SG Altenburg 42. Kammer, 2026-01-19, S 42 AS 492/25

S 42 AS 492/25Sozialversicherungsgericht / Chamber 4219.01.2026

Regest

1. Ist für das Begehren auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme konkreter Aufwendungen iS von § 22 SGB II keine spezialgesetzliche Regelung normiert, ist § 34 SGB X als allgemeine Vorschrift heranzuziehen. (Rn.23) 2. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II zählen bei selbst genutzten Hausgrundstücken auch die Aufwendungen für eine nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV; juris: BImSchV 1 2010) erforderliche Einstufungsmessung eines mit festen Brennstoffen betriebenen Kamins. (Rn.26) 3. Die Prüfung der Angemessenheit iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II schließt neben Aspekten zur betragsmäßigen Höhe von erstattungsfähigen Aufwendungen für eine Unterkunft auch die Frage ein, ob einzelne Aufwendungen, die mit der Nutzung einer aktuell bewohnten Unterkunft im Zusammenhang stehen, ihrer Art nach während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II angemessen sind. (Rn.31)

Gesamter Gesetzestext

SG Altenburg 42. Kammer — S 42 AS 492/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-19

Aktenzeichen: S 42 AS 492/25

ECLI: ECLI:DE:SGALTEN:2026:0119.S42AS492.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 34 Abs 1 SGB 10, § 39 Abs 1 SGB 1, BImSchV 1 2010

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ist für das Begehren auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme konkreter Aufwendungen iS von § 22 SGB II keine spezialgesetzliche Regelung normiert, ist § 34 SGB X als allgemeine Vorschrift heranzuziehen. (Rn.23)

  2. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II zählen bei selbst genutzten Hausgrundstücken auch die Aufwendungen für eine nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV; juris: BImSchV 1 2010) erforderliche Einstufungsmessung eines mit festen Brennstoffen betriebenen Kamins. (Rn.26)

  3. Die Prüfung der Angemessenheit iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II schließt neben Aspekten zur betragsmäßigen Höhe von erstattungsfähigen Aufwendungen für eine Unterkunft auch die Frage ein, ob einzelne Aufwendungen, die mit der Nutzung einer aktuell bewohnten Unterkunft im Zusammenhang stehen, ihrer Art nach während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II angemessen sind. (Rn.31)

Tenor

In Abänderung des Bescheides vom 23. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2025 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Einstufungsmessung des im Wohnzimmer des Wohnhauses H, S vorhandenen Kaminofens zu erteilen.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1 In Streit steht die Erteilung einer Zusicherung zur Erstattung der Kosten in Höhe von ca. 595 Euro für die Einstufungsmessung eines Kaminofens durch den Träger der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2 Die 1961 geborene Klägerin wohnt in einem in ihrem Eigentum stehenden Wohnhaus in S, H. Das Haus verfügt über eine Ölheizung, mit der alle von der Klägerin genutzten Wohnräume beheizt werden können. Im Wohnzimmer befindet sich zudem ein Kamin, der mit Holz befeuert und zur Beheizung des Wohnzimmers genutzt werden kann. Der Kamin wurde im Jahr 1997 als Kaminbausatz im Fachhandel erworben und selbst eingebaut.

3 Die Klägerin steht im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Zuletzt wurden Ihr für die Zeit von Februar 2025 bis Januar 2026 Leistungen bewilligt (Bescheid vom 23. Januar 2025, Änderungsbescheide vom 27. Mai 2025 und 8. Juli 2025), die den Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft und Heizung für das von ihr bewohnte Haus beinhalten. Als Unterkunftskosten hat der Beklagte in monatlich wechselnder Höhe nach Fälligkeit die laufenden Kosten für die Wohngebäudeversicherung, Grundsteuer, Schuldzinsen, Wasser/Abwasser, Schornsteinfegerleistung und Müllgebühren übernommen. Konkret wurden für laufende Unterkunftskosten folgende Leistungen bewilligt: Februar 2025 iHv 140,35 Euro, März 2025 iHv 279,06 Euro, April 2025 iHv 162,39 Euro, Mai 2025 iHv 187,65 Euro, Juni 2025 iHv 275,74 Euro, Juli 2025 iHv 481,20 Euro, August 2025 iHv 184,92 Euro, September 2025 iHv 209,28 Euro, Oktober 2025 iHv 183,09 Euro, November 2025 iHv 182,16 Euro, Dezember 2025 iHv 181,24 Euro, Januar 2026 iHv 130,31 Euro. Darüber hinaus wurden der Klägerin die Aufwendungen für die Bevorratung mit Heizöl jährlich erstattet, u. a. im Juli 2025 mit 1.987,30 Euro.

