Thüringer Landessozialgericht 10. Senat, 2025-12-10, L 10 AL 204/23

L 10 AL 204/23Sozialversicherungsgericht / Division 1010.12.2025

Regest

1. § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III knüpft mit dem Begriff "Zwischenprüfung" ebenso wie mit dem Begriff "Abschlussprüfung" in Nr 2 ersichtlich an die Terminologie des Berufsbildungsgesetzes zur Berufsausbildung an (Anschluss an BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R = SozR 4-4300 § 131a Nr 1). (Rn.15) 2. Für ausschließlich trägerinterne Leistungsüberprüfungen findet die Prämienregelung in § 131a Abs 3 SGB III in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung keine Anwendung. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg, 10. Februar 2023, S 16 AL 256/21, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Thüringer Landessozialgericht 10. Senat — L 10 AL 204/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-10

Aktenzeichen: L 10 AL 204/23

ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2025:1210.L10AL204.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 vom 18.07.2016, § 81 SGB 3, § 48 BBiG 2005

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III knüpft mit dem Begriff "Zwischenprüfung" ebenso wie mit dem Begriff "Abschlussprüfung" in Nr 2 ersichtlich an die Terminologie des Berufsbildungsgesetzes zur Berufsausbildung an (Anschluss an BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R = SozR 4-4300 § 131a Nr 1). (Rn.15)

  2. Für ausschließlich trägerinterne Leistungsüberprüfungen findet die Prämienregelung in § 131a Abs 3 SGB III in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung keine Anwendung. (Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend SG Altenburg, 10. Februar 2023, S 16 AL 256/21, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Prämie für eine erfolgreich bestandene Zwischenprüfung.

2 Die Klägerin absolvierte im Zeitraum vom 3. September 2019 bis 27. August 2021 eine von der Beklagten geförderte Umschulung zur Zahntechnikerin. Träger der Maßnahme war die W Schulungszentrum GmbH in A. Mit Bescheid vom 18. September 2019 bewilligte die Beklagte Lehrgangs-, Fahrt- und Kinderbetreuungskosten für die Maßnahme. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass bei einer erfolgreichen Zwischenprüfung eine Prämie in Höhe von 1.000 € gezahlt werde. Voraussetzung sei, dass in den jeweiligen Berufsgesetzen oder Ausbildungsverordnungen eine Zwischenprüfung festgelegt ist.

3 Mit Datum vom 15. Juli 2020 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Prämie für eine bestandene Zwischenprüfung. Hierzu legte sie ein vom Bildungsträger ausgestelltes Zeugnis vom 15. Juli 2020 vor, welches sowohl von der Fachbereichsleitung des Bildungsträgers als auch vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Handwerkskammer (HWK) C unterzeichnet war. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im deutschen Berufsbildungssystem obliege die Abnahme von Zwischen- und Abschlussprüfungen ausschließlich den Kammern. Von Maßnahmeträgern ausgestellte Bescheinigungen seien nicht ausreichend. Bildungsträger seien auch nicht berechtigt, Zwischenprüfungszertifikate auszustellen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch u.a. mit der Begründung, der Vertreter der Handwerkskammer sei Vorsitzender des Prüfungsausschusses gewesen und habe das Zeugnis unterschrieben. Alle anderen Teilnehmer in ihrem Kurs, auch die aus Thüringen, hätten die Prämie erhalten. Der Bildungsträger teilte in einer Stellungnahme mit, coronabedingt habe die HWK keine zentrale Zwischenprüfung organisiert. Als Prüfungsstätte für Zahntechniker habe er selbst den Zwischenprüfungstermin zur Leistungsstandfeststellung organisiert. Die Prüfung sei nach den Vorgaben der HWK in Anwesenheit des attestierenden Unterzeichners der Kammer durchgeführt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2021 zurück. Nur wenn die HWK das Zwischenzeugnis ausstelle, könne eine Prämie gewährt werden.

4 Im Klageverfahren hat die HWK C mit Schreiben vom 11. November 2022 mitgeteilt, dass die Klägerin als Umschülerin auch ohne Zwischenprüfung zur Gesellenprüfung zugelassen worden wäre. Nur in Berufen, die der gestreckten Prüfung unterlägen, sei eine Zwischenprüfung auch bei Umschulungsverträgen erforderlich. Eine gestreckte Gesellenprüfung für Zahntechniker sei jedoch erst mit der am 1. August 2022 in Kraft getretenen Ausbildungsverordnung vorgesehen.

5 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2023 abgewiesen. Nur bei einer in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung bestehe ein Anspruch auf die begehrte Prämie. Bei der von der Klägerin absolvierten Prüfung habe es sich jedoch nur um eine trägerinterne Leistungsüberprüfung gehandelt, die keine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung gewesen sei.

