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S 18 AL 1212/25•SG Nordhausen 18. Kammer, 2026-05-28, S 18 AL 1212/25
S 18 AL 1212/25Sozialversicherungsgericht / Chamber 1828.05.2026
Die durch § 151 Abs 3 Nr 2 Halbs 1 SGB III bestimmte Berücksichtigung des Arbeitsentgelts, das der Arbeitslose ohne eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV erzielt hätte, wird nicht durch Abs 2 Nr 2, der lediglich die Behandlung der Auszahlung eines solchen Guthabens regelt, modifiziert. (Rn.30)
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: S 18 AL 1212/25
ECLI: ECLI:DE:SGNORDH:2026:0528.S18AL1212.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 151 Abs 3 Nr 2 Halbs 1 SGB 3, § 151 Abs 2 Nr 2 SGB 3, § 7b SGB 4
Rechtskraft: ja
Die durch § 151 Abs 3 Nr 2 Halbs 1 SGB III bestimmte Berücksichtigung des Arbeitsentgelts, das der Arbeitslose ohne eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV erzielt hätte, wird nicht durch Abs 2 Nr 2, der lediglich die Behandlung der Auszahlung eines solchen Guthabens regelt, modifiziert. (Rn.30)
Der Bescheid vom 24. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2025 und des Änderungsbescheids vom 3. März 2026 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung des Wertguthabens beim Bemessungsentgelt und eines Bemessungszeitraums vom 15. Juli 2024 bis 31. März 2025 zu gewähren.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des der Klägerin zu zahlenden Arbeitslosengelds (Alg) streitig.
2 Die 1969 geborene Klägerin stand seit Dezember 2018 bis zur betriebsbedingten Kündigung vom 28. Februar 2025 zum 30. April 2025 zu einem Ingenieurbüro in einem Arbeitsverhältnis. Währenddessen erhielt sie vom 13. Juni 2023 bis zum 14. Juli 2024 Krankengeld. Fortan zahlte der Arbeitgeber monatlich 500 € (2024) beziehungsweise 250 € (2025) des Entgelts (1.700 € im Juli, sonst 3.000 €/Monat 2024; 2.750 €/Monat 2025) als Wertguthaben. Wegen der zugrundeliegenden Wertguthabenvereinbarung vom 12. Mai 2021, die die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Mitteldeutschland im Rahmen einer Betriebsprüfung mit Prüfmitteilung vom 1. Juli 2022 nicht beanstandete, wird auf Seite 28 folgende (f.) der Gerichtsakte (GA) verwiesen.
3 Am 3. März 2025 meldete sich die Klägerin arbeitsuchend und am 12. März 2025 zum 1. Mai 2025 arbeitslos.
4 Vom 29. April bis zum 14. Mai 2025 war sie wiederum arbeitsunfähig erkrankt. Bereits am 5. Mai 2025 rechnete der Arbeitgeber den Monat April 2025 ab.
5 Mit Bescheid vom 24. Juni 2025 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 15. Mai 2025 Alg für 540 Kalendertage in Höhe von (i.H.v.) 43,80 € kalendertäglich unter Annahme eines Bemessungsentgelts i.H.v. 81,72 € und einem Leistungssatz von 67 %. Dabei berücksichtigte sie das Wertguthaben nicht und ging von einem Bemessungszeitraum bis 30. April 2025 aus.
6 Diesbezüglich erhob die Klägerin am 25. Juni 2025 Widerspruch und führte weiter aus, dass das Entgelt für April 2025 bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit noch nicht abgerechnet gewesen sei.
7 Auf Antrag bereits vom 2. Juni 2025 übertrug der Arbeitgeber am 24. Juli 2025 das Wertguthaben an die DRV Bund.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2025 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung insbesondere aus: Außer Betracht bleiben müssten gemäß § 151 Absatz (Abs.) 2 Nummer (Nr.) 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) Arbeitsentgelte, die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) nicht nach dieser Vereinbarung verwendet würden. Komme es zur vorzeitigen Auszahlung des Wertguthabens, werde es für die betriebliche Altersversorgung genutzt oder im Zusammenhang mit Kündigungen, Erwerbsminderung oder Zahlungsunfähigkeit gezahlt, solle es als nicht mehr laufendes Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Alg unberücksichtigt bleiben. Nach § 7b SGB IV liege eine Wertguthabenvereinbarung unter anderem nur dann vor, wenn Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht werde, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen. Ausweislich der vorliegenden Wertguthabenvereinbarung solle das angesparte Wertguthaben dazu dienen, der Klägerin eine ruhestandsnahe Freistellung zu ermöglichen. Hierzu sei das Wertguthaben jedoch nicht verwendet worden, sodass es bei der Bemessung des Alg keine Berücksichtigung finden könne. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 15. Juli 2024 bis 30. April 2025. Im Bemessungszeitraum sei in 290 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 23.700 € erzielt worden. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 81,72 €. Maßgeblich sei die Lohnsteuerklasse 3. Damit ergebe sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein Leistungsentgelt i.H.v. 65,38 €. Bei der Klägerin sei nach § 149 SGB III mindestens ein Kind zu berücksichtigen. Sie habe damit Anspruch auf Alg nach dem erhöhten Leistungssatz.