4 Am 9. September 2024 beantragte die Klägerin beim Beklagten zunächst die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Filters in ihren im Wohnzimmer befindlichen Kaminofen oder den Kauf eines neuen Ofens. Zur Begründung teilte Sie mit, nach dem neuen Heizungsgesetz dürfe ihr Kamin nur noch bis 31. Dezember 2024 betrieben werden. Ausweislich einer vom Bezirksschornsteinfeger am 24. Oktober 2023 ausgestellten Bescheinigung ergibt sich für den Kamin der Klägerin, dass bis 31. Dezember 2024 entweder eine Außerbetriebnahme oder Nachrüstung erforderlich ist.

5 Mit Schreiben vom 18. November 2024 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ein Filter für Ihren Kamin nicht verfügbar sei. Sie habe von Ihrem Schornsteinfeger ein Kostenangebot für eine Einstufungsmessung des Kamins erhalten. Das auf den 12. November 2024 datierende Angebot des Bezirksschornsteinfegers weist Kosten in Höhe von 595 Euro aus.

6 Ergänzend teilte die Klägerin am 17. Dezember 2024 mit, das Kostenangebot für die Einstufungsmessung beinhalte nur die Feinstaubmessung. Wenn bei dieser Messung Abgaswerte innerhalb der Norm festgestellt würden, könnte der vorhandene Kamin weiterbetrieben werden. Eines neuen Kamins bedürfe es dann nicht.

7 Im Januar 2025 erstattete der Beklagte der Klägerin die Kosten für notwendige Reparaturen der Ölheizung in Höhe von insgesamt 900,71 Euro.

8 Mit Bescheid vom 23. Januar 2025 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Einstufungsmessung des Kamins mit der Begründung ab, die Klägerin habe seit 2017 immer nur Rechnungen für Heizöl eingereicht. Kostenerstattung für feste Brennstoffe sei nie beantragt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kaminofen nur unterstützend zur mit Öl betriebenen Heizungsanlage genutzt wurde. Eine Kostenübernahme nach § 22 SGB II sei nicht erforderlich.

9 Der gegen diesen Ablehnungsbescheid eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18. März 2025). Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte der Beklagte aus, der Kaminofen sei zur Beheizung des Eigenheims nicht erforderlich. Die Klägerin verfüge über eine funktionierende Ölheizung, mit der das Eigenheim ausreichend beheizt werden könne. Im Übrigen sei auch nicht davon auszugehen, dass mit der zusätzlichen Nutzung des Kaminofens signifikante Einsparungen bei den Heizkosten erzielt werden könnten. Stattdessen seien mit der Nutzung des Kaminofens zusätzliche Kosten verbunden, welche aufgrund der bereits ausreichend vorhandenen Heizmöglichkeit mit Öl nicht gerechtfertigt seien.

10 Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 17. April 2025 erhobene Klage.

11 Die Klägerin trägt vor, sie nehme den Beklagten auf eine Zusicherung nach § 34 SGB X in Anspruch. Sie wolle sichergehen, dass sie für den Fall der Emissionsmessung die entsprechenden Kosten als Kosten der Unterkunft beim Beklagten geltend machen könne. Die Kosten der Einstufungsmessung seien Instandhaltungskosten und damit Kosten der Unterkunft. Diese könne der Beklagte nur ablehnen, wenn diese unangemessen seien, was hier nicht der Fall sei. Das Haus sei mit dem Kamin ausgestattet und werde aus Kostengründen vor allem in den Übergangsmonaten mit Holz beheizt. Das Holz erhalte sie kostenlos, was zu einer Verringerung der Heizkosten führe, zumal der Beklagte die Heizöllieferungen rationiere. Der Weiterbetrieb des Kamins sei daher notwendig.

