ArbG Erfurt 4. Kammer, 2025-11-14, 4 Ca 595/25

4 Ca 595/25Arbeitsgericht / 4. Kammer14.11.2025

Gesamter Gesetzestext

ArbG Erfurt 4. Kammer — 4 Ca 595/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-14

Aktenzeichen: 4 Ca 595/25

ECLI: ECLI:DE:ARBGERF:2025:1114.4CA595.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 17.02.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin.

2 Die Beklagte betreibt ein Unternehmen mit Sitz in A., das Batterien für Elektrofahrzeuge herstellt. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2023 bei der Beklagten als Mitarbeiterin Instandhaltung beschäftigt. Sie ist außerdem Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats.

3 Am 10. Dezember 2024 fand vor dem Arbeitsgericht E. in einem zwischen der C. als Beklagte und Frau L. als Klägerin geführten Kündigungsschutzverfahren (Az. 3 Ca 1909/24) eine Güteverhandlung statt. Die dortige Klägerin war gekündigt und mit einem Hausverbot belegt worden, während sie als Bewerberin für die wenige Tage nach der Kündigung stattfindende Betriebsratswahl kandidierte.

4 Vor dem Gütetermin kam es vor dem Gerichtsgebäude zu einer Kundgebung, bei der auch die Klägerin das Wort ergriff. Am gleichen Tag erschien in der Online-Ausgabe der Zeitung "T.A." ein Artikel über das Kündigungsschutzverfahren und die Kundgebung. In diesem Artikel heißt es auszugsweise:

5 "Zwei Jahre habe man darum gekämpft, einen Betriebsrat wählen zu dürfen, sagte L. Als Mitglied des Betriebsrates in der Produktion war sie nach E. gekommen, um dessen Solidarität mit ihrer gekündigten Kollegin zum Ausdruck zu bringen."

6 Wegen des weiteren Inhalts des Zeitungsartikels wird auf Abl. 27/28 verwiesen.

7 Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 (Abl. 31) sowie vom 16. Januar 2025 (Abl. 32) um Stellungnahme zu dem Zeitungsartikel. Insbesondere sollte die Klägerin mitteilen, ob sie die ihr zugeschrieben Äußerung tatsächlich getätigt habe. Nachdem die Klägerin auf diese Schreiben nicht reagierte, sprach die Beklagte mit Datum vom 17. Februar 2025 eine Abmahnung aus. Darin wirft die Beklagte der Klägerin folgendes Fehlverhalten vor:

8 "in der T. A. vom 10.12.2024 wurden Sie in einem Artikel unter der Überschrift ‚Gekündigte C.-Betriebsrätin darf nicht zurück an ihren Arbeitsplatz‘ mit den Worten zitiert:

9 ‚Zwei Jahre habe man darum gekämpft, ein Betriebsrat wählen zu dürfen.‘

10 Auf unsere mehrfache schriftliche Nachfrage hin haben Sie nicht bestritten, diese Behauptung gegenüber dem Redakteur der T. A. abgegeben zu haben.

11 Die von Ihnen aufgestellte Behauptung ist unwahr. Sie bezichtigen uns damit, entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz die Wahl des Betriebsrates behindert zu haben und werfen uns damit zugleich eine Straftat nach § 119 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG vor. Diese unwahre Tatsachenbehauptung ist geeignet, das Ansehen unseres Unternehmens in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Mit dieser unwahren, gegenüber einem Pressevertreter aufgestellten Behauptung haben Sie gegen Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag sind Sie zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen Ihres Arbeitgebers verpflichtet und haben es deshalb zu unterlassen, unwahre Tatsachen über Ihren Arbeitgeber zu behaupten."

12 Wegen des weiteren Inhalts der Abmahnung wird auf Abl. 33/34 verwiesen.

13 Die Klägerin ist der Ansicht, die Abmahnung sei rechtswidrig. Sie meint, sie habe als Privatperson an der Kundgebung teilgenommen. Ihre Äußerung auf der Kundgebung sei durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG geschützt. Die in der Freizeit getätigte Äußerung sei dem Einflussbereich des Arbeitgebers entzogen. Die Verwendung des Begriffs "Kampf" enthalte Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens. Für die Klägerin habe sich die Zeit bis zur Betriebsratswahl als Kampf für den Betriebsrat und die Mitarbeiter angefühlt. Dabei habe auch innerhalb der Belegschaft zunächst einmal das Interesse und die Bereitschaft geweckt werden müssen, einen Betriebsrat zu wählen. Die Klägerin habe niemals behauptet, dass die Beklagte die Betriebsratswahlen behindert habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob das Wort "dürfen" auf der Kundgebung von ihr tatsächlich benutzt worden sei.

