Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2026-04-23, 3 EO 524/25

3 EO 524/25Verwaltungsgericht / 3. Abteilung23.04.2026

Regest

Die Beschwerdebegründung erfordert nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine hinreichende Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen. Dem genügt es grundsätzlich nicht, dass der Beschwerdeführer nur seinen erstinstanzlichen Vortrag verkürzt wiederholt oder auf die Argumentation und Begründung des Verwaltungsgerichts nicht eingeht, um deren Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen. Verfahrensgang vorgehend VG Gera, 12. November 2025, 3 E 2181/25 Ge, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat — 3 EO 524/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: 3 EO 524/25

ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0423.3EO524.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Beschwerdebegründung erfordert nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine hinreichende Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen. Dem genügt es grundsätzlich nicht, dass der Beschwerdeführer nur seinen erstinstanzlichen Vortrag verkürzt wiederholt oder auf die Argumentation und Begründung des Verwaltungsgerichts nicht eingeht, um deren Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Gera, 12. November 2025, 3 E 2181/25 Ge, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. November 2025 wird verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgelegt.

Gründe

I.

1 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. November 2025, mit welchem dieses ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. August 2025 wiederherzustellen, abgelehnt hat. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid widerrief der Antragsgegner die Ermächtigung zur praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufsgesetz und untersagte die weitere Durchführung der praktischen Ausbildung. Er ordnete weiterhin die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an.

II.

2 Die Beschwerde gemäß § 146 VwGO bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Sie verfehlt schon die Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

3 Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das durch den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt, Beschlüsse vom 03.03.2021 - 3 EO 509/19 - juris und vom 12.08.2020 - 3 EO 776/18 - juris). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie setzt sich nicht mit den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen auseinander.

4 1. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht formell hinreichend begründet habe, verkennen seine weiteren Ausführungen die rechtlichen Maßgaben die das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu beachten hat, die auch vom Verwaltungsgericht anhand der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausführt.

5 Zurecht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Antragsgegner der streitgegenständlichen Entscheidung sehr wohl eine Abwägung der privaten Interessen der Antragstellerin, der Anordnung zunächst nicht nachkommen zu müssen, den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vorgenommen hat und dies im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls begründet hat. Maßstab der Prüfung durch das Verwaltungsgericht ist nicht die inhaltliche Richtigkeit dieser Erwägungen was jedoch die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung ausschließlich bezweifelt. Sie wirft allein suggestive Fragen auf, die nicht erkennen lassen, dass die Antragstellerin keine den Anforderungen genügende Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgenommen hat.

6 2. Auch die Entgegnung der Antragstellerin vorzunehmende Interessenabwägung gehen nicht zu ihren Lasten aus; das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Rechtsverstoß wegen der den Auszubildenden im Sommer 2025 vorenthaltenen Ausbildungsvergütung angenommen. Im wesentlichen Kern ihrer Argumentation führt die Antragstellerin aus, dass die Auszahlung der Ausbildungsvergütung allein deshalb nicht erfolgt sei, da der Antragsgegner rechtswidriger Weise der ihr zustehenden Zahlungen aus dem Ausgleichszuweisungsbescheid vom 13.11.2024 zurückbehalten habe.

7 Damit verkennt die Antragstellerin jedoch grundlegend die sehr umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ohne auf diese auch näher einzugehen, nämlich dass die zwischen der Antragstellerin und den Auszubildenden geschlossene Stundungsvereinbarung nichtig ist, da nach den gesetzlichen Bestimmungen des auch insoweit nach Pflegeberufsgesetz anwendbaren § 18 Abs. 2 Bundesbildungsgesetzes ein abdingbarer Anspruch des Auszubildenden auf Auszahlung der vereinbarten Vergütung besteht und dieser auch besteht ungeachtet wenn der Ausbildungsbetrieb eine Förderung durch öffentliche Mittel bezieht, also dieser auch unabhängig davon besteht. Auf diese gesamte detaillierte Argumentation des Verwaltungsgerichts geht die Antragstellerin nicht ansatzweise ein, sondern behauptet pauschal ohne Rücksicht auf die rechtlichen Ausführungen Gegenteiliges.

8 3. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Verwaltungsgericht Gera sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass sie die gesetzlich vorgeschriebene Praxisanleitung der Auszubildenden gewährleistet. Auch insoweit fehlt es an einem substantiierten oder konkreten Eingehen auf die umfassende und im Einzelnen begründete Argumentation des Verwaltungsgerichts. Der Vorwurf der Antragstellerin ist lediglich, dass das Verwaltungsgericht Gera nicht den gesamten dem Gericht vorliegenden Akteninhalt berücksichtigt habe. Sie verweist zwar auf verschiedene Anlagen ihrer Schriftsätze in der Verwaltungsakte ohne jedoch dabei konkret aufzuzeichnen, ob und inwieweit die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Annahmen und Berechnungen fehlerhaft sind.

9 4. Insofern vermögen die Ausführungen der Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit des Einbehalts von Unterkunftskosten eine konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht erkennen. Zwar führt sie insoweit noch aus, dass das Verwaltungsgericht es übersehen habe, dass Nebenkosten in der Miete enthalten seien, doch lassen diese Ausführungen, auch im Hinblick auf die in den Akten vorliegenden Mietverträgen nicht ansatzweise erkennen, inwieweit es hier um Vorschusszahlungen auf Nebenkosten handelt. Der Mietvertrag geht hier von einer Gesamtsumme aus. Soweit die Antragstellerin weiterhin vorträgt, die Unterbringung der Auszubildenden sei nicht ihr zuzurechnen, geht dies mit keinem Wort auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten wirtschaftlichen Verflechtungen ein, die gleich sehr wohl eine solche Zurechnung nahelegen.

10 5. Soweit die Antragstellerin abschließend vorträgt, dass aufgrund der unzureichenden Tatsachenfeststellung auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, lässt dies nicht ansatzweise eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts erkennen.

11 Insgesamt ist der Beschwerdebegründung entgegenzuhalten, dass sie nur ihren erstinstanzlichen Vortrag sehr verkürzt wiedergibt und sich nicht ansatzweise mit der Argumentation und Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, die deren Fehlerhaftigkeit nahelegen.

12 6. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG; zur Begründung wird auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug genommen.

14 Hinweis:

15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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