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L 3 R 366/22•Thüringer Landessozialgericht 3. Senat, 2025-12-18, L 3 R 366/22
L 3 R 366/22Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung18.12.2025
1. Ein Rentenversicherungsträger, der einen Anspruch auf Aufhebung der Rentenbewilligungen und Erstattung überzahlter Rente behauptet, trifft die Beweislast für die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen, also auch für vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig durch die Klägerin gemachte Angaben im Rahmen der Witwenrentenantragstellung. (Rn.25) 2. Dieser Nachweis kann nicht geführt werden, wenn der Rentenantrag nicht mehr vorhanden ist und auch ansonsten keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die dort gemachten Angaben möglich sind. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises iS eines allgemeinen Erfahrungssatzes können in diesem Zusammenhang keine Anwendung finden. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg, 5. April 2022, S 2 R 739/19, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-12-18
Aktenzeichen: L 3 R 366/22
ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2025:1218.L3R366.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 97 Abs 1 S 1 SGB 6, § 45 Abs 2 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 50 SGB 10
Rechtskraft: ja
Ein Rentenversicherungsträger, der einen Anspruch auf Aufhebung der Rentenbewilligungen und Erstattung überzahlter Rente behauptet, trifft die Beweislast für die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen, also auch für vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig durch die Klägerin gemachte Angaben im Rahmen der Witwenrentenantragstellung. (Rn.25)
Dieser Nachweis kann nicht geführt werden, wenn der Rentenantrag nicht mehr vorhanden ist und auch ansonsten keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die dort gemachten Angaben möglich sind. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises iS eines allgemeinen Erfahrungssatzes können in diesem Zusammenhang keine Anwendung finden. (Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend SG Altenburg, 5. April 2022, S 2 R 739/19, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 5. April 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die monatlich an die Klägerin zur Auszahlung gelangten Beträge ihrer Witwenrente im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2018 wegen der Anrechnung von Einkommen herabsetzen und einen überzahlten Betrag in Höhe von 4.024,64 Euro zurückfordern darf.
2 Die 1938 geborene Klägerin war seit dem 1. Januar 1999 als Reinigungskraft in Form eines Minijobs beschäftigt. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte zum 1. April 1999. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin bereits Altersrente.
3 Im Frühjahr 2004 beantragte die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes die Gewährung einer Großen Witwenrente. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Witwenrente ist bei der Beklagten nicht mehr auffindbar. Auch die Klägerin verfügt über keine Kopie ihres damaligen Witwenrentenantrages. Ausweislich des Datenerfassungsbogens vom 24. Juni 2004 schlug ein Mitarbeiter der Beklagten vor, die Große Witwenrente zu bewilligen und bestätigte die vollständige und richtige Speicherung der Daten. Ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnete am 25. Juni 2004 den Vermerk, dass die Rente wie vorgeschlagen festzustellen ist. Daraufhin erfolgte die Freigabeverfügung am selben Tage und die Beklagte bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 25. Juni 2004 ab dem 1. Mai 2004 Große Witwenrente. Dabei wurde die der Klägerin zustehende monatliche Witwenrente um anzurechnendes Einkommen aus dem eigenen Altersrentenbezug der Klägerin entsprechend den gesetzlichen Maßgaben vermindert. Eine Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus dem Minijob erfolgte nicht. Der Rentenbewilligungsbescheid vom 25. Juni 2004 enthielt den Zusatz, dass der Bezug eines bisher noch nicht mitgeteilten Einkommens immer mitzuteilen ist. Eine Änderung des Bescheides über die Gewährung von Witwenrente erfolgte durch Bescheid vom 18. Mai 2006. Des Weiteren wurde die Witwenrente mit Bescheid vom 12. Januar 2011 ab dem 1. Februar 2011 neu berechnet wegen rückwirkender Bewilligung von als Einkommen zu berücksichtigender Rente aus eigener Versicherung. Eine Berücksichtigung der Erzielung von Arbeitsentgelt aus dem Minijob erfolgte weiterhin nicht. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass Erwerbseinkommen Einfluss auf die Höhe der Rente haben kann und dieses unverzüglich mitzuteilen ist. Auf Grund der Erhöhung der Altersrente der Klägerin infolge eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten erfolgte mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 durch Bescheid vom 13. September 2014 erneut eine Neuberechnung der Witwenrente. Weiterhin wurde das Arbeitsentgelt aus dem Minijob nicht berücksichtigt.