14 Die Klägerin beantragt:

15 Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 17.02.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe mit ihrer Aussage auf der Kundgebung ihre arbeitsvertragliche Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflicht verletzt. Ihre Aussage, man habe zwei Jahre darum gekämpft, einen Betriebsrat wählen zu dürfen, stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Daher sei sie nicht vom Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gedeckt. Schon die Verwendung des Begriffs "Kampf" impliziere, dass die Gründung eines Betriebsrats auf Widerstand gestoßen sei. Diese Aussage sei dem Beweis zugänglich und daher kein bloßes Werturteil. Der verwendete Begriff "dürfen" lasse den Schluss zu, die Wahl des Betriebsrats sei durch die Beklagte verboten worden. Auch wenn man sie als "Meinung" bewerte, stelle die Aussage eine Pflichtverletzung der Klägerin dar, da sie den Eindruck erwecke, die Beklagte habe die Betriebsratswahl entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG behindert und damit gar eine Straftat nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG begangen. Dies verletze die Beklagte in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Teilnahme an der Kundgebung weise im Übrigen einen Bezug zum Arbeitsverhältnis auf.

19 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle vom 28. Mai 2025 (Abl. 11 f.) und vom 14. November 2025 (Abl.42.f.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

20 Die zulässige Klage ist begründet.

21 I. Die Klägerin kann von der Beklagten analog §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung der unter dem 17. Februar 2025 erteilten Abmahnung verlangen.

22 1. Ein solcher Anspruch besteht etwa, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (BAG in st. Rspr., vgl. z.B. 19. Juni 2024 5 AZR 192/23 – Rn. 45; 15. Juni 2021 9 AZR 413/19 – Rn. 17) .

23 2. Danach besteht der Anspruch nicht schon deshalb, weil die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthielte. Nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien steht fest, dass die Klägerin die ihr in der Abmahnung vorgeworfene Äußerung tatsächlich getätigt hat.

24 Zwar hat die Klägerin im Gütetermin erklärt, sie wisse nicht mehr, ob das Wort "dürfen" auf der Kundgebung von ihr tatsächlich benutzt worden sei. Soweit hierin ein Erklären mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO zu sehen wäre, könnte die Behauptung der Beklagten damit nicht zulässigerweise bestritten werden. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Diese Voraussetzungen liegen bei den von der Klägerin selbst getätigten Aussagen jedoch nicht vor.

25 3. Der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 17. Februar 2025 besteht jedoch deshalb, weil die Abmahnung auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Klägerin beruht. Die Klägerin hat mit ihrer am 10. Dezember 2024 getätigten Äußerung "Zwei Jahre habe man darum gekämpft, einen Betriebsrat wählen zu dürfen." ihre aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. ihrem Arbeitsvertrag bestehende Rücksichtnahmepflicht nicht verletzt.

26 a) Zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 24. August 2023 2 AZR 17/23 – Rn. 26) .

27 b) Eine in diesem Sinne erhebliche Pflichtverletzung liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber, seine Vorgesetzten oder Kollegen bewusst wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen aufstellt, insbesondere wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Auch eine bewusste und gewollte Geschäftsschädigung, die geeignet ist, bei Geschäftspartnern des Arbeitgebers Misstrauen in dessen Zuverlässigkeit hervorzurufen, kann einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorgang handelt (BAG 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 – Rn. 41 ).

