Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, 2026-05-07, 2 EO 374/25

2 EO 374/25Verwaltungsgericht / 2. Abteilung07.05.2026

Regest

Ebenso wie dem Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung kommt auch dem Widerspruch gegen die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung keine aufschiebende Wirkung zu. Einwendungen gegen die Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung können sowohl in dem Auswahlverfahren als auch in einem sich gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht und auf diese Weise einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Ebenso wie dem Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung kommt auch dem Widerspruch gegen die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung keine aufschiebende Wirkung zu. Einwendungen gegen die Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung können sowohl in dem Auswahlverfahren als auch in einem sich gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht und auf diese Weise einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung setzt eine belastbare Tatsachengrundlage voraus. Diese fehlt in der Regel, wenn zwischen der letzten Beurteilung und dem Stichtag, zu dem die fiktive Fortschreibung zu erstellen ist, 13 Jahre liegen. Eine Auswahlentscheidung, die mangels fiktiver Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung eines von seiner Dienstpflicht freigestellten Beamten unter Ausblendung der dienstlichen Beurteilungen der anderen Bewerber unmittelbar auf der Grundlage von Auswahlgesprächen getroffen würde, führte zu einer nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatzes der Bestenauslese sowie des Bewerbungsverfahrensanspruchs der normalen Dienst leistenden Bewerber. Ein Ausschluss des von seiner Dienstpflicht freigestellten Beamten aus dem Auswahlverfahren ist dadurch zu vermeiden, dass diesem durch den Dienstherrn die Möglichkeit eingeräumt wird, den normalen Dienst zeitweise wiederaufzunehmen, um so eine Einschätzung der Leistung, Befähigung und insbesondere auch fachlichen Leistung zu ermöglichen. Verfahrensgang vorgehend VG Weimar, 7. August 2025, 1 E 1833/24 We, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat — 2 EO 374/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-07

Aktenzeichen: 2 EO 374/25

ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0507.2EO374.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 S 1 VwGO, § 34 Abs 2 S 1 Nr 4 LbG TH, § 8 PersVG TH 2019

Leitsatz

Ebenso wie dem Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung kommt auch dem Widerspruch gegen die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung keine aufschiebende Wirkung zu. Einwendungen gegen die Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung können sowohl in dem Auswahlverfahren als auch in einem sich gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht und auf diese Weise einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Ebenso wie dem Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung kommt auch dem Widerspruch gegen die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung keine aufschiebende Wirkung zu. Einwendungen gegen die Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung können sowohl in dem Auswahlverfahren als auch in einem sich gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht und auf diese Weise einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen werden.

Die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung setzt eine belastbare Tatsachengrundlage voraus. Diese fehlt in der Regel, wenn zwischen der letzten Beurteilung und dem Stichtag, zu dem die fiktive Fortschreibung zu erstellen ist, 13 Jahre liegen.

Eine Auswahlentscheidung, die mangels fiktiver Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung eines von seiner Dienstpflicht freigestellten Beamten unter Ausblendung der dienstlichen Beurteilungen der anderen Bewerber unmittelbar auf der Grundlage von Auswahlgesprächen getroffen würde, führte zu einer nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatzes der Bestenauslese sowie des Bewerbungsverfahrensanspruchs der normalen Dienst leistenden Bewerber.

Ein Ausschluss des von seiner Dienstpflicht freigestellten Beamten aus dem Auswahlverfahren ist dadurch zu vermeiden, dass diesem durch den Dienstherrn die Möglichkeit eingeräumt wird, den normalen Dienst zeitweise wiederaufzunehmen, um so eine Einschätzung der Leistung, Befähigung und insbesondere auch fachlichen Leistung zu ermöglichen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Weimar, 7. August 2025, 1 E 1833/24 We, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.113,39 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller, Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11 ThürBesO) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen in das Amt eines Steueramtsrats/einer Steueramtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO).