9 Hiergegen hat die Klägerin am 7. Oktober 2025 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 3. März 2026 hat die Beklagte ab 1. März 2026 wegen Wegfalls eines Kindes den Leistungssatz von 60 % zugrunde gelegt.
10 Klagebegründend führt die Klägerin aus: Die Beschäftigung habe am 30. April 2025 geendet, als der Monat April 2025 noch nicht abgerechnet gewesen sei. Daher sei der Bemessungszeitraum der Juli 2024 bis März 2025. Die DRV Bund führe das Wertguthabenkonto weiter, sodass kein Störfall vorliege.
11 Die Klägerin beantragt,
12 den Bescheid vom 24. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2025 und des Änderungsbescheids vom 3. März 2026 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Alg in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung des Wertguthabens beim Bemessungsentgelt und eines Bemessungszeitraums vom 15. Juli 2024 bis 31. März 2025 zu gewähren.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen,
15 und führt zur Begründung aus: Durch die Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund werde das Zeitwertkonto in zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge umgewandelt, mit dem Ergebnis einer höheren späteren Rente. Das übertragene Wertguthaben sei nicht lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtig und zähle nicht zum Bemessungsentgelt. Es könne das Bemessungsentgelt nicht erhöhen, da es nicht im Bemessungszeitraum als Entgelt geflossen sei, sondern direkt in Rentenanwartschaft umgewandelt worden sei.
16 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die GA und den von der Beklagten übermittelten Auszug ihrer elektronischen Verwaltungsakte (VA) verwiesen.
17 Die zulässige Klage (dazu A.) ist unbegründet (dazu B.)
18 A. Die Klage ist zulässig.
19 Streitgegenständlich ist der Bescheid über die Bewilligung von Alg vom 24. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2025 und des Änderungsbescheids vom 3. März 2026. Letzterer ist nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
20 Die begehrte Bewilligung höheren Alg unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verfolgt die Klägerin mit einer hier statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG) und begehrt Leistungen dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG).
21 B. Die Klage ist begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Alg (dazu I.) zu niedrig bemessen (dazu II.).
22 I. Nach § 137 Abs. 1 SGB III hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Alg, der die Anwartschaftszeit erfüllt hat, arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und den erforderlichen Antrag auf Alg gestellt hat. Das steht hinsichtlich der Klägerin zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit.
23 II. Die Höhe des Alg bemisst sich nach den §§ 149 fortfolgende (ff.) SGB III. Es beträgt im Fall der Klägerin, die die Voraussetzungen des § 149 Nummer (Nr. 1) SGB III nur bis 28. Februar 2026 erfüllte, 67 % (erhöhter Leistungssatz), danach nach der Nr. 2 60 % (allgemeiner Leistungssatz; der Änderungsbescheid vom 3. März 2026 beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum (dazu 1.) erzielt hat (Bemessungsentgelt, dazu 2.).
24 1. Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 150 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III).
25 Hier bestanden innerhalb des von der Beklagten korrekt bestimmten einjährigen Bemessungsrahmens vom 14. Mai 2025 bis 15. Mai 2024 ab dem 15. Juli 2024 durchgehend Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Zwar sind nur vollständige Entgeltabrechnungszeiträume, die in den Bemessungsrahmen fallen, zu berücksichtigen (aus neuerer Zeit Bundessozialgerichts
26 Da der Monat April 2025 bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis aber noch nicht abgerechnet war, endete der Bemessungszeitraum jedoch bereits am 31. März 2025. Denn ein Entgeltabrechnungszeitraum ist erst abgerechnet, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum erarbeitete Entgelt vollständig erfasst hat, sodass es ohne weitere Rechenoperationen aufgrund der Berechnung an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder überwiesen werden kann (Valgolio in Hauck/Noftz, § 150 SGB III Randnummer <Rn.> 67; aus neuerer Zeit BSG, Urteil vom 24. September 2024, B 11 AL 5/23 R, BSGE 139, 47-58 Rn. 29). Dies war erst mit dem auf den 5. Mai 2025 datierten Abrechnungsschreiben gegeben. Auf die abweichenden Angaben zum Umfang der bereits abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume des Arbeitgebers in der Arbeitsbescheinigung kommt es nach Erlangung dieser weiteren Erkenntnisse nicht an (vgl. Müller-Grune in jurisPK-SGB III, 3. Auflage 2023, § 312 Rn. 57 mit weiteren Nachweisen).