28 c) Ein Arbeitnehmer kann sich für bewusst falsche Tatsachenbehauptungen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Solche Behauptungen sind vom Schutzbereich des Grundrechts nicht umfasst (BVerfG 25. Oktober 2012 – 1 BvR 901/11 – Rn. 19; BAG 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 – Rn. 93; 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 – Rn. 42) . Anderes gilt für Äußerungen, die nicht Tatsachenbehauptungen, sondern ein Werturteil enthalten. Sie fallen in den Schutzbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind (BVerfG 25. Oktober 2012 – 1 BvR 901/11 – Rn. 18) . Darauf kann sich auch ein Arbeitnehmer berufen. Mit der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wäre es unvereinbar, wenn es in der betrieblichen Arbeitswelt nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre. Der Grundrechtsschutz besteht dabei unabhängig davon, welches Medium der Arbeitnehmer für seine Meinungsäußerung nutzt und ob diese rational oder emotional, begründet oder unbegründet ist. Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen verlieren den sich daraus ergebenden Schutz selbst dann nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden (BAG 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 – Rn. 93 mwN) .

29 d) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfG 13. April 1994 – 1 BvR 23/94 - zu B II 1 b der Gründe) . Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG 24. Juli 2013 – 1 BvR 527/13 – Rn. 18 ). Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, vor allem deshalb, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (zu allem BAG 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 – Rn. 94 mwN ). Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt*(BVerfG* 25. Oktober 2012 1 BvR 901/11 – Rn. 20 ) . Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG 24. Juli 2013 – 1 BvR 527/13, Rn. 18; BAG 24. November 2005 – 2 AZR 584/04 – zu B I 2 b dd der Gründe) . Einer Äußerung darf kein Sinn beigelegt werden, den sie nicht besitzt; bei mehrdeutigen Äußerungen muss eine ebenfalls mögliche Deutung mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden (BAG 24. November 2005 – 2 AZR 584/04 – a.a.O) .

30 e) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falls insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit impliziert – in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung – die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden (zu allem BVerfG 19. Mai 2020 1 BvR 2397/19 – Rn. 33).

31 f) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, sondern gem. Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Die Verfassung gibt das Ergebnis einer solchen Abwägung nicht vor. Das gilt insbesondere dann, wenn auch aufseiten des Arbeitgebers eine grundrechtlich geschützte Position betroffen ist. Durch Art. 12 GG wird die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers geschützt, die durch geschäftsschädigende Äußerungen verletzt sein kann. Auch gehört § 241 Abs. 2 BGB zu den allgemeinen, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetzen. Zwischen der Meinungsfreiheit und dem beschränkenden Gesetz findet demnach eine Wechselwirkung statt. Die Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt, der Meinungsfreiheit muss dabei also die ihr gebührende Beachtung geschenkt werden – und umgekehrt (zu allem BAG 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 – Rn. 95 mwN) .

32 g) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich, dass die Klägerin weder eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt noch durch ihre Aussage die Beklagte in ihrem öffentlichen Ansehen beschnitten hat.

33 aa) Dies gilt aber nicht schon deshalb, weil die Klägerin bei der Kundgebung am 10. Dezember 2024 als "Privatperson" aufgetreten wäre. Ihre Teilnahme und die von ihr getätigte und von der Beklagten mit einer Abmahnung gerügte Äußerung erfolgten offenkundig im Zusammenhang mit ihrem Betriebsratsamt und damit zu ihrem Arbeitsverhältnis.

34 bb) Bei der Äußerung "Zwei Jahre habe man darum gekämpft, einen Betriebsrat wählen zu dürfen" handelt es sich nicht um eine reine Tatsachenbehauptung. Die Aussage nimmt deshalb insgesamt am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG teil. Die Beklagte kann dem auch nicht entgegenhalten, die Äußerung sei ehrverletzend.

35 (1) Die Äußerung enthält – jedenfalls auch – Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens. Insbesondere die Verwendung des Begriffs "gekämpft" beschreibt offensichtlich weder eine militärische noch sonst wie körperliche Auseinandersetzung, sondern ist bildlich gemeint und soll die nach Ansicht der Klägerin großen Anstrengungen und Mühen im Vorfeld der Betriebsratswahl anschaulich beschreiben. Soweit die Beklagte diesen Teil der Äußerung jedoch auf den Tatsachengehalt beschränken will, die Betriebsratswahl sei "auf Widerstand gestoßen", übersieht sie diese subjektiv-wertende Komponente.

36 (2) Die Beklagte verkennt bei ihrer Auslegung der Aussage überdies sowohl deren reinen Wortlaut als auch den Kontext.