12 Die Klägerin beantragt,

13 den Beklagten in Abänderung des Bescheides vom 23. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2025 zu verpflichten, ihr eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Einstufungsmessung des im Wohnzimmer des Wohnhauses in H, S vorhandenen Kaminofens zu erteilen.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Zur Begründung hat er auf seine Begründung im klagegegenständlichen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2026, die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten.

Entscheidungsgründe

18 Die auf Erteilung einer Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gerichtete Klage ist, als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 219/10 R; BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 – B 10 LW 4/05 R).

19 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

20 Der Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in Ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X iVm § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Einstufungsmessung des Kamins in ihrem Wohnzimmer.

21 Eine Zusicherung ist ein verfahrensgestaltender Verwaltungsakt, durch den sich eine Behörde verpflichtet, später einen Verwaltungsakt mit einem bestimmten Inhalt zu erlassen oder zu unterlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dem Adressaten der Zusicherung wird dadurch ein eigenständiger verfahrensrechtlicher Anspruch auf späteren Erlass der zugesagten Regelung (oder auf deren Unterlassung) erteilt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 29/03 R).

22 Das Begehren der Klägerin ist hier konkret darauf gerichtet, dass der Beklagte eine Zusicherung dahingehend erteilt, nach Durchführung der Einstufungsmessung für ihren Kamin einen Bewilligungsbescheid zu erlassen, der die Erstattung der Kosten für die Einstufungsmessung auf der Grundlage von § 22 SGB II als Kosten der Unterkunft und Heizung beinhaltet.

23 Da für das Begehren der Klägerin im SGB II keine spezialgesetzliche Regelung zur Erteilung einer Zusicherung, vergleichbar mit § 22 Abs. 4 SGB II oder § 22 Abs. 5 SGB II, normiert ist, ist § 34 SGB X als allgemeine Vorschrift heranzuziehen. Zwar setzt die Bewilligung von Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II oder § 22 Abs. 2 SGB II keine vorherige Zusicherung voraus, da der Beklagte hier aber zu erkennen gegeben hat, dass er die Aufwendungen für eine Einstufungsmessung des Kamins nicht für erstattungsfähig erachtet, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer rechtsverbindlichen Zusicherung. Die Klägerin steht im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II und verfügt nicht über ausreichend finanzielle Mittel um die Kosten für die für den Weiterbetrieb des Kamins notwendige Messung selbst zu tragen. Sie kann daher nicht darauf verwiesen werden, eine Zahlungsverpflichtung mit dem Risiko einzugehen, dass sich erst in einem Streit über die Erstattung bereits getätigter Aufwendungen herausstellen könnte, dass sie die Kosten selbst tragen muss.

24 Als ein der Bewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt kann mit einer Zusicherung nach § 34 SGB X nur dasjenige geregelt werden, was auch durch einen nachfolgenden Verwaltungsakt nach Maßgabe der fachgesetzlichen Ermächtigungen konkret erfasst werden könnte. Bezogen auf einzelne Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II einer aktuell bewohnten Unterkunft betrifft dies die tatsächliche Erbringung von Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung sämtlicher für den Leistungsanspruch maßgebenden Faktoren (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 219/10 R). Die Erteilung einer Zusicherung gemäß § 34 SGB X steht dabei im Ermessen der Behörde. Der Betroffene hat im Regelfall lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Ein Anspruch auf Erteilung einer konkreten Zusicherung ist nur bei Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalles möglich, wie im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null oder einer spezialgesetzlichen Regelung, die einen Rechtsanspruch auf die Zusicherung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen vorsieht (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 – B 10 LW 4/05 R; Kepert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand: 15. November 2023, § 34 SGB X Rn. 42).

25 Die Voraussetzungen für die Erteilung der konkret von der Klägerin beantragten Zusicherungen liegen vor, weil der Beklagte bei Anfall der Aufwendungen für die Einstufungsmessung des Kamins auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu deren Erstattung verpflichtet wäre und das ihm durch § 31 SGB X iVm § 39 SGB I eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist.