2 Der Antragsteller ist Beamter der Finanzverwaltung des Antragsgegners. Seit 17. Januar 2011 ist er aufgrund seiner Mitgliedschaft im Hauptpersonalrat vollumfänglich von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. In seiner letzten periodischen dienstlichen Beurteilung erhielt er für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2007 bis 31. Dezember 2010 das Gesamturteil „entspricht den Anforderungen - obere Grenze“. Für den anschließenden Zeitraum erstellte der Antragsgegner zu den Stichtagen 1. Januar 2015, 1. Januar 2017 und 1. Januar 2019 mehrere fiktive Fortschreibungen dieser letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Auf der Grundlage der letzten fiktiven Fortschreibung wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 zum Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11 ThürBesO) befördert. Gegen die im Weiteren zum Stichtag 1. Januar 2021 erfolgte fiktive Fortschreibung seiner dienstlichen Beurteilung mit einem Gesamturteil „9 Punkte - entspricht den Anforderungen“ erhob der Antragsteller Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden ist.

3 Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass nach einem Freistellungszeitraum von mittlerweile mehr als zehn Jahren mangels ausreichend belastbarer Tatsachengrundlagen keine weitere fiktive Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers erfolgen könne, und bot ihm an, seine dienstliche Tätigkeit ab dem 20. Februar 2023 teilweise wieder aufzunehmen, um so zum 1. Januar 2025 wieder in die periodische Beurteilung einbezogen werden zu können. Ungeachtet des nochmals mit Schreiben vom 11. Juli 2023 wiederholten Hinweises, dass der Antragsteller im Falle des Absehens von einer Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit mangels regelmäßiger dienstlicher Beurteilung bzw. fiktiver Fortschreibung gemäß § 34 Abs. 2 ThürLaufbG von der Teilnahme an zukünftigen Auswahlverfahren auszuschließen sei, lehnte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner eine Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit ab. Darüber hinaus erhob er mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 Widerspruch gegen das Unterlassen der weiteren fiktiven Fortschreibung seiner letzten dienstlichen Beurteilung, über den bislang noch nicht entschieden ist.

4 Im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens 2024 wählte der Antragsgegner mit Auswahlvermerk vom 22. Juli 2024 aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen aus der Besoldungsgruppe A 11 insgesamt 55 Beamte einschließlich der Beigeladenen als bestgeeignete Bewerber aus. Dem Antragsteller teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 23. August 2024 mit, dass dieser im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens 2024 mangels vergleichbarer aktueller dienstlicher Beurteilung oder einer aktuellen fiktiven Fortschreibung gemäß § 34 Abs. 2 ThürLaufbG keine Berücksichtigung habe finden können.

5 Mit Schreiben vom 17. September 2024 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung, über den bislang nicht entschieden ist. Parallel beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, die Beförderung der ausgewählten Bewerber bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu unterlassen.

6 Daraufhin erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit bei diesem am 23. September 2024 eingegangenem Schreiben die Zusicherung, eine entsprechende, bereits der Besoldungsgruppe A 11 ThürBesO für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO zugewiesene und freie Planstelle solange für den Antragsteller freizuhalten, bis im Widerspruchsverfahren sowie gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahren gegen die Beförderungen zum 1. Oktober 2024 die Rechtswidrigkeit der Beförderungsauswahl bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt und der Antragsteller im Rahmen von Abhilfemaßnahmen einbezogen werde.

7 Am 24. September 2024 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladenen vom Amt einer Steueramtfrau/eines Steueramtmannes in das Amt einer Steueramtsrätin/eines Steueramtsrates im Wege der Beförderung zu ernennen und in eine dementsprechend besoldete Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO einzuweisen, solange nicht über die Auswahl und Berücksichtigung des Antragstellers in einem durch den Antragsgegner erneut durchzuführenden Auswahlverfahren entschieden worden ist.

8 Durch Beschluss vom 7. August 2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe, da die dem Antragsteller erteilte Zusicherung auf Freihalten einer Planstelle den Anordnungsgrund ausnahmsweise entfallen lasse.

9 Gegen diesen dem Antragsteller am 8. August 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21. August 2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese mit am 4. September 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet.

10 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

II.

