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8 O 631/25•LG Erfurt 8. Zivilkammer, 2025-09-15, 8 O 631/25
8 O 631/25Kantonsgericht15.09.2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-15
Aktenzeichen: 8 O 631/25
ECLI: ECLI:DE:LGERFUR:2025:0915.8O631.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Klägers vom 2. Juni 2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.
2 I. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3 Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner Schadensersatz wegen dessen Diagnose in mehreren gerichtlichen Sachverständigengutachten.
4 Der Antragsgegner hat im Auftrag des Amtsgerichts Gotha mehrere Gutachten erstellt. Das erste Gutachten wurde für ein Verfahren zum Umgangsrecht mit der Tochter des Antragstellers beim Familiengericht Gotha (Az.: …) am 09. Mai 2022 benötigt. Dort wurde festgestellt, dass beim Antragsteller eine anakastische (zwanghafte) Persönlichkeit mit narzisstischen Anteilen vorliege. Diese Diagnose soll der Antragsgegner aufgrund eines 20-minütigen Besuchs beim Antragsteller gestellt haben. In einem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 20. September 2024 beschrieb der Antragsgegner den Antragsteller als eine Gefahr für seine Tochter.
5 Der Antragsgegner gab bei den Gutachten jeweils an, dass er auf die Verwendung einschlägiger psychometrischer Testverfahren verzichte, da die vorliegenden Verfahren zur Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung aus fachlicher Sicht keinen relevanten Beitrag leisteten. Außerdem führte er an, dass das Gutachten auf einem qualitativen Forschungs- und Methodenverständnis basiere und sich an den Standards zur Erstellung wissenschaftlicher Gutachten orientiere. Nach dem ersten Gutachten stellte der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen Befangenheitsantrag.
6 Die Diagnose des Gutachtens wurde im Verfahren des Familiengerichts vom Gericht zugrunde gelegt.
7 Hiernach begab sich der Antragsteller für eine stationäre Behandlung in die Reha-Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in der Höhenklinik Bischofsgrün vom 14. Januar 2025 bis zum 12. Februar 2025. In dieser Zeit wurde er von den Ärzten beobachtet. Der Antragsteller füllte zudem einen ADP-IV Fragebogen aus. Dieser stellt ein Selbstbeurteilungsinstrument zur Erfassung von Persönlichkeitsstörungen dar. Der leitende Oberarzt … konnte im Ergebnis die vordiagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen.
8 Der Antragsteller hält dem Antragsgegner nunmehr eine fehlerhafte Diagnose vor und verlangt Schadensersatz. Wegen sämtlicher Einzelheiten wird auf seine zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.
9 Beiden Seiten wurde eingehend rechtliches Gehör gewährt. Eine Stellungnahme des Antragsgegners erfolgte nicht.
10 II. Der zulässige Antrag hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.
11 1. Vorliegend erscheint der besondere Gerichtsstand nach § 32 ZPO gegeben. Es kann offenbleiben, ob der „Tatort“ im Bezirk des Landgerichts Erfurt liegt. Jedenfalls trifft dies auf den „Erfolgsort“ zu. Die Gutachten des Antragsgegners wurden vom Amtsgericht Gotha eingeholt und verwertet. Zudem hat der vom Ergebnis betroffene Antragsteller seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk.
12 2. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers und im Lichte des gesamten Akteninhalts keine grobe Sorgfaltspflichtverletzung des Antragsgegners nach § 839a BGB zu erkennen ist.
13 Sonstige Anspruchsnormen sind nicht ersichtlich bzw. scheiden aus. Aufgrund des abschließenden Sondertatbestandes des § 839a BGB kann auch nicht auf die allgemeinen Deliktstatbestände zurückgegriffen werden (BGHZ 226, 116 Rn. 11 = VersR 2020, 1324 = NJW 2020, 2471; BGHZ 198, 265 Rn. 14 = VersR 2014, 1384 = NJW-RR 2014, 90; zu § 839 vgl. BGHZ 3, 94 (102) = NJW 1951, 917; BGHZ 13, 25 (27 f.) = NJW 1954, 874 f.; BGHZ 34, 99 (104) = NJW 1961, 658 (659 f.); Grüneberg § 839a Rn. 1b).