6 Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Nach der ihr vom Schulungszentrum übergebenen Prüfungsordnung habe sie davon ausgehen können, dass die Teilnahme an der Prüfung notwendig sei und das Ergebnis in die Abschlussprüfung einfließe. Zudem ergebe sich aus der im Zeitpunkt der Prüfung geltenden Ausbildungsordnung, dass eine Zwischenprüfung durchzuführen sei. In der Einladung zur Zwischenprüfung des Bildungsträgers sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Pflicht zur Teilnahme bestehe.

7 Die Klägerin beantragt,

8 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Februar 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Prämie in Höhe von 1.000 € zu zahlen.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Berufung zurückzuweisen.

11 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12 Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.

13 Nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 €, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2023 beginnt.

14 Die Klägerin hat an einer von der Beklagten geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen, für den Ausbildungsberuf des Zahntechnikers ist auch eine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren festgelegt. Allerdings erfüllt die Klägerin die weitere Voraussetzung des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung nicht, denn sie hat nicht eine nach den genannten bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften absolvierte Zwischenprüfung bestanden. Vielmehr hat sie eine Zwischenprüfung im Sinne der Vorschrift überhaupt nicht absolviert, da eine solche Zwischenprüfung weder erforderlich noch vorgesehen war. Sie hat ausschließlich eine trägerinterne Leistungsüberprüfung absolviert.

15 Für trägerinterne Leistungsüberprüfungen finden die Prämienregelungen in § 131a Abs. 3 SGB III in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung aber grundsätzlich keine Anwendung (Räder in: jurisPK-SGB III, 2. Aufl. Stand: 9. Juni 2020, § 131a Rn. 22). § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung knüpft mit dem Begriff "Zwischenprüfung" ebenso wie mit dem Begriff "Abschlussprüfung" in Nr. 2 ersichtlich an die Terminologie des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zur Berufsausbildung an (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 2021 – B 11 AL 2/21 R, juris). Die Anknüpfung in § 131a Abs 3 Nr. 1 SGB III in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung an die Begrifflichkeit des BBiG ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, die gerade auf die ausbildungsrechtlichen Vorschriften verweist. Diese Begriffsverwendung erfolgt auch nicht zufällig, sondern der Gesetzgeber war sich ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes dieser begrifflichen Unterscheidung bewusst. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8042, S. 27) sollen die Prämien die Motivation erhöhen, eine geförderte Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen. Ausdrücklich wird ausgeführt "Zwar sind Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz beziehungsweise der Handwerksordnung nicht verpflichtet, an einer Zwischenprüfung teilzunehmen. Die Teilnahme kann aber gleichwohl Bestandteil des Weiterbildungs- beziehungsweise Umschulungsvertrages sein und damit den bisherigen Leistungsstand dokumentieren. Für trägerinterne Leistungsüberprüfungen finden die Prämienregelungen keine Anwendung." Hieraus ergibt sich, dass nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen für eine trägerinterne Leistungsüberprüfung keine Prämie gewährt werden soll.

16 Bei der von der Klägerin absolvierten Prüfung handelt es sich lediglich um eine solche trägerinterne Leistungsüberprüfung.

17 In der im Zeitpunkt der Prüfung geltenden Ausbildungsordnung war eine Zwischenprüfung für die Klägerin als Umschülerin nicht vorgesehen. In der Ausbildungsordnung ist zwar eine Zwischenprüfung vorgesehen, dies gilt jedoch nicht für Umschüler. Vielmehr ist nach § 58 BBiG für Umschüler eine Umschulungsordnung maßgeblich. Die Sächsischen Industrie- und Handelskammern haben mit Wirkung vom 1. September 2016 Regelungen zur Durchführung von Umschulungsmaßnahmen erlassen. Hierin ist unter 6. geregelt, dass Zwischenprüfungen von der Kammer in der Regel nicht durchgeführt werden. Eine anderweitige Regelung wurde für die Ausbildung der Klägerin nicht erlassen. Vielmehr war für die Zulassung zur Abschlussprüfung die Teilnahme an einer Zwischenprüfung nicht erforderlich, wie es auch die Handwerkskammer in ihrer Auskunft vom 29. Februar 2024 bestätigt hat.