11 Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

12 Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsgrundes wegen der dem Antragsteller erteilten Zusicherung auf Freihalten einer Planstelle durchgreifend in Frage stellt. Die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Sicherungsanordnung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig, weil dem Antragsteller der hierfür erforderliche Anordnungsanspruch nicht zusteht.

13 Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt im Rahmen beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitverfahren ein herabgestufter Prüfungsmaßstab. Ein Anordnungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen“ sein (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - Juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - Juris, Rn. 31 f.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt.

14 Der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung haftet kein Rechtsfehler an, der sich zu Lasten des Antragstellers auswirken könnte.

15 Dies gilt zunächst für den erstinstanzlich erhobenen Einwand des Antragstellers, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil der Antragsgegner noch nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die fiktive Fortschreibung seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2021 entschieden habe und insoweit keine valide Grundlage für seine Einordnung im Leistungsvergleich habe.

16 Schon grundsätzlich vermag ein Widerspruch gegen die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung nicht die Heranziehung dieser Fortschreibung im Rahmen eines Auswahlverfahrens zu verhindern. Bei der fiktiven Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung handelt es sich um ein Beurteilungssurrogat, das lediglich dem Umstand Rechnung trägt, dass Beamte, die von ihrer originären dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, in der die Freistellung begründenden Tätigkeit jeder dienstlichen Beurteilung entzogen sind, gleichzeitig aber hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen (vgl. hierzu umfassend: Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 8. Auflage 2025, Rn. 184 ff.). Ebenso wie dem Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung kommt insoweit auch dem Widerspruch gegen die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung keine aufschiebende Wirkung zu. Einwendungen gegen die Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung können sowohl in dem Auswahlverfahren als auch in einem sich gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht und auf diese Weise einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Weder der Dienstherr noch der Beamte sind darauf verwiesen, den Ausgang eines anderweitigen Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde zu legenden Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung abzuwarten (vgl. zur dienstlichen Beurteilung BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19/01 - Juris, Rn. 15; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss von 21. Dezember 2023 - 2 MB 10/23 - Juris, Rn. 18 mit weiteren Nachweisen; Beschluss des Senats vom 28. Juli 2021 - 2 EO 48/21 - Juris, Rn. 42). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Senats vom 21. September 2005 (Az. 2 EO 870/05).

17 Abgesehen davon wäre das Widerspruchsvorbringen des Antragstellers betreffend die fiktive Fortschreibung seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2021 aber auch unbeachtlich, weil diese nicht Gegenstand und Grundlage der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung des Antragsgegners gewesen ist. Maßgeblich waren allein die zum Stichtag 1. Januar 2023 erstellten dienstlichen Beurteilungen.

18 Eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner bislang noch nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen das Unterlassen der fiktiven Fortschreibung seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2023 entschieden hat. Anders als die dienstliche Beurteilung selbst kann die Entscheidung des Dienstherrn über einen Antrag des Beamten auf Vornahme einer dienstlichen Beurteilung oder einer fiktiven Fortschreibung zwar ein Verwaltungsakt sein (vgl. zur dienstlichen Beurteilung BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - 2 C 107/64 - Juris, Rn. 22). Auch dieses Widerspruchsverfahren (und ggf. Gerichtsverfahren) muss jedoch nicht abgewartet werden. Ebenso wie bei der dienstlichen Beurteilung können auch die Einwendungen gegen das Unterlassen der Beurteilung oder fiktiven Fortschreibung einer solchen jederzeit im Auswahlverfahren oder einem sich gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht und so einer Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen werden.

19 Die Auswahlentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil sie ohne Berücksichtigung des Antragstellers erfolgt ist. Angesichts seiner zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit mehr als 13 Jahren fortdauernden Freistellung liegt keine belastbare Tatsachengrundlage für eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung mehr vor.

20 Nach der einschlägigen Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThürLaufbG ist bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, wenn die dienstliche Tätigkeit nicht mehr als 25 vom Hundert der Arbeitszeit beansprucht, zwar die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarerer Beamten fiktiv fortzuschreiben, wenn keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegt. Dies gilt jedoch nicht unbegrenzt.