26 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zu den Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zählen bei selbst genutzten Hausgrundstücken die Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden sind. Dies schließt auch die Aufwendungen für eine nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) erforderliche Einstufungsmessung eines mit festen Brennstoffen betriebenen Kamins ein.

27 Kaminöfen, die – wie der Kaminofen der Klägerin – vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 2024 nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterbetrieben werden (§ 26 der 1. BImSchV). Im Fall der Klägerin ist der Weiterbetrieb nur nach Durchführung einer sogn. Einstufungsmessung möglich. Dabei handelt es sich um eine Feinstaubmessung, die vom Schornsteinfeger durchgeführt wird. Belegt die Messung, dass die gesetzlich normierten Grenzwerte eingehalten werden, darf der Kamin weiterbetrieben werden. Werden die Grenzwerte überschritten ist ein Weiterbetrieb des Kamins nur nach Einbau eines Feinstaubfilters gestattet. Sofern eine Nachrüstung – wie von der Klägerin vorgetragen – aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist, muss der Kamin dauerhaft außer Betrieb gesetzt werden.

28 Im vorliegenden Fall ist die Einstufungsmessung erforderlich, um den im Wohnzimmer vorhandenen Kaminofen rechtskonform weiterbetreiben zu können. Die Messung steht damit im unmittelbaren Bezug zur Nutzung des im Eigentum der Klägerin stehenden Hauses im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ohne die Einstufungsmessung ist der Klägerin die Beheizung des Wohnzimmers über den vorhandenen Kamin nicht möglich. Die Einstufungsmessung ist vergleichbar mit anderen Schornsteinfegerarbeiten, die ebenfalls – ggf. in gesetzlich bestimmten wiederkehrenden Intervallen – im Zusammenhang bzw. aufgrund der Nutzung einer Heizungs- oder Feuerungsanlage durchzuführen sind. Dass die Einstufungsmessung im Fall der Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte auch zu einem negativen Ergebnis, mit der Folge einer dauerhaften Außerbetriebnahme des Kamins, führen kann, ist nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Einstufungsmessung für die Nutzung des Kamins von vornherein auszuschließen.

29 Sofern im Verfahren auch die Ansicht vertreten wurde, dass es sich bei der Einstufungsmessung um Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur handeln könnte, über die nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 SGB II zu entscheiden wäre, trifft dies nicht zu. Instandhaltung beinhaltet Aufwendungen, die der Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjekts dienen, also Maßnahmen zur Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden substantiellen baulichen und sonstigen Mängel (vgl. BSG 18. September 2014 – B 14 AS 48/13). Reparaturen beschreiben Maßnahmen, die auf die Beseitigung von Mängeln auf Grund anderer Ursachen gerichtet sind oder anderen Zwecken dienen (vgl. BSG 19. September 2008 – B 11b AS 31/06 R). Die für den Weiterbetrieb bzw. die Wiederinbetriebnahme des Kaminofens im Wohnzimmer der Klägerin erforderliche Einstufungsmessung betrifft jedoch nicht den Erhalt oder die substanzbezogene Wiederherstellung des Kamins, sondern ausschließlich dessen Nutzung als solche. Sie ist damit nicht den Maßnahmen der Instandhaltung und/oder Reparatur zuzuordnen.

30 Sofern der Beklagte die Übernahme der Aufwendungen der Einstufungsmessung mit der Begründung abgelehnt hat, der Kamin sei zur Beheizung des Wohnhauses nicht erforderlich, weil das Haus über eine Ölzentralheizung verfügt, mit der auch das Wohnzimmer beheizt werden könne, kann sich die Kammer dem nicht anschließen.

31 Die Frage der Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Einstufungsmessung stellt sich tatsächlich und unter der Maßgabe, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur anerkannt werden, soweit sie angemessen sind. Die Prüfung der Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließ neben Aspekten zur betragsmäßigen Höhe von erstattungsfähigen Aufwendungen für eine Unterkunft auch die Frage ein, ob einzelne Aufwendungen, die mit der Nutzung einer aktuell bewohnten Unterkunft im Zusammenhang stehen, ihrer Art nach während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II angemessen sind.