14 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner ein unrichtiges Gutachten erstattet hat. Denn es bestehen zu wenig Anhaltspunkte und Indizien dafür, dass der Antragsgegner bei einer - unterstellt - fehlerhaften Begutachtung und Diagnose vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, § 276 Abs. 1 BGB.
15 Im Einzelnen:
16 a) Zur groben Fahrlässigkeit eines Gerichtsgutachters hat das OLG Hamm vor kurzem entschieden (OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2023 – I-11 U 112/22, juris Rn. 53):
17 „Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss vom Sachverständigen dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Für die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach § 839a BGB bedeutet dies, dass der Sachverständige in objektiver Hinsicht bei der Erstellung des Gutachtens die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige unbeachtet gelassen haben muss, was jedem Sachverständigen hätte einleuchten müssen; seine Pflichtverletzung muss mithin schlechthin unentschuldbar sein. Auch in subjektiver Hinsicht muss den Sachverständigen ein besonders schweres Verschulden treffen, wobei es freilich im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, von einem bestimmten äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des damit einhergehenden objektiven Pflichtenverstoßes auf innere Vorgänge und eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit zu schließen (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12).“
18 Die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzung muss sich nicht auf die gerichtliche Entscheidung und den Schadenseintritt, sondern allein auf die Unrichtigkeit des Gutachtens erstrecken (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 839a Rn. 19, beck-online). Dieser Nachweis obliegt dem Antragsteller.
19 Die erforderliche Sorgfalt ist in besonders schwerem Maß verletzt, wenn einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und unbeachtet blieben, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 198, 265 Rn. 26 = VersR 2014, 1384 = NJW-RR 2014, 90; OLG Köln VersR 2012, 1128 (1129)). Abweichend davon ist es nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens jedermann, auch den entscheidenden Richtern, auf Grund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen. Der Fehler muss kein solcher sein, der Laien oder dem über den Schadensersatzanspruch entscheidenden Gericht sofort „ins Auge springt“. Denn dass Sachverständigengutachten wird deshalb eingeholt, weil Juristen zur Beurteilung der entscheidungsrelevanten Fragen nicht (hinreichend) sachkundig sind. Maßgebend ist insofern der Verständnishorizont einer Person, die über dieselbe Expertise verfügt, die auch der in Anspruch genommene Sachverständige haben sollte (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 839a Rn. 22, beck-online).
20 Grobe Fahrlässigkeit erfordert nach der Rechtsprechung eine Pflichtverletzung, die sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht besonders schwer wiegt. Grundsätzlich sanktioniert § 839a BGB die Verletzung vertragsähnlicher Pflichten des Sachverständigen. Es kann auf einen subjektiven Vorwurf verzichtet und damit allein auf einen objektiv besonders schwerwiegenden Pflichtverstoß abgestellt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn von einem bestimmten äußeren Geschehensablauf und von der objektiven Schwere der Pflichtverletzung auf eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit geschlossen wird(OLG Saarbrücken BeckRS 2017, 133752 Rn. 116). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich subjektiv vorwerfbares Verhalten ohnehin nicht direkt beweisen, sondern nur aus objektiven Umständen als Indizien erschließen lässt. Deshalb kommt es maßgeblich auf die Schwere der objektiven Pflichtverletzung an (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 839a Rn. 20, beck-online). So liegt es, wenn der Sachverständige sich auf eine Begutachtung nach Aktenlage beschränkt, ohne den Gegenstand der Untersuchung persönlich in Augenschein zu nehmen, beispielsweise einen Patienten zu untersuchen (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 839a Rn. 21, beck-online;OLG Nürnberg NJW-RR 1988, 791 (794 ff.)).
21 b) Im Lichte dieser Maßstäbe und Leitlinien scheidet grobe Fahrlässigkeit aus. Der Antragsgegner hat den Antragsteller persönlich in Augenschein genommen und untersucht, auch wenn dies zeitlich begrenzt gewesen sein mag. Zudem konnte der später tätige Klinikarzt, als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die ursprüngliche Diagnose nicht unverzüglich widerlegen, vielmehr erst nach einem vierwöchigen Aufenthalt des Antragstellers in der Höhenklinik zu einer anderen Auffassung gelangen. Weitere Anhaltspunkte, die für eine grob fahrlässig begangene Pflichtverletzung sprechen, hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Der vom Gutachter begründete Verzicht auf psychometrische Testverfahren erscheint gleichfalls nicht geeignet, eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen.
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