21 Wie bereits die amtliche Überschrift des § 34 ThürLaufbG („Auswahlentscheidungen") und die systematische Einordnung der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThürLaufbG innerhalb des § 34 ThürLaufbG deutlich machen, ordnet § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThürLaufbG die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung nur aus Anlass einer Auswahlentscheidung an. Sinn und Zweck ist es, mit der fiktiven Fortschreibung die Funktion einer aktuellen dienstlichen Beurteilung des freigestellten Personalratsmitglieds zu übernehmen, die der Auswahlentscheidung an sich zugrunde zu legen wäre, mangels zu beurteilender dienstlicher Tätigkeit aber nicht erstellt werden kann. Die fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung stellt sich als Beurteilungssurrogat dar, dem Prognosecharakter zukommt. Sie fingiert nicht nur eine tatsächlich im Beurteilungszeitraum nicht erbrachte Dienstleistung, sie unterstellt auch eine Fortentwicklung der Leistungen des Beamten entsprechend dem durchschnittlichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter. Damit prognostiziert sie, wie der Beamte voraussichtlich zu beurteilen wäre, wäre er im Beurteilungszeitraum nicht freigestellt und hätte er seine Leistungen wie vergleichbare Kollegen fortentwickelt. Aus diesem Prognosecharakter ergeben sich zwangsläufig die Grenzen der fiktiven Nachzeichnung. Eine fiktive Nachzeichnung ist mit einer auf der Grundlage tatsächlicher Leistungen erstellten Beurteilung nicht mehr in einer dem Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdenden Weise vergleichbar, wenn es an einer belastbaren Tatsachengrundlage fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 11/09 - Juris, Rn. 9 f.; Beschluss des Senats vom 22. Februar 2017 - 2 EO 500/16 - Juris, Rn. 30). Ebenso wie ihre Konkurrenten sind auch freigestellte Personalratsmitglieder dem Prinzip der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterworfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13/05 - Juris, Rn. 20). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verlässlichkeit einer Prognose über die voraussichtliche Leistungsentwicklung eines freigestellten Beamten umso höher ist, je länger und je qualifizierter dieser vor der Freistellung dienstliche Aufgaben erledigt hat, je kürzer dies zurückliegt und je eher diese Aufgaben mit denjenigen des angestrebten Beförderungsamtes vergleichbar sind. Hiernach ist die tatsächliche Möglichkeit einer belastbaren Prognose auch von der Dauer des Zeitraums abhängig, der zwischen der letzten beurteilten Dienstleistung und dem Beurteilungszeitraum liegt, für den die fiktive Fortschreibung erfolgen soll. Vor diesem Hintergrund ist auch ohne gesetzlich geregelte zeitliche Beschränkung der fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung des freigestellten Beamten wie beispielsweise in § 9 Abs. 3 Satz 1 Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen (regelmäßige Beschränkung auf zwei Beurteilungszeiträume) oder Art. 17a Abs. 4 Leistungslaufbahngesetz Bayern (Beschränkung auf drei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume) davon auszugehen, dass eine derartige Nachzeichnung nicht unbegrenzt erfolgen kann, sondern stets eine Frage des Einzelfalls ist (vgl. amtliche Begründung zu § 34 Abs. 2 ThürLaufbG, LT-Drs. 5/7453, S. 216; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 11/09 - Juris, Rn. 11; Beschluss des Senats vom 22. Februar 2017 - 2 EO 500/16 - Juris, Rn. 30).

22 Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist eine weitere Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht mehr zulässig.

23 Der zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers am 31. Dezember 2010 und dem Stichtag 1. Januar 2024 liegende Zeitraum von 13 Jahren liegt zwar noch deutlich unter dem vom Bundesverwaltungsgericht bislang in einem Verfahren als überschrittene Grenze einer prognostischen Fortschreibung einer Leistungsentwicklung aufgezeigten Zeitraum von 16 Jahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 11/09 - Juris, Rn. 11). Er befindet sich jedoch weit oberhalb der in diesem Rahmen bislang vom Senat und anderen Obergerichten akzeptierten temporären Grenzen einer Nachzeichnungsmöglichkeit (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Februar 2017 - 2 EO 500/16 - Juris, Rn. 33 - 5 ½ Jahre; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 4 S 9/25 - Juris, Rn. 21 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 3 CE 15/2014 - Juris, Rn. 32 - mit jeweils neun Jahren).