32 Nach Überzeugung der Kammer ist die Nutzung des im Wohnzimmer des Hauses vorhandenen Kamins nicht unangemessen. Zwar könnte die Klägerin das Wohnzimmer auch mittels der vorhandenen Ölheizung beheizen. Sie hat jedoch schlüssig vorgetragen, dass sie den Kamin vornehmlich in den Übergangsmonaten eines Jahres, d. h. im Frühjahr und im Herbst nutzt, um Heizöl und damit Heizkosten zu sparen. Dies ist für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbar, zumal die Klägerin auch vorgetragen hat, dass sie das Holz für den Kamin kostenfrei erhält. In den Übergangsmonaten genügt oft die Beheizung des Wohnraumes, um sich darin überwiegend aufhalten zu können. Auch in den Wintermonaten erlaubt der Kamin im Wohnzimmer ein Zuheizen, um den Verbrauch an Heizöl zu reduzieren. Von der Konzeption her nutzt die Klägerin den Kamin als äquivalente Heizquelle im Verhältnis zur Ölheizung zur Beheizung ihres Hauses insgesamt. In keinem Fall erfolgt die Nutzung des Kamins allein aus atmosphärischen Gründen, die im Leistungsbezug zu vernachlässigen wären.

33 Der Umstand, dass die Klägerin bisher keine Belege für die Anschaffung fester Brennstoffe beim Beklagten mit dem Antrag auf Kostenerstattung eingereicht hat, ist nicht geeignet, um eine Einsparung von Heizkosten – wohl im Sinne von Heizölkosten – in Abrede zu stellen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie das Holz für den Kamin kostenfrei erhält. Zwangsläufig entstehen damit keine gegenüber dem Beklagten abrechnungsfähigen Aufwendungen. Auch der Umstand, dass die Klägerin jährlich bis zur Angemessenheitsgrenze vom Beklagten die Kosten für die Bevorratung mit Heizöl erstattet erhält, lässt keine andere Bewertung zu. Der Beklagte ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Übernahme der Heizkosten in tatsächlicher Höhe bis zur Angemessenheitsgrenze verpflichtet. Sofern die Klägerin – was nahe liegt – aufgrund der Größe und des bautechnischen Zustands ihres Hauses tatsächlich einen über den angemessenen Bedarf für einen 1-Personen-Haushalt hinausgehenden Bedarf für die Beheizung des Haues hat, gelingt es ihr offenbar diesen über die Zuheizung mittels des Kamins zu decken, ohne den Beklagten mit weitergehenden Heizkosten in Anspruch zu nehmen.

34 Im Ergebnis wäre der Beklagte somit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Erstattung der Aufwendungen für die Einstufungsmessung des Kamins verpflichtet, wenn diese tatsächlich anfallen. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen lagen auch die übrigen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch der Klägerin vor. Dass die Klägerin hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9 SGB II ist und somit nach § 19 Abs. 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat, steht nicht in Streit.

35 Der Beklagte war im vorliegenden Verfahren auch zur Erteilung der konkreten Zusicherung zu verpflichten, weil das ihm durch § 34 Abs. 1 SGB X iVm § 39 Abs. 1 SGB I eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist anzunehmen, wenn sämtliche anzustellenden Ermessenserwägungen zu einem einzigen ermessensgerechten Ergebnis führen (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 15. Juni 2024, § 39 SGB I Rn. 49). Im Fall der Klägerin besteht eine rechtliche Pflicht des Beklagten zur Erstattung der Aufwendungen für die Einstufungsmessung des Kamins, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 7ff SGB II erfüllt sind. Ermessen räumt § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dem Grundsicherungsträger bei seiner Entscheidung über die Bewilligung erstattungsfähiger Aufwendungen nicht ein. Bei Bestehen einer rechtlichen Pflicht und dem – bereits dargestellten – berechtigten Interesse der Klägerin an der Erteilung der Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II, ist nicht erkennbar, aus welchen Erwägungen eine andere Ermessensentscheidung, als die Erteilung der Zusicherung in Betracht kommen könnte.

36 Der Klage war somit stattzugeben.

37 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

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