18 Im Übrigen ergibt sich auch aus dem vorliegenden Umschulungsvertrag nebst Anlagen keine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Zwischenprüfung, so dass der Senat nicht entscheiden muss, ob dies für eine Prämiengewährung ausreichen würde. In dem eigentlichen Vertrag finden sich keine Regelungen, in dem Anhang wird ausdrücklich ausgeführt, dass eine Teilnahme an Zwischenprüfungen nur in den Berufen erforderlich ist, die der gestreckten Prüfung unterliegen. Weiterhin ergibt sich aus der Stellungnahme des Trägers vom 12. November 2020, dass die HWK gerade keine reguläre Zwischenprüfung durchführte, sondern ein Zwischenprüfungstermin zur Leistungsstandfeststellung vom Träger selbst organisiert wurde. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Teilnehmer nach der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts sehr verunsichert waren, ob ihr Lernstand und ihre Fertigkeiten in Bezug auf die verbleibende Umschulungszeit ausreichten. Hieran zeigt sich, dass nur aufgrund von Besonderheiten der Pandemiesituation die Prüfung durchgeführt wurde und zwar vom Träger selbst. Es handelt sich daher lediglich um eine trägerinterne Leistungsfeststellung. Daran ändert auch nichts, dass die Prüfung nach Maßgabe der Vorgaben der Handwerkskammer für Zwischenprüfungen organisiert wurde und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Handwerkskammer angehörte. Auch wenn es sich um eine der regulären Zwischenprüfung entsprechende Prüfung handelt, bleibt es eine trägerinterne Leistungsstandfeststellung. Eine solche löst jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers keine Prämie aus.

19 Ebenfalls ist unerheblich, dass der Maßnahmeträger eine Pflicht zur Teilnahme an der sog. Zwischenprüfung in der Einladung angegeben hat. Nach § 7 des Umschulungsvertrages war die Klägerin zur Mitwirkung an allen Unterrichtsveranstaltungen verpflichtet. Hierzu gehört auch die Teilnahme an einer trägerinternen Leistungsstandfeststellung. Auch die Bezeichnung als Zwischenprüfung führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf eine Prämie entsteht. Allein die Tatsache, dass der Maßnahmeträger eine Leistungskontrolle durchgeführt und diese als "Zwischenprüfung" bezeichnet hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn bei dieser "Zwischenprüfung" handelt es sich gerade nicht um eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung, sondern um eine vom Maßnahmeträger freiwillig angebotene und durchgeführte Leistungskontrolle. Entgegen der Annahme der Klägerin konnte der Bildungsträger nicht durch sein Handeln beeinflussen, ob die Voraussetzungen für ein Prämie erfüllt sind. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Gestaltung des Umschulungsvertrages und den Ausbildungs- und Umschulungsordnungen, dass die Voraussetzungen für eine Prämie nicht vorliegen, weil gerade keine Teilnahme an der regulären Zwischenprüfung vorgesehen war. Anderenfalls hätte es ein Maßnahmeträger im Ergebnis selbst in der Hand, die gesetzlichen Voraussetzungen, an die der Anspruch auf die Prämie nach § 131a Abs. 3 SGB III geknüpft ist, nach eigenem Ermessen herbeizuführen.

20 Auch dass die Klägerin davon ausging, ohne die Teilnahme an der Prüfung nicht zur Gesellenprüfung zugelassen zu werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Maßnahmeträger hier unzutreffende Angaben gemacht haben sollte, sind diese der Beklagten nicht zuzurechnen und können keinen Anspruch auf die Prämienzahlung begründen.

21 Hiergegen kann die Klägerin auch nicht einwenden, dass das mit der Prämiengewährung verfolgte Ziel hinsichtlich von Umschülern verfehlt werde. Denn eine Vergleichbarkeit der Ausbildungsordnungen, die eine Zwischenprüfung zwingend voraussetzen und die eine solche gerade nicht erfordern, liegt bereits im Ansatz nicht vor. Um Durchhaltevermögen und Lernmotivation für den Erfolg im Rahmen einer auch bei einer Weiterbildung erforderlichen Abschlussprüfung zu steigern, hat der Gesetzgeber vielmehr in § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung eine gesonderte Prämienzahlung in Höhe von 1.500,00 € vorgesehen, die sowohl auf Auszubildende als auch auf Umschüler gleichermaßen Anwendung findet. Da der Gesetzgeber selbst im Rahmen seiner Gesetzesentwurfsbegründung festgestellt hat, dass für trägerinterne Leistungsüberprüfungen die Prämienregelungen keine Anwendung finden (BT-Drs. 18/8042, S. 27), geht der Senat davon aus, dass dem Gesetzgeber die auch im Falle der Klägerin zum Tragen kommende Konsequenz bewusst war, weshalb man im Ergebnis dem Gesetzgeber weder einen entsprechenden Gleichbehandlungswillen im Sinne einer teleologischen Auslegung unterstellen, noch vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, die die Möglichkeit einer analogen Anwendung zumindest eröffnen würde, ausgehen kann (vgl. Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 15. Juni 2021 – L 6 AL 3/20, juris).

22 Schließlich kann sich die Klägerin nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten für den geltend gemachten Anspruch auf Prämiengewährung darauf berufen, dass andere Teilnehmer der Maßnahme die Prämie erhalten haben. Dem ist bereits deshalb nicht weiter nachzugehen, weil ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht. Die ggf. rechtswidrige Gewährung von Leistungen an Dritte kann keinen Anspruch für die Klägerin begründen. Wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG), kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtswidrige Verwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt Art. 3 GG nicht (vgl. BVerfGE 50, 142, 166).

23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

24 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.

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