24 Darüber hinaus entspricht der Freistellungszeitraum von hier 13 Jahren unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürBeurtVO geregelten regelmäßigen Beurteilungspflicht alle drei Jahre insgesamt mehr als vier Beurteilungsperioden bzw. unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall eines Beamten der Thüringer Finanzverwaltung abweichend von § 3 ThürBeurtVO geregelten regelmäßigen Beurteilungspflicht alle zwei Jahre (vgl. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift „Ausgestaltende und abweichende Grundsätze für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums“ vom 30. Januar 2025, ThürStA Nr. 9/2025, S. 295 ff. i. d. F. vom 6. August 2025, ThürStA Nr. 35/2025, S. 1030 f.) sogar insgesamt mehr als sechs Beurteilungsperioden. Die Heranziehung dieser Anzahl an Beurteilungsperioden für eine Auswahlentscheidung ginge weit über das hinaus, was zumindest in Fällen regulärer Beurteilungen als zulässiges Erkenntnismittel für eine Auswahlentscheidung angesehen wurde. So hat der Senat im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Regelbeurteilung bereits entschieden, dass neben den zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie maßgeblichen aktuellen Beurteilungen zur ergänzenden Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbilds und seiner Kontinuität lediglich die letzten zwei planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung einbezogen werden dürfen, weil die (noch) früheren Beurteilungen nicht mehr geeignet seien, den aktuellen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsstand des Klägers widerzuspiegeln (Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 ZKO 855/16 - unter Verweis auf die Beschlüsse des BVerwG vom 19. Juli 2018 - 1 WB 3/18 - Juris, Rn. 40 und vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60/11 - Juris, Rn. 36).

25 Da die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung lediglich ein Beurteilungssurrogat ist, das die Chance, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres statusrechtliches Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzusetzen, nicht beeinträchtigen, auf der anderen Seite aber auch nicht gegenüber anderen Bewerbern verbessern darf (vgl. § 8 ThürPersVG), dürfte dies zur Folge haben, dass auch fiktiven Fortschreibungen von dienstlichen Beurteilungen regelmäßig keine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse hinsichtlich des Leistungsstands des Bewerbers mehr entnommen werden können, wenn sie mehr als drei Regelbeurteilungsperioden in die Vergangenheit reichen.

26 Vor diesem Hintergrund hält es der Senat vorliegend für sachgerecht, eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für eine weitere Nachzeichnungsmöglichkeit der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu verneinen. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erweist sich die Prognose über seine Leistungsentwicklung als nicht mehr tragfähig. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller während des Zeitraums der fiktiven Fortschreibung im Jahr 2019 befördert wurde und insoweit sich sein Statusamt geändert hat. Durch die damit verbundene Änderung der einer Beurteilung zugrunde zu legenden Anforderungen ist die Aussagekraft einer weiteren fiktiven Fortschreibung der noch im niedrigeren Statusamt erstellten letzten dienstlichen Beurteilung derart eingeschränkt, dass diese - auch unabhängig von der Dauer der fiktiven Fortschreibung - nicht mehr ohne weiteres als hinreichende Tatsachengrundlage für die vorzunehmende Prognoseentscheidung herangezogen werden kann (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 4 S 9/25 - Juris, Rn. 20 f.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es seit der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers im Jahr 2011 in den Thüringer Finanzämtern eine Vielzahl von Umstrukturierungen und technische Neuerungen gegeben hat.

27 Die Auswahlentscheidung erweist sich im Weiteren auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil sie nicht auf der Grundlage von Auswahlgesprächen getroffen wurde.

