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L 1 U 540/25 B•Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, 2026-03-26, L 1 U 540/25 B
L 1 U 540/25 BSozialversicherungsgericht / 1. Abteilung26.03.2026
1. Nach § 197a Abs 1 S 1 SGG ist in gerichtskostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren auch § 158 Abs 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Eine Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung des SG ist daher nicht statthaft. (Rn.2) 2. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nicht festzusetzen, weil die Gerichtsgebühr aufgrund der Verwerfung der Beschwerde pauschal 72,- € beträgt (§ 3 Abs 2 des Gerichtskostengesetzes (juris: GKG 2004) iVm Nr 7504 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG). (Rn.12) 3. Die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung setzt einen Beschwerdewert von mehr als 200 Euro voraus. Der Beschwerdewert ergibt sich nicht aus der Differenz des festgesetzten und des erstrebten Streitwertes, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich unter Zugrundelegung des festgesetzten und des erstrebten Streitwertes ergeben und damit aus dem kostenmäßigen Nachteil, der dem Beschwerdeführer aus der Differenz erwächst. (Rn.6) 4. Aus § 71 Abs 1 S 1 GKG folgt, dass es hinsichtlich der Höhe der Kosten auf den Zeitpunkt ankommt, zum dem die jeweilige Instanz eingeleitet wird. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend SG Nordhausen, 4. Juli 2025, S 10 U 834/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-26
Aktenzeichen: L 1 U 540/25 B
ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2026:0326.L1U540.25B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 177 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 158 Abs 2 VwGO, § 3 Abs 2 GKG 2004, § 52 Abs 3 S 1 GKG 2004 ... mehr
Rechtskraft: ja
Nach § 197a Abs 1 S 1 SGG ist in gerichtskostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren auch § 158 Abs 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Eine Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung des SG ist daher nicht statthaft. (Rn.2)
Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nicht festzusetzen, weil die Gerichtsgebühr aufgrund der Verwerfung der Beschwerde pauschal 72,- € beträgt (§ 3 Abs 2 des Gerichtskostengesetzes (juris: GKG 2004) iVm Nr 7504 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG). (Rn.12)
Die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung setzt einen Beschwerdewert von mehr als 200 Euro voraus. Der Beschwerdewert ergibt sich nicht aus der Differenz des festgesetzten und des erstrebten Streitwertes, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich unter Zugrundelegung des festgesetzten und des erstrebten Streitwertes ergeben und damit aus dem kostenmäßigen Nachteil, der dem Beschwerdeführer aus der Differenz erwächst. (Rn.6)
Aus § 71 Abs 1 S 1 GKG folgt, dass es hinsichtlich der Höhe der Kosten auf den Zeitpunkt ankommt, zum dem die jeweilige Instanz eingeleitet wird. (Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend SG Nordhausen, 4. Juli 2025, S 10 U 834/21, Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1 Sowohl über die Beschwerde gegen den Kostenbeschluss als auch die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht Nordhausen entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter. Hinsichtlich der Kostenentscheidung entscheidet der Berichterstatter nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil das Verfahren im vorbereitenden Verfahren beendet worden ist. Hinsichtlich der Streitwertbeschwerde entscheidet ebenfalls der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt ist.
2 Die Beschwerde ist hinsichtlich des Kostenbeschlusses des Sozialgerichts Nordhausen (Ziffer 1 des Beschlusses vom 4. Juli 2025) bereits unstatthaft. Der Ausschluss der Beschwerde ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach ist § 158 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung über die Kosten dann, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, unanfechtbar. Der Rechtsstreit wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet, so dass keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.
3 Die Beschwerde war nach alledem hinsichtlich Ziffer 1 des Beschlusses vom 4. Juli 2025 als unzulässig zu verwerfen.
4 Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 2. des Beschlusses vom 4. Juli 2025 ist ebenfalls unzulässig. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden und hier anwendbaren Fassung sind nicht erfüllt. Danach findet eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt (Satz 1) oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