37 (a) Schon die Annahme, das Wort "dürfen" impliziere, es habe einer Erlaubnis zur Betriebsratswahl bedurft bzw. die Durchführung der Wahl sei verboten worden, übersieht in sprachlicher Hinsicht weitere Deutungsmöglichkeiten. So kann trotz Verwendung des Worts "dürfen" – auch im geäußerten Zusammenhang – durchaus zum Ausdruck kommen, man habe "dafür gekämpft, einen Betriebsrat zu wählen". Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine solche Deutung von vornherein ausschließen.

38 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung der Klägerin mündlich und in freier Rede getätigt wurde. Auch deshalb darf die Ermittlung des Sinns der Äußerung nicht bei der Exegese einzelner Begriffe stehenbleiben. Soweit also die Beklagte die Ansicht vertritt, die Klägerin hätte andere Formulierungen nutzen müssen, wenn sie bloß ihren "Kampf für einen Betriebsrat" hätte ausdrücken wollen (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 3. November 2025, Abl. 41), verlangt sie von der Klägerin, dass diese sich vor ihrer Rede auf der Kundgebung bereits über jede einzelne Formulierung hätte umfassend Gedanken machen müssen. Die Beklagte legt damit – entgegen der oben zitierten Grundsätze – einzelne Worte auf die Goldwaage. Ein solches Verständnis schränkte die Möglichkeit spontaner mündlicher Äußerungen ein, obwohl gerade diese Form der Meinungsäußerung des besonderen Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 GG bedarf.

39 (b) Hinzu kommt, dass die von der Beklagten auf sich bezogenen und durch den Begriff "gekämpft" zum Ausdruck gebrachten "Widerstände" gegen die Betriebsratswahl bei zunächst isolierter Betrachtung der Aussage gerade nicht (ausdrücklich) der Beklagten angelastet werden. Vielmehr können solche Widerstände etwa auch aus der Belegschaft kommen, und seien sie "passiv" durch ein bloßes Desinteresse an einer Wahl oder der fehlenden Überzeugung von den Vorteilen einer Arbeitnehmervertretung. Auch die Beseitigung dieser – von der Klägerin eindrücklich geschilderten – "Widerstände" im Vorfeld einer Betriebsratswahl können als "Kampf" umschrieben werden.

40 (c) Auch die Kombination der Begriffe "gekämpft" und "dürfen" lässt nicht den Schluss zu, die Klägerin habe damit der Beklagten eine Behinderung der Betriebsratswahl vorgeworfen. Selbst wenn man der Aussage der Klägerin nicht lediglich das Klagen über – nicht justiziable – "Widerstände" gegen die Wahl, sondern den Vorwurf einer Wahlbehinderung beimessen wollte, so fehlt es an einem hinreichenden Bezug zur Beklagten. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darf niemand die Betriebsratswahl behindern. Das Behinderungsverbot gilt damit nicht nur für Arbeitgeber, sondern für jedermann. Gleiches gilt für den Straftatbestand des § 119 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Wieso nun die Beklagte die von der Klägerin ausgedrückten "Widerstände" gegen die Wahl auf sich bezieht, erläutert sie nicht.

41 (d) Schließlich ergibt sich aus dem Sachzusammenhang, in dem die Aussage getätigt wurde, nicht, dass die Klägerin eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine gegenüber der Beklagten ehrverletzende Äußerung getätigt hat.

42 Die Äußerung fiel auf einer Kundgebung vor einer Güteverhandlung in einem Kündigungsschutzverfahren. Die Kundgebung war nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin als Solidaritätsbekundung für die wenige Tage vor der Betriebsratswahl gekündigte Kollegin gedacht. Arbeitgeber der gekündigten Kollegin und damit beklagte Partei im Kündigungsschutzverfahren war aber nicht die (hiesige) Beklagte, sondern die C. In diesem Kontext erscheint es nicht zwingend, dass mit dem Kampf, einen "Betriebsrat wählen zu dürfen" der Betriebsrat bei der Beklagten gemeint ist. Unterstellte man der Aussage den Vorwurf der Behinderung einer Betriebsratswahl, könnte dieser Vorwurf daher auch gegen die C. gerichtet gewesen sein. Ein solcher Vorwurf stellte keinen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten dar.

43 II. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

44 III. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts erfolgt anhand der §§ 3 ff. ZPO.

45 IV. Es lagen keine Gründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG vor, die Berufung ausdrücklich zuzulassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG bleibt hiervon unberührt.

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