28 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2024, 6 B 15/24, und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 28. Juli 2014, 3 ZB 13/1642, verweist, die in den Fällen fehlender nachzeichnungsfähiger dienstlicher Beurteilungen mit Blick auf das einschlägige Benachteiligungsverbot und den Bewerbungsverfahrensanspruch der betroffenen Beamten eine Auswahlentscheidung allein aufgrund nachrangiger Erkenntnisquellen wie Personalauswahlgespräche als geboten angesehen haben, ist dem nicht zu folgen.

29 Eine Auswahlentscheidung, die mangels fiktiver Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung eines von seiner Dienstpflicht freigestellten Beamten unter Ausblendung der dienstlichen Beurteilungen der anderen Bewerber unmittelbar auf der Grundlage von Auswahlgesprächen getroffen würde, würde zu einer nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatzes der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie des Bewerbungsverfahrensanspruchs der normalen Dienst leistenden Bewerber führen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 - Juris, Rn. 56 ff.).

30 Sowohl nach der vorherrschenden Rechtsprechung (vgl. der Überblick bei Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, § 3 Rn. 69 ff.) als auch nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG ("Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen.") ist es zwar nicht ausgeschlossen, Auswahlentscheidungen ausnahmsweise nicht (vorrangig) auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, sondern unmittelbar anhand anderer Erkenntnisquellen zu treffen. Auch diese Erkenntnisquellen müssen sich jedoch am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen.

31 Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen sind. Der Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes auch dem berechtigten Interesse der Beamten bzw. Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Der Beamte kann beanspruchen, dass der Dienstherr das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt und seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Grundsatz der Bestenauslese nach Gesichtspunkten, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen, gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2019 - 2 BvR 612/19 - Juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 10. April 2025 - 2 C 12/24 - Juris, Rn. 21, mit weiteren Nachweisen). Der Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zielt dabei auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 74/10 - Juris, Rn. 20). Diesem Maßstab wird eine Auswahlentscheidung, die mangels fiktiver Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung eines von seiner Dienstpflicht freigestellten Beamten unter Ausblendung der dienstlichen Beurteilungen der anderen Bewerber unmittelbar auf der Grundlage von Auswahlgesprächen getroffen wird, nicht gerecht.

32 Anders als die über einen längeren Zeitraum durch die Vorgesetzten gewonnene Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in einer dienstlichen Beurteilung beruhen die Erkenntnisse aus einem Auswahlgespräch nur auf einer - von der jeweiligen Tagesform des Bewerbers abhängigen - Momentaufnahme mit beschränkter Aussagekraft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3/25 - Juris, Rn. 36; Beschluss des Senats vom 31. März 2004 - 2 EO 545/02 - Juris, Rn. 64, zu Assessment-Centern; Beschluss vom 24. September 2024 - 2 EO 33/23 - Abdruck S. 21 f.). Naturgemäß können in einem Auswahlgespräch lediglich Eignungs- und Befähigungsmerkmale, nicht aber die bisherige fachliche Leistung des Bewerbers erfasst werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 - Juris, Rn. 57; Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, § 3 Rn. 69).

33 Eine Auswahlentscheidung unmittelbar aufgrund von Auswahlgesprächen beschränkt insoweit in jedem Fall das mit dem Ziel der bestmöglichen personellen Ausstattung des öffentlichen Dienstes in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Gebot der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Darüber hinaus greift eine unter Ausblendung vorhandener dienstlicher Beurteilungen ausschließlich auf den Erkenntnissen von Auswahlgesprächen getroffene Auswahlentscheidung aber auch in den durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch der beurteilten Beamten ein.

34 Diese Eingriffe können im Fall eines freigestellten Beamten nicht gerechtfertigt werden.

35 Soweit als Rechtfertigungsgrund die Gewährleistung des ebenfalls in Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruchs des vom normalen Dienst freigestellten Beamten angeführt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2019 - 1 B 1301/18 - Juris, Rn. 17 ff.), überzeugt dies nicht, weil Art. 33 Abs. 2 GG keinen Anspruch auf Durchführung eines Auswahlverfahrens unter Dispensierung von einem der drei von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung begründet. Wie alle Bewerber ist auch der vom Dienst freigestellte Bewerber nach allen drei Auswahlkriterien in die Auswahlentscheidung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13/05 - Juris, Rn. 20).

