projekte
4 KO 241/23•Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, 2026-04-22, 4 KO 241/23
4 KO 241/23Verwaltungsgericht / 4. Abteilung22.04.2026
1. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 ThürBhV i. V. m. Nr. 2.3 der Anlage 5 sind nur Impfungen gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, beihilfefähig. 2. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit für Schutzimpfungen gegen HPV-Viren auf eine Altersspanne von 9 bis 18 Jahren begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Verfahrensgang vorgehend VG Gera, 13. April 2021, 1 K 180/21 Ge, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-22
Aktenzeichen: 4 KO 241/23
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0422.4KO241.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 3 S 2 BhV TH, § 40 Abs 1 S 2 BhV TH, § 40 Abs 1 S 3 BhV TH, § 72 Abs 6 BG TH, § 20i Abs 1 S 1 SGB 5 ... mehr
Rechtskraft: ja
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 ThürBhV i. V. m. Nr. 2.3 der Anlage 5 sind nur Impfungen gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, beihilfefähig.
Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit für Schutzimpfungen gegen HPV-Viren auf eine Altersspanne von 9 bis 18 Jahren begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Verfahrensgang
vorgehend VG Gera, 13. April 2021, 1 K 180/21 Ge, Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung einer Beihilfe für den ihrer Tochter verordneten und verabreichten Impfstoff Gardasil.
2 Sie ist Beamtin im Dienst des Beklagten. Ihre am ... 1997 geborene Tochter P_ erhielt im Mai 2020, im Alter von 22 Jahren, die Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) mit dem Impfstoff Gardasil. Für den mit Rezept vom 7. Mai 2020 verordneten Impfstoff mit einem Preis von 162,70 € machte die Klägerin mit Antrag vom 13. Mai 2020 einen Beihilfeanspruch beim Beklagten geltend.
3 Mit Bescheid vom 18. Juni 2020 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für diesen Impfstoff ab. Die Aufwendungen für den Impfstoff seien nicht erstattungsfähig, weil nach § 40 Abs. 1 ThürBhV, § 20i SGB V und der Schutzimpfungsrichtlinie nur Impfungen für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig seien.
4 Die nach Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2021 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Gera durch Urteil vom 13. April 2021 mit der Begründung abgewiesen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für den Impfstoff Gardasil nach §§ 72 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG), 40 Abs. 1 ThürBhV i. V. m. Anlage 5 zur ThürBhV nicht bestehe. Danach werde die Impfung gegen HPV nur für Mädchen, die das neunte, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, erstattet.
5 Auf den von der Klägerin fristgerecht gestellten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 12. April 2023 zugelassen, um zu klären, ob sich der Beklagte auf die Impfaltersgrenze von 18 Jahren nach §§ 72 ThürBG, 40 Abs. 1 ThürBhV i. V. m. § 20i SGB V i. V. m. Anlage 5 unter Nr. 2.3. berufen kann.
6 Die Klägerin hat ihre Berufung wie folgt begründet: Die Empfehlungen im epidemiologischen Bulletin vom 23. März 2007, Nr. 12, wonach eine Impfempfehlung für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren bestehe, habe das Verwaltungsgericht als starre Altersgrenze ausgelegt. Die genannte Empfehlung enthalte jedoch auch Aussagen darüber, dass unabhängig von dem empfohlenen Alter auch bis zu einer Altersgrenze von 26 Jahren eine Ausnahme gelten müsse, wenn im Einzelfall noch keine sexuelle Aktivität nachgewiesen sei (Seite 101-102). Dies gelte auch für den hier vorliegenden Fall, wenn bis zur Impfung noch keine Infizierung stattgefunden habe. Darüber hinaus liege eine Verletzung von Art. 3 GG vor, da gesetzlich Versicherte die Impfung bis zum 26. Lebensjahr erstattet bekämen. Die Feststellungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) würden nicht danach differenzieren, ob eine Vorinfektion mit HPV-Viren vorgelegen habe oder nicht. Es komme für die Notwendigkeit der Impfung maßgeblich auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin an, die über die erforderliche Sachkunde verfüge.
