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S 13 AS 2/26 ER•SG Nordhausen 13. Kammer, 2026-01-02, S 13 AS 2/26 ER
S 13 AS 2/26 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 1302.01.2026
Ein selbsternannter Menschenrechtsverteidiger ist in dieser Eigenschaft nicht nach § 73 Abs 2 SGG vertretungsbefugt. (Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2026-01-02
Aktenzeichen: S 13 AS 2/26 ER
ECLI: ECLI:DE:SGNORDH:2026:0102.S13AS2.26ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73 Abs 2 SGG, § 73 Abs 3 SGG
Rechtskraft: ja
Ein selbsternannter Menschenrechtsverteidiger ist in dieser Eigenschaft nicht nach § 73 Abs 2 SGG vertretungsbefugt. (Rn.4)
Der Bevollmächtigte A E S wird zurückgewiesen.
I.
1 Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, A E S, ist nach eigenen Angaben Diplom-Ingenieur (Univ.) und Oberstleutnant der Reserve. Er versteht sich als "verpflichteter Menschenrechtverteidiger", tätig aus verfassungsrechtlicher Treuepflicht. In einem Hauptsacheverfahren wies die Kammer ihn bereits mit Beschluss vom 5. August 2025 (Aktenzeichen S 13 AS 662/25, unveröffentlicht <uv.>) als Prozessbevollmächtigten zurück (nachgehend Bundesverfassungsgericht
II.
2 Der Bevollmächtigte der Antragstellerin, A E S, war nach § 73 Absatz (Abs.) 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, weil er nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
3 Die Beteiligten können vor den Sozialgerichten den Rechtsstreit entweder selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG) oder sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG). Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht vertretungsbefugt nur die in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG im einzelnen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände, darunter auch volljährige Familienangehörige (Nr. 2). § 73 Abs. 2 SGG enthält eine abschließende Aufzählung des Kreises der Vertretungsberechtigten, andere als die genannten können nicht als Prozessbevollmächtigte auftreten (vergleiche <vgl.> Arndt in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 73 Rn. 4).
4 Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Abs. 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG). Danach war A E S als Bevollmächtigter der Antragstellerin zurückzuweisen, weil er nicht über eine Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 SGG verfügt. Ein selbsternannter Menschenrechtsverteidiger fällt nicht unter den Personenkreis.
5 Einer erneuten Anhörung bedurfte es nicht, da der Sachverhalt insoweit aus dem Verfahren S 13 AS 662/25 bekannt ist und der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hierauf mittelbar durch die Vorlage des BVerfG-Beschlusses vom 18. September 2025 (Az. 1 BvR 1775/25, uv.) Bezug nimmt. Soweit er meint, dort und im BVerfG-Beschluss vom 2. Dezember 2025 (Az. 1 BvR 2392/25, uv.) sei er "als verfassungsrechtlicher Bevollmächtigter und Menschenrechtverteidiger höchstrichterlich anerkannt" worden, weil er im Rubrum aufgeführt wurde, geht er fehl. Bis zur Zurückweisung ist er vielmehr als Prozessbevollmächtigter zu führen (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG) und mithin solange ins Rubrum aufzunehmen.
6 Dieser Beschluss ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar.
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