LG Gera 1. Zivilkammer, 2026-05-08, 1 S 142/25

1 S 142/25Kantonsgericht / I. Zivilkammer08.05.2026

Regest

1. Ein Ermittlungsverfahren wegen Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern (§ 176b StGB) kann ein einjähriges Hausverbot in einer öffentlichen Schwimmhalle rechtfertigen, auch wenn dieses zwischenzeitlich eingestellt worden ist. 2. Der Schutz von Kindern vor drohenden Sexualstraftaten überwiegt in einem solchen Fall dem Grundrecht des Betroffenen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Verfahrensgang vorgehend AG Rudolstadt, 4. September 2025, 4 C 296/25, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Gera 1. Zivilkammer — 1 S 142/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-08

Aktenzeichen: 1 S 142/25

ECLI: ECLI:DE:LGGERA:2026:0508.1S142.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 826 Abs 1 S 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 GG, § 176b StGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ein Ermittlungsverfahren wegen Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern (§ 176b StGB) kann ein einjähriges Hausverbot in einer öffentlichen Schwimmhalle rechtfertigen, auch wenn dieses zwischenzeitlich eingestellt worden ist.

  2. Der Schutz von Kindern vor drohenden Sexualstraftaten überwiegt in einem solchen Fall dem Grundrecht des Betroffenen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.

Verfahrensgang

vorgehend AG Rudolstadt, 4. September 2025, 4 C 296/25, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt vom 04.09.2025, Az. 4 C 296/25, wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

2 Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht nach dem Sach- und Streitstand weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

3 Das Amtsgericht hat den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund zutreffender Erwägungen zurückgewiesen. Auf das Urteil wird dabei zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die hiergegen mit der Berufung geführten Angriffe rechtfertigen kein anders Ergebnis. Im Einzelnen:

4 Soweit der Kläger meint, dass sich das Amtsgericht bei seiner Abwägung an die von ihm selbst aufgestellten Entscheidungsmaximen nicht gehalten und dabei die Verletzung eines Grundrechtes übersehen habe, das zusammenfassend besage, dass keine Rechtsperson willkürlich von der Teilhabe an öffentlichen Einrichtungen – wie etwa der Schwimmhalle der Beklagten – ausgeschlossen werden dürfe, wird dem nicht gefolgt. Denn das Amtsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, dass der Kläger willkürlich von der Teilhabe an der streitgegenständlichen Einrichtung ausgeschlossen wird, sondern davon, dass aufgrund des Sach- und Streitstandes die Besorgnis einer künftigen Störung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Badebetriebes besteht.

5 Soweit das Amtsgericht meint, dass der vorliegende, im Urteil nur teilweise zitierte Chatverlauf die Besorgnis begründet, dass der Kläger auch in Zukunft seinen Aufenthalt in der Schwimmhalle, insbesondere im Rahmen des Trainings von Kindern, dazu nutzen könnte, mit gleichgelagerten Zielen Kontakt zu diesen aufzunehmen, begegnet dies aus den vom Amtsgericht in der Entscheidung angeführten Gründen nach hiesiger Sicht keinen Bedenken. Ob es auch bei einem wie hier von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen zur Erteilung eines Hausverbots überhaupt eines sachlichen Grundes bedarf, wenn die Verweigerung des Zutritts für den Betroffenen nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 – V ZR 275/18 –, juris), kann deshalb hier dahinstehen.

6 Soweit der Kläger hinsichtlich der Nutzung der Einrichtung auf sein Grundrecht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit verweist (Art. 2 Abs. 1 GG), genießen auch die Kinder, auf deren Interessen das erlassene Hausverbot abstellt, diesen Schutz. Der hier erforderlichen Abwägung trägt das Ergebnis des Amtsgerichts zur hiesigen Überzeugung Rechnung.

7 Auch die Auffassung des Klägers, dass es vorliegend auf die vom Amtsgericht verneinte Eilbedürftigkeit nicht ankomme, wird nicht geteilt. Auch bei einer in Betracht kommenden Verletzung eines Grundrechts bedarf es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen und damit auch eines Verfügungsgrundes. Auf die diesbezüglichen, aus hiesiger Sicht zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Berufungserwiderung wird Bezug genommen.

8 Soweit der Kläger auf die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens verweist, hat das Amtsgericht dies mit Hinweis auf das fehlende Erfordernis der Strafbarkeit des bisherigen Verhaltens für den Erlass seiner Entscheidung berücksichtigt.

9 Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass er mit M. L. keinen Kontakt mehr habe und diesen ablehne, vermag kein anders Ergebnis zu rechtfertigen. Das Amtsgericht begründet seine Entscheidung mit der Besorgnis möglicher gleichgelagerter Kontaktaufnahmen im Rahmen des Trainings von Kindern.

10 Die Kammer geht zudem davon aus, dass die Begründung des Hausverbots vom 04.08.2025 hinreichend war. Dass dem Kläger der ihm gegenüber erhobene Vorwurf und Anlass des Hausverbots im Zeitpunkt von dessen Erteilung nicht bewusst war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Sach- und Streitstand ergibt sich nicht, dass der Kläger diesbezüglich im Unklaren war; auch eine diesbezügliche Bitte um Klarstellung ist nicht vorgetragen.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

12 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

13 Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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