Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2026-06-04, 3 ZKO 172/26

3 ZKO 172/26Verwaltungsgericht / 3. Abteilung04.06.2026

Regest

unzureichende Darlegung eines Gehörsverstoßes Verfahrensgang vorgehend VG Weimar, 30. März 2026, 2 K 260/24 We, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat — 3 ZKO 172/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-04

Aktenzeichen: 3 ZKO 172/26

ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0604.3ZKO172.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

unzureichende Darlegung eines Gehörsverstoßes

Verfahrensgang

vorgehend VG Weimar, 30. März 2026, 2 K 260/24 We, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. März 2026 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2 Die Berufung ist nicht wegen des einzig geltend gemachten Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO), den der Kläger im Zusammenhang mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts zum vorgetragenen Verfolgungsgeschehen vorbringt.

3 Es liegt kein unzulässiges Überraschungsurteil vor. Dieses ist anzunehmen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231; BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 P- 2 B 9/97 - juris, m. w. N.). Es liegt auf der Hand, dass der Kläger davon ausgehen musste, dass das Gericht seinen Vortrag umfassend im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen des beanspruchten Schutzstatus prüft. Das Gericht ist aber grundsätzlich nicht gehalten, seine rechtliche und tatsächliche Würdigung vor Erlass einer Entscheidung gegenüber den Verfahrensbeteiligten zu offenbaren.

4 Soweit der Zulassungsantrag mit dem Vorhalt auf den Vorwurf zielt, die Vorinstanz habe den Vortrag des Klägers nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ist ebenso wenig ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) im Rahmen einer Verfahrensrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 38 Nr. 3 VwGO) erkennbar. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Übergehen des Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht, das zum einen im Tatbestand, aber auch in den Entscheidungsgründen deutlich gemacht hat, dass es den entsprechenden Vortrag des Klägers umfassend zur Kenntnis genommen und seiner Bewertung zu Grunde gelegt hat. Erkennbar zielt die Antragsbegründung mit der Gehörsrüge nur darauf ab, die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz zu beanstanden, die nach Auffassung des Zulassungsantrags unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen haben soll. Die Würdigung von Beteiligtenvorbringen ist aber allein Sache des Gerichts und kann grundsätzlich einen Gehörsverstoß nicht begründen. Denn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vermittelt kein Recht darauf, dass ein Gericht dem zu hörenden Vortrag auch inhaltlich folgt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 - BVerfGE 27, 248 und vom 4. September 2008 - 2 BvR 2162/07 - juris).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, sodass auch der Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist.

6 Hinweis:

7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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