübung des Arztberufs ermöglicht werden kann.
13 aa) Im Rahmen der Interessenabwägung ist einerseits zu Gunsten des Antragsstellers zu berücksichtigen, dass mit dem Widerruf der Approbation ein erheblicher Eingriff in sein grundrechtlich-geschützes Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verbunden ist.
14 Wenngleich der __-jährige Antragsteller nach seinem antragsgegnerseitig unbeanstandet gebliebenen Vorbringen seine Praxistätigkeit im März 2025 (Schriftsatz des Prozessvertreterin des Antragstellers im Widerspruchsverfahren vom 18. März 2025) eingestellt hat, möchte er jedoch seine Approbation behalten, um sich als Arzt bezeichnen zu dürfen und - außerhalb von Substitutionsbehandlungen - eventuelle privatärztliche Behandlungen, insbesondere im Familien- und Freundeskreis, vornehmen und Rezepte ausstellen zu können. Eine wirtschaftliche/existenzielle Bedeutung dieser eingeschränkten Tätigkeit wurde seitens des Antragstellers nicht vorgetragen. Angesichts der nicht nur wirtschaftlichen, sondern auch einer auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit bezogenen Dimension der Berufsfreiheit (zuletzt BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23 - juris Rn. 103) verbleibt es gleichwohl bei dem Widerruf der Approbation im Wege des Sofortvollzugs bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers.
15 bb) Andererseits ist zu Ungunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass von ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine konkrete Gefährdung für wichtige Gemeinschaftsgüter ausgeht. Dies ergibt sich aus Folgendem:
16 Zwar scheidet die Ausstellung von Rezepten zulasten gesetzlicher Krankenversicherungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs aufgrund des Entzugs der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Dezember 2024 aus (vgl. § 95 Abs. 1 SGB V). Jedoch ist dem Antragsteller im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als (noch) approbiertem (Privat-)Arzt weiterhin die Verschreibung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln (vgl. § 2 Abs. 1 und 5 und § 2a BÄO i. V. m. § 48 AMG; Kügel/Müller/Hofmann/Hofmann, 3. Aufl. 2022, AMG § 48 Rn. 21) durch Privatrezepte an Selbstzahler und Privatversicherte möglich.
17 In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Schluss, dass angesichts des zurückliegenden Verhaltens des Antragstellers im Zusammenhang mit der Behandlung von Opioidabhängigen und der Verschreibung von Substitutionsmitteln eine Persönlichkeit des Antragstellers aufgezeigt wird, welche ungeachtet gesetzlicher Vorschriften maßgeblich nach seiner eigenen Vorstellung den Beruf des Arztes und dessen Kompetenzen definiert und allein nach dieser Definition agiert.
18 Dem liegt zugrunde, dass der Antragsteller aufbauend auf seit 1974 erworbenen Kenntnissen in der stationären Drogensubstitution auch in der von ihm seit 2009 in Wasungen betriebenen Hausarztpraxis drogenabhängige Patienten ärztlich versorgte und diesen substituierende Medikamente verordnete (vgl. S. 4 f. der Antragsschrift vom 18. Juni 2025). Spätestens seit September 2022 - dem Zeitpunkt der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer (Ausnahme-) Genehmigung für Substitutionsbehandlungen unter Beteiligung eines Konsiliararztes nach § 5 Abs. 4 BtMVV - wurden für den Antragsteller als ersichtlich suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 4 Satz 1 BtMVV) erhebliche Zweifel an seiner Berechtigung zur Durchführung von Substitutionsbehandlungen aufgrund der fehlenden suchtmedizinischen ärztlichen Qualifikation offensichtlich. Er führte dennoch in der Folge über die Jahre 2022 bis 2024 Substitutionsbehandlungen ohne erforderliche ärztliche Qualifikation durch und ohne dass ihm Hinweise und Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (im Folgenden: KVT), des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (im Folgenden: TLV) und des Thüringer Landesverwaltungsamts (Vertreter des Antragsgegners) Einhalt gebieten konnten (so z.B. Widerruf der Genehmigung nach § 5 Abs. 3 BtMVV, Untersagungsbescheid des TLV, Disziplinarverfahren des KVT, Buß- und Zwangsgeldbescheide).
