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L 1 U 893/25 B•Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, 2026-03-18, L 1 U 893/25 B
L 1 U 893/25 BSozialversicherungsgericht / 1. Abteilung18.03.2026
1. Zu den Voraussetzungen, wann von einer konkludenten Zustimmung zur Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten auszugehen ist. (Rn.10) 2. Bei Klagen auf Akteneinsicht ist grundsätzlich der Auffangstreitwert von 5.000,00 € gem § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) zugrunde zu legen. Anderes kann nur dann gelten, wenn sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten lässt. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg, 2. Dezember 2024, S 6 U 680/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-18
Aktenzeichen: L 1 U 893/25 B
ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2026:0318.L1U893.25B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 161 Abs 2 VwGO, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004, § 68 Abs 1 S 1 GKG 2004
Rechtskraft: ja
Zu den Voraussetzungen, wann von einer konkludenten Zustimmung zur Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten auszugehen ist. (Rn.10)
Bei Klagen auf Akteneinsicht ist grundsätzlich der Auffangstreitwert von 5.000,00 € gem § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) zugrunde zu legen. Anderes kann nur dann gelten, wenn sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten lässt. (Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend SG Altenburg, 2. Dezember 2024, S 6 U 680/23, Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 2. Dezember 2024 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren S 6 U 680/23 auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 hat das Sozialgericht Altenburg den Streitwert für das Klageverfahren S 6 U 680/23 auf 52.000,00 € festgesetzt und zugleich der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten auferlegt.
2 Die am 10. Juli 2023 erhobene Klage hatte das Ziel, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in die von der Beklagten über die Klägerin geführte Verwaltungsakte zu gewähren. Hintergrund war ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Gera, wo die Beklagte auf der Grundlage der §§ 111, 110 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) einen Regressanspruch gegen die Klägerin geltend machte. Ziel der Klägerin war es, sich mit Hilfe der Akteneinsicht besser gegen die von der Beklagten verfolgten Ansprüche verteidigen zu können. Diesem Ziel sollte insbesondere die Einsicht in die Betriebsakte und insbesondere die Akte der Präventionsabteilung der Beklagten im Hinblick auf die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften dienen.
3 Nachdem der Klägerin im Laufe des Verfahrens durch die Beklagte Einsicht gewährt wurde, hat die Klägerin das Verfahren für erledigt erklärt.
4 Durch Beschluss vom 2. Dezember 2024 hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten auferlegt und den Streitwert auf 52.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung der Streitwertfestsetzung hat es ausgeführt, dass die Höhe des Streitwerts bei Auskunftsklagen von dem Interesse an der Auskunftserteilung bzw. dem Umfang der Angewiesenheit auf die Auskunft zur Durchsetzung des Leistungsanspruchs abhänge. Je nach Umfang dieses Interesses sei von dem Leistungsanspruch ein Abschlag vorzunehmen. Ein deutlich höheres wirtschaftliches Interesse sei anzunehmen, wenn der Zahlungsanspruch ohne die Auskunft bzw. die Herausgabe voraussichtlich nicht weiterverfolgt werden könne. Dann könne der Wert der Auskunft fast den Wert des Zahlungsanspruchs erreichen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin ohne die begehrte Akteneinsicht im Zivilprozess nicht hätte verteidigen können. Da die Akteneinsicht nach Angaben der Klägerin dazu dienen sollte, tatsächliche Unsicherheiten zu klären und eine gesicherte Grundlage für die Verteidigung gegenüber die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche zu ermöglichen, sei von einem Wert von 25 Prozent des Leistungsanspruchs auszugehen. Daher sei der Streitwert auf 52.000,00 € festzusetzen.
5 Gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Die Festsetzung des Streitwerts auf 52.000,00 € sei deutlich überhöht. Einsicht sei in eine 131 Seiten umfassende Betriebsakte gewährt worden. Der Streitwert könne allenfalls auf bis zu 500,00 € oder maximal in Höhe des Auffangstreitwertes festgesetzt werden. Dies sei ausreichend, um das wirtschaftliche Interesse im Hinblick auf bestehende Prozessnachteile angemessen zu berücksichtigen. Das Sozialgericht hat der Streitwertbeschwerde durch Beschluss vom 1. Dezember 2025 nicht abgeholfen.
6 Die Beklagte hat sich zur Streitwertbeschwerde nicht geäußert.
II.
7 Die zulässige Beschwerde ist begründet.
8 Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 2. Dezember 2024 durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG besteht kein Anlass, weil die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
9 Die Beschwerde ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt, § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden und hier anwendbaren Fassung findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Dabei ist nicht auf die streitige Höhe des Streitwertes abzustellen, sondern auf die sich daraus ergebende Höhendifferenz der Gerichts- und Anwaltsgebühren (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2015 - L 4 R 37/14 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2016 - L 6 SB 2664/16 B).