7 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8 unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Beihilfebescheides vom 18. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2021 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 130,21 € (80 % von 162,76 €) zu zahlen.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Berufung zurückzuweisen.
11 Er trägt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag ergänzend vor, dass entgegen der klägerischen Auffassung nicht auf die STIKO-Empfehlungen, sondern auf die Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses abzustellen sei. Die Thüringer Beihilfeverordnung gehe bereits weiter als die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, denn nach Anlage 5, Nr. 2.3 zu § 40 Abs. 1 ThürBhV ende die Altersgrenze erst mit 18 Jahren. Diese Regelung sei abschließend. Im Zeitpunkt der Impfung am 7. Mai 2020 sei die Tochter der Klägerin 22 Jahre alt gewesen. Daran ändere auch die Zurückstellung der Impfung wegen der vorherigen Krankheit nichts. Aus dem vorgelegten Attest vom 6. Juli 2020, das im Übrigen nicht von einer Fachärztin, sondern von einer Allgemeinärztin ausgestellt worden sei, ergebe sich keine ausdrückliche oder dringende ärztliche Empfehlung für die vorgenommene Impfung. Auch sei nicht auszuschließen, dass die Impfung noch vor dem 18. Lebensjahr möglich gewesen wäre. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Sicherungssysteme der Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung seien nicht vergleichbar. Die Beihilfe finde ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die aber keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen beinhalte.
12 Das Gericht hat von Frau Dipl. med. ... H. (Fachärztin für Allgemeinmedizin/Homöopathie) und Frau Dr. ... G. (Frauenärztin) jeweils mit gerichtlichen Schreiben vom 21. August 2023 (Blatt 209 GA) und 7. September 2023 (Blatt 219 GA) Auskünfte eingeholt. Auf die schriftlichen Auskünfte von Frau Dipl. med. H. vom 31. August 2023 (Blatt 212 GA) und Frau Dr. G. vom 12. Oktober 2023 (Blatt 228 GA) wird Bezug genommen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (2 Bände), den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.
14 Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
16 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 18. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin die Bewilligung einer (weiteren) Beihilfe in Höhe von 130,21 € (80 % von 162,76 €) für den Impfstoff „Gardasil“ abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17 Die Klägerin hat keinen Beihilfeanspruch in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages von 130,21 €.
18 Vorab ist festzuhalten, dass für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9/14 -, Rn. 8, juris, vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 -, Rn. 9, juris, vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, Rn. 11, juris, vom 24. März 1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184/187 und vom 28. Juni 1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264/265 ff. sowie ThürOVG, Urteile vom 15. November 2022 - 2 KO 801/20 -, Rn. 44, juris, vom 22. Januar 2025 - 4 KO 188/23 - und vom 13. November 2024 - 4 KO 685/20 -, Rn. 30, juris).
19 Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird (§ 7 Abs. 3 Satz 2 ThürBhV; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 5 C 36/13 - juris, Rn. 8 zu § 5 Abs. 5 Satz 2 BVO Bad. - Württ. a. F.). Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Aufwendungen im Mai 2020 entstanden. Auf den Streitfall anzuwenden sind demnach § 72 Thüringer Beamtengesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472, in der Fassung der Gültigkeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021) sowie die aufgrund des § 72 Abs. 6 ThürBG erlassene Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182, in Kraft getreten am 1. Juli 2012, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung vom 17. Juli 2019, GVBl S. 358).
20 Ein Anspruch der Klägerin für die Schutzimpfung gegen HPV ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 Satz 3 ThürBhV (siehe unter 1.) und ebenso wenig aus § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV i. V. m. § 20i SGB V (siehe unter 2.). Die Begrenzung des Beihilfeanspruchs durch die Regelung einer Altersobergrenze von 18 Jahren ist mit höherrangigem Recht vereinbar (siehe unter 3.).
21 1. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Nr. 2.3 der Anlage 5 sind Impfungen gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, beihilfefähig. Da die Tochter der Klägerin im Zeitpunkt der Impfung bereits 22 Jahre alt war, scheidet ein Anspruch nach dieser Bestimmung aus.