36 Abgesehen davon können die aufgezeigten Beschränkungen des Art. 33 Abs. 2 GG aber auch nicht durch die einfachgesetzliche Regelung des § 8 ThürPersVG gerechtfertigt werden. Die Vorschrift des § 8 ThürPersVG, nach der Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, enthält nicht nur ein Benachteiligungs-, sondern auch ein Begünstigungsverbot. Dieses allgemeine Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Personalratsmitglieds gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten ohne Personalratsamt (vgl. zu § 8 BPersVG BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 C 22/18 - Juris, Rn. 24). Insoweit ist es zulässig und erforderlich, aus Anlass einer Auswahlentscheidung eine fiktive Laufbahnnachzeichnung der im Beurteilungszeitraum tatsächlich nicht erbrachten Dienstleistungen vorzunehmen. Es stellt jedoch eine nach § 8 ThürPersVG verbotene Begünstigung des Personalratsmitglieds dar, unter Beschränkung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips die langjährig beurteilten Leistungen der anderen Bewerber auszublenden und lediglich auf die Bewertungen der Auswahlgespräche aller Bewerber abzustellen (vgl. Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 8. Auflage 2025, Rn. 187).

37 Die Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Antragsgegner dem Antragsteller - mangels weiterer Nachzeichnungsmöglichkeit und Durchführung von Auswahlgesprächen - das Angebot der teilweisen Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit als Hauptbetriebsprüfer oder Steuerfahndungsprüfer ab 20. Februar 2023 unterbreitet hat, um so zum 1. Januar 2025 wieder in die periodische Beurteilung einbezogen werden zu können. In den Fällen, in denen ein Bewerber mangels belastbarer Tatsachengrundlage für eine weitere fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen werden kann, ist es grundsätzlich geboten, dass ihm durch den Dienstherrn die Möglichkeit eingeräumt wird, den normalen Dienst zeitweise wiederaufzunehmen, um so eine Einschätzung der Leistung, Befähigung und insbesondere auch fachlichen Leistung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13/05 - Juris, Rn. 20, zur Erprobungspflicht von freigestellten Personalratsmitgliedern; HessVGH, Beschluss vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 - Juris, Rn. 63).

38 In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm der Antragsgegner für die Wiederaufnahme der Tätigkeit einen Dienstposten als Hauptbetriebsprüfer oder Steuerfahndungsprüfer, jeweils bewertet mit der Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO, angeboten habe. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots des § 8 ThürPersVG einen Dienstposten angeboten, der in seiner Wertigkeit dem Dienstposten entspricht, den er vor seiner Vollfreistellung ausgeübt hatte. Im Fall des Antragstellers war dies ein mit der Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO bewerteter Dienstposten als Steuerfahndungsprüfer.

39 Ebenso wenig vermag der Antragsteller mit dem Einwand durchzudringen, dass die ihm vom Antragsgegner angebotene Dienstleistung die für eine Beförderung notwendige Erprobung nachweisen solle, obwohl diese bereits im Jahr 1998 absolviert worden sei. Soweit der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 23. Januar 2023 hierzu ausgeführt hat,

40 "die für die Einbeziehung in die Beförderungsauswahl 2023 nach einer sechsmonatigen Tätigkeit zu erstellende Anlassbeurteilung würde in die Regelbeurteilung zum 1. Januar 2025 einfließen",

41 entspricht dies lediglich den Vorgaben des Finanzministeriums in Nr. 4 der „Ausgestaltenden und abweichenden Grundsätze für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums“ vom 30. Januar 2025 i. d. F. vom 6. August 2025. Danach soll eine Anlassbeurteilung nach Beendigung einer Freistellung, z. B. als Mitglied des Personalrates, in der Regel ein Jahr nach der Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit erfolgen. Aufgrund der vom Antragsteller bereits abgeschlossenen Einarbeitungsphase im Jahr 1997 und seiner seitdem gesammelten Erfahrungswerte in der Steuerverwaltung war dieser Zeitraum auf sechs Monate verkürzt worden.