5 Das Sozialgericht hat die Beschwerde gegen seinen Streitwertbeschluss nicht zugelassen.
6 Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch nicht die Wertgrenze von 200,00 €. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das für den jeweiligen Beschwerdeführer mit der begehrten Änderung des Streitwerts verbunden ist. Dieses Interesse ist konkret und einzelfallbezogen zu ermitteln. Danach errechnet sich der Beschwerdewert einer Streitwertbeschwerde aus dem üblichen Gebührenunterschied der in Rede stehenden Instanz. Dieser entspricht der Differenz der den Beschwerdeführer treffenden Kosten, die sich ergibt, wenn der Kostenberechnung nicht der von dem Sozialgericht festgesetzte Streitwert zugrunde gelegt wird, sondern der von dem Beschwerdeführer mit der Beschwerde angestrebte Streitwert. Wird die Streitwertbeschwerde von einem Beteiligten eingelegt, der – wie hier der Kläger – zur Kostentragung durch das beschließende Gericht verpflichtet wurde und dieser daher zur Reduzierung seiner Kostenbelastung eine Herabsetzung des Werts erstrebt, so sind in die Differenzberechnung die von dem Beteiligten zu zahlenden Gerichtskosten sowie – ggf. – die einem eigenen Rechtsanwalt geschuldeten Gebühren und die dem Gegner zu erstattenden Kosten einzustellen.
7 Dieser Unterschiedsbetrag beträgt hier lediglich maximal 120,00 Euro. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Für den Kläger, der nach der Kostenentscheidung des Sozialgerichts die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, fallen lediglich Gerichtskosten an, weil er ebenso wie die Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Diese Gerichtskosten belaufen sich, wenn der Berechnung der von dem Sozialgericht festgesetzte Streitwert von 1.233,72 Euro zugrunde gelegt wird, auf 234,00 € (GKG Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Kostenverzeichnis, Nr. 7110: 3,0 Gebühren, wobei eine Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG in der Fassung vom 21. Dezember 2020 78,00 Euro betrug. Aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach die Kosten in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, nach dem bisherigen Recht erhoben werden, folgt, dass es hinsichtlich der Höhe der Kosten auf den Zeitpunkt ankommt, zum dem die jeweilige Instanz eingeleitet wird, d. h. der Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 9. Juli 2021. Da das Verfahren zwar durch übereinstimmende Erledigungserklärung, aber ohne Einigung auf die Kosten beendet wurde, fallen drei Gebühren an. Eine Gebührenermäßigung wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärung scheidet aus. Denn die Voraussetzungen der hier nur in Betracht kommenden Nr. 7111 Nr. 4 KV-GKG sind nicht erfüllt, so dass die dort vorgesehene Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 7111 KV-GKG auf den einfachen Satz ausscheidet. Bei einer Erledigung der Hauptsache und einer sich anschließenden streitigen Entscheidung über die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO kommt es grundsätzlich zu keiner Gebührenermäßigung. Eine solche tritt nur ein, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. Damit wird zugleich deutlich, dass eine Gebührenermäßigung allein daran anknüpft, dass eine Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Streitstoff entfällt. Das war hier nicht der Fall. Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung im Erörterungstermin am 16. November 2023 ist nur die Hauptsache beendet worden, während über die Verfahrenskosten das Sozialgericht gesondert nach Maßgabe der §§ 197a SGG, 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden hatte. Erst mit diesem Beschluss war das gesamte Verfahren beendet.
8 Mit Blick darauf, dass der Kläger den von ihm erstrebten geringeren Streitwert nicht beziffert hat und sich auch aus seinem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte ergeben, in welcher Höhe und aus welchem Grund er den festgesetzten Streitwert für zu hoch hält, wird zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er die Abänderung verlangt, die die höchstmögliche Beschwer ergibt.
9 Wird danach der Berechnung eine (begehrte) Festsetzung auf den niedrigsten gesetzlich vorgesehenen Streitwert – also die Wertstufe bis 500,00 Euro – zugrunde gelegt, so ergibt sich ein Zahlbetrag von 114,00 Euro (3,0 x 38,00 Euro). Dies würde nur zu einer maximalen Gebührenersparnis von 3 x 40,00 €, entspricht 120,00 €, führen.
10 Das Beschwerdeverfahren bezüglich der Streitwertbeschwerde ergeht gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
11 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bezüglich Ziffer 1 des Beschlusses vom 4. Juli 2025 ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
12 Ein Streitwert war für das Beschwerdeverfahren insoweit nicht festzusetzen, weil die Gerichtsgebühr aufgrund der Verwerfung der Beschwerde pauschal 72,00 Euro beträgt (§ 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes
13 Der Beschluss ist insgesamt nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
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