27 2. Das Bemessungsentgelt hat die Beklagte zusätzlich unter Einbeziehung des Wertguthabens zu bestimmen.
28 a. Nach § 151 Abs 1 Satz 1 SGB III ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. § 151 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz (Halbs.) 1 SGB III regelt, dass als Arbeitsentgelt für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b SGB IV das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b SGB IV erzielt hätten.
29 Hier hatten die Arbeitsvertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung § 7b SGB IV abgeschlossen, an deren Wirksamkeit insbesondere vor dem Hintergrund der Prüfungen durch die DRV Mitteldeutschland keine Zweifel bestehen. Mithin sind die in den Bemessungszeitraum fallenden Zahlungen auf das Wertguthaben i.H.v. monatlich 500 bzw. 250 € auch bemessungsentgelterhöhend zu berücksichtigen, da es die Klägerin ohne die Wertguthabenvereinbarung erzielt hätte. Dass hierauf durch die Klägerin keine Beiträge abzuführen waren, ist unschädlich, da es sich bei § 151 Abs. 3 Nr. 2 SGB III um eine gegenüber Abs. 1 Satz 1 speziellere Norm handelt.
30 b. § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift regelt nur die Behandlung der Auszahlung des Wertguthabens. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Binnensystematik (dazu aa.) sowie dem Zweck der Vorschrift (dazu bb.). Hier ist das Wertguthaben aber weder mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung gekommen, da es nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV auf die DRV Bund übertragen wurde, noch begehrt die Klägerin seine leistungserhöhende Berücksichtigung. § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist daher für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung:
31 aa. Nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III bleiben Arbeitsentgelte außer Betracht, die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b SGB IV nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden. § 151 Abs. 2 SGB III benennt den Begriff des Arbeitsentgelts und nimmt damit Bezug auf Abs. 1 Satz 1. Dabei schränkt er den Begriff des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts ein ("Außer Betracht bleiben…"), während Abs. 3 Nr. 2 ihn erweitert und konkretisiert ("Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen…"). Gemein ist Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 dabei – soweit hier von Interesse – nur, dass sie begrifflich auf Wertguthaben nach § 7b SGB IV Bezug nehmen. Während Abs. 2 Nr. 2 aber die Behandlung der Auszahlung des Guthabens im sogenannten Störfall regelt, bezieht sich Abs. 3 Nr. 2 auf die Behandlung der hiervon zu unterscheidenden Ansparungen im Bemessungszeitraum zum Aufbau eines Guthabens. Abs. 2 Nr. 2 kann wegen dieser unterschiedlichen Anknüpfungspunkte nicht entnommen werden, dass die nach Abs. 3 Nr. 2 zusätzlichen Entgelte gegebenenfalls doch nicht Alg-wirksam werden sollen.
32 bb. § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III soll verhindern, dass die Auszahlungsbeträge, die gerade nicht das laufende Arbeitsentgelt widerspiegeln, Einfluss auf die Berechnung des Alg erlangen (Behrend in Eicher/Schlegel/Coseriu, § 151 SGB III Rn. 90, Stand 1. Januar 2024; Rolfs in BeckOGK, § 151 SGB III Rn. 30, Stand 1. Mai 2026). Die Norm soll mithin Verzerrungen vorbeugen. Denn ohne eine entsprechende Regelung würden die hier allein regelungsgegenständlichen Auszahlungsbeträge als nach § 23b Abs. 2 SGB IV beitragspflichtiges Entgelt bis zur Bemessungsgrenze Alg-erhöhend ohne Rücksicht darauf wirken, in welcher Höhe sie anfallen und in welchem Zeitraum sie aufgebaut wurden.
33 Zwar bewirkt § 151 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 1 SGB III auch eine Inkongruenz zwischen dem vorherigen, um die Ansparung geschmälerten Arbeitsentgelt und dem späteren hiervon unbeeindruckten Alg. Diese Besserstellung des Arbeitnehmers mit flexibler Arbeitszeit (so Behrend in Eicher/Schlegel/Coseriu, § 151 SGB III Rn. 100, Stand 1. Januar 2024) ist jedoch vom Gesetzgeber durch § 151 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 1 SGB III so vorgesehen.
34 C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
35 Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da die Restriktionen des § 144 Abs. 1 SGG nicht greifen.
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