19 Deutlich wird die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Verschreibung von Betäubungsmitteln (inkl. Substitutionsmitteln) auch angesichts seiner gegenüber dem Disziplinarausschuss des KVT am 25. August 2024 (vgl. Schreiben der KVT an die Landesärztekammer Thüringen vom 14. Oktober 2024 - Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Disziplinarausschusses der KVT vom 25. August 2024, Bl. 263 des Verwaltungsvorgangs Bd. 1) und drei Tage später gegenüber dem Sozialgericht Gotha (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2024 - S 8 KA 1258/23 - S. 2, Bl. 253 des Verwaltungsvorgangs Bd. 1) geäußerten Selbsteinschätzungen, aufgrund seiner Befähigung auch weiterhin Substitutionsbehandlungen durchzuführen.
20 Die Vielzahl der im Verwaltungsvorgang, z. B. in den Bußgeldbescheiden vom 5. Mai 2023 (215 suchtmedizinische Verschreibungen) und vom 22. Februar 2024 (261 Verschreibungen), dokumentierten Verstöße zeigen in der Zusammenschau mit den ersichtlich erfolglosen Maßnahmen der KVT, TLV und des Thüringer Landesverwaltungsamtes ein „hartnäckiges“ Festhalten des Antragstellers an seiner persönlichen Auffassung der (vermeintlichen) Legitimation zur Durchführung von Substitutionsbehandlungen auf. Die Aufrechterhaltung dieser Verfahrensweise über mehr als zwei Jahre erforderte aufgrund der Maßnahmen der KVT, TLV und des Thüringer Landesverwaltungsamtes immer wieder bewusste innere Entscheidungen für ein gesetzwidriges und die „formalen“ Berufspflichten verletzendes Verhalten durch den Antragsteller. Sie belegen eine innerlich verfestigte Neigung des Antragstellers, sich auch künftig im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nicht an die vom Gesetzgeber formulierten Berufspflichten halten zu wollen.
21 Dass der Antragssteller diese innere Haltung zwischenzeitlich abgelegt hat, vermag der Senat nicht erkennen. Vielmehr zeigt auch sein anhaltendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren (Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2025) derartiges nicht auf. So ist er nach wie vor der Auffassung, dass lediglich eine „Formalie“ (mündliche Prüfung) zum Widerruf der Approbation geführt habe. Eine Einsicht in über Jahre anhaltende Verstöße gegen seine Berufspflichten, welche über das Fehlen der „Formalie“ hinaus für die Widerrufsentscheidung des Antragsgegners maßgeblich sind, zeigt er damit gerade nicht auf.
22 Auch erfolgte ersichtlich keine innere Auseinandersetzung mit den durch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss formulierten und dezidiert aufgezeigten erheblichen Bedenken entgegen der Annahme des Antragstellers, bei den von ihm vorgenommenen Substituierungen die Patientengruppe der Suchtkranken nicht gefährdet zu haben (Fehlen von Therapiekonzepten, Verletzung der Meldepflicht, ausschließliche Ausstellung von 7-Tage Take-home-Rezepten - S. 18 des Beschlusses vom 28. Oktober 2025). Vielmehr ist der Antragsteller der Auffassung, seinen Patienten keinen Schaden zugefügt zu haben (Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2025).
23 Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren spricht gegen eine Unrechtseinsicht und „innere Läuterung“ des Antragstellers und vielmehr für ein schlichtes Zweckverhalten aufgrund seiner „schmerzlichen“ Erkenntnis, behördliche Maßnahmen, wie etwa die nicht verfahrensgegenständliche Untersagungsverfügung, nicht erfolgreich gerichtlich angreifen zu können (S. 8 und 9 der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2025). Nicht zuletzt die in der Beschwerdeschrift gewählte Formulierung der Prozessvertreterin, welche von einem „nahezu krampfhaften Verharren auf einer schwer haltbaren Rechtsposition“ schreibt (S. 10 der Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2025), bestätigt die Auffassung des Senats.
24 In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vermag auch die nach Ansicht des Senats auf einem alleinigen, jedoch nicht ausreichenden Zweckverhalten des Antragstellers beruhende eidesstattliche Versicherung vom 18. März 2025 (Anlage 8 der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2025) die konkrete Gefahr für die Gesundheit von Opioidabhängigen und das Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung nicht entkräften.