22 2. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV i. V. m. § 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V in entsprechender Anwendung besteht ein Beihilfeanspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schutzimpfungen, wenn auch gesetzlich Krankenversicherte einen entsprechenden Leistungsanspruch hätten. Einen solchen Leistungsanspruch auf Finanzierung der Verabreichung einer HPV-Impfung hätte eine gesetzlich versicherte junge Frau im Alter von 22 Jahren nicht. Das ergibt sich aus Folgendem:
23 Gemäß § 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V werden die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien bestimmt, die wiederum nach § 92 SGB V auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) i. S. d. § 20 Abs. 2 IfSG basieren. Nach der im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen maßgeblichen Fassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V - Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL - (vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 - BAnz 2007, Nr. 224, S. 8154 vom 30. November 2007, in der Fassung der Änderung vom 5. März 2020 - BAnz AT vom 14. Mai 2020 B2) ist eine Standardimpfung gegen HPV für Personen im Alter von neun bis 14 Jahren vorgesehen. Dies knüpft erkennbar an die Empfehlung der STIKO am RKI vom August 2014 (Epidemiologisches Bulletin Nr. 37/2014) an, wonach eine Altersgrenze von 9 bis 14 Jahren für HPV-Impfungen empfohlen wurde. Denn die in der Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL bis zu diesem Zeitpunkt in Anlage 1 festgelegte Altersgrenze von 12 bis 17 Jahren wurde „in Umsetzung der STIKO-Empfehlungen August 2014 auf 9 bis 14 Jahre herabgesetzt (vgl. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. November 2014 - BAnz AT vom 13. Februar 2015 B2 - und vom 5. März 2020 - BAnz AT vom 14. Mai 2020 B2 -, mit dem Anlage 2 SI-RL angepasst wurde).
24 Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung insbesondere darauf verweist, dass in der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts vom 23. März 2007 (Epidemiologisches Bulletin Nr. 12/2007) zur Impfung für Mädchen gegen HPV-Viren nicht nur eine davon abweichende Altersgrenze von 12 bis 17 Jahren vorgeschlagen, sondern darüber hinaus sinngemäß auch prognostiziert werde, dass eine nicht unerhebliche Anzahl junger Mädchen und Frauen von einer Impfung nach Überschreiten dieser empfohlenen Altersgrenze profitieren könnte, trifft dies zwar zu, führte jedoch nicht zu einem Leistungsanspruch im Sinne des § 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Empfehlungen zur Altersgrenze knüpfen erkennbar an die in den dort zitierten Studien gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse an, dass eine Impfung mit dem Impfstoff „Gardasil“ eine hohe Schutzwirkung entfalten soll, wenn die geimpfte Person HPV-negativ ist (Wirksamkeit 95,2 %). Da eine Infektion vor Aufnahme sexueller Aktivitäten ausgeschlossen werden kann, zielt die Empfehlung der Altersgrenze erkennbar darauf, pauschalierend eine Altersspanne zu bestimmen, in der die Wahrscheinlichkeit der Aufnahme sexueller Aktivität und damit einer Infektion noch gering ist. Den „Überlegungen“ des RKI zu einer „oberen Altersgrenze“ liegt zwar die Annahme zugrunde liegt, dass der für die Klägerin zur Anwendung gelangte Wirkstoff „Gardasil“ auch bei einer modifizierten Probandengruppe von Frauen ohne Berücksichtigung des HPV-Status eine gewisse Wirksamkeit (46,4 %) entfalten dürfte. Diese Erkenntnisse veranlassten jedoch das RKI seinerzeit nicht dazu, eine Impfung von Personen zu empfehlen, die älter als 17 Jahre alt sind und einen negativen HPV-Status nachweisen können. Vielmehr bekräftigte das RKI in seiner Empfehlung vom 23. März 2007 nach einer „aktuellen epidemiologischen Risiko-Nutzen-Abwägung“ seine generelle Impfempfehlung für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren, die zunächst auch Grundlage der Schutzimpfungs-Richtlinie in der Ausgangsfassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz Nr. 224, S. 8154) war. Wie bereits ausgeführt, wurde diese Altersgrenze dann im Jahr 2014 aufgrund der o. g. Empfehlung des RKI sogar auf eine Zeitspanne von 9 bis 14 Jahren vorgezogen.