4 Ausweislich eines Vermerks vom 9. Mai 2018 wurde einem Sachbearbeiter der Beklagten durch einen Datenabgleich aus einer Betriebsprüferdatei bekannt, dass die Klägerin seit 2010 Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung erzielte. Daraufhin wurde die Klägerin durch die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2018 dazu angehört, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 12. Januar 2011 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen, die richtig berechnete Rente in Höhe von 800,01 Euro ab 1. August 2018 laufend zu zahlen und die Überzahlung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Juli 2018 in Höhe von 2.768,45 Euro nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Die Klägerin habe aufgrund der Information aus den Rentenbescheiden die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen müssen. Insbesondere hätte sie erkennen müssen, dass sie Einkommen erzielt habe, welches zu einem Wegfall oder zur Minderung ihres Rentenanspruchs geführt habe.
5 Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass ihre geringfügige Tätigkeit mit einem Arbeitsvertrag geregelt worden sei. Von diesem Arbeitsentgelt sei ordnungsgemäß der Rentenversicherungsbeitrag abgeführt worden. Sie sei immer im festen Glauben gewesen, dass die DRV diese Beiträge erhalten habe und dass es damit seine Richtigkeit habe. Die DRV sei daher immer über ihre Tätigkeit informiert gewesen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 teilte die Klägerin der Beklagten die Kündigung ihrer geringfügigen Beschäftigung zum 31. Juli 2018 mit.
6 Durch Bescheid vom 3. August 2018 berechnete die Beklagte die Große Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Januar 2010 neu, nahm den Rentenbescheid vom 12. Januar 2011 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Juli 2011 gemäß § 45 SGB X zurück und forderte für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2018 überzahlte Rente in Höhe von 4.024,64 Euro zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Es sei auf die Hinterbliebenenrente anzurechnendes Einkommen erzielt worden. Vertrauensschutz bestehe nicht. Die Beiträge aufgrund der geringfügigen Beschäftigung seien ordnungsgemäß über die Minijobzentrale eingezogen und die Daten zur eigenen Versicherungsnummer der Klägerin gemeldet worden. Dies bedeutet nicht automatisch, dass die Hinterbliebenenrentenstelle darüber informiert werde. Zwischenzeitlich habe auch in Erfahrung gebracht werden können, dass es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gehandelt habe, zu der der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte abgeführt worden sei. Dies habe Auswirkungen auf die Einkommensanrechnung.
7 Den – nicht weiter begründeten – Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. März 2019 zurück. Der Widerspruchsausschuss schließe sich der im angefochtenen Bescheid getroffenen Aufhebungs- und Ermessensentscheidung an.
8 Hiergegen hat die Klägerin am 15. April 2019 beim Sozialgericht Altenburg (SG) fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Voraussetzung für eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X nicht vorlägen. Die Daten aus dem Minijob der Klägerin seien ordnungsgemäß zu ihrer Versicherungsnummer gemeldet worden. Sie habe bei Aufnahme ihrer geringfügigen Beschäftigung die Auskunft vom Arbeitgeber erhalten, dass die geringfügige Beschäftigung entsprechend gemeldet werde. Sie sei davon ausgegangen, dass damit alles seine Richtigkeit habe. Sie habe sich nicht veranlasst gesehen, dies nach Erhalt des Witwenrentenbescheides erneut mitzuteilen. Sie habe nicht wissen können, dass die Daten aus dem Minijob zwar der Beklagtenseite zu ihrem Versicherungskonto gemeldet, nicht jedoch der Hinterbliebenenrentenstelle mitgeteilt werden. Über derartige Interna sei sie nicht informiert gewesen. Der Verdienst aus dem Minijob sei relativ gering gewesen. Daher habe es ihr auch nicht ins Auge fallen müssen, dass eine weitere Kürzung der ausgezahlten Rente deshalb nicht erfolgt sei. Von dem Antrag auf Gewährung einer Witwenrente habe sie keine Kopie gefertigt.
