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3 ZKO 169/26•Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2026-06-04, 3 ZKO 169/26
3 ZKO 169/26Verwaltungsgericht / 3. Abteilung04.06.2026
fehlende Darlegung eines Gehörsverstoßes Verfahrensgang vorgehend VG Weimar, 18. Februar 2026, 4 K 3146/25 We, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-04
Aktenzeichen: 3 ZKO 169/26
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0604.3ZKO169.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
fehlende Darlegung eines Gehörsverstoßes
Verfahrensgang
vorgehend VG Weimar, 18. Februar 2026, 4 K 3146/25 We, Urteil
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. Februar 2026 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des vom Kläger allein geltend gemachten Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs liegen nicht vor.
2 Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Diesem Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wobei die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs der jeweiligen Verfahrensordnung überlassen bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 1379/80 - BVerfGE 60, 1 ff. [5]). Eine Versagung rechtlichen Gehörs ist dabei nur dann zu bejahen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Im Einzelfall müssen daher besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - NJW 1978, [989] und vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 - BVerfGE 88, 366 ff. [375]).
3 Der Vortrag des Klägers vermag hiernach einen Gehörsverstoß nicht zu begründen.
4 Dabei lässt die Zulassungsschrift bereits nicht erkennen, unter welchem Gesichtspunkt genau der Gehörsverstoß geltend gemacht wird. Soweit der Kläger das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und meint, das Gericht habe zentrale Teile seines Vortrages nicht hinreichend gewürdigt, handelt es sich nicht um die Darlegung eines Gehörsverstoßes. Der Kläger wendet sich mit seiner gesamten Argumentation in der Sache letztlich ausschließlich gegen die tatrichterliche Würdigung des vorliegenden Falls durch die Vorinstanz und rügt deren inhaltliche Richtigkeit, ohne damit jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert darzulegen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG begründet jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht dem anzuhörenden Vortrag auch inhaltlich folgt.
5 Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO).
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, sodass auch der Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist.
7 Hinweis:
8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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