42 Schließlich schlägt in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Antragstellers fehl, dass sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung der angeblich geforderte Zeitraum der Diensttätigkeit von zwei Jahren ergebe. Nach den Ausführungen im Schreiben des Antragsgegners vom 23. Januar 2023:

43 „Um Ihnen aus diesem Umstand keine Nachteile für zukünftig stattfindende Auswahlverfahren - insbesondere das im Jahr 2023 voraussichtlich durchzuführende Beförderungsauswahlverfahren - erwachsen zu lassen, biete ich Ihnen an, Ihre dienstliche Tätigkeit zeitweise ab dem 20. Februar 2023 wieder aufzunehmen und damit eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung Ihrer Leistung, Eignung und Befähigung zu schaffen. Die Tätigkeit sollte mindestens den Zeitraum bis einschließlich 1. Januar 2025 umfassen. Zum Beurteilungsstichtag 1. Januar 2025 können Sie erstmals wieder in ein Regelbeurteilungsverfahren einbezogen werden. Diese Regelbeurteilung würde sodann im Fall einer erneuten Freistellung nach diesem Zeitpunkt die Grundlage für ggf. weitere fiktive Fortschreibungen in den Folgejahren bilden."

44 hat der Antragsgegner an keiner Stelle eine Dienstleistung von zwei Jahren vorgegeben. Er hat dem Antragsteller lediglich angeboten, den Dienst wieder aufzunehmen, bis eine verlässliche Leistungseinschätzung im Rahmen des bestehenden Regelbeurteilungssystems und damit wieder eine belastbare Tatsachengrundlage für eventuelle weitere fiktive Fortschreibungen nach erneuter Aufnahme der Tätigkeit als Hauptpersonalratsmitglied möglich ist. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die Rüge des Antragstellers betreffend die fehlende gesetzliche Grundlage der Verpflichtung zur Ausübung der Dienstleistung für die Dauer von zwei Jahren nicht. Abgesehen davon ließe sich das Erfordernis einer solchen gesetzlichen Grundlage aber auch nicht aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des BVerwG im Beschluss vom 23. November 2022 - 1 WB 21/21 - sowie in den Beschlüssen vom 26. Januar 2023 - 1 WB 41/21 und 1 WB 45/22 - ableiten, weil diese Entscheidungen einen völlig anderen Sachverhalt betrafen. In den benannten Entscheidungen ging es um die berufliche Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten, für die es zum Zeitpunkt der Entscheidungen keinerlei gesetzliche Grundlage, sondern lediglich eine ausschließlich auf Verwaltungsvorschriften gestützte Förderpraxis gab. Für diese Förderpraxis reklamierte der Wehrdienstsenat den Bedarf einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich mindestens die Entscheidung für ein bestimmtes Fördermodell, die Bestimmung des davon begünstigten Personenkreises sowie die Festlegung der zentralen, die Förderung maßgeblich beeinflussenden Kriterien ergebe. Zur hier streitgegenständlichen Wiederaufnahme des normalen Dienstes eines freigestellten oder beurlaubten Bediensteten äußerte er sich nicht.

45 Letztlich ist die Auswahlentscheidung auch nicht deswegen fehlerhaft, weil der Antragsgegner dem Antragsteller einerseits mit Schreiben vom 1. Juni 2022 zu seiner Wiederwahl als stellvertretender Vorsitzender des Hauptpersonalrats gratuliert sowie ihn gleichzeitig für die Dauer der Amtsperiode vom Dienst freigestellt, und andererseits nur sechs Monate später, mit Schreiben vom 23. Januar 2023, die Entscheidung betreffend das Unterlassen einer erneuten fiktiven Fortschreibung mitgeteilt hat. Bei der Gratulation und Freistellung des Antragstellers handelt es sich um routinemäßige Verwaltungsabläufe, die in keinem Zusammenhang zu der Entscheidung des Antragsgegners stehen, die Beurteilung des Antragstellers nicht noch einmal fortzuschreiben. Insoweit vermögen sie sich auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auszuwirken.

46 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese haben im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

47 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 und § 47 GKG und entspricht dem von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren.

48 Hinweis:

49 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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