9 Durch Urteil vom 5. April 2022 hat das SG den Bescheid vom 3. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2019 aufgehoben, soweit dieser die teilweise Rücknahme der Rentenbewilligung für die Leistungszeiträume vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2018 und eine entsprechende Erstattungsforderung beinhaltet. Die Voraussetzungen einer Rücknahme für die Vergangenheit nach § 45 SGB X lägen nicht vor. Weder lasse sich eine grobfahrlässige oder gar vorsätzliche Verletzung von Mitteilungspflichten durch die Klägerin noch eine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides feststellen. Es lasse sich nicht feststellen, dass eine Angabe der geringfügigen Beschäftigung bei der Beantragung der Witwenrente trotz entsprechender Fragestellung nicht erfolgt sei. Denn der Witwenrentenantrag liege nicht mehr vor. Allein die Nichtberücksichtigung im Witwenrentenbescheid lasse einen solchen Schluss nicht zu, weil auch ein Fehler bei der Sachbearbeitung nicht ausgeschlossen werden könne. Ebenso lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin nach Erhalt des Witwenrentenbescheides anhand einfachster, ganz naheliegender Überlegungen zu der Kenntnis hätte gelangen können, dass das Arbeitsentgelt zu Unrecht nicht auf die Witwenrente angerechnet worden sei. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2018 seien nachvollziehbar. Ihr Vorbringen, dass sie davon ausgegangen sei, dass aufgrund der Meldung ihrer geringfügigen Beschäftigung zur Sozialversicherung der Beklagten alle erforderlichen Informationen vorliegen würden, sei naheliegend. Da es sich um ein Einkommen von 130,00 Euro monatlich gehandelt habe, liege auch kein Sorgfaltsverstoß darin, dass die Klägerin nicht erkannt habe, dass der Betrag im Rahmen der Anrechnung keine Berücksichtigung gefunden habe. Für die abschließende Beurteilung der groben Fahrlässigkeit sei ein persönlicher Eindruck von der Klägerin wesentlich. Aufgrund der schweren Erkrankung der Klägerin lasse sich ein persönlicher Eindruck nicht mehr gewinnen. Aus dem ärztlichen Attest des Facharztes für Nervenheilkunde W ergebe sich, dass die diagnostizierte Demenz bereits weit fortgeschritten sei, so dass sie selbst einfachste Fragen nicht mehr beantworten könne. All dies gehe nach den dargestellten Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Beklagten. Soweit das Arbeitsentgelt aus dem Minijob später zeitweilig auf 137,50 Euro erhöht worden sei, führe dies nicht zu einer Anwendbarkeit von § 48 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Eine geringfügige Änderung des Einkommens könne in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung von § 48 SGB X führen und den grundsätzlich bestehenden Vertrauensschutz im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des Arbeitsentgelts unterlaufen. Da eine Rücknahme der Leistungsbewilligung nicht möglich sei, entbehre auch die Erstattungsforderung einer rechtlichen Grundlage.
10 Gegen das ihr am 21. April 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Mai 2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin am 3. Mai 2004 Witwenrente beantragt habe. Auch wenn der damalige Rentenantrag zwischenzeitlich vernichtet worden sei, sei nachweisbar, dass die Klägerin das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung bei Rententragstellung verschwiegen habe. Bereits in dem Bescheid vom 25. Juni 2004 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen insbesondere Arbeitsentgelt unverzüglich mitzuteilen sei. Darüber hinaus sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass der Bezug eines bisher noch nicht mitgeteilten Einkommens immer mitzuteilen ist. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts würden die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorliegen. Trotz Nichtvorliegens des Witwenrentenantrags könne festgestellt werden, dass die Klägerin in ihrem Antrag falsche Angaben gemacht habe. Bei Beantragung der Rente sei neben einem Hauptantrag die Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente entsprechend Vordruckmuster R660 in der damaligen Fassung auszufüllen gewesen. Dort sei unter Ziff. 3 ausdrücklich abgefragt worden, ob ab Beginn der Rente wegen Todes aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen Arbeitsentgelt bezogen werde oder bezogen worden sei. Werde dort oder unter Ziff. 8 der Bezug von Arbeitsentgelt bejaht, sei der weitere Vordruck R665 vom Arbeitgeber entsprechend auszufüllen. Hätte die Klägerin bei der Beantragung der Rente die Erzielung von Arbeitsentgelt angegeben, hätten bei Erteilung des Bescheides am 25. Juni 2004 beide Vordrucke ausgefüllt vorliegen müssen. Ein Übersehen beider Vordrucke bei der Rentenbewilligung sei unrealistisch. Außerdem sei das Verwaltungsverfahren so ausgestaltet, dass vor der maschinellen Erteilung des Rentenbescheides von der Sachbearbeitung eine sogenannte "Bescheid- und Auftragsfreigabe" auszufüllen sei. Danach schlage ein Mitarbeiter die Feststellung der Rente mit dem Hinweis auf eine vollständige und richtige Speicherung der Daten vor. Ein zweiter Mitarbeiter prüfe dies nochmals und entscheide über den Vorschlag. Aus Sicht der Beklagten sei es ausgeschlossen, dass zwei Mitarbeiter die ausgefüllten Vordrucke R660 und R665 übersehen hätten. Darüber hinaus sei bei Erteilung des Bescheides vom 25. Juni 2004 die eigene Versichertenrente der Klägerin durchaus berücksichtigt worden. Es lägen keine vernünftigen Gründe vor, weshalb die von der Klägerin angegebene Versichertenrente berücksichtigt worden sei, aber nicht ein angegebenes Arbeitsentgelt. Im übrigen habe die Klägerin selbst nie vorgetragen, die geringfügige Beschäftigung bei Rentenantragstellung angegeben zu haben. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin im Klageverfahren ergebe sich, dass sie ihre Mitteilungspflichten vorsätzlich verletzt habe. Nach Lektüre der Bewilligungsbescheide habe sich die Klägerin veranlasst sehen müssen, den Bezug des Arbeitsentgelts aus dem Minijob mitzuteilen. Der Vortrag setze denknotwendig voraus, dass die Klägerin eine bewusste Entscheidung getroffen habe, gleichwohl keine Mitteilung zu machen. Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X seien erfüllt. Bei Durchlesen der Bescheide hätte die Klägerin wissen müssen, dass zwischen der Höhe der Witwenrente und dem Bezug von Einkommen ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Die Klägerin hätte unschwer erkennen können, dass nur ihre eigene Versichertenrente berücksichtigt worden sei.
11 Die Beklagtenvertreterin beantragt,
12 das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 5. April 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Das Urteil des Sozialgerichts Altenburg sei rechtsfehlerfrei ergangen. Die Beklagte sei für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Beweis könne der Beklagtenseite nicht mehr gelingen, da der Witwenrentenantrag der Klägerin nicht mehr vorhanden sei. Insoweit könne gerade nicht festgestellt werden, dass die Klägerin in ihrem Witwenrentenantrag fehlerhafte oder unvollständige Angaben gemacht habe. Auch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit könne nicht nachgewiesen werden. Soweit eine persönliche Anhörung aufgrund der fortgeschrittenen Demenzerkrankung der Klägerin nicht möglich sei, gingen auch insoweit verbleibende Zweifel zu Lasten der Beklagten. Die Klägerin sei immer davon ausgegangen, dass ihr erzieltes Einkommen der Beklagtenseite bekannt sei. Der von Beklagtenseite in der Berufungsbegründung geschilderte Verfahrensablauf sei eine reine Vermutung. Dies schließe eine fehlerhafte Handhabung im Einzelfall gerade nicht aus. Zutreffend verweise das Sozialgericht darauf, dass es sich um Einkommen von nur 130,00 Euro gehandelt habe, so dass es kein schwerer Sorgfaltsverstoß sei, wenn die Klägerin angenommen habe, die Nichtberücksichtigung des Arbeitsentgelts habe ihre Richtigkeit.
16 Durch Bescheid vom 26. August 2021 hat die Beklagte die Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2011 teilweise zurückgenommen und die Erstattung weiterer 3.567,81 Euro angeordnet. Insoweit ruht ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Altenburg.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
18 Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerechte eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
19 Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2021. Dieser ist, worauf bereits das Sozialgericht Altenburg in seiner Entscheidung zu Recht hingewiesen hat, nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die entsprechenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte hat sich zwischenzeitlich auch dieser Auffassung angeschlossen.
20 Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 3. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2019 insoweit zu Recht aufgehoben, soweit dieser die teilweise Rücknahme der Witwenrentenbewilligung für Leistungszeiträume vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2018 und eine entsprechende Erstattungsforderung beinhaltete.
21 Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Witwenrentenbewilligung für Leistungszeiträume vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2018 kann nur § 45 SGB X sein. Als Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen der Beklagten kommt nur § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X in Betracht.
22 Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3. August 2018 ist zwar formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist die Klägerin vor Erlass dieses Bescheides ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 SGB X). Jedoch liegen in materiell-rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vor.
23 Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 45 Abs. 1 bis 4 des SGB X. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig war, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sei Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben erweist sich die Rücknahme der Witwenrentenbewilligungen als rechtswidrig.
24 Zwar waren die Bewilligungen von Witwenrente für die Klägerin in dem Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2018 insoweit teilweise rechtswidrig, als die erforderliche Anrechnung des von der Klägerin erzielten Arbeitsentgelts im Rahmen des Minijobs nach § 97 SGB VI unterblieben ist. Hätte nämlich die Beklagte jenes Arbeitsentgelt berücksichtigt und dieses auf die der Klägerin gewährte Witwenrente angerechnet, hätte die Klägerin ab dem 1. Juli 2011 eine geringere Witwenrentenleistung erhalten. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger ermächtigt, Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwenrente "zusammentrifft", hierauf (d.h. auf die monatlichen Rentenzahlungsansprüche) durch (Dauer-)Verwaltungsakt anspruchsvernichtend "anzurechnen". Ein derartiges Zusammentreffen von Einkommen und Witwenrente liegt im Rechtssinne vor, wenn der Rentenberechtigte für denselben Zahlungszeitraum (d.h. bei Renten: für einen bestimmten Kalendermonat; vgl. § 118 Abs. 1 SGB VI) gegen den Träger der Rentenversicherung aus einem Renten(stamm)recht einen Zahlungsanspruch auf Rente hat und ihm zeitgleich außerdem ein Recht auf Einkommen u.a. aus eigener Erwerbstätigkeit oder Erwerbsersatzeinkommen zusteht (statt vieler nur BSG Urteile vom 25.01.2001, B 4 RA 110/00 R, juris, Rn. 21). Vorliegend wurde nur die eigene Altersrente der Klägerin und nicht das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung angerechnet. Durch die rechtswidrig zu hoch bewilligte Witwenrente ist zugunsten der Klägerin auch ein rechtlich erheblicher Vorteil begründet worden. Jedoch kann die Klägerin sich vorliegend auf Vertrauensschutz berufen. Die Voraussetzung für einen Ausschluss des schutzwürdigen Vertrauens im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X liegen nicht vor. Nach Nr. 2 der Vorschrift kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich jedoch nicht feststellen, da nicht nachweisbar ist, dass die Klägerin beim Antrag auf Witwenrente das erzielte Arbeitsentgelt aus ihrem Minijob nicht angegeben hat. Das von der Klägerin ausgefüllte Witwenrentenformular ist im Verwaltungsvorgang der Beklagten im Gegensatz zu anderen Unterlagen aus dem Jahre 2004 nicht mehr vorhanden. Zwar hatte die Klägerin bei Beantragung der Altersrente auch die Frage zu beantworten, ob sie Arbeitsentgelt erzielt. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten im Zeitpunkt des von der Klägerin gestellten Antrags verwendeten Antragsformularen R660 und R665. Danach war in dem Formular R660 als Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente/Erziehungsrente unter Ziff. 3 die Frage zu beantworten, ob Arbeitsentgelt bei Beginn der Rente wegen Todes aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen bezogen wurde oder wird. Hierbei war eine Beantwortung mit "nein" oder "ja" vorzunehmen. Im Falle einer Bejahung der Frage war eine Bescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers entsprechend dem Vordruck R665 beizufügen. Da auch die Klägerin über keine Kopie ihres Witwenrentenantrages verfügt und eine persönliche Anhörung vor dem Senat aufgrund der fortgeschrittenen Demenzerkrankung der Klägerin ausscheidet, kann nicht geklärt werden, ob sie diese Frage wahrheitsgemäß beantwortet hat. Allein daraus, dass sie im Rahmen des Anhörungsschreiben vom 6. Juni 2018 (der einzigen von ihr persönlich verfassten Stellungnahme zu dem Vorgang) ausgeführt hat, dass sie davon ausgegangen sei, dass durch die Meldung des Minijobs alles Erforderliche getan und der Beklagten der Bezug des Arbeitsentgelts hieraus bekannt sei, kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass sie bei Ausfüllung des Formulars unrichtige Angaben gemacht hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin bei Abfassung des Schreibens vom 6. Juni 2018 mehr als 14 Jahre nach Ausfüllung des Rentenantrages eine Kopie des ausgefüllten Formulars nicht mehr zur Verfügung stand und von daher bereits nicht von ihr erwartet werden konnte, insoweit Angaben hierzu zu treffen. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin im Rahmen ihres Anhörungsschreibens überhaupt nicht dazu geäußert hat (und dies sinnvollerweise auch nicht konnte), welche Angaben sie im Rahmen der Rentenbeantragung gemacht hat und welche nicht. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist nicht möglich, weil der Antrag im Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht vorhanden ist und die Klägerin über keine Kopie des Antrags verfügt.
25 Nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11). Da die Beklagte vorliegend einen Anspruch auf Aufhebung der Rentenbewilligungen und Erstattung überzahlter Rente behauptet, trifft sie die Beweislast für die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen, also auch für vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig durch die Klägerin gemachte Angaben im Rahmen der Witwenrentenantragstellung.
26 Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung darzulegen versucht, dass sich trotz Fehlen des Rentenantrages mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse, dass die Klägerin den Bezug von Arbeitsentgelt verschwiegen habe, vermag die hierfür abgegebene Begründung nicht im Ansatz zu überzeugen. Die Beklagte führt insoweit aus, es sei unwahrscheinlich, dass im Falle der Bejahung von Arbeitsentgelt die beiden erforderlichen Formulare R660 und R665 bei der Rentenbewilligung übersehen worden seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass ausweislich des Feststellungsbogens noch ein zweiter Mitarbeiter den Vorgang geprüft und über den Vorschlag entschieden habe. Insoweit soll es ausgeschlossen sein, dass zwei Mitarbeiter entsprechend ausgefüllte Vordrucke übersehen haben. Der Sache nach macht die Beklagte insoweit das Vorliegen eines Anscheinsbeweises im Sinne eines allgemeinen Erfahrungssatzes geltend. Bei typischen Geschehensabläufen erlaubt er den Nachweis eines typischen Geschehensablaufs aufgrund von Erfahrungssätzen, auch wenn im Einzelfall entsprechende Tatsachen nicht festgestellt werden können. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann also der Geschehensablauf zu Grunde gelegt werden, als habe er sich in der typischen Weise ereignet. Erforderlich ist ein Hergang, der nach der Lebenserfahrung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und dem Willen der handelnden Personen in einer bestimmten Weise abzulaufen pflegt und deshalb auch im zu entscheidenden Fall als gegeben unterstellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R). Die Prüfung eines Vorganges durch zwei Mitarbeiter und eine Bescheid- und Auftragsfreigabe stellt aber eine vom Willen der jeweiligen Mitarbeiter abhängige Dokumentation dar und kann damit bereits deshalb kein tauglicher Gegenstand für einen Anscheinsbeweis sein. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz - ein solcher müsste nach allgemeiner Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine Ausnahme durchbrochen sein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 128 Rn. 11) -, dass Vermerke in Verwaltungsakten stets zutreffend und ohne Fehler sind bzw. dass Sachbearbeiter alle eingereichten Unterlagen korrekt berücksichtigt haben. Es liegt auf der Hand, dass auch beim Vieraugenprinzip Fehler gemacht werden können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen des Bewilligungsbescheides vom 25. Juni 2004 durchaus zu einer Berücksichtigung anderweitiger Einkünfte der Klägerin nämlich ihrer Altersrente gekommen ist.