10 Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob es der Zulässigkeit einer Beschwerde entgegenstünde, wenn der erstinstanzliche Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen wäre. Denn hier ist der erstinstanzliche Rechtsstreit im Ergebnis abgeschlossen. Zwar hat die Beklagte der Erledigungserklärung nicht ausdrücklich zugestimmt; ihr fehlender Widerspruch gegen die Erledigungserklärung kann auch nicht gemäß § 197a Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Erledigung des Rechtsstreites fingieren, denn das SG hatte die Erledigungserklärung der Klägerin der Beklagten weder zugestellt, noch den für die Fiktion notwendigen Hinweis erteilt. Die Beklagte hat aber in ihren Stellungnahmen zur Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung die Erledigterklärung durch die Klägerseite nicht weiter problematisiert und ist ersichtlich von einer Erledigung des Rechtsstreites ausgegangen. Damit hat sie der Erledigungserklärung der Klägerseite zumindest konkludent zugestimmt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2016 - L 4 R 3450/15 Rn. 29), so dass von einer vollständigen Erledigung des Rechtsstreits auszugehen ist.
11 In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
12 Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Die gegenüber § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG speziellere Regelung in Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist nicht anwendbar. Das Klageverfahren betraf weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt. Vielmehr begehrte die Klägerin Einsichtnahme in ihre Betriebsakte. Der Wert dieses Begehrens lässt sich nicht unmittelbar beziffern.
13 Eine am Sach- und Streitstand orientierte individuelle Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG ist vorliegend nicht möglich. Dabei kann ersichtlich nicht, wie dies die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2023 anklingen lässt, auf den Verwaltungsaufwand der Beklagten für die Gewährung der Akteneinsicht abgestellt werden. Denn dieser Verwaltungsaufwand hat nichts mit dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin zu tun. Der Senat geht insoweit davon aus, dass bei Klagen auf Akteneinsicht grundsätzlich der Auffangstreitwert von 5.000,00 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 15. Mai 2024 - IX S 14/24, nach juris). Anderes kann nur dann gelten, wenn sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten lässt.
14 Diese letztgenannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Das konkrete individuelle wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Akteneinsichtsgewährung in ihre Betriebsakte kann nicht beziffert werden. Zutreffend ist allein, dass Hintergrund für die Klage auf Gewährung der Akteneinsicht und das Akteneinsichtsverlangen der Klägerin der zum damaligen Zeitpunkt geführte Zivilrechtsstreit zwischen den Beteiligten wegen einer von der Beklagten geltend gemachten Regressforderung ist. Insoweit kann entgegen der Auffassung des Sozialgerichts in dem angegriffenen Beschluss nicht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Festsetzung des Streitwerts bei der Klage einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen Bezug genommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 - B 3 KR 12/06 R bzw. Urteil vom 28. November 2013 - B 3 KR 27/12 R, jeweils nach juris). Diese Rechtsprechung betrifft zunächst eine Stufenklage, welche hier nicht vorliegt. Darüber hinaus führt das BSG in der genannten Entscheidung aus, dass der Streitwert deshalb mit einem Drittel des höchstmöglichen Zahlungsanspruches festzusetzen sei, weil die klagende Krankenkasse ohne Auswertung der Behandlungsunterlagen nicht in der Lage sei, ihrer Darlegungs- und Beweislast nachzukommen und sie einen Zahlungsanspruch ohne die Auskunft voraussichtlich nicht weiterverfolgen kann. Vorliegend ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Klägerin ohne die begehrte Akteneinsicht nicht in der Lage gewesen wäre, sich gegen die geltend gemachten Ansprüche im Zivilverfahren zu verteidigen. Dies folgt bereits daraus, dass ausweislich eines in diesem Klageverfahren in Auszügen vorgelegten Protokolls des Landgerichts Gera über eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme vom 7. März 2023 dort eine Aufsichtsperson der Beklagten als Zeuge gehört worden ist. Gegenstand war u. a. eine Betriebsbesichtigung bei der Klägerin. Ausweislich dieses Protokolls hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Beklagtenvertreter in dem Termin Fragen an den Zeugen gestellt. Insofern liegt eine völlig andere Sachlage als in den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen zur Einsicht in Behandlungsunterlagen vor. Dort liegt es auf der Hand, dass die klagende Krankenkasse ohne Einsicht in die Behandlungsunterlagen ihrer Versicherten keine Möglichkeit hat, sachgerecht vorzutragen.
15 Dementsprechend ist der Streitwert mit 5.000,00 € anzusetzen.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
18 Krome
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