25 Angesichts dessen ist im hiesigen Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr bezogen auf die Behandlung von Opioidabhängigen und die Verschreibung von Betäubungs- und Substitutionsmitteln bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 - 3 C 13/19 - juris Rn. 27, 28). Sofern suchtkranke Patienten über Mittel der Eigenfinanzierung oder - entgegen der antragstellerseitigen Annahme wieder erwarten - über eine private Krankenversicherung verfügen, ist dem Antragsteller ohne erforderliche Qualifikation die ärztliche Verschreibung (auch) von Betäubungsmitteln weiterhin möglich.
26 c) Unter Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen sieht es der Senat noch als gerechtfertigt an, beim Antragsteller vorläufig vom Sofortvollzug des Widerrufs der Approbation abzusehen, jedoch nur unter Auflage, um den aufgezeigten Gefahren zu begegnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt daher nur unter der Maßgabe in Betracht, dass es dem Antragsteller untersagt ist, Betäubungsmittel, einschließlich Substitutionsmittel, ärztlich zu verordnen.
27 Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Auflagen i. S. d. § 80 Abs. 5 Satz 4 Alt. 2 VwGO betreffen nicht unmittelbar den Inhalt des Verwaltungsaktes, bezüglich dessen die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, sondern sind spezielle, auf die Zwecke des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zugeschnittene Nebenbestimmungen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 29. August 1997 - 2 EO 1038/97 - juris Rn. 18 m. w. N.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 30. Aufl., 2024, § 80 Rn. 169).
28 Dem Zweck des Eilverfahrens entsprechend dient die tenorierte Auflage dazu, die vom Antragsteller ausgehende konkrete Gefährdung für Drogenabhängige und die Gesundheitsversorgung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszuschließen. Im Übrigen ermöglicht ihm dies im verbleibenden Umfang eingeschränkt vorübergehend seinem ärztlichen Beruf nachzugehen.
29 Die Auflage ist verhältnismäßig. Sie ist insbesondere ausreichend, den Antragsteller von der Behandlung Opioidabhängiger und der Verschreibung von Betäubungsmitteln, einschließlich Substitutionsmitteln, nachdrücklich abzuhalten.
30 Die seitens des Antragstellers beschriebene „schmerzliche“ Erkenntnis, aufgrund der Vielzahl der mit seinem Verhalten einhergehenden Probleme sowohl finanzieller Art - durch die Buß- und Zwangsgelder sowie disziplinarische Geldbuße bis hin zur Entziehung der kassenärztlichen Zulassung - als auch aufgrund des für die Persönlichkeit des Antragstellers „einschneidenden“ Widerrufs der für ihn bedeutsamen Approbation lassen den Schluss zu, dass sich der Antragsteller an die tenorierte Auflage halten wird. Andernfalls kann sie nach § 80 Abs. 7 VwGO aufgehoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt werden (Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 436; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 30. Aufl., 2024, § 80 Rn. 169).
31 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 VwGO. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass der Antrag nur unter Beifügung einer gerichtlichen Maßgabe Erfolg hatte (Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 155 Rn. 3b; Hug in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 30. Aufl., 2024, § 155 Rn. 3). Dieser besondere Umstand rechtfertigt es, im vorliegenden Fall die Kosten gegeneinander aufzuheben.
32 4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47, 40 GKG und den Empfehlungen in Nr. 16. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog 2025). Danach ist bei der Streitwertfestsetzung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts, mindestens jedoch 50.000,00 Euro, in Ansatz zu bringen.
33 Angesichts des Entzugs der kassenärztlichen Zulassung im Dezember 2024 und der Aufgabe der Arztpraxis des Antragstellers im März 2025, in welcher er nach seinem eigenen Vorbringen zu 95 % gesetzlich-versicherte Patienten betreut hat und deren ärztliche Versorgung nunmehr ausscheidet, geht der Senat im Jahr 2025 von einem erwarteten Verdienst unter dem anzusetzenden Mindestverdienst (50.000,00 Euro) aus. Dieser Wert ist aufgrund der Empfehlungen in Satz 1 der Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2025 zu halbieren.
34 Hinweis:
35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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