27 Da nicht nachweisbar ist, dass die Klägerin beim Antrag auf Witwenrente das Arbeitsentgelt aus dem Minijob verschwiegen hat, lässt sich auch in der Folgezeit ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht begründen. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat. Ausgehend von einem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff ist danach ein Verhalten schlechthin unentschuldbar, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R). In jedem Fall ist es für die Bösgläubigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ausreichend, wenn der Leistungsempfänger im Rahmen einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre wusste oder wissen musste, dass ihm die zuerkannte Leistung so nicht zusteht (BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 10/20 R).
28 Maßgeblich ist daher, ob die Klägerin nach Erhalt der Rentenbewilligungsbescheide in der Lage gewesen wäre zu erkennen, dass ihr Einkommen aus dem Arbeitsentgelt nicht in den vom Gesetz vorgesehenen Umfang zur Anrechnung gelangt ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der geringen Höhe des Arbeitsentgelts und der gleichzeitigen Anrechnung der von der Klägerin bezogenen eigenen Altersrente auf ihre Witwenrente von der Klägerin als Laien nicht erwartet werden konnte, zu erkennen, dass sich ein Arbeitsentgelt in Höhe von 130,00 Euro auch unter Berücksichtigung der erwähnten Freibeträge in den Rentenbescheiden jeweils hätte leistungsmindernd auswirken müssen. Auch die in den späteren Bewilligungsbescheiden enthaltenen Hinweise, dass Arbeitseinkommen mitzuteilen sei, vermögen diesen Vorwurf nicht zu begründen. Insoweit ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass diese davon ausgehen konnte, bei der erstmaligen Beantragung der Witwenrente alle erforderlichen Angaben gemacht zu haben und, da sich die Umstände nicht änderten, es ihr jedenfalls nicht im Sinne einer groben Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann, anschließend nicht erneut auf ihre Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung hingewiesen zu haben. Jedenfalls lässt sich bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht feststellen, dass die Klägerin nach Beantragung der Witwenrente im Jahre 2004 zu irgendeinem Zeitpunkt bewusst eine Entscheidung dahingehend getroffen hat, ihre Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung nicht anzugeben. Dass die Klägerin bei aufmerksamer Lektüre die fehlende Anrechnung des relativ geringen Arbeitsentgelts im Gegensatz zur Berücksichtigung der eigenen Altersrente hätte erkennen können, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Aus dem Gesamtkomplex kann daher der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht begründet werden.
29 Vorliegend ist maßgeblich, dass die Klägerin – jedenfalls ist dies nicht auszuschließen – dem Bezug des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung beim Antrag auf Altersrente angegeben hat und deshalb davon ausging, die Beklagte sei umfassend informiert und subjektiv folgerichtig von weiteren Mitteilungen in der Zukunft Abstand nahm. Konkrete andere Informationen für diese spezielle Fallgestaltung sind ihr zu keinem Zeitpunkt erteilt worden.
30 Angesichts dessen muss der Senat nicht entscheiden, ob die Begründung des Sozialgerichts tragfähig ist, dass die Klägerin aufgrund der Meldung ihrer Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung zur Sozialversicherung davon ausgehen durfte, dass diese damit der Beklagten bekannt sind. Denn zuständige Einzugsstelle bei geringfügigen Beschäftigungen ist die DRV Knappschaft-Bahn-See (vgl. § 28i Satz 5 SGB IV in den seit dem 01.09.2009 geltenden Fassungen). Die in § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I normierte Mitteilungspflicht besteht jedoch gegenüber dem Leistungsträger, für dessen Leistungserbringung die Tatsachen und die Änderung der Verhältnisse (hier: der Bezug von auf die Witwenrente anzurechnenden Erwerbseinkommens aus geringfügiger Beschäftigung im streitigen Zeitraum) "erheblich" sind, vorliegend also gegenüber der Beklagten als Leistungserbringerin der Witwenrente (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2025 – L 10 R 1507/21 –, juris).
31 Da bereits die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung rechtswidrig ist, ist ebenfalls die geltend gemachte Erstattungsforderung rechtswidrig.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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