25 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen anderer Obergerichte. Denn diesen Entscheidungen lagen andere landesrechtliche Beihilfebestimmungen zugrunde, in denen der Anspruch auf Schutzimpfungen gegen eine HPV-Infektion so weit gefasst war, dass die Erstattung der Aufwendungen für die HPV-Impfung von Personen, die die (seinerzeitige) obere Altersgrenze von 17 Jahren überschritten, umfasst war.
26 3. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit für Schutzimpfungen gegen HP-Viren auf eine Altersspanne von 9 bis 18 Jahren begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
27 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, es stelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, dass die Impfung von der gesetzlichen Krankenversicherung für Frauen bis zum 26. Lebensjahr übernommen werde, trifft dies im Tatsächlichen nicht vollumfänglich zu und begründete im Übrigen auch keinen Gleichheitsverstoß. Aus den unter 2. genannten Gründen besteht keine Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen, die Kosten für eine HPV-Impfung für versicherte Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, zu übernehmen. Soweit gesetzliche Krankenkassen diese Kosten übernehmen, handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die über den in der Schutzimpfungs-Richtlinie konkretisierten Umfang hinaus gehen. Insoweit geht auch der Beklagte mit § 40 Abs. 1 Satz 3 i. V. m Anlage 5 ThürBhV über den sich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV i. V. m. § 20i SGB V und der Schutzimpfungs-Richtlinie ergebenden Anspruch hinaus, indem er „aus Fürsorgegründen“ die Kosten für eine HPV-Impfung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erstattet (vgl. die Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Februar 2016, GVBl. S. 156, mit der § 40 Abs. 1 ThürBhV um Satz 3 ergänzt wurde).
28 Gegen einen Gleichheitsverstoß spricht im Übrigen generell, dass die Sicherungssysteme der gesetzlichen und der Privaten Krankenversicherung jeweils grundlegende Strukturunterscheide aufweisen und sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung unterscheiden. Der Beklagte verweist zutreffend darauf, dass es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn - darunter fällt auch die Gewährung der Beihilfe - keinen vollständigen Ausgleich von Kosten durch die Beihilfe verlange (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36/02 - und vom 28. Mai 2008 - 2 C 24/07 - beide juris; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - juris).
29 Dass die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ThürBhV die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für HPV-Impfungen auf Personen im Alter von 9 bis 18 Jahren begrenzen, hält sich auch in den Grenzen des dem Verordnungsgeber eröffneten weiten Gestaltungsspielraums. Diese Grenze ist erst überschritten, wenn eine Ausschlussregelung zu einer unzumutbaren Belastung des Beihilfeberechtigten führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI C 187.73 - juris Rn. 23 ff.). Gegen eine Überschreitung der Grenzen des dem Normgeber eröffneten Spielraums spricht auch, dass § 51 Abs. 2 ThürBhV der obersten Dienstaufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung eines strengsten Maßstabes anzunehmen sind, die Gewährung von Beihilfe zuzulassen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI C 187/73 - juris Rn. 26 und VG Wiesbaden, Urteil vom 26. November 2003 - 8 E 1878/01 - juris Rn. 38). Diese Bestimmung zielt erkennbar darauf ab, unzumutbare Eigenbelastungen des Beihilfeberechtigten abzufedern. Der vorliegende Fall bietet angesichts des in Höhe von 130,21 € in Rede stehenden Betrages jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Anspruch nach § 51 Abs. 2 ThürBhV in Frage kommen könnte.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.
33 Beschluss
34 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 130,21 € festgesetzt.
35 Gründe
36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Streitwertbemessung orientiert sich an der Höhe des geltend gemachten Beihilfeanspruchs.
37